The Project Gutenberg Etext of Rmische Geschichte Book 2
by Theodor Mommsen
(#2 in our series by Theodor Mommsen)

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Title: Rmische Geschichte Book 2

Author: Theodor Mommsen

Release Date: February, 2002  [Etext #3061]
[Yes, we are about one year ahead of schedule]

Edition: 10

Language: German

The Project Gutenberg Etext of Rmische Geschichte Book 2
by Theodor Mommsen
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*END THE SMALL PRINT! FOR PUBLIC DOMAIN ETEXTS*Ver.04.07.00*END*




The following e-text of Mommsen's Roemische Geschichte contains some
(ancient) Greek quotations. The character set used for those
quotations is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are
not marked in Greek words, nor is there any differentiation between
the different accents of ancient Greek and the subscript iotas are
missing as well.
 
Theodor Mommsen
Roemische Geschichte
 
Zweites Buch
Von der Abschaffung des roemischen Koenigtums bis zur Einigung Italiens
 
- dei oyk ekpl/e/ttein ton syggraphea terateyomenon dia t/e/s istorias to?s 
entygchanontas.
- der Historiker soll seine Leser nicht durch Schauergeschichten in 
Erschuetterung versetzen.
Polybios
1. Kapitel
Aenderung der Verfassung
Beschraenkung der Magistratsgewalt
Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen 
Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen, legte 
in die Haende des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers eine furchtbare 
Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht minder schwer der Buerger. 
Missbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben, und hiervon die notwendige Folge 
waren Bestrebungen, jene Gewalt zu mindern. Aber das ist das Grossartige in 
diesen roemischen Reformversuchen und Revolutionen, dass man nie unternimmt, 
weder die Gemeinde als solche zu beschraenken noch auch nur sie entsprechender 
Organe zu berauben, dass nie die sogenannten natuerlichen Rechte des einzelnen 
gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern dass der ganze Sturm sich 
richtet gegen die Form der Gemeindevertretung. Nicht Begrenzung der Staats-, 
sondern Begrenzung der Beamtenmacht ist der Ruf der roemischen 
Fortschrittspartei von den Zeiten der Tarquinier bis auf die der Gracchen; und 
auch dabei vergisst man nie, dass das Volk nicht regieren, sondern regiert 
werden soll.
Dieser Kampf bewegt sich innerhalb der Buergerschaft. Ihm zur Seite 
entwickelt sich eine andere Bewegung: der Ruf der Nichtbuerger um politische 
Gleichberechtigung. Dahin gehoeren die Agitationen der Plebejer, der Latiner, 
der Italiker, der Freigelassenen, welche alle, mochten sie Buerger genannt 
werden, wie die Plebejer und die Freigelassenen, oder nicht, wie die Latiner und 
die Italiker, politische Gleichheit entbehrten und begehrten.
Ein dritter Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermoegenden und 
der Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedraengten oder in demselben 
gefaehrdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen Verhaeltnisse Roms 
veranlassten die Entstehung zahlreicher Bauernwirtschaften teils kleiner 
Eigentuemer, die von der Gnade des Kapital-, teils kleiner Zeitpaechter, die von 
der Gnade des Grundherrn abhingen, und beraubten vielfach einzelne wie ganze 
Gemeinden des Grundbesitzes, ohne die persoenliche Freiheit anzugreifen. Dadurch 
ward das ackerbauende Proletariat schon so frueh maechtig, dass es wesentlich in 
die Schicksale der Gemeinde eingreifen konnte. Das staedtische Proletariat 
gewann erst in weit spaeterer Zeit politische Bedeutung.
In diesen Gegensaetzen bewegte sich die innere Geschichte Roms und 
vermutlich nicht minder die uns gaenzlich verlorene der uebrigen italischen 
Gemeinden. Die politische Bewegung innerhalb der vollberechtigten Buergerschaft, 
der Krieg der Ausgeschlossenen und der Ausschliessenden, die sozialen Konflikte 
der Besitzenden und der Besitzlosen, so mannigfaltig sie sich durchkreuzen und 
ineinanderschlingen und oft seltsame Allianzen herbeifuehren, sind dennoch 
wesentlich und von Grund aus verschieden.
Da die Servianische Reform, welche den Insassen in militaerischer Hinsicht 
dem Buerger gleichstellte, mehr aus administrativen Ruecksichten als aus einer 
politischen Parteitendenz hervorgegangen zu sein scheint, so darf als der erste 
dieser Gegensaetze, der zu inneren Krisen und Verfassungsaenderungen fuehrte, 
derjenige betrachtet werden, der auf die Beschraenkung der Magistratur 
hinarbeitet. Der frueheste Erfolg dieser aeltesten roemischen Opposition besteht 
in der Abschaffung der Lebenslaenglichkeit der Gemeindevorsteherschaft, das 
heisst in der Abschaffung des Koenigtums. Wie notwendig diese in der 
natuerlichen Entwicklung der Dinge lag, dafuer ist der schlagendste Beweis, dass 
dieselbe Verfassungsaenderung in dem ganzen Kreise der italisch-griechischen 
Welt in analoger Weise vor sich gegangen ist. Nicht bloss in Rom, sondern gerade 
ebenso bei den uebrigen Latinern sowie bei den Sabellern, Etruskern und Apulern, 
ueberhaupt in saemtlichen italischen Gemeinden finden wir, wie in den 
griechischen, in spaeterer Zeit die alten lebenslaenglichen durch 
Jahresherrscher ersetzt. Fuer den lucanischen Gau ist es bezeugt, dass er im 
Frieden sich demokratisch regierte und nur fuer den Krieg die Magistrate einen 
Koenig, das heisst einen dem roemischen Diktator aehnlichen Beamten bestellten; 
die sabellischen Stadtgemeinden, zum Beispiel die von Capua und Pompeii, 
gehorchten gleichfalls spaeterhin einem jaehrlich wechselnden "Gemeindebesorger" 
(medix tuticus), und aehnliche Institutionen moegen wir auch bei den uebrigen 
Volks- und Stadtgemeinden Italiens voraussetzen. Es bedarf hiernach keiner 
Erklaerung, aus welchen Gruenden in Rom die Konsuln an die Stelle der Koenige 
getreten sind; der Organismus der alten griechischen und italischen Politie 
entwickelt vielmehr die Beschraenkung der lebenslaenglichen 
Gemeindevorstandschaft auf eine kuerzere, meistenteils jaehrige Frist mit einer 
gewissen Naturnotwendigkeit aus sich selber. So einfach indes die Ursache dieser 
Veraenderung ist, so mannigfaltig konnten die Anlaesse sein; man mochte nach dem 
Tode des lebenslaenglichen Herrn beschliessen keinen solchen wieder zu 
erwaehlen, wie nach Romulus' Tode der roemische Senat versucht haben soll; oder 
der Herr mochte freiwillig abdanken, was angeblich Koenig Servius Tullius 
beabsichtigt hat; oder das Volk mochte gegen einen tyrannischen Regenten 
aufstehen und ihn vertreiben, wie dies das Ende des roemischen Koenigtums war. 
Denn mag die Geschichte der Vertreibung des letzten Tarquinius, "des 
Uebermuetigen", auch noch so sehr in Anekdoten ein- und zur Novelle ausgesponnen 
sein, so ist doch an den Grundzuegen nicht zu zweifeln. Dass der Koenig es 
unterliess den Senat zu befragen und zu ergaenzen, dass er Todesurteile und 
Konfiskationen ohne Zuziehung von Ratmaennern aussprach, dass er in seinen 
Speichern ungeheure Kornvorraete aufhaeufte und den Buergern Kriegsarbeit und 
Handdienste ueber die Gebuehr ansann, bezeichnet die Ueberlieferung in 
glaublicher Weise als die Ursachen der Empoerung; von der Erbitterung des Volkes 
zeugt das foermliche Geloebnis, das dasselbe Mann fuer Mann fuer sich und seine 
Nachkommen ablegte, fortan keinen Koenig mehr zu dulden, und der blinde Hass, 
der seitdem an den Namen des Koenigs sich anknuepfte, vor allem aber die 
Verfuegung, dass der "Opferkoenig", den man kreieren zu muessen glaubte, damit 
nicht die Goetter den gewohnten Vermittler vermissten, kein weiteres Amt solle 
bekleiden koennen und also dieser zwar der erste, aber auch der ohnmaechtigste 
Mann im roemischen Gemeindewesen ward. Mit dem letzten Koenig wurde sein ganzes 
Geschlecht verbannt - ein Beweis, welche Geschlossenheit damals noch die 
gentilizischen Verbindungen hatten. Die Tarquinier siedelten darauf ueber nach 
Caere, vielleicht ihrer alten Heimat, wo ihr Geschlechtsgrab kuerzlich 
aufgedeckt worden ist. An die Stelle aber des einen lebenslaenglichen traten 
zwei jaehrige Herrscher an die Spitze der roemischen Gemeinde.
Dies ist alles, was historisch ueber dies wichtige Ereignis als sicher 
angesehen werden kann ^1. Dass in einer grossen weitherrschenden Gemeinde, wie 
die roemische war, die koenigliche Gewalt, namentlich wenn sie durch mehrere 
Generationen bei demselben Geschlechte gewesen, widerstandsfaehiger und der 
Kampf also lebhafter war als in den kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf 
eine Einmischung auswaertiger Staaten in denselben deutet keine sichere Spur. 
Der grosse Krieg mit Etrurien, der uebrigens wohl nur durch chronologische 
Verwirrung in den roemischen Jahrbuechern so nahe an die Vertreibung der 
Tarquinier gerueckt ist, kann nicht als eine Intervention Etruriens zu Gunsten 
eines in Rom beeintraechtigten Landsmannes angesehen werden, aus dem sehr 
zureichenden Grunde, dass die Etrusker trotz des vollstaendigen Sieges doch 
weder das roemische Koenigtum wiederhergestellt noch auch nur die Tarquinier 
zurueckgefuehrt haben.
----------------------------------------------
^1 Die bekannte Fabel richtet groesstenteils sich selbst; zum guten Teil 
ist sie aus Beinamenerklaerung (Brutus, Poplicola, Scaevola) herausgesponnen. 
Aber sogar die scheinbar geschichtlichen Bestandteile derselben zeigen bei 
genauerer Erwaegung sich als erfunden. Dahin gehoert, dass Brutus 
Reiterhauptmann (tribunus celerum) gewesen und als solcher den Volksschluss 
ueber die Vertreibung der Tarquinier beantragt haben soll; denn es ist nach der 
roemischen Verfassung ganz unmoeglich, dass ein blosser Offizier das Recht 
gehabt habe, die Kurien zu berufen. Offenbar ist diese ganze Angabe zum Zweck 
der Herstellung eines Rechtsbodens fuer die roemische Republik ersonnen, und 
recht schlecht ersonnen, indem dabei der tribunus celerum mit dem ganz 
verschiedenen magister equitum verwechselt und dann das dem letzteren kraft 
seines praetorischen Ranges zustehende Recht, die Zenturien zu berufen, auf die 
Kurienversammlung bezogen ward.
----------------------------------------------
Sind wir ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen Ereignisses 
im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die Verfassungsaenderung 
bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs abgeschafft, wie schon das beweist, 
dass in der Vakanz nach wie vor der "Zwischenkoenig" eintrat; es traten nur an 
die Stelle des einen lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren 
(praetores) oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2 
nannten. Es sind die Prinzipien der Kollegialitaet und der Annuitaet, die die 
Republik und das Koenigtum unterscheiden und die hier zuerst uns entgegentreten.
------------------------------------
^2 Consules sind die zusammen Springenden oder Tanzenden, wie praesul der 
Vorspringen exul der Ausspringer (o ekpes/o/n), insula der Einsprung, zunaechst 
der ins Meer gefallene Felsblock.
------------------------------------
Dasjenige der Kollegialitaet, dem der dritte spaeterhin gangbarste Name der 
Jahreskoenige entlehnt war, erscheint hier in einer ganz eigentuemlichen 
Gestalt. Nicht den beiden Beamten zusammen ward die hoechste Macht uebertragen, 
sondern es hatte und uebte sie jeder Konsul fuer sich so voll und ganz, wie der 
Koenig sie gehabt und geuebt hatte. Es geht dies so weit, dass von den beiden 
Kollegen nicht etwa der eine die Rechtspflege, der andere den Heerbefehl 
uebernahm, sondern sie ebenso gleichzeitig in der Stadt Recht sprachen wie 
zusammen zum Heere abgingen; im Falle der Kollision entschied ein nach Monaten 
oder Tagen bemessener Turnus. Allerdings konnte daneben, wenigstens im 
militaerischen Oberbefehl, eine gewisse Kompetenzteilung wohl von Anfang an 
stattfinden, beispielsweise der eine Konsul gegen die Aequer, der andere gegen 
die Volsker ausruecken; aber sie hatte in keiner Weise bindende Kraft und jedem 
der Kollegen stand es rechtlich frei, in den Amtskreis des andern zu jeder Zeit 
ueberzugreifen. Wo also die hoechste Gewalt der hoechsten Gewalt entgegentrat 
und der eine Kollege das verbot, was der andere befahl, hoben die konsularischen 
Machtworte einander auf. Diese eigentuemlich wenn nicht roemische, so doch 
latinische Institution konkurrierender hoechster Gewalt, die im roemischen 
Gemeinwesen sich im ganzen genommen praktisch bewaehrt hat, zu der es aber 
schwer sein wird, in einem andern groesseren Staat eine Parallele zu finden, ist 
offenbar hervorgegangen aus dem Bestreben, die koenigliche Macht in rechtlich 
ungeschmaelerter Fuelle festzuhalten und darum das Koenigsamt nicht etwa zu 
teilen oder von einem Individuum auf ein Kollegium zu uebertragen, sondern 
lediglich es zu verdoppeln und damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu 
vernichten.
Fuer die Befristung gab das aeltere fuenftaegige Zwischenkoenigtum einen 
rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher wurden verpflichtet, 
nicht laenger als ein Jahr, von dem Tage ihres Amtsantritts an gerechnet ^3, im 
Amte zu bleiben und hoerten, wie der Interrex mit Ablauf der fuenf Tage, so mit 
Ablauf des Jahres vor. Rechts wegen auf, Beamte zu sein. Durch diese Befristung 
des hoechsten Amtes ging die tatsaechliche Unverantwortlichkeit des Koenigs fuer 
den Konsul verloren. Zwar hatte auch der Koenig von jeher in dem roemischen 
Gemeinwesen unter, nicht ueber dem Gesetz gestanden; allein da nach roemischer 
Auffassung der hoechste Richter nicht bei sich selbst belangt werden durfte, 
hatte er wohl ein Verbrechen begehen koennen, aber ein Gericht und eine Strafe 
gab es fuer ihn nicht. Den Konsul dagegen schuetzte, wenn er Mord oder 
Landesverrat beging, sein Amt auch, aber nur, solange es waehrte; nach seinem 
Ruecktritt unterlag er dem gewoehnlichen Strafgericht wie jeder andere Buerger.
---------------------------------------------------
^3 Der Antrittstag fiel mit dem Jahresanfang (1. Maerz) nicht zusammen und 
war ueberhaupt nicht fest. Nach diesem richtete sich der Ruecktrittstag, 
ausgenommen, wenn ein Konsul ausdruecklich anstatt eines ausgefallenen gewaehlt 
war (consul suffectus), wo er in die Rechte und also auch in die Frist des 
Ausgefallenen eintrat. Doch sind diese Ersatzkonsuln in aelterer Zeit nur 
vorgekommen, wenn bloss der eine der Konsuln weggefallen war; Kollegien von 
Ersatzkonsuln begegnen erst in der spaeteren Republik. Regelmaessig bestand also 
das Amtsjahr eines Konsuls aus den ungleichen Haelften zweier buergerlicher 
Jahre.
--------------------------------------------------
Zu diesen hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere 
untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief eingreifende 
Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker durch Buergerfronden 
zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis, in welchem die Insassenschaft 
zu dem Koenig gestanden haben muss, fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes 
von selber.
Hatte ferner im Kriminalprozess sowie bei Bussen und Leibesstrafen bisher 
dem Koenig nicht bloss Untersuchung und Entscheidung der Sache zugestanden, 
sondern auch die Entscheidung darueber, ob der Verurteilte den Gnadenweg 
betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz (Jahr 245 
Roms 500), dass der Konsul der Provokation des Verurteilten stattgeben muesse, 
wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch 
ein spaeteres Gesetz (unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen) 
auf schwere Vermoegensbussen ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die 
konsularischen Liktoren, wo der Konsul als Richter, nicht als Feldherr auftrat, 
die Beile ab, die sie bisher kraft des ihrem Herrn zustehenden Blutbannes 
gefuehrt hatten. Indes drohte dem Beamten, der der Provokation nicht ihren Lauf 
liess, das Gesetz nichts anderes als die Infamie, die nach damaligen 
Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und 
hoechstens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch 
hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die 
alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der 
hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen 
tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der 
alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber 
kein Verbrechen begehen und unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht.
Eine in der Tendenz aehnliche Beschraenkung fand statt in der 
Zivilgerichtsbarkeit; denn wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit ihrem 
Eintritt das Recht genommen, einen Rechtshandel unter Privaten nach ihrem 
Ermessen zu entscheiden.
Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses stand in Verbindung 
mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt auf 
Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte dem Koenig die Ernennung von 
Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden, 
so haben die Konsuln das Recht der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer 
Weise geuebt. Zwar die Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess, 
er fuer die Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer 
die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die 
Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul 
auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das Mandierungsrecht fuer 
die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten, wurde wahrscheinlich gleich 
bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch beschraenkt, dass dem Konsul das 
Mandieren fuer bestimmte Faelle vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo 
dies nicht geschehen war, untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie 
gesagt, das gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die 
Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben, dass er 
seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf; 
aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr 
ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus 
irgendeinem Grunde die Berufung an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied 
den unmittelbaren Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der 
Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das 
hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte 
durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies die beiden 
nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat (duoviri 
perduellionis) und die zwei staendigen Mordspuerer, die quaestores parricidii. 
Aehnliches mag vielleicht in der Koenigszeit da vorgekommen sein, wo der Koenig 
sich in solchen Prozessen vertreten liess; aber die Staendigkeit der letzteren 
Institution und das in beiden durchgefuehrte Kollegialitaetsprinzip gehoeren auf 
jeden Fall der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von 
grosser Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen 
Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem Amtsantritt 
ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt mit ihm abtraten, deren 
Stellung also wie das Oberamt selbst nach den Prinzipien der Staendigkeit, der 
Kollegialitaet und der Annuitaet geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die 
niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit 
der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der 
Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter 
so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.
In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt 
entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur Entscheidung 
einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des 
Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage 
dieselbe zur Erledigung an einen von ihm auszuwaehlenden und von ihm zu 
instruierenden Privatmann zu verweisen.
In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des 
Staatsschatzes und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch wahrscheinlich 
sofort, mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige Gehilfen und zwar eben jene 
Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Taetigkeit unbedingt zu 
gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln 
nicht handeln konnten. Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, musste 
der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum 
Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden 
vertreten lassen kann.
Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand fuer 
das staedtische Regiment, zunaechst fuer die Rechtspflege und die 
Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das 
Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Diese 
verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen 
Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen 
roemischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende Amtsgewalt (pro 
magistratu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte 
ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro 
quaestore) von aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde 
ausgeschlossen werden.
Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt, 
sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten 
gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat 
nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige Kontinuitaet des Amtes 
bestand auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde 
das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft, 
indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die 
Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die 
die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in 
gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf 
die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender 
Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der 
wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte 
immer noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne 
Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet lassen, 
anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste 
beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium durch den 
gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen war, wurde bei dieser Ergaenzung 
die Gemeinde nicht befragt, sondern der Konsul bestellte in dem Fall mit 
derselben Freiheit den Kollegen, wie einst der Zwischenkoenig den Koenig 
bestellt hatte.
Die Priesterernennung, die den Koenigen zugestanden hatte, ging nicht ueber 
auf die Konsuln, sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die 
Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die Ernennung 
durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die Ausuebung der gleichsam 
hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde ueber die Priesterinnen der Vesta 
kam. Um diese fueglich nicht anders als von einem einzelnen vorzunehmenden 
Handlungen vollziehen zu koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um 
diese Zeit, einen Vorstand, den Pontifex maximus. Diese Abtrennung der sakralen 
Obergewalt von der buergerlichen, waehrend auf den schon erwaehnten 
"Opferkoenig" weder die buergerliche noch die sakrale Macht des Koenigtums, 
sondern lediglich der Titel ueberging, sowie die aus dem sonstigen Charakter des 
roemischen Priestertums entschieden heraustretende, halb magistratische Stellung 
des neuen Oberpriesters ist eine der bezeichnendsten und folgenreichsten 
Eigentuemlichkeiten dieser auf Beschraenkung der Beamtengewalt hauptsaechlich im 
aristokratischen Interesse hinzielenden Staatsumwaelzung.
Dass auch im aeusseren Auftreten der Konsul weit zurueckstand hinter dem 
mit Ehrfurcht und Schrecken umgebenen koeniglichen Amte, dass der Koenigsname 
und die priesterliche Weihe ihm entzogen, seinen Dienern das Beil genommen 
wurde, ist schon gesagt worden; es kommt hinzu, dass der Konsul statt des 
koeniglichen Purpurkleides nur durch den Purpursaum seines Obergewandes von dem 
gewoehnlichen Buerger sich unterschied, und dass, waehrend der Koenig 
oeffentlich vielleicht regelmaessig im Wagen erschien, der Konsul der 
allgemeinen Ordnung sich zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger innerhalb 
der Stadt zu Fuss zu gehen gehalten war.
Indes, diese Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur 
Anwendung gegen den ordentlichen Gemeindevorstand. Ausserordentlicher Weise trat 
neben und in gewissem Sinn anstatt der beiden von der Gemeinde gewaehlten 
Vorsteher ein einziger ein, der Heermeister (magister populi), gewoehnlich 
bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum Diktator uebte die Gemeinde 
keinerlei Einfluss, sondern sie ging lediglich aus dem freien Entschluss eines 
der zeitigen Konsuln hervor, den weder der Kollege noch eine andere Behoerde 
hieran hindern konnte; gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den Koenig, 
wenn er freiwillig ihr wich; sowie er ernannt war, waren alle uebrigen Beamten 
von Rechts wegen ihm untertan. Dagegen war der Zeit nach die Amtsdauer des 
Diktators zwiefach begrenzt: einmal insofern er als Amtsgenosse derjenigen 
Konsuln, deren einer ihn ernannt hatte, nicht ueber deren gesetzliche Amtszeit 
hinaus im Amte bleiben durfte; sodann war als absolutes Maximum der Amtsdauer 
dem Diktator eine sechsmonatliche Frist gesetzt. Eine der Diktatur 
eigentuemliche Einrichtung war ferner, dass der "Heermeister" gehalten war, sich 
sofort einen "Reitermeister" (magister equitum) zu ernennen, welcher als 
abhaengiger Gehilfe neben ihm, etwa wie der Quaestor neben dem Konsul, fungierte 
und mit ihm vom Amte abtrat - eine Einrichtung, die ohne Zweifel damit 
zusammenhaengt, dass es dem Heermeister, vermutlich als dem Fuehrer des 
Fussvolkes, verfassungsmaessig untersagt war, zu Pferde zu steigen. Diesen 
Bestimmungen zufolge ist die Diktatur wohl aufzufassen als eine mit dem Konsulat 
zugleich entstandene Einrichtung, die den Zweck hatte, insbesondere fuer den 
Kriegsfall die Nachteile der geteilten Gewalt zeitweilig zu beseitigen und die 
koenigliche Gewalt voruebergehend wieder ins Leben zu rufen. Denn im Kriege vor 
allem musste die Gleichberechtigung der Konsuln bedenklich erscheinen und nicht 
bloss bestimmte Zeugnisse, sondern vor allem die aelteste Benennung des Beamten 
selbst und seines Gehilfen wie auch die Begrenzung auf die Dauer eines 
Sommerfeldzugs und der Ausschluss der Provokation sprechen fuer die ueberwiegend 
militaerische Bestimmung der urspruenglichen Diktatur.
Im ganzen also blieben auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren, 
oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser Hinsicht war 
es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden sei, ernannt ward, 
sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete und opferte und in ihrem Namen 
den Willen der Goetter mit Hilfe der Sachverstaendigen erforschte. Fuer den 
Notfall hielt man sich ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle 
unumschraenkte Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden 
Augenblick wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die 
Kollegialitaet und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen 
Schranken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich 
festzuhalten und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen 
Staatsmaennern, deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso 
scharf wie einfach geloest.
Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der Verfassung die wichtigsten 
Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod 
und Leben des Buergers in letzter Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das 
unmoeglich die bisherige Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande 
gewordene Patriziat. Die Kraft des Volkes war bei der "Menge", welche namhafte 
und vermoegende Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge 
aus der Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten 
mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im 
wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und solange die 
Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel 
weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation die 
Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die Gemeinde selbst zu regelmaessigen 
Wahlen und Entscheidungen berufen, der Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn 
zum befristeten Auftragnehmer herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht 
laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates 
an dem Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und 
der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser Gemeinde 
war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das 
gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger, die weder Sklaven noch 
nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger Gemeinden waren, in die 
Buergerschaft aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbuerger, die bis 
dahin rechtlich und tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war, 
wurden ihre verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nur in rein 
formellen oder in den die Geschlechtsverhaeltnisse betreffenden Akten, also 
hinsichtlich des dem Konsul oder dem Diktator nach Antritt ihres Amtes eben wie 
frueher dem Koenig zu leistenden Treugeloebnisses und des fuer die Arrogation 
und das Testament erforderlichen gesetzlichen Dispenses, sollte die 
Kurienversammlung die bisherige Kompetenz behalten, aber in Zukunft keinen 
eigentlichen politischen Schluss mehr vollziehen duerfen. Bald wurden sogar die 
Plebejer zum Stimmrecht auch in den Kurien zugelassen, und es verlor damit die 
Altbuergerschaft das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und zu beschliessen. Die 
Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt, als sie auf der 
Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit ausschliesslich bei 
dem Altbuergertum zu finden war. Indern die Plebejer in die Kurien aufgenommen 
wurden, gestattete man allerdings auch ihnen rechtlich, was frueher nur faktisch 
bei ihnen vorgekommen sein kann, sich als Familien und Geschlechter zu 
konstituieren, aber es ist bestimmt ueberliefert und auch an sich sehr 
begreiflich, dass nur ein Teil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung 
vorschritt und also die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem 
urspruenglichen Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht 
angehoerten.
Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die 
Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja ueberwiegend 
politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate und die Annahme oder 
Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte Aufgebot der 
Waffenpflichtigen uebertragen oder ihm neu erworben, so dass die Zenturien zu 
den gemeinen Lasten jetzt auch die gemeinen Rechte empfingen. Damit gelangten 
die in der Servianischen Verfassung gegebenen geringen Anfaenge, wie namentlich 
das dem Heer ueberwiesene Zustimmungsrecht bei der Erklaerung eines 
Angriffskrieges, zu einer solchen Entwicklung, dass die Kurien durch die 
Zenturienversammlung voellig und auf immer verdunkelt wurden und man sich 
gewoehnte, das souveraene Volk in der letzteren zu erblicken. Debatte fand auch 
in dieser bloss dann statt, wenn der vorsitzende Beamte freiwillig selbst sprach 
oder andere sprechen hiess, nur dass bei der Provokation natuerlich beide Teile 
gehoert werden mussten; die einfache Majoritaet der Zenturien entschied.
Da in der Kurienversammlung die ueberhaupt Stimmberechtigten sich voellig 
gleichstanden, also nach Aufnahme der saemtlichen Plebejer in die Kurien man bei 
der ausgebildeten Demokratie angelangt sein wuerde, so ist es begreiflich, dass 
die politischen Abstimmungen den Kurien entzogen blieben; die 
Zenturienversammlung legte das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der 
Adligen, aber doch in die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht, 
welches oft tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen.
Nicht in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform 
der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht 
bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen 
Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und die von der Gemeinde 
gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige oder verfassungswidrige zu 
bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese Befugnisse wurden durch die Reform der 
Verfassung noch gesteigert, indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten 
wie der Wahl der Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen 
Senats unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir 
wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des Schuldigen 
handelte, und wenn diese von der souveraenen Volksversammlung erteilt war, von 
einer etwaigen Vernichtung dieses Aktes nicht fueglich die Rede sein konnte.
Indes wenngleich durch die Abschaffung des Koenigtums die 
verfassungsmaessigen Rechte des patrizischen Senats eher gemehrt als gemindert 
wurden, so kam doch auch, und zwar der Ueberlieferung zufolge sogleich mit der 
Abschaffung des Koenigtums, fuer diejenigen Angelegenheiten, die im Senat sonst 
zur Sprache kamen und die eine freiere Behandlung zuliessen, eine Erweiterung 
des Senats auf, die auch Plebejer in denselben brachte, und die in ihren Folgen 
eine vollstaendige Umgestaltung der gesamten Koerperschaft herbeigefuehrt hat. 
Seit aeltester Zeit hat der Senat nicht allein und nicht vorzugsweise, aber doch 
auch als Staatsrat fungiert; und wenn es wahrscheinlich schon in der Koenigszeit 
nicht als verfassungswidrig angesehen ward, dass in diesem Fall auch 
Nichtsenatoren an der Versammlung teilnahmen, so wurde jetzt die Einrichtung 
getroffen, dass fuer dergleichen Verhandlungen dem patrizischen Senat (Patres) 
eine Anzahl nicht patrizischer "Eingeschriebener" (conscripti) beigegeben 
wurden. Eine Gleichstellung war dies freilich in keiner Weise: die Plebejer im 
Senat wurden nicht Senatoren, sondern blieben Mitglieder des Ritterstandes, 
hiessen nicht "Vaeter", sondern waren nun auch "Eingeschriebenen und hatten kein 
Recht, auf das Abzeichen der senatorischen Wuerde, den roten Schuh. Sie blieben 
ferner nicht bloss unbedingt ausgeschlossen von der Ausuebung der dem Senat 
zustehenden obrigkeitlichen Befugnisse (auctoritas), sondern sie mussten auch 
da, wo es sich bloss um einen Ratschlag (consilium) handelte, es sich gefallen 
lassen, der an die Patrizier gerichteten Umfrage schweigend beizuwohnen und nur 
bei dem Auseinandertreten zur Abmehrung ihre Meinung zu erkennen zu geben, "mit 
den Fuessen zu stimmen" (pedibus in sententiam ire, pedarii), wie der stolze 
Adel sagte. Aber dennoch fanden die Plebejer durch die neue Verfassung ihren Weg 
nicht bloss auf den Markt, sondern auch in das Rathaus, und der erste und 
schwerste Schritt zur Gleichberechtigung war auch hier getan.
Im uebrigen aenderte sich in den den Senat betreffenden Ordnungen nichts 
Wesentliches. Unter den patrizischen Mitgliedern machte sich bald, namentlich 
bei der Umfrage, ein Rangunterschied dahin geltend, dass diejenigen, welche zu 
dem hoechsten Gemeindeamt demnaechst bezeichnet waren oder dasselbe bereits 
verwaltet hatten, vor den uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der 
Abstimmung gefragt wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des Vormanns 
des Rates (princeps senatus), wurde bald ein vielbeneideter Ehrenplatz. Der 
fungierende Konsul dagegen galt als Mitglied des Senats so wenig wie der Koenig 
und seine eigene Stimme zaehlte darum nicht mit. Die Wahlen in den Rat, sowohl 
in den engeren patrizischen wie unter die bloss Eingeschriebenen, erfolgten 
durch die Konsuln eben wie frueher durch die Koenige; nur liegt es in der Sache, 
dass, wenn der Koenig vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter 
im Rat noch einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber, 
bei denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese 
Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des Senats zu der 
Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam. Von einer Beschraenkung der 
waehlenden Konsuln in der Weise, dass sie nicht ueber eine bestimmte Zahl von 
Plebejern in den Senat haetten aufnehmen duerfen, ist nichts bekannt; es 
bedurfte einer solchen Ordnung auch nicht, da die Konsuln ja selbst dem Adel 
angehoerten. Dagegen ist wahrscheinlich von Haus aus der Konsul seiner ganzen 
Stellung gemaess bei der Bestellung der Senatoren tatsaechlich weit weniger frei 
und weit mehr durch Standesmeinung und Observanz gebunden gewesen als der 
Koenig. Namentlich die Regel, dass die Bekleidung des Konsulats notwendig den 
Eintritt in den Senat auf Lebenszeit herbeifuehre, wenn, was in dieser Zeit wohl 
noch vorkam, der Konsul zur Zeit seiner Erwaehlung noch nicht Mitglied desselben 
war, wird sich wohl sehr frueh gewohnheitsrechtlich festgestellt haben. Ebenso 
scheint es frueh ueblich geworden zu sein, die Senatorenstellen nicht sofort 
nach der Erledigung wieder zu besetzen, sondern bei Gelegenheit der Schatzung, 
also regelmaessig jedes vierte Jahr, die Liste des Senats zu revidieren und zu 
ergaenzen; worin doch auch eine nicht unwichtige Beschraenkung der mit der 
Auswahl betrauten Behoerde enthalten war. Die Gesamtzahl der Senatoren blieb wie 
sie war, und zwar wurden auch die Eingeschriebenen in dieselbe eingerechnet; 
woraus man wohl auch auf das numerische Zusammenschwinden des Patriziats zu 
schliessen berechtigt ist ^4.
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^4 Dass die ersten Konsuln 164 Plebejer in den Senat nahmen, ist kaum als 
geschichtliche Tatsache zu betrachten, sondern eher ein Zeugnis dafuer, dass die 
spaeteren roemischen Archaeologen nicht mehr als 136 roemische Adelsgeschlechter 
nachzuweisen vermochten (Roemische Forschungen, Bd. 1, S. 121).
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Es blieb, wie man sieht, in dem roemischen Gemeinwesen selbst bei 
Umwandlung der Monarchie in die Republik soweit immer moeglich beim alten; 
soweit eine Staatsumwaelzung ueberhaupt konservativ sein kann, ist diese es 
gewesen und keines der konstitutiven Elemente des Gemeinwesens durch sie 
eigentlich ueber den Haufen geworfen worden. Es war das bezeichnend fuer den 
Charakter der gesamten Bewegung. Die Vertreibung der Tarquinier war nicht, wie 
die klaeglichen, tief verfaelschten Berichte sie darstellen, das Werk eines von 
Mitleid und Freiheitsenthusiasmus berauschten Volkes, sondern das Werk zweier 
grosser, bereits im Ringen begriffener und der stetigen Fortdauer ihres Kampfes 
klar sich bewusster politischer Parteien, der Altbuerger und der Insassen, 
welche, wie die englischen Tories und die Whigs im Jahre 1688, durch die 
gemeinsame Gefahr das Gemeinwesen in die Willkuerregierung eines Herrn sich 
umwandeln zu sehen, auf einen Augenblick vereinigt wurden, um dann sofort wieder 
sich zu entzweien. Die Altbuergerschaft konnte ohne die Neubuerger des 
Koenigtums sich nicht entledigen; aber die Neubuerger waren bei weitem nicht 
maechtig genug, um jener mit einem Schlag das Heft aus den Haenden zu winden. 
Solche Transaktionen beschraenken sich notwendigerweise auf das geringste Mass 
gegenseitiger, durch muehsames Abdingen gewonnener Konzessionen und lassen die 
Zukunft entscheiden, wie das Schwergewicht der konstitutiven Elemente weiter 
sich stellen, wie sie ineinandergreifen oder einander entgegenwirken werden. 
Darum verkennt man die Tragweite der ersten roemischen Revolution durchaus, wenn 
man in ihr bloss die unmittelbaren Neuerungen, etwa bloss eine Veraenderung in 
der Dauer der hoechsten Magistratur sieht; die mittelbaren Folgen waren auch 
hier bei weitem die Hauptsache und wohl gewaltiger, als selbst ihre Urheber sie 
ahnten.
Dies war die Zeit, wo, um es mit einem Worte zu sagen, die roemische 
Buergerschaft im spaeteren Sinne des Wortes entstand. Die Plebejer waren bisher 
Insassen gewesen, welche man wohl zu den Steuern und Lasten mit heranzog, die 
aber dennoch in den Augen des Gesetzes wesentlich nichts waren als geduldete 
Fremdlinge und deren Kreis gegen die eigentlichen Auslaender scharf abzustecken 
kaum noetig scheinen mochte. Jetzt wurden sie als wehrpflichtige Buerger in die 
Listen eingeschrieben; und wenn sie auch der Rechtsgleichheit noch fern standen, 
immer noch die Altbuerger zu den dem Rat der Alten verfassungsmaessig 
zustehenden Autoritaetshandlungen ausschliesslich befugt und zu den 
buergerlichen Aemtern und Priestertuemern ausschliesslich waehlbar, ja sogar der 
buergerlichen Nutzungen, zum Beispiel des Anteils an der Gemeinweide, 
vorzugsweise teilhaft blieben, so war doch der erste und schwerste Schritt zur 
voelligen Ausgleichung geschehen, seit die Plebejer nicht bloss im 
Gemeindeaufgebot dienten, sondern auch in der Gemeindeversammlung und im 
Gemeinderat bei dessen gutachtlicher Befragung stimmten und Haupt und Ruecken 
auch des aermsten Insassen so gut wie des vornehmsten Altbuergers geschuetzt 
ward durch das Provokationsrecht.
Eine Folge dieser Verschmelzung der Patrizier und Plebejer zu der neuen 
gemeinen roemischen Buergerschaft war die Umwandlung der Altbuergerschaft in 
einen Geschlechtsadel, welcher, seit die Adelschaft auch das Recht verlor, in 
gemeiner Versammlung zu beschliessen, da die Aufnahme neuer Familien in den Adel 
durch Gemeindebeschluss noch weniger zulaessig erschien, jeder, sogar der 
Selbstergaenzung unfaehig war. Unter den Koenigen war dergleichen 
Abgeschlossenheit dem roemischen Adel fremd und die Aufnahme neuer Geschlechter 
nicht allzu selten gewesen; jetzt stellte dieses rechte Kennzeichnen des 
Junkertums sich ein als der sichere Vorbote des bevorstehenden Verlustes seiner 
politischen Vorrechte und seiner ausschliesslichen Geltung in der Gemeinde. Die 
Ausschliessung der Plebejer von allen Gemeindeaemtern und 
Gemeindepriestertuemern, waehrend sie doch zu Offiziers- und Ratsherrenstellen 
zugelassen wurden, und die mit verkehrter Hartnaeckigkeit festgehaltene 
rechtliche Unmoeglichkeit einer Ehe zwischen Altbuergern und Plebejern drueckten 
weiter dem Patriziat von vornherein den Stempel des exklusiven und widersinnig 
privilegierten Adeltums auf.
Eine zweite Folge der neuen buergerlichen Einigung muss die festere 
Regulierung des Niederlassungsrechts sowohl den latinischen Eidgenossen als 
anderen Staaten gegenueber gewesen sein. Weniger des Stimmrechts in den 
Zenturien wegen, das ja doch nur dem Ansaessigen zukam, als wegen des 
Provokationsrechts, das dem Plebejer, aber nicht dem eine Zeitlang oder auch 
dauernd in Rom verweilenden Auslaender gewaehrt werden sollte, wurde es 
notwendig, die Bedingungen der Erwerbung des plebejischen Rechts genauer zu 
formulieren und die erweiterte Buergerschaft wiederum gegen die jetzigen 
Nichtbuerger abzuschliessen. Also geht auf diese Epoche im Sinne und Geiste des 
Volkes sowohl die Gehaessigkeit des Gegensatzes zwischen Patriziern und 
Plebejern zurueck wie die scharfe und stolze Abgrenzung der cives Romani gegen 
die Fremdlinge. Aber jener staedtische Gegensatz war voruebergehender, dieser 
politische dauernder Art und das Gefuehl der staatlichen Einheit und der 
beginnenden Grossmacht, das hiermit in die Herzen der Nation gepflanzt ward, 
expansiv genug, um jene kleinlichen Unterschiede erst zu untergraben und sodann 
im allmaechtigen Strom mit sich fortzureissen.
Dies war ferner die Zeit, wo Gesetz und Verordnung sich schieden. 
Begruendet zwar ist der Gegensatz in dem innersten Wesen des roemischen Staates; 
denn auch die roemische Koenigsgewalt stand unter, nicht ueber dem Landrecht. 
Allein die tiefe und praktische Ehrfurcht, welche die Roemer wie jedes andere 
politisch faehige Volk vor dem Prinzip der Autoritaet hegten, erzeugte den 
merkwuerdigen Satz des roemischen Staats- und Privatrechts, dass jeder nicht auf 
ein Gesetz gegruendete Befehl des Beamten wenigstens waehrend der Dauer seines 
Amtes gelte, obwohl er mit diesem wegfiel. Es ist einleuchtend, dass hierbei, 
solange die Vorsteher auf Lebenszeit ernannt wurden, der Unterschied zwischen 
Gesetz und Verordnung tatsaechlich fast verschwinden musste und die legislative 
Taetigkeit der Gemeindeversammlung keine Entwicklung gewinnen konnte. Umgekehrt 
erhielt sie einen weiten Spielraum, seit die Vorsteher jaehrlich wechselten, und 
es war jetzt keineswegs ohne praktische Bedeutung, dass, wenn der Konsul bei der 
Entscheidung eines Prozesses eine rechtliche Nullitaet beging, sein Nachfolger 
eine neue Instruktion der Sache anordnen konnte.
Dies war endlich die Zeit, wo die buergerliche und die militaerische Gewalt 
sich voneinander sonderten. Dort herrscht das Gesetz, hier das Beil; dort waren 
die konstitutionellen Beschraenkungen der Provokation und der regulierten 
Mandierung massgebend ^5, hier schaltete der Feldherr unumschraenkt wie der 
Koenig. Es stellte sich fest, dass der Feldherr und das Heer als solche die 
eigentliche Stadt regelmaessig nicht betreten durften. Dass organische und auf 
die Dauer wirksame Bestimmungen nur unter der Herrschaft der buergerlichen 
Gewalt getroffen werden konnte, lag nicht im Buchstaben, aber im Geiste der 
Verfassung; es kam freilich vor, dass gelegentlich diesem zuwider der Feldherr 
seine Mannschaft im Lager zur Buergerversammlung berief und rechtlich nichtig 
war ein solcher Beschluss nicht, allein die Sitte missbilligte dieses Verfahren 
und es unterblieb bald, als waere es verboten. Der Gegensatz der Quiriten und 
der Soldaten wurzelte allmaehlich fest und fester in den Gemuetern der Buerger.
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^5 Es mag nicht ueberfluessig sein zu bemerken, dass auch das iudicium 
legitimum wie das quod imperio continetur auf dem Imperium des instruierenden 
Beamten beruht und der Unterschied nur darin besteht, dass das Imperium dort von 
der Lex beschraenkt, hier aber frei ist.
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Indes, um diese Folgesaetze des neuen Republikanismus zu entwickeln, 
bedurfte es der Zeit; wie lebendig die Nachwelt sie empfand, der Mitwelt mochte 
die Revolution zunaechst in einem andern Lichte erscheinen. Wohl gewannen die 
Nichtbuerger dadurch das Buergerrecht und gewann die neue Buergerschaft in der 
Gemeindeversammlung weitgreifende Befugnisse; aber das Verwerfungsrecht des 
patrizischen Senats, der gleichsam wie ein Oberhaus jenen Komitien in fester 
Geschlossenheit gegenueberstand, hob rechtlich die freie Bewegung derselben 
gerade in den entscheidendsten Dingen auf und war tatsaechlich zwar nicht 
imstande, den ernstlichen Willen der Gesamtheit zu brechen, aber doch, ihn zu 
verzoegern und zu verkuemmern. Schien die Adelschaft, indem sie es aufgab, 
allein die Gemeinde zu sein, nicht allzuviel verloren zu haben, so hatte sie in 
anderen Beziehungen entschieden gewonnen. Der Koenig war freilich Patrizier wie 
der Konsul, und das Recht der Senatorenernennung steht diesem wie jenem zu; aber 
wenn jenen seine Ausnahmestellung ueber Patrizier nicht minder wie ueber 
Plebejer hinausrueckte und wenn er leicht in den Fall kommen konnte, eben gegen 
den Adel sich auf die Menge stuetzen zu muessen, so stand der Konsul, Herrscher 
auf kurze Frist, vorher und nachher aber nichts als einer aus dem Adel, und dem 
adligen Mitbuerger, welchem er heute befahl, morgen gehorchend, keineswegs 
ausserhalb seines Standes und musste der Adlige in ihm weit maechtiger sein als 
der Beamte. Wenn ja dennoch einmal ausnahmsweise ein der Adelsherrschaft 
abgeneigter Patrizier ans Regiment gerufen ward, so ward seine Amtsgewalt teils 
durch die vom schroffen Adelsgeiste durchdrungenen Priesterschaften, teils durch 
den Kollegen gelaehmt und leicht durch die Diktatur suspendiert; und was noch 
wichtiger war, es fehlte ihm das erste Element der politischen Macht, die Zeit. 
Der Vorsteher eines Gemeinwesens, welche Machtfuelle immer ihm eingeraeumt 
werden moege, wird die politische Gewalt nie in die Haende bekommen, wenn er 
nicht auf laengere Zeit an der Spitze der Geschaefte bleibt; denn die notwendige 
Bedingung jeder Herrschaft ist ihre Dauer. Folgeweise gewann der 
lebenslaengliche Gemeinderat, und zwar hauptsaechlich durch seine Befugnis, den 
Beamten in allen Stuecken zu beraten, also nicht der engere patrizische, sondern 
der weitere patrizisch-plebejische, den Jahresherrschern gegenueber 
unvermeidlich einen solchen Einfluss, dass die rechtlichen Verhaeltnisse sich 
geradezu umkehrten, der Gemeinderat wesentlich die Regierungsgewalt an sich nahm 
und der bisherige Regent herabsank zu dessen vorsitzendem und ausfuehrendem 
Praesidenten. Fuer den der Gemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorzulegenden 
Antrag erschien die Vorberatung im Gesamtsenat und dessen Billigung zwar nicht 
als konstitutionell notwendig, aber als gewohnheitsmaessig geheiligt, und nicht 
leicht und nicht gern ging man darueber hinweg. Fuer wichtige Staatsvertraege, 
fuer die Verwaltung und Austeilung des Gemeindelandes, ueberhaupt fuer jeden 
Akt, dessen Folgen sich ueber das Amtsjahr erstreckten, galt dasselbe, und dem 
Konsul blieb nichts als die Erledigung der laufenden Geschaefte, die Einleitung 
der Zivilprozesse und das Kommando im Kriege. Vor allem folgenreich war die 
Neuerung, dass es weder dem Konsul noch selbst dem sonst unbeschraenkten 
Diktator gestattet war, den gemeinen Schatz anders als mit und durch den Willen 
des Rates anzugreifen. Indem der Senat es den Konsuln zur Pflicht machte, die 
Verwaltung der Gemeindekasse, die der Koenig selbst gefuehrt hatte oder doch 
hatte fuehren koennen, an zwei staendige Unterbeamte abzugeben, welche zwar von 
den Konsuln ernannt wurden und ihnen zu gehorchen hatten, aber 
begreiflicherweise noch weit mehr als die Konsuln selbst vom Senat abhingen, zog 
er die Leitung des Kassenwesens an sich, und es kann dieses 
Geldbewilligungsrecht des roemischen Senats wohl in seinen Wirkungen mit dem 
Steuerbewilligungsrecht in den heutigen konstitutionellen Monarchien 
zusammengestellt werden.
Die Folgen ergeben sich von selbst. Die erste und wesentlichste Bedingung 
jeder Adelsherrschaft ist, dass die Machtfuelle im Staat nicht einem Individuum, 
sondern einer Korporation zusteht; jetzt hatte eine ueberwiegend adlige 
Korporation, der Gemeinderat, das Regiment an sich gebracht und war dabei die 
exekutive Gewalt nicht bloss dem Adel geblieben, sondern auch der regierenden 
Korporation voellig unterworfen worden. Zwar sassen im Rat eine betraechtliche 
Anzahl nichtadliger Maenner; aber da sie der Bekleidung von Aemtern, ja sogar 
der Teilnahme an der Debatte unfaehig, also von jedem praktischen Anteil am 
Regiment ausgeschlossen waren, spielten sie notwendigerweise auch im Senat eine 
untergeordnete Rolle und wurden ueberdies durch das oekonomisch wichtige 
Nutzungsrecht der Gemeinweide in pekuniaerer Abhaengigkeit von der Korporation 
gehalten. Das allmaehlich sich bildende Recht der patrizischen Konsuln, 
wenigstens jedes vierte Jahr die Ratsherrenliste zu revidieren und zu 
modifizieren, so nichtig es vermutlich der Adelschaft gegenueber war, konnte 
doch sehr wohl in ihrem Interesse gebraucht und der missliebige Plebejer mittels 
desselben aus dem Senat ferngehalten und sogar wieder ausgeschieden werden.
Es ist darum durchaus wahr, dass die unmittelbare Folge der Revolution die 
Feststellung der Adelsherrschaft gewesen ist; nur ist es nicht die ganze 
Wahrheit. Wenn die Mehrzahl der Mitlebenden meinen mochte, dass die Revolution 
den Plebejern nur eine starrere Despotie gebracht habe, so sehen wir Spaeteren 
in dieser selbst schon die Knospen der jungen Freiheit. Was die Patrizier 
gewannen, ging nicht der Gemeinde verloren, sondern der Beamtengewalt; die 
Gemeinde gewann zwar nur wenige engbeschraenkte Rechte, welche weit minder 
praktisch und handgreiflich waren als die Errungenschaften des Adels, und welche 
nicht einer von Tausend zu schaetzen wissen mochte, aber in ihnen lag die 
Buergschaft der Zukunft. Bisher war politisch die Insassenschaft nichts, die 
Altbuergerschaft alles gewesen; indem jetzt jene zur Gemeinde ward, war die 
Altbuergerschaft ueberwunden; denn wieviel auch noch zu der vollen buergerlichen 
Gleichheit mangeln mochte, es ist die erste Bresche, nicht die Besetzung des 
letzten Postens, die den Fall der Festung entscheidet. Darum datierte die 
roemische Gemeinde mit Recht ihre politische Existenz von dem Beginn des 
Konsulats.
Indes, wenn die republikanische Revolution trotz der durch sie zunaechst 
begruendeten Junkerherrschaft mit Recht ein Sieg der bisherigen Insassenschaft 
oder der Plebs genannt werden kann, so trug doch auch in der letzteren Beziehung 
die Revolution keineswegs den Charakter, den wir heutzutage als den 
demokratischen zu bezeichnen gewohnt sind. Das rein persoenliche Verdienst ohne 
Unterstuetzung der Geburt und des Reichtums mochte wohl unter der 
Koenigsherrschaft leichter als unter derjenigen des Patriziats zu Einfluss und 
Ansehen gelangen. Damals war der Eintritt in das Patriziat rechtlich keinem 
verschlossen; jetzt war das hoechste Ziel des plebejischen Ehrgeizes die 
Aufnahme in den mundtoten Anhang des Senats. Es lag dabei in der Natur der 
Sache, dass der regierende Herrenstand, soweit er ueberhaupt die Plebejer 
zuliess, nicht unbedingt den tuechtigsten Maennern, sondern vorzugsweise den 
Haeuptern der reichen und angesehenen Plebejerfamilien im Senat neben sich zu 
sitzen gestattete und die also zugelassenen Familien eifersuechtig ueber den 
Besitz der Ratsherrenstellen wachten. Waehrend also innerhalb der alten 
Buergerschaft vollstaendige Rechtsgleichheit bestanden hatte, begann die 
Neubuerger- oder die ehemalige Insassenschaft von Haus aus damit, sich in eine 
Anzahl bevorrechteter Familien. und eine zurueckgesetzte Menge zu scheiden. Die 
Gemeindemacht aber kam in Gemaessheit der Zenturienordnung jetzt an diejenige 
Klasse, welche seit der Servianischen Reform des Heer- und Steuerwesens 
vorzugsweise die buergerlichen Lasten trug, an die Ansaessigen, und zwar 
vorzugsweise weder an die grossen Gutsbesitzer noch an die Instenleute, sondern 
an den mittleren Bauernstand, wobei die Aelteren noch insofern bevorzugt waren, 
als sie, obgleich minder zahlreich, doch ebensoviel Stimmabteilungen innehatten 
wie die Jugend. Indem also der Altbuergerschaft und ihrem Geschlechteradel die 
Axt an die Wurzel und zu einer neuen Buergerschaft der Grund gelegt ward, fiel 
in dieser das Gewicht auf Grundbesitz und Alter und zeigten sich schon die 
ersten Ansaetze zu einem neuen, zunaechst auf dem faktischen Ansehen der 
Familien beruhenden Adel, der kuenftigen Nobilitaet. Der konservative 
Grundcharakter des roemischen Gemeinwesens konnte sich nicht deutlicher 
bezeichnen als dadurch, dass die republikanische Staatsumwaelzung zugleich zu 
der neuen, ebenfalls konservativen und ebenfalls aristokratischen Staatsordnung 
die ersten Linien zog.
2. Kapitel
Das Volkstribunat und die Dezemvirn
Die Altbuergerschaft war durch die neue Gemeindeordnung auf gesetzlichem 
Wege in den vollen Besitz der politischen Macht gelangt. Herrschend durch die zu 
ihrer Dienerin herabgedrueckte Magistratur, vorwiegend im Gemeinderate, im 
Alleinbesitze aller Aemter und Priestertuemer, ausgeruestet mit der 
ausschliesslichen Kunde der goettlichen und menschlichen Dinge und mit der 
ganzen Routine politischer Praxis, einflussreich in der Gemeindeversammlung 
durch den starken Anhang fuegsamer und den einzelnen Familien anhaenglicher 
Leute, endlich befugt, jeden Gemeindebeschluss zu pruefen und zu verwerfen, 
konnten die Patrizier die faktische Herrschaft noch auf lange Zeit sich 
bewahren, eben weil sie rechtzeitig auf die gesetzliche Alleingewalt verzichtet 
hatten. Zwar mussten die Plebejer ihre politische Zuruecksetzung schwer 
empfinden; allein von der rein politischen Opposition hatte der Adel 
unzweifelhaft zunaechst nicht viel zu besorgen, wenn er es verstand, die Menge, 
die nichts verlangt als gerechte Verwaltung und Schutz der materiellen 
Interessen, dem politischen Kampfe fernzuhalten. In der Tat finden wir in der 
ersten Zeit nach der Vertreibung der Koenige verschiedene Massregeln, welche 
bestimmt waren oder doch bestimmt schienen, den gemeinen Mann fuer das 
Adelsregiment besonders von der oekonomischen Seite zu gewinnen: es wurden die 
Hafenzoelle herabgesetzt, bei hohem Stand der Kornpreise grosse Quantitaeten 
Getreide fuer Rechnung des Staats aufgekauft und der Salzhandel zum 
Staatsmonopol gemacht, um den Buergern Korn und Salz zu billigen Preisen abgeben 
zu koennen, endlich das Volksfest um einen Tag verlaengert. In denselben Kreis 
gehoert die schon erwaehnte Vorschrift hinsichtlich der Vermoegensbussen, die 
nicht bloss im allgemeinen dem gefaehrlichen Bruchrecht der Beamten Schranken zu 
setzen bestimmt, sondern auch in bezeichnender Weise vorzugsweise auf den Schutz 
des kleinen Mannes berechnet war. Denn wenn dem Beamten untersagt ward, an 
demselben Tag denselben Mann um mehr als zwei Schafe und um mehr als dreissig 
Rinder ausser mit Gestattung der Provokation zu buessen, so kann die Ursache 
dieser seltsamen Ansaetze wohl nur darin gefunden werden, dass fuer den kleinen, 
nur einige Schafe besitzenden Mann ein anderes Maximum noetig schien als fuer 
den reichen Rinderherdenbesitzer - eine Ruecksichtnahme auf Reichtum oder Armut 
der Gebuessten, von der neuere Gesetzgebungen lernen koennten. Allein diese 
Ordnungen halten sich auf der Oberflaeche; die Grundstroemung geht vielmehr nach 
der entgegengesetzten Richtung. Mit der Verfassungsaenderung leitet in den 
finanziellen und oekonomischen Verhaeltnissen Roms eine umfassende Revolution 
sich ein. Das Koenigsregiment hatte wahrscheinlich der Kapitalmacht prinzipiell 
keinen Vorschub getan und die Vermehrung der Bauernstellen nach Kraeften 
gefoerdert; die neue Adelsregierung dagegen scheint von vornherein auf die 
Zerstoerung der Mittelklassen, namentlich des mittleren und kleinen 
Grundbesitzes, und auf die Entwicklung einerseits einer Herrschaft der Grund- 
und Geldherren, anderseits eines ackerbauenden Proletariats ausgegangen zu sein.
Schon die Minderung der Hafenzoelle, obwohl im allgemeinen eine populaere 
Massregel, kam vorzugsweise dem Grosshandel zugute. Aber ein noch viel 
groesserer Vorschub geschah der Kapitalmacht durch das System der indirekten 
Finanzverwaltung. Es ist schwer zu sagen, worauf dasselbe in seinen letzten 
Gruenden beruht; mag es aber auch an sich bis in die Koenigszeit zurueckreichen, 
so musste doch seit der Einfuehrung des Konsulats teils der schnelle Wechsel der 
roemischen Beamten, teils die Erstreckung der finanziellen Taetigkeit des Aerars 
auf Geschaefte, wie der Ein- und Verkauf von Korn und Salz, die Wichtigkeit der 
vermittelnden Privattaetigkeit steigern und, damit den Grund zu jenem 
Staatspaechtersystem legen, das in seiner Entwicklung fuer das roemische 
Gemeinwesen so folgenreich wie verderblich geworden ist. Der Staat gab nach und 
nach alle seine indirekten Hebungen und alle komplizierteren Zahlungen und 
Verrichtungen in die Haende von Mittelsmaennern, die eine Rauschsumme gaben oder 
empfingen und dann fuer ihre Rechnung wirtschafteten. Natuerlich konnten nur 
bedeutende Kapitalisten und, da der Staat streng auf dingliche Sicherheit sah, 
hauptsaechlich nur grosse Grundbesitzer sich hierbei beteiligen, und so erwuchs 
eine Klasse von Steuerpaechtern und Lieferanten, die in dem reissend schnellen 
Wachstum ihrer Opulenz, in der Gewalt ueber den Staat, dem sie zu dienen 
schienen, und in dem widersinnigen und sterilen Fundament ihrer Geldherrschaft 
den heutigen Boersenspekulanten vollkommen vergleichbar sind.
Aber zunaechst und am empfindlichsten offenbarte sich die vereinbarte 
Richtung der finanziellen Verwaltung in der Behandlung der Gemeindelaendereien, 
die so gut wie geradezu hinarbeitete auf die materielle und moralische 
Vernichtung der Mittelklassen. Die Nutzung der gemeinen Weide und der 
Staatsdomaenen ueberhaupt war ihrer Natur nach ein buergerliches Vorrecht; das 
formelle Recht schloss den Plebejer von der Mitbenutzung des gemeinen Angers 
aus. Da indes, abgesehen von dem Uebergang in das Privateigentum oder der 
Assignation, das roemische Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende 
Nutzungsrechte einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing es, so 
lange das Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der Willkuer des Koenigs ab 
den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen, und es ist nicht zu bezweifeln, 
dass er von diesem seinem Recht oder wenigstens seiner Macht haeufig zu Gunsten 
von Plebejern Gebrauch gemacht hat. Aber mit der Einfuehrung der Republik wird 
der Satz wieder scharf betont, dass die Nutzung der Gemeinweide von Rechts wegen 
bloss dem Buerger besten Rechts, das heisst dem Patrizier zusteht; und wenn auch 
der Senat zu Gunsten der reichen in ihm mitvertretenen plebejischen Haeuser nach 
wie vor Ausnahmen zuliess, so wurden doch die kleinen plebejischen Ackerbesitzer 
und die Tageloehner, die eben die Weide am noetigsten brauchten, in dem 
Mitgenuss beeintraechtigt. Es war ferner bisher fuer das auf die gemeine Weide 
aufgetriebene Vieh ein Hutgeld erlegt worden, das zwar maessig genug war, um das 
Recht, auf diese Weide zu treiben, immer noch als Vorrecht erscheinen zu lassen, 
aber doch dem gemeinen Saeckel eine nicht unansehnliche Einnahme abwarf. Die 
patrizischen Quaestoren erhoben dasselbe jetzt saeumig und nachsichtig und 
liessen allmaehlich es ganz schwinden. Bisher hatte man, namentlich wenn durch 
Eroberung neue Domaenen gewonnen waren, regelmaessig Landauslegungen angeordnet, 
bei denen alle aermeren Buerger und Insassen beruecksichtigt wurden; nur 
dasjenige Land, das zum Ackerbau sich nicht eignete, ward zu der gemeinen Weide 
geschlagen. Diese Assignationen wagte man zwar nicht ganz zu unterlassen und 
noch weniger, sie bloss zu Gunsten der Reichen vorzunehmen; allein sie wurden 
seltener und karger und an ihre Stelle trat das verderbliche Okkupationssystem, 
das heisst die Ueberlassung der Domaenengueter nicht zum Eigentum oder zur 
foermlichen Pacht auf bestimmte Zeitfrist, sondern zur Sondernutzung bis weiter 
an den ersten Okkupanten und dessen Rechtsnachfolger, sodass dem Staate die 
Ruecknahme jederzeit freistand und der Inhaber die zehnte Garbe oder von Oel und 
Wein den fuenften Teil des Ertrages an die Staatskasse abzuliefern hatte. Es war 
dies nichts anderes als das frueher beschriebene Precarium, angewandt auf 
Staatsdomaenen und mag, namentlich als transitorische Einrichtung bis zur 
Durchfuehrung der Assignation, auch frueher schon bei dem Gemeinlande 
vorgekommen sein. Jetzt indes wurde dieser Okkupationsbesitz nicht bloss 
dauernd, sondern es griffen auch, wie natuerlich, nur die privilegierten 
Personen oder deren Guenstlinge zu und der Zehnte und Fuenfte ward mit derselben 
Laessigkeit eingetrieben wie das Hutgeld. So traf den mittleren und kleinen 
Grundbesitz ein dreifacher Schlag: die gemeinen Buergernutzungen gingen ihm 
verloren; die Steuerlast stieg dadurch, dass die Domanialgefaelle nicht mehr 
ordentlich in die gemeine Kasse flossen; und die Landauslegungen stockten, die 
fuer das agrikole Proletariat, etwa wie heutzutage ein grossartiges und fest 
reguliertes Emigrationssystem es tun wuerde, einen dauernden Abzugskanal 
gebildet hatten. Dazu kam die wahrscheinlich schon jetzt beginnende 
Grosswirtschaft, welche die kleinen Ackerklienten vertrieb und statt deren durch 
Feldsklaven das Gut nutzte; ein Schlag, der schwerer abzuwenden und wohl 
verderblicher war als alle jene politischen Usurpationen zusammengenommen. Die 
schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten 
unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den Besitzer 
entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn auch nicht zum 
Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch Ueberschuldung tatsaechlich 
zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger herabzudruecken. Die Kapitalisten, denen hier 
ein neues Gebiet eintraeglicher und muehe- und gefahrloser Spekulation sich 
eroeffnete, vermehrten teils auf diesem Wege ihr Grundeigentum, teils liessen 
sie dem Bauern, dessen Person und Gut das Schuldrecht ihnen in die Haende gab, 
den Namen des Eigentuemers und den faktischen Besitz. Das letztere war wohl das 
Gewoehnlichste wie das Verderblichste; denn mochte damit fuer den einzelnen der 
aeusserste Ruin abgewandt sein, so drohte dagegen diese prekaere, von der Gnade 
des Glaeubigers jederzeit abhaengige Stellung des Bauern, bei der derselbe vom 
Eigentum nichts als die Lasten trug, den ganzen Bauernstand zu demoralisieren 
und politisch zu vernichten. Die Absicht des Gesetzgebers, als er statt der 
hypothekarischen Schuld den sofortigen Uebergang des Eigentums auf den 
Glaeubiger anordnete, der Ueberschuldung zuvorzukommen und die Lasten des Staats 
den wirklichen Inhabern des Grundes und Bodens aufzuwaelzen, ward umgangen durch 
das strenge persoenliche Kreditsystem, das fuer Kaufleute sehr zweckmaessig sein 
mochte, die Bauern aber ruinierte. Hatte die freie Teilbarkeit des Bodens schon 
immer die Gefahr eines ueberschuldeten Ackerbauproletariats nahegelegt, so 
musste unter solchen Verhaeltnissen, wo alle Lasten stiegen, alle Abhilfen sich 
versperrten, die Not und die Hoffnungslosigkeit unter der baeuerlichen 
Mittelklasse mit entsetzlicher Raschheit um sich greifen.
Der Gegensatz der Reichen und Armen, der aus diesen Verhaeltnissen 
hervorging, faellt keineswegs zusammen mit dem der Geschlechter und Plebejer. 
War auch der bei weitem groesste Teil der Patrizier reich beguetert, so fehlte 
es doch natuerlich auch unter den Plebejern nicht an reichen und ansehnlichen 
Familien, und da der Senat, der schon damals vielleicht zur groesseren Haelfte 
aus Plebejern bestand, selbst mit Ausschliessung der patrizischen Magistrate die 
finanzielle Oberleitung an sich genommen hatte, so ist es begreiflich, dass alle 
jene oekonomischen Vorteile, zu denen die politischen Vorrechte des Adels 
missbraucht wurden, den Reichen insgesamt zugute kamen und der Druck auf dem 
gemeinen Mann um so schwerer lastete, als durch den Eintritt in den Senat die 
tuechtigsten und widerstandsfaehigsten Personen aus der Klasse der 
Unterdrueckten uebertraten in die der Unterdruecker.
Hierdurch aber ward die politische Stellung des Adels auf die Dauer 
unhaltbar. Haette er es ueber sich vermocht, gerecht zu regieren, und den 
Mittelstand geschuetzt, wie es einzelne Konsuln aus seiner Mitte versuchten, 
ohne bei der herabgedrueckten Stellung der Magistratur durchdringen zu koennen, 
so konnte er sich noch lange im Alleinbesitz der Aemter behaupten. Haette er es 
vermocht, die reichen und ansehnlichen Plebejer zu voller Rechtsgleichheit 
zuzulassen, etwa an den Eintritt in den Senat die Gewinnung des Patriziats zu 
knuepfen, so mochten beide noch lange ungestraft regieren und spekulieren. 
Allein es geschah keines von beiden: die Engherzigkeit und Kurzsichtigkeit, die 
eigentlichen und unverlierbaren Privilegien alles echten Junkertums, 
verleugneten sich auch in Rom nicht und zerrissen die maechtige Gemeinde in 
nutz-, ziel- und ruhmlosem Hader.
Indes die naechste Krise ging nicht von den staendisch Zurueckgesetzten 
aus, sondern von der notleidenden Bauernschaft. Die zurechtgemachten Annalen 
setzen die politische Revolution in das Jahr 244 (510), die soziale in die Jahre 
259 und 260 (495 494); sie scheinen allerdings sich rasch gefolgt zu sein, doch 
ist der Zwischenraum wahrscheinlich laenger gewesen. Die strenge Uebung des 
Schuldrechts - so lautet die Erzaehlung - erregte die Erbitterung der ganzen 
Bauernschaft. Als im Jahre 259 (495) fuer einen gefahrvollen Krieg die Aushebung 
veranstaltet ward, weigerte sich die pflichtige Mannschaft, dem Gebot zu folgen. 
Wie darauf der Konsul Publius Servilius die Anwendung der Schuldgesetze 
vorlaeufig suspendierte und sowohl die schon in Schuldhaft sitzenden Leute zu 
entlassen befahl, als auch den weiteren Lauf der Verhaftungen hemmte, stellten 
die Bauern sich und halfen den Sieg erfechten. Heimgekehrt vom Schlachtfeld 
brachte der Friede, den sie erstritten hatten, ihnen ihren Kerker und ihre 
Ketten wieder; mit erbarmungsloser Strenge wandte der zweite Konsul Appius 
Claudius die Kreditgesetze an und der Kollege, den seine frueheren Soldaten um 
Hilfe anriefen, wagte nicht sich zu widersetzen. Es schien, als sei die 
Kollegialitaet nicht zum Schutz des Volkes eingefuehrt, sondern zur 
Erleichterung des Treubruchs und der Despotie; indes man litt, was nicht zu 
aendern war. Als aber im folgenden Jahr sich der Krieg erneuerte, galt das Wort 
des Konsuls nicht mehr. Erst dem ernannten Diktator Manius Valerius fuegten sich 
die Bauern, teils aus Scheu vor der hoeheren Amtsgewalt, teils im Vertrauen auf 
seinen populaeren Sinn - die Valerier waren eines jener alten Adelsgeschlechter, 
denen das Regiment ein Recht und eine Ehre, nicht eine Pfruende duenkte. Der 
Sieg war wieder bei den roemischen Feldzeichen; aber als die Sieger heimkamen 
und der Diktator seine Reformvorschlaege dem Senat vorlegte, scheiterten sie an 
dem hartnaeckigen Widerstand des Senats. Noch stand das Heer beisammen, wie 
ueblich vor den Toren der Stadt; als die Nachricht hinauskam, entlud sich das 
lange drohende Gewitter - der Korpsgeist und die geschlossene militaerische 
Organisation rissen auch die Verzagten und Gleichgueltigen mit fort. Das Heer 
verliess den Feldherrn und seine Lagerstatt und zog, gefuehrt von den 
Legionskommandanten, den wenigstens grossenteils plebejischen Kriegstribunen, in 
militaerischer Ordnung in die Gegend von Crustumeria zwischen Tiber und Anio, wo 
es einen Huegel besetzte und Miene machte, in diesem fruchtbarsten Teil des 
roemischen Stadtgebiets eine neue Plebejerstadt zu gruenden. Dieser Abmarsch tat 
selbst den hartnaeckigsten Pressern auf eine handgreifliche Art dar, dass ein 
solcher Buergerkrieg auch mit ihrem oekonomischen Ruin enden muesse; der Senat 
gab nach. Der Diktator vermittelte das Vertraegnis; die Buerger kehrten zurueck 
in die Stadtmauern; die aeusserliche Einheit ward wiederhergestellt. Das Volk 
nannte den Manius Valerius seitdem "den Grossen" (maximus) und den Berg jenseits 
des Anio "den heiligen". Wohl lag etwas Gewaltiges und Erhebendes in dieser ohne 
feste Leitung unter den zufaellig gegebenen Feldherren von der Menge selbst 
begonnenen und ohne Blutvergiessen durchgefuehrten Revolution, und gern und 
stolz erinnerten sich ihrer die Buerger. Empfunden wurden ihre Folgen durch 
viele Jahrhunderte; ihr entsprang das Volkstribunat.
Ausser den transitorischen Bestimmungen, namentlich zur Abstellung der 
drueckendsten Schuldnot und zur Versorgung einer Anzahl Landleute durch 
Gruendung verschiedener Kolonien, brachte der Diktator verfassungsmaessig ein 
Gesetz durch, welches er ueberdies noch, ohne Zweifel um den Buergern wegen 
ihres gebrochenen Fahneneides Amnestie zu sichern, von jedem einzelnen 
Gemeindeglied beschwoeren und sodann in einem Gotteshause niederlegen liess 
unter Aufsicht und Verwahrung zweier besonders dazu aus der Plebs bestellter 
Beamten, der beiden "Hausherren" (aediles). Dies Gesetz stellte den zwei 
patrizischen Konsuln zwei plebejische Tribune zur Seite, welche die nach Kurien 
versammelten Plebejer zu waehlen hatten. Gegen das militaerische Imperium, das 
heisst gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das der Konsuln ausserhalb 
der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt nichts; der buergerlichen 
ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln sie uebten, trat die tribunizische 
unabhaengig gegenueber, ohne dass doch eine Teilung der Gewalten stattgefunden 
haette. Die Tribune erhielten das Recht, welches dem Konsul gegen den Konsul und 
um so mehr gegen den niederen Beamten zustand, das heisst das Recht jeden von 
den Beamten erlassenen Befehl, durch den der davon betroffene Buerger sich 
verletzt hielt, auf dessen Anweisung durch ihren rechtzeitig und persoenlich 
eingelegten Protest zu vernichten und ebenso jeden von einem Beamten an die 
Buergerschaft gerichteten Antrag nach Ermessen zu hemmen oder zu kassieren, das 
ist das Recht der Interzession oder das sogenannte tribunizische Veto.
Es lag also in der tribunizischen Gewalt zunaechst das Recht, die 
Verwaltung und die Rechtspflege willkuerlich zu hemmen, dem Militaerpflichtigen 
es moeglich zu machen, sich straflos der Aushebung zu entziehen, die 
Klageerhebung und die Rechtsvollstreckung gegen den Schuldner, die Einleitung 
des Kriminalprozesses und die Untersuchungshaft des Angeschuldigten zu 
verhindern oder aufzuheben und was dessen mehr war. Damit diese Rechtshilfe 
nicht durch die Abwesenheit der Helfer vereitelt werde, war ferner verordnet, 
dass der Tribun keine Nacht ausserhalb der Stadt zubringen duerfe und Tag und 
Nacht seine Tuer offenstehen muesse. Weiter lag es in der Gewalt des 
Volkstribunats, der Beschlussfassung der Gemeinde, die ja andernfalls kraft 
ihres souveraenen Rechts die von ihr der Plebs verliehenen Privilegien ohne 
weiteres haette zuruecknehmen koennen, durch ein einziges Wort eines einzelnen 
Tribunen Schranken zu setzen.
Aber diese Rechte waeren wirkungslos gewesen, wenn nicht gegen den, der 
sich nicht daran kehrte, insonderheit gegen den zuwiderhandelnden Magistrat dem 
Volkstribun eine augenblicklich wirkende und unwiderstehliche Zwangsgewalt 
zugestanden haette. Es ward ihm diese in der Form erteilt, dass das 
Zuwiderhandeln gegen den seines Rechts sich bedienenden Tribun, vor allen Dingen 
das Vergreifen an seiner Persoenlichkeit, welche auf dem heiligen Berg jeder 
Plebejer Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen geschworen hatte, fuer 
jetzt und alle Zukunft vor jeder Unbill zu schuetzen, ein todeswuerdiges 
Verbrechen sein sollte und die Handhabung dieser Kriminaljustiz nicht den 
Magistraten der Gemeinde, sondern denen der Plebs uebertragen ward. Kraft dieses 
seines Richteramts konnte der Tribun jeden Buerger, vor allem den Konsul im 
Amte, zur Verantwortung ziehen, ihn, wenn er nicht freiwillig sich stellte, 
greifen lassen, ihn in Untersuchungshaft setzen oder Buergschaftstellung ihm 
gestatten und alsdann auf Tod oder Geldbusse erkennen. Zu diesem Zweck standen 
die beiden zugleich bestellten Aedilen des Volkes den Tribunen als Diener und 
Gehilfen zur Seite, zunaechst, um die Verhaftung zu bewirken, weshalb auch ihnen 
dieselbe Unangreifbarkeit durch den Gesamteid der Plebejer versichert ward. 
Ausserdem hatten die Aedilen selbst gleich den Tribunen, aber nur fuer die 
geringeren mit Bussen suehnbaren Sachen, richterliche Befugnis. Ward gegen den 
tribunizischen oder aedilizischen Spruch Berufung eingelegt, so ging diese nicht 
an die Gesamtbuergerschaft, mit der zu verhandeln die Beamten der Plebs ueberall 
nicht befugt waren, sondern an die Gesamtheit der Plebejer, die in diesem Fall 
nach Kurien zusammentrat und durch Stimmenmehrheit endgueltig entschied.
Dies Verfahren war allerdings mehr ein Gewalt- als ein Rechtsakt, zumal 
wenn es gegen einen Nichtplebejer angewandt ward, wie dies doch eben in der 
Regel der Fall sein musste. Es war weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geist 
der Verfassung irgend zu vereinigen, dass der Patrizier von Behoerden zur 
Rechenschaft gezogen ward, die nicht der Buergerschaft, sondern einer innerhalb 
der Buergerschaft gebildeten Assoziation vorstanden, und dass er gezwungen ward, 
statt an die Buergerschaft, an eben diese Assoziation zu appellieren. Dies war 
urspruenglich ohne Frage Lynchjustiz; aber die Selbsthilfe vollzog sich wohl von 
jeher in Form Rechtens und wurde seit der gesetzlichen Anerkennung des 
Volkstribunats als rechtlich statthaft betrachtet.
Der Absicht nach war diese neue Gerichtsbarkeit der Tribune und der Aedilen 
und die daraus hervorgehende Provokationsentscheidung der Plebejerversammlung 
ohne Zweifel ebenso an die Gesetze gebunden wie die Gerichtsbarkeit der Konsuln 
und Quaestoren und der Spruch der Zenturien auf Provokation; die Rechtsbegriffe 
des Verbrechens gegen die Gemeinde und der Ordnungswidrigkeit wurden von der 
Gemeinde und deren Magistraten auf die Plebs und deren Vorsteher uebertragen. 
Indes diese Begriffe waren selbst so wenig fest und deren gesetzliche Begrenzung 
so schwierig, ja unmoeglich, dass die auf diese Kategorien hin geuebte 
Justizpflege schon an sich den Stempel der Willkuer fast unvermeidlich an sich 
trug. Seit nun aber gar in den staendischen Kaempfen die Idee des Rechts sich 
selber getruebt hatte und seit die gesetzlichen Parteifuehrer beiderseits mit 
einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit ausgestattet waren, musste diese mehr und 
immer mehr der reinen Willkuerpolizei sich naehern. Namentlich traf dieselbe den 
Beamten. Bisher unterlag derselbe nach roemischem Staatsrecht, solange er 
Beamter war, ueberhaupt keiner Gerichtsbarkeit, und wenn er auch nach 
Niederlegung seines Amtes rechtlich fuer jede seiner Handlungen zur 
Verantwortung hatte gezogen werden koennen, so lag doch die Handhabung dieses 
Rechts in den Haenden seiner Standesgenossen und schliesslich der 
Gesamtgemeinde, zu der diese ebenfalls gehoerten. Jetzt trat in der 
tribunizischen Gerichtsbarkeit eine neue Macht auf, welche einerseits gegen den 
hoechsten Beamten schon waehrend der Amtsfuehrung einschreiten konnte, 
anderseits gegen die adligen Buerger ausschliesslich durch die nicht adligen 
gehandhabt ward, und die um so drueckender war, als weder das Verbrechen noch 
die Strafe gesetzlich formuliert wurden. Der Sache nach ward durch die 
konkurrierende Gerichtsbarkeit der Plebs und der Gemeinde Gut, Leib und Leben 
der Buerger dem willkuerlichen Belieben der Parteiversammlungen preisgegeben.
In die Ziviljurisdiktion haben die plebejischen Institutionen nur insofern 
eingegriffen, als in den fuer die Plebs so wichtigen Freiheitsprozessen den 
Konsuln die Geschworenenernennung entzogen ward und die Sprueche hier erfolgten 
von den besonders dafuer bestimmten Zehnmaenner-Richtern (iudices decemviri, 
spaeter decemviri litibus iudicandis). An die konkurrierende Jurisdiktion 
schloss sich weiter die Konkurrenz in der gesetzgebenden Initiative. Das Recht, 
die Mitglieder zu versammeln und Beschluesse derselben zu bewirken, stand den 
Tribunen schon insofern zu, als ohne dasselbe ueberhaupt keine Assoziation 
gedacht werden kann. Ihnen aber ward dasselbe in der eminenten Weise verliehen, 
dass das autonomische Versammlungs- und Beschlussrecht der Plebs gesetzlich 
sichergestellt war vor jedem Eingriff der Magistrate der Gemeinde, ja der 
Gemeinde selbst. Allerdings war es die notwendige Vorbedingung der rechtlichen 
Anerkennung der Plebs ueberhaupt, dass die Tribune nicht daran gehindert werden 
konnten, ihre Nachfolger von der Versammlung der Plebs waehlen zu lassen und die 
Bestaetigung ihrer Kriminalsentenz durch dieselbe zu bewirken; und es ward ihnen 
denn dieses Recht auch durch das Icilische Gesetz (262 492) noch besonders 
gewaehrleistet und jedem, der dabei dem Tribun ins Wort falle oder das Volk 
auseinandergehen heisse, eine schwere Strafe gedroht. Dass demnach dem Tribun 
nicht gewehrt werden konnte, auch andere Antraege als die Wahl seines 
Nachfolgers und die Bestaetigung seiner Urteilssprueche zur Abstimmung zu 
bringen, leuchtet ein. Gueltige Volksschluesse waren derartige "Beliebungen der 
Menge" (plebi scita) zwar eigentlich nicht, sondern anfaenglich nicht viel mehr 
als die Beschluesse unserer heutigen Volksversammlungen; allein da der 
Unterschied zwischen den Komitien des Volkes und den Konzilien der Menge denn 
doch mehr formaler Natur war, ward wenigstens von plebejischer Seite die 
Gueltigkeit derselben als autonomischer Festsetzungen der Gemeinde sofort in 
Anspruch genommen und zum Beispiel gleich das Icilische Gesetz auf diesem Wege 
durchgesetzt.
So war der Tribun des Volks bestellt, dem einzelnen zu Schirm und Schutz, 
allen zur Leitung und Fuehrung, versehen mit unbeschraenkter richterlicher 
Gewalt im peinlichen Verfahren, um also seinem Befehl Nachdruck geben zu 
koennen, endlich selbst persoenlich fuer unverletzlich (sacrosanctus) erklaert, 
indem wer sich an ihm oder seinem Diener vergriff, nicht bloss den Goettern 
verfallen galt, sondern auch bei den Menschen als nach rechtlich erwiesenem 
Frevel des Todes schuldig.
Die Tribune der Menge (tribuni plebis) sind hervorgegangen aus den 
Kriegstribunen und fuehren von diesen ihren Namen; rechtlich aber haben sie 
weiter zu ihnen keinerlei Beziehung. Vielmehr stehen der Gewalt nach die 
Volkstribune und die Konsuln sich gleich. Die Appellation vom Konsul an den 
Tribun und das Interzessionsrecht des Tribuns gegen den Konsul ist, wie schon 
gesagt ward, durchaus gleichartig der Appellation vom Konsul an den Konsul und 
der Interzession des einen Konsuls gegen den andern, und beide sind nichts als 
eine Anwendung des allgemeinen Rechtssatzes, dass zwischen zwei 
Gleichberechtigten der Verbietende dem Gebietenden vorgeht. Auch die 
urspruengliche, allerdings bald vermehrte Zahl und die Jahresdauer des Amtes, 
welches fuer die Tribune jedesmal am 10. Dezember wechselte, sind den Tribunen 
mit den Konsuln gemein, ebenso die eigentuemliche Kollegialitaet, die in jedes 
einzelnen Konsuls und in jedes einzelnen Tribunen Hand die volle Machtfuelle des 
Amtes legt und bei Kollisionen innerhalb des Kollegiums nicht die Stimmen 
zaehlt, sondern das Nein dem Ja vorgehen laesst - weshalb, wo der Tribun 
verbietet, das Verbot des einzelnen trotz des Widerspruchs der Kollegen genuegt, 
wo er dagegen anklagt, er durch jeden seiner Kollegen gehemmt werden kann. 
Konsuln und Tribune haben beide volle und konkurrierende Kriminaljurisdiktion, 
wenn auch jene dieselbe mittelbar, diese unmittelbar ausueben; wie jenen die 
beiden Quaestoren, stehen diesen die beiden Aedilen hierin zur Seite ^1. Die 
Konsuln sind notwendig Patrizier, die Tribune notwendig Plebejer. Jene haben die 
vollere Macht, diese die unumschraenktere, denn ihrem Verbot und ihrem Gericht 
fuegt sich der Konsul, nicht aber dem Konsul sich der Tribun. So ist die 
tribunizische Gewalt das Abbild der konsularischen; sie ist aber nicht minder 
ihr Gegenbild. Die Macht der Konsuln ist wesentlich positiv, die der Tribune 
wesentlich negativ. Nur die Konsuln sind Magistrate des roemischen Volkes, nicht 
die Tribune; denn jene erwaehlt die gesamte Buergerschaft, diese nur die 
plebejische Assoziation. Zum Zeichen dessen erscheint der Konsul oeffentlich mit 
dem den Gemeindebeamten zukommenden Schmuck und Gefolge, die Tribune aber sitzen 
auf der Bank anstatt des Wagenstuhls und ermangeln der Amtsdiener, des 
Purpursaumes und ueberhaupt jedes Abzeichens der Magistratur; sogar im 
Gemeinderat hat der Tribun weder den Vorsitz noch auch nur den Beisitz. So ist 
in dieser merkwuerdigen Institution dem absoluten Befehlen das absolute 
Verbieten in der schaerfsten und schroffsten Weise gegenuebergestellt; das war 
die Schlichtung des Haders, dass die Zwietracht der Reichen und der Armen 
gesetzlich festgestellt und geordnet ward.
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^1 Dass die plebejischen Aedilen in derselben Weise den patrizischen 
Quaestoren nachgebildet sind wie die plebejischen Tribune den patrizischen 
Konsuln, ist deutlich sowohl fuer die Kriminalrechtspflege, wo nur die Tendenz 
der beiden Magistraturen, nicht die Kompetenz verschieden gewesen zu sein 
scheint, wie fuer das Archivgeschaeft. Fuer die Aedilen ist der Cerestempel, was 
der Tempel des Saturnus fuer die Quaestoren, und von jenem haben sie auch den 
Namen. Bezeichnend ist die Vorschrift des Gesetzes von 305 (349) (Liv. 3, 55), 
dass die Senatsbeschluesse dorthin an die Aedilen abgeliefert werden sollen (I, 
300), waehrend dieselben bekanntlich nach altem und spaeter nach Beilegung des 
Staendekampfes wieder ueberwiegendem Gebrauche den Quaestoren zur Aufbewahrung 
in dem Saturnustempel zugestellt wurden.
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Aber was war erreicht damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass 
die Beamten einer unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks 
abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines 
einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im 
gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass man die 
Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend bevollmaechtigte, 
gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik verwies und sie fuer alle 
Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur 
politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, so doch als eine maechtige 
Waffe in der Hand der Plebejer gedient hat, als diese bald darauf die Zulassung 
zu den Gemeindeaemtern begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats 
war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen, 
sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann 
billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung 
herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen. 
Der Tribun mochte einzelnen Unbilden, einzelnen schreienden Haerten steuern; 
aber der Fehler lag nicht im Unrecht, das man Recht hiess, sondern im Rechte, 
welches ungerecht war: und wie konnte der Tribun die ordentliche Rechtspflege 
regelmaessig hemmen? haette er es gekonnt, so war auch damit noch wenig 
geholfen, wenn nicht die Quellen der Verarmung verstopft wurden, die verkehrte 
Besteuerung, das schlechte Kreditsystem, die heillose Okkupation der Domaenen. 
Aber hieran wagte man sich nicht, offenbar weil die reichen Plebejer selbst an 
diesen Missbraeuchen kein minderes Interesse hatten als die Patrizier. So 
gruendete man diese seltsame Magistratur, deren handgreiflicher Beistand dem 
gemeinen Mann einleuchtete und die doch die notwendige oekonomische Reform 
unmoeglich durchsetzen konnte. Sie ist kein Beweis politischer Weisheit, sondern 
ein schlechtes Kompromiss zwischen dem reichen Adel und der fuehrerlosen Menge. 
Man hat gesagt, das Volkstribunat habe Rom vor der Tyrannis bewahrt. Waere dies 
wahr, so wuerde es wenig bedeuten; die Aenderung der Staatsform ist an sich fuer 
ein Volk kein Unheil, und fuer das roemische war es vielmehr ein Unglueck, dass 
die Monarchie zu spaet eingefuehrt ward nach Erschoepfung der physischen und 
geistigen Kraefte der Nation. Es ist aber nicht einmal richtig, wie schon das 
beweist, dass die italischen Staaten ebenso regelmaessig ohne Tyrannis geblieben 
sind wie sie in den hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt 
einfach darin, dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts 
ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen 
Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging, 
blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische 
Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es der Opposition 
gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrtheit abwehrte, wird niemand 
verkennen; aber ebensowenig, dass, wo es sich nuetzlich erwies, es fuer ganz 
andere Dinge gebraucht ward, als wofuer man es begruendet hatte. Das verwegene 
Experiment, den Fuehrern der Opposition ein verfassungsmaessiges Veto 
einzuraeumen und sie mit der Macht, es ruecksichtslos geltend zu machen, 
auszustatten, bleibt ein Notbehelf, der den Staat politisch aus den Angeln 
gehoben und die sozialen Missstaende durch nutzlose Palliative hingeschleppt 
hat.
Indes man hatte den Buergerkrieg organisiert; er ging seinen Gang. Wie zur 
Schlacht standen die Parteien sich gegenueber, jede unter ihren Fuehrern; 
Beschraenkung der konsularischen, Erweiterung der tribunizischen Gewalt ward auf 
der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die 
gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur 
Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen 
Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt 
hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und 
Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des 
Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und 
hueben und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen. 
Viele Buergerfamilien sollen ausgewandert sein und in den benachbarten Gemeinden 
einen friedlicheren Wohnsitz gesucht haben; und man mag es wohl glauben. Es 
zeugt von dem starken Buergersinn im Volk, nicht dass es diese Verfassung sich 
gab, sondern dass es sie ertrug und die Gemeinde trotz der heftigsten Kaempfe 
dennoch zusammenhielt. Das bekannteste Ereignis aus diesen Staendekaempfen ist 
die Geschichte des Gnaeus Marcius, eines tapferen Adligen, der von Coriolis 
Erstuermung den Beinamen trug. Er soll im Jahr 263 (491), erbittert ueber die 
Weigerung der Zenturien, ihm das Konsulat zu uebertragen, beantragt haben, wie 
einige sagen, die Einstellung der Getreideverkaeufe aus den Staatsmagazinen, bis 
das hungernde Volk auf das Tribunat verzichte; wie andere berichten, geradezu 
die Abschaffung des Tribunats. Von den Tribunen auf Leib und Leben angeklagt, 
habe er die Stadt verlassen, indes nur, um zurueckzukehren an der Spitze eines 
volskischen Heeres; jedoch im Begriff, .seine Vaterstadt fuer den Landesfeind zu 
erobern, habe das ernste Wort der Mutter sein Gewissen geruehrt und also sei von 
ihm der erste Verrat durch einen zweiten gesuehnt worden und beide durch den 
Tod. Wieviel darin wahr ist, laesst sich nicht entscheiden; aber alt ist die 
Erzaehlung, aus der die naive Impertinenz der roemischen Annalisten eine 
vaterlaendische Glorie gemacht hat, und sie oeffnet den Einblick in die tiefe 
sittliche und politische Schaendlichkeit dieser staendischen Kaempfe. Aehnlichen 
Schlages ist der Ueberfall des Kapitols durch eine Schar politischer 
Fluechtlinge, gefuehrt von dem Sabiner Appius Herdonius im Jahr 294 (460); sie 
riefen die Sklaven zu den Waffen, und erst nach heissem Kampf und mit Hilfe der 
herbeigeeilten Tusculaner ward die roemische Buergerwehr der catilinarischen 
Bande Meister. Denselben Charakter fanatischer Erbitterung tragen andere 
Ereignisse dieser Zeit, deren geschichtliche Bedeutung in den luegenseligen 
Familienberichten sich nicht mehr erfassen laesst; so das Uebergewicht des 
Fabischen Geschlechtes, das von 269 bis 275 (485-479) den einen Konsul stellte, 
und die Reaktion dagegen, die Auswanderung der Fabier aus Rom und ihre 
Vernichtung durch die Etrusker am Cremera (277 477). Noch entsetzlicher war die 
Ermordung des Volkstribuns Gnaeus Genucius, der es gewagt hatte, zwei Konsulare 
zur Rechenschaft zu ziehen und der am Morgen des fuer die Anklage anberaumten 
Tages tot im Bette gefunden ward (281 473). Die unmittelbare Folge dieser Untat 
war das Publilische Gesetz, eines der folgenreichsten, das die roemische 
Geschichte kennt. Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung der 
plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte Gleichstellung des 
Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen Gemeinde beschlossenen Gesetz, 
gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich zurueck auf den Antrag des 
Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283 (471). Die Plebs hatte bis dahin 
ihre Beschluesse nach Kurien gefasst; demnach war in diesen ihren 
Sonderversammlungen teils ohne Unterschied des Vermoegens und der Ansaessigkeit 
bloss nach Koepfen abgestimmt worden, teils hatten, infolge des im Wesen der 
Kurienversammlung liegenden Zusammenstehens der Geschlechtsgenossen, die 
Klienten der grossen Adelsfamilien in der Plebejerversammlung miteinander 
gestimmt. Der eine wie der andere Umstand gab dem Adel vielfache Gelegenheit, 
Einfluss auf diese Versammlung zu ueben und besonders die Wahl der Tribune in 
seinem Sinne zu lenken; beides fiel fortan weg durch die neue Abstimmungsweise 
nach Quartieren. Deren waren in der Servianischen Verfassung zum Zweck der 
Aushebung vier gebildet worden, die Stadt und Land gleichmaessig umfassten (I, 
105); spaeterhin - vielleicht im Jahr 259 (495) - hatte man das roemische Gebiet 
in zwanzig Distrikte eingeteilt, von denen die ersten vier die Stadt und deren 
naechste Umgebung umfassten, die uebrigen sechzehn mit Zugrundelegung der 
Geschlechtergaue des aeltesten roemischen Ackers aus dem Landgebiet gebildet 
wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge des Publilischen 
Gesetzes und um die fuer die Abstimmung wuenschenswerte Ungleichheit der 
Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizufuehren, als einundzwanzigste Tribus die 
crustuminische hinzugefuegt, die ihren Namen von dem Orte trug, wo die Plebs als 
solche sich konstituiert und das Tribunat gestiftet hatte (I, 282) und fortan 
fanden die Sonderversammlungen der Plebs nicht mehr nach Kurien statt, sondern 
nach Tribus. In diesen Abteilungen, die durchaus auf dem Grundbesitz beruhten, 
stimmten ausschliesslich die ansaessigen Leute, diese jedoch ohne Unterschied 
der Groesse des Grundbesitzes und so, wie sie in Doerfern und Weilern zusammen 
wohnten; es war also diese Tribusversammlung, die im uebrigen aeusserlich der 
nach Kurien geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung des 
unabhaengigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen und Klienten 
der grossen Mehrzahl nach als nicht ansaessige Leute ausgeschlossen waren, und 
in der anderseits der groessere Grundbesitz nicht so wie in den Zenturien 
ueberwog. Eine allgemeine Buergerschaftsversammlung war diese "Zusammenkunft der 
Menge" (concilium plebis) noch weniger als die plebejische Kurienversammlung, da 
sie nicht bloss wie diese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht 
grundsaessigen Plebejer ausschloss; aber die Menge war maechtig genug, um es 
durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten rechtlich 
gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Dass diese 
letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln gesetzlich feststand, ist 
gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit des Publilischen Plebiszits 
eingefuehrt hat, oder ob sie bereits vorher durch irgendeine andere verschollene 
Satzung ins Leben gerufen und auf das Publilische Plebiszit nur angewendet 
worden ist, laesst sich nicht mehr ausmachen. Ebenso bleibt es ungewiss, ob 
durch dies Gesetz die Zahl der Tribune von zwei auf vier vermehrt ward oder dies 
bereits vorher geschehen war.
Einsichtiger angelegt als alle diese Parteimassregeln war der Versuch des 
Spurius Cassius, die finanzielle Allmacht der Reichen zu brechen und damit den 
eigentlichen Quell des Uebels zu verstopfen. Er war Patrizier, und keiner tat es 
in seinem Stande an Rang und Ruhm ihm zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten 
Konsulat (268 486) brachte er an die Buergergemeinde den Antrag, das 
Gemeindeland vermessen zu lassen und es teils zum Besten des oeffentlichen 
Schatzes zu verpachten, teils unter die Beduerftigen zu verteilen; das heisst, 
er versuchte, die Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und, 
gestuetzt auf die Buergerschaft, dem egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu 
machen. Er mochte meinen, dass die Auszeichnung seiner Persoenlichkeit, die 
Gerechtigkeit und Weisheit der Massregel durchschlagen werde, selbst in diesen 
Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er irrte. Der Adel 
erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf seine Seite; der 
gemeine Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius, wie Bundesrecht und 
Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen bei der Assignation ihr 
Teil geben wollte. Cassius musste sterben; es ist etwas Wahres in der Anklage, 
dass er koenigliche Gewalt sich angemasst habe, denn freilich versuchte er 
gleich den Koenigen, gegen seinen Stand die Gemeinfreien zu schirmen. Sein 
Gesetz ging mit ihm ins Grab, aber das Gespenst desselben stand seitdem den 
Reichen unaufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie, 
bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging.
Da ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu 
beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem 
geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius Terentilius 
Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer Kommission von fuenf 
Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts, an das die Konsuln 
kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden sein sollten. Aber der Senat 
weigerte sich, diesem Vorschlag seine Sanktion zu geben, und es vergingen zehn 
Jahre, ehe derselbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes, 
welche ueberdies vielfach bewegt waren durch Kriege und innere Unruhen; mit 
gleicher Hartnaeckigkeit hinderte die Adelspartei die Zulassung des Gesetzes im 
Senat und ernannte die Gemeinde wieder und wieder dieselben Maenner zu Tribunen. 
Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu beseitigen: im Jahre 297 
(457) ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt - freilich ein 
zweifelhafter Gewinn; im folgenden Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das 
aufgenommen ward unter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin, 
bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen 
erblichen Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein 
sie hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454) kam 
ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des 
Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu ausserordentlicher Weise zehn 
Maenner von den Zenturien gewaehlt werden, welche zugleich als hoechste Beamte 
anstatt der Konsuln zu fungieren hatten (decem viri consulari imperio legibus 
scribundis), und zu diesem Posten sollten nicht bloss Patrizier, sondern auch 
Plebejer wahlfaehig sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein 
ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser Schritt 
vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er war nicht zu 
teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht 
fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und die Zehnmaenner nur verpflichtet 
wurden, die beschworenen Freiheiten der Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes 
wurde noch eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt um die Solonischen und 
andere griechische Gesetze heimzubringen, und erst nach deren Rueckkehr wurden 
fuer das Jahr 303 (451) die Zehnmaenner gewaehlt. Obwohl es freistand, auch 
Plebejer zu ernennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so maechtig 
war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl fuer 304 (450) 
noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die ersten nichtadligen 
Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat.
Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein 
anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der konsularischen 
Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu 
setzen. Von beiden Seiten musste man sich ueberzeugt haben, dass es nicht so 
bleiben konnte, wie es war, und die Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die 
Gemeinde zugrunde richtete, aber in der Tat und Wahrheit dabei fuer niemand 
etwas herauskam. Ernsthafte Leute mussten einsehen, dass das Eingreifen der 
Tribune in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings 
schaedlich wirkten und der einzige wirkliche Gewinn, den das Tribunat dem 
gemeinen Mann gebracht hatte, der Schutz gegen parteiische Rechtspflege war, 
indem es als eine Art Kassationsgericht die Willkuer des Magistrats 
beschraenkte. Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein geschriebenes Landrecht 
begehrten, von den Patriziern erwidert, dass dann der tribunizische Rechtsschutz 
ueberfluessig werde; und hierauf scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein. 
Es ist vielleicht nie bestimmt ausgesprochen worden, wie es werden sollte nach 
Abfassung des Landrechts; aber an dem definitiven Verzicht der Plebs auf das 
Tribunat ist nicht zu zweifeln, da dieselbe durch das Dezemvirat in die Lage 
kam, nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen zu 
koennen. Die der Plebs gegebene Zusage, dass ihre beschworenen Freiheiten nicht 
angetastet werden sollten, kann bezogen werden auf die vom Tribunat 
unabhaengigen Rechte der Plebejer, wie die Provokation und der Besitz des 
Aventin. Die Absicht scheint gewesen zu sein, dass die Zehnmaenner bei ihrem 
Ruecktritt dem Volke vorschlagen sollten, die jetzt nicht mehr nach Willkuer, 
sondern nach geschriebenem Recht urteilenden Konsuln wiederum zu waehlen.
Der Plan, wenn er bestand, war weise; es kam darauf an, ob die 
leidenschaftlich erbitterten Gemueter hueben und drueben diesen friedlichen 
Austrag annehmen wuerden. Die Dezemvirn des Jahres 303 (451) brachten ihr Gesetz 
vor das Volk und, von diesem bestaetigt, wurde dasselbe, in zehn kupferne Tafeln 
eingegraben, auf dem Markt an der Rednerbuehne vor dem Rathaus angeschlagen. Da 
indes noch ein Nachtrag erforderlich schien, so ernannte man auf das Jahr 304 
(450) wieder Zehnmaenner, die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand das 
erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln. Es ging aus 
einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon darum tiefgreifende, ueber 
nebensaechliche und blosse Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende 
Aenderungen des bestehenden Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im 
Kreditwesen trat keine weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich 
niedriges - Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer 
Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb - bedroht 
ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen Hauptzuegen 
ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch 
weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und 
vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und 
Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur 
Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich 
vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und 
dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden solle. Am 
bemerkenswertesten ist die Ausschliessung der Provokation an die Tribuskomitien 
in Kapitalsachen, waehrend die an die Zenturien gewaehrleistet ward; was sich 
daraus erklaert, dass die Strafgerichtsbarkeit von der Plebs und ihren 
Vorstehern in der Tat usurpiert war und mit dem Tribunal auch der tribunizische 
Kapitalprozess notwendig fiel, waehrend es vielleicht die Absicht war, den 
aedilizischen Multprozess beizubehalten. Die wesentliche politische Bedeutung 
lag weit weniger in dem Inhalt des Weistums als in der jetzt foermlich 
festgestellten Verpflichtung der Konsuln, nach diesen Prozessformen und diesen 
Rechtsregeln Recht zu sprechen, und in der oeffentlichen Aufstellung des 
Gesetzbuchs, wodurch die Rechtsverwaltung der Kontrolle der Publizitaet 
unterworfen und der Konsul genoetigt ward, allen gleiches und wahrhaft gemeines 
Recht zu sprechen.
Der Ausgang des Dezemvirats liegt in tiefem Dunkel. Es blieb - so wird 
berichtet - den Zehnmaennern nur noch uebrig, die beiden letzten Tafeln zu 
publizieren und alsdann der ordentlichen Magistratur Platz zu machen. Sie 
zoegerten indes; unter dem Vorwande, dass das Gesetz noch immer nicht fertig 
sei, fuehrten sie selbst nach Ablauf des Amtsjahres ihr Amt weiter, was insofern 
moeglich war, als nach roemischem Staatsrecht die ausserordentlicherweise zur 
Revision der Verfassung berufene Magistratur durch die ihr gesetzte Endfrist 
rechtlich nicht gebunden werden kann. Die gemaessigte Fraktion der Aristokratie, 
die Valerier und Horatier an ihrer Spitze, soll versucht haben, im Senat die 
Abdankung der Dezemvirn zu erzwingen; allein das Haupt der Zehnmaenner, Appius 
Claudius, von Haus aus ein starrer Aristokrat, aber jetzt umschlagend zum 
Demagogen und zum Tyrannen, gewann das Uebergewicht im Senat, und auch das Volk 
fuegte sich. Die Aushebung eines doppelten Heeres ward ohne Widerspruch 
vollzogen und der Krieg gegen die Volsker wie gegen die Sabiner begonnen. Da 
wurde der gewesene Volkstribun Lucius Siccius Dentatus, der tapferste Mann in 
Rom, der in hundertundzwanzig Schlachten gefochten und fuenfundvierzig 
ehrenvolle Narben aufzuzeigen hatte, tot vor dem Lager gefunden, meuchlerisch 
ermordet, wie es hiess, auf Anstiften der Zehnmaenner. Die Revolution gaerte in 
den Gemuetern; zum Ausbruch brachte sie der ungerechte Wahrspruch des Appius in 
dem Prozess um die Freiheit der Tochter des Centurionen Lucius Verginius, der 
Braut des gewesenen Volkstribuns Lucius Icilius, welcher Spruch das Maedchen den 
Ihrigen entriss, um sie unfrei und rechtlos zu machen und den Vater bewog, 
seiner Tochter auf offenem Markt das Messer selber in die Brust zu stossen, um 
sie der gewissen Schande zu entreissen. Waehrend das Volk erstarrt ob der 
unerhoerten Tat die Leiche des schoenen Maedchens umstand, befahl der Dezemvir 
seinen Buetteln, den Vater und alsdann den Braeutigam vor seinen Stuhl zu 
fuehren, um ihm, von dessen Spruch keine Berufung galt, sofort Rede zu stehen 
wegen ihrer Auflehnung gegen seine Gewalt. Nun war das Mass voll. Geschuetzt von 
den brausenden Volksmassen entziehen der Vater und der Braeutigam des Maedchens 
sich den Haeschern des Gewaltherrn, und waehrend in Rom der Senat zittert und 
schwankt, erscheinen die beiden mit zahlreichen Zeugen der furchtbaren Tat in 
den beiden Lagern. Das Unerhoerte wird berichtet; vor allen Augen oeffnet sich 
die Kluft, die der mangelnde tribunizische Schutz in der Rechtssicherheit 
gelassen hat, und was die Vaeter getan, wiederholen die Soehne. Abermals 
verlassen die Heere ihre Fuehrer; sie ziehen in kriegerischer Ordnung durch die 
Stadt und abermals auf den heiligen Berg, wo sie abermals ihre Tribune sich 
ernennen. Immer noch weigern die Dezemvirn die Niederlegung ihrer Gewalt; da 
erscheint das Heer mit seinen Tribunen in der Stadt und lagert sich auf dem 
Aventin. Jetzt endlich, wo der Buergerkrieg schon da war und der Strassenkampf 
stuendlich beginnen konnte, jetzt entsagen die Zehnmaenner ihrer angemassten und 
entehrten Gewalt, und die Konsuln Lucius Valerius und Marcus Horatius vermitteln 
einen zweiten Vergleich, durch den das Volkstribunal wieder hergestellt wurde. 
Die Anklagen gegen die Dezemvirn endigten damit, dass die beiden schuldigsten, 
Appius Claudius und Spurius Oppius, im Gefaengnis sich das Leben nahmen, die 
acht anderen ins Exil gingen und der Staat ihr Vermoegen einzog. Weitere 
gerichtliche Verfolgungen hemmte der kluge und gemaessigte Volkstribun Marcus 
Duilius durch den rechtzeitigen Gebrauch seines Veto.
So lautet die Erzaehlung, wie der Griffel der roemischen Aristokraten sie 
aufgezeichnet hat; unmoeglich aber kann, auch von den Nebenumstaenden abgesehen, 
die grosse Krise, der die Zwoelf Tafeln entsprangen, in solche romantische 
Abenteuerlichkeiten und politische Unbegreiflichkeiten ausgelaufen sein. Das 
Dezemvirat war nach der Abschaffung des Koenigtums und der Einsetzung des 
Volkstribunats der dritte grosse Sieg der Plebs, und die Erbitterung der 
Gegenpartei gegen die Institution wie gegen ihr Haupt Appius Claudius ist 
erklaerlich genug. Die Plebejer hatten damit das passive Wahlrecht zu dem 
hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht errungen; und nicht sie waren 
es, die Ursache hatten, sich gegen die neue Magistratur aufzulehnen und mit 
Waffengewalt das rein patrizische Konsularregiment zu restaurieren. Dies Ziel 
kann nur von der Adelspartei verfolgt worden sein, und wenn die patrizisch-
plebejischen Dezemvirn den Versuch gemacht haben, sich ueber die Zeit hinaus im 
Amte zu behaupten, so ist sicherlich dagegen in erster Reihe der Adel in die 
Schranken getreten; wobei er freilich nicht versaeumt haben wird geltend zu 
machen, dass ja auch der Plebs ihre verbrieften Rechte geschmaelert, 
insbesondere das Tribunat ihr genommen sei. Gelang es dann dem Adel, die 
Dezemvirn zu beseitigen, so ist es allerdings begreiflich, dass nach deren Sturz 
die Plebs jetzt abermals in Waffen zusammentrat, um die Ergebnisse sowohl der 
frueheren Revolution von 260 wie auch der juengsten Bewegung sich zu sichern; 
und nur als Kompromiss in diesem Konflikt lassen die Valerisch-Horatischen 
Gesetze von 305 (449) sich verstehen. Der Vergleich fiel wie natuerlich durchaus 
zu Gunsten der Plebejer aus und beschraenkte abermals in empfindlicher Weise die 
Gewalt des Adels. Dass das Volkstribunat wieder hergestellt, das dem Adel 
abgedrungene Stadtrecht definitiv festgehalten und die Konsuln danach zu richten 
verpflichtet wurden, versteht sich von selbst. Durch das Stadtrecht verloren 
allerdings die Tribus die angemasste Gerichtsbarkeit in Kapitalsachen; allein 
die Tribune erhielten sie zurueck, indem ein Weg gefunden ward, ihnen fuer 
solche Faelle die Verhandlung mit den Zenturien moeglich zu machen. Ueberdies 
blieb ihnen in dem Recht, auf Geldbussen unbeschraenkt zu erkennen und diesen 
Spruch an die Tribuskomitien zu bringen, ein ausreichendes Mittel, die 
buergerliche Existenz des patrizischen Gegners zu vernichten. Es ward ferner auf 
Antrag der Konsuln von den Zenturien beschlossen, dass kuenftig jeder Magistrat, 
also auch der Diktator bei seiner Ernennung verpflichtet werden solle, der 
Provokation stattzugeben; wer dem zuwider einen Beamten ernannte, buesste mit 
dem Kopfe. Im uebrigen behielt der Diktator die bisherige Gewalt und konnte 
namentlich der Tribun seine Amtshandlungen nicht wie die der Konsuln kassieren.
Eine weitere Beschraenkung der konsularischen Machtfuelle war es, dass die 
Verwaltung der Kriegskasse zwei von der Gemeinde gewaehlten Zahlmeistern 
(quaestores) uebertragen ward, die zuerst fuer 307 (447) ernannt wurden. Die 
Ernennung sowohl der beiden neuen Zahlmeister fuer den Krieg wie auch der beiden 
die Stadtkasse verwaltenden ging jetzt ueber auf die Gemeinde; der Konsul 
behielt statt der Wahl nur die Wahlleitung. Die Versammlung, in der die 
Zahlmeister erwaehlt wurden, war die der saemtlichen patrizisch-plebejischen 
ansaessigen Leute und stimmte nach Quartieren ab; worin ebenfalls eine 
Konzession an die diese Versammlungen weit mehr als die Zenturiatkomitien 
beherrschende plebejische Bauernschaft liegt.
Folgenreicher noch war es, dass den Tribunen Anteil an den Verhandlungen im 
Senat eingeraeumt ward. Zwar in den Sitzungssaal die Tribune zuzulassen, schien 
dem Senat unter seiner Wuerde; es wurde ihnen eine Bank an die Tuer gesetzt, um 
von da aus den Verhandlungen zu folgen. Das tribunizische Interzessionsrecht 
hatte sich auch auf die Beschluesse des Gesamtsenats erstreckt, seit dieser aus 
einer beratenden zu einer beschliessenden Behoerde geworden war, was wohl zuerst 
eintrat in dem Fall, wo ein Plebiszit fuer die ganze Gemeinde verbindend werden 
sollte; es war natuerlich, dass man seitdem den Tribunen eine gewisse 
Beteiligung an den Verhandlungen in der Kurie einraeumte. Um auch gegen 
Unterschiebung und Verfaelschung von Senatsbeschluessen gesichert zu sein, an 
deren Gueltigkeit ja die der wichtigsten Plebiszite geknuepft war, wurde 
verordnet, dass in Zukunft dieselben nicht bloss bei den patrizischen 
Stadtquaestoren im Saturnus-, sondern ebenfalls bei den plebejischen Aedilen im 
Cerestempel hinterlegt werden sollten. So endigte dieser Kampf, der begonnen 
war, um die Gewalt der Volkstribune zu beseitigen, mit der abermaligen und nun 
definitiven Sanktionierung ihres Rechts, sowohl einzelne Verwaltungsakte auf 
Anrufen des Beschwerten als auch jede Beschlussnahme der konstitutiven 
Staatsgewalten nach Ermessen zu kassieren. Mit den heiligsten Eiden und allem, 
was die Religion Ehrfuerchtiges darbot, und nicht minder mit den foermlichsten 
Gesetzen wurde abermals sowohl die Person der Tribune als die ununterbrochene 
Dauer und die Vollzaehligkeit des Kollegiums gesichert. Es ist seitdem nie 
wieder in Rom ein Versuch gemacht worden, diese Magistratur aufzuheben.
3. Kapitel
Die Ausgleichung der Staende und die neue Aristokratie
Die tribunizischen Bewegungen scheinen vorzugsweise aus den sozialen, nicht 
aus den politischen Missverhaeltnissen hervorgegangen zu sein und es ist guter 
Grund vorhanden zu der Annahme, dass ein Teil der vermoegenden, in den Senat 
aufgenommenen Plebejer denselben nicht minder entgegen war als die Patrizier; 
denn die Privilegien, gegen welche die Bewegung vorzugsweise sich richtete, 
kamen auch ihnen zugute, und wenn sie auch wieder in anderer Beziehung sich 
zurueckgesetzt fanden, so mochte es ihnen doch keineswegs an der Zeit scheinen, 
ihre Ansprueche auf Teilnahme an den Aemtern geltend zu machen, waehrend der 
ganze Senat in seiner finanziellen Sondermacht bedroht war. So erklaert es sich, 
dass waehrend der ersten fuenfzig Jahre der Republik kein Schritt geschah, der 
geradezu auf politische Ausgleichung der Staende hinzielte.
Allein eine Buergschaft der Dauer trug dieses Buendnis der Patrizier und 
der reichen Plebejer doch keineswegs in sich. Ohne Zweifel hatte ein Teil der 
vornehmen plebejischen Familien von Haus aus der Bewegungspartei sich 
angeschlossen, teils aus Billigkeitsgefuehl gegen ihre Standesgenossen, teils 
infolge des natuerlichen Bundes aller Zurueckgesetzten, teils endlich, weil sie 
begriffen, dass Konzessionen an die Menge auf die Laenge unvermeidlich waren und 
dass sie, richtig benutzt, die Beseitigung der Sonderrechte des Patriziats zur 
Folge haben und damit der plebejischen Aristokratie das entscheidende Gewicht im 
Staate geben wuerden. Wenn diese Ueberzeugung, wie das nicht fehlen konnte, in 
weitere Kreise eindrang und die plebejische Aristokratie an der Spitze ihres 
Standes den Kampf gegen den Geschlechtsadel aufnahm, so hielt sie in dem 
Tribunat den Buergerkrieg gesetzlich in der Hand und konnte mit dem sozialen 
Notstand die Schlachten schlagen, um dem Adel die Friedensbedingungen zu 
diktieren und als Vermittler zwischen beiden Parteien fuer sich den Zutritt zu 
den Aemtern zu erzwingen.
Ein solcher Wendepunkt in der Stellung der Parteien trat ein nach dem Sturz 
des Dezemvirats. Es war jetzt vollkommen klar geworden, dass das Volkstribunat 
sich nicht beseitigen liess; die plebejische Aristokratie konnte nichts Besseres 
tun, als sich dieses gewaltigen Hebels zu bemaechtigen und sich desselben zur 
Beseitigung der politischen Zuruecksetzung ihres Standes zu bedienen.
Wie wehrlos der Geschlechtsadel der vereinigten Plebs gegenueberstand, 
zeigt nichts so augenscheinlich, als dass der Fundamentalsatz der exklusiven 
Partei, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen, kaum vier 
Jahre nach der Dezemviralrevolution auf den ersten Streich fiel. Im Jahre 309 
(445) wurde durch das Canuleische Plebiszit verordnet, dass die Ehe zwischen 
Adligen und Buergerlichen als eine rechte roemische gelten und die daraus 
erzeugten Kinder dem Stande des Vaters folgen sollten. Gleichzeitig wurde ferner 
durchgesetzt, dass statt der Konsuln Kriegstribune - es gab deren damals, vor 
der Teilung des Heeres in Legionen, sechs, und danach richtete sich auch die 
Zahl dieser Magistrate - mit konsularischer Gewalt ^1 und konsularischer 
Amtsdauer von den Zenturien gewaehlt werden sollten. Die naechste Ursache war 
militaerischer Art, indem die vielfachen Kriege eine groessere Zahl von obersten 
Feldherren forderten, als die Konsularverfassung sie gewaehrte; aber die 
Aenderung ist von wesentlicher Bedeutung fuer den Staendekampf geworden, ja 
vielleicht jener militaerische Zweck fuer diese Einrichtung mehr der Vorwand als 
der Grund gewesen. Zu Offizierstellen konnte nach altem Recht jeder 
dienstpflichtige Buerger oder Insasse gelangen, und es ward also damit das 
hoechste Amt, nachdem es voruebergehend schon im Dezemvirat den Plebejern 
geoeffnet worden war, jetzt in umfassender Weise saemtlichen freigewordenen 
Buergern gleichmaessig zugaenglich gemacht. Die Frage liegt nahe, welches 
Interesse der Adel dabei haben konnte, da er einmal auf den Alleinbesitz des 
hoechsten Amtes verzichten und in der Sache nachgeben musste, den Plebejern den 
Titel zu versagen und das Konsulat ihnen in dieser wunderlichen Form 
zuzugestehen ^2. Einmal aber knuepften sich an die Bekleidung des hoechsten 
Gemeindeamts mancherlei teils persoenliche, teils erbliche Ehrenrechte: so galt 
die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch die Bekleidung des hoechsten 
Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier gegeben, der nicht dieses selbst 
verwaltet hatte; so stand es den Nachkommen eines kurulischen Beamten frei, das 
Bild eines solchen Ahnen im Familiensaal auf- und bei geeigneten Veranlassungen 
oeffentlich zur Schau zu stellen, waehrend dies fuer andere Vorfahren nicht 
statthaft war ^3. Es ist ebenso leicht zu erklaeren wie schwer zu rechtfertigen, 
dass der regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die daran 
geknuepften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden liess und 
darum, als es jenes mit den Plebejern teilen musste, den tatsaechlich hoechsten 
Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des kurulischen Sessels, sondern als 
einfachen Stabsoffizier hinstellte, dessen Auszeichnung eine rein persoenliche 
war. Von groesserer politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts 
und der Ehre des Triumphs war es, dass die Ausschliessung der im Senat sitzenden 
Plebejer von der Debatte notwendig fuer diejenigen von ihnen fiel, die als 
designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor den uebrigen um ihr 
Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten; insofern war es allerdings fuer den 
Adel von grosser Wichtigkeit, den Plebejer nur zu einem konsularischen Amt, 
nicht aber zum Konsulat selbst zuzulassen.
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^1 Die Annahme, dass rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das volle, 
den plebejischen nur das militaerische Imperium zugestanden habe, ruft nicht 
bloss manche Fragen hervor, auf die es keine Antwort gibt, zum Beispiel, was 
denn geschah, wenn, wie dies gesetzlich moeglich war, die Wahl auf lauter 
Plebejer fiel, sondern verstoesst vor allem gegen den Fundamentalsatz des 
roemischen Staatsrechts, dass das Imperium, das heisst das Recht, dem Buerger im 
Namen der Gemeinde zu befehlen, qualitativ unteilbar und ueberhaupt keiner 
anderen als einer raeumlichen Abgrenzung faehig ist. Es gibt einen 
Stadtrechtsbezirk und einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem letzteren die 
Provokation und andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht massgebend sind; es 
gibt Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche lediglich in dem letzteren 
zu funktionieren vermoegen; aber es gibt im strengen Rechtssinn keine Beamten 
mit bloss jurisdiktionellem wie keine mit bloss militaerischem Imperium. Der 
Prokonsul ist in seinem Bezirk eben wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und 
Oberrichter und befugt, nicht bloss unter Nichtbuergern und Soldaten, sondern 
auch unter Buergern den Prozess zu instruieren. Selbst als mit der Einsetzung 
der Praetur der Begriff der Kompetenz fuer die magistratus maiores aufkommt, hat 
er mehr tatsaechliche als eigentlich rechtliche Geltung: der staedtische Praetor 
ist zwar zunaechst Oberrichter, aber er kann auch wenigstens fuer gewisse Faelle 
die Zenturien berufen und kann ein Heer befehligen; dem Konsul kommt in der 
Stadt zunaechst die Oberverwaltung und der Oberbefehl zu, aber er fungiert doch 
auch bei Emanzipation und Adoption als Gerichtsherr - die qualitative 
Unteilbarkeit des hoechsten Amtes ist also selbst hier noch beiderseits mit 
grosser Schaerfe festgehalten. Es muss also die militaerische wie die 
jurisdiktionelle Amtsgewalt oder, um diese, dem roemischen Recht dieser Zeit 
fremden Abstraktionen beiseite zu lassen, die Amtsgewalt schlechthin den 
plebejischen Konsulartribunen virtuell so gut wie den patrizischen zugestanden 
haben. Aber wohl moegen, wie W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2, 2, S. 137) meint, 
aus denselben Gruenden, weshalb spaeterhin neben das gemeinschaftliche Konsulat 
die - tatsaechlich laengere Zeit den Patriziern vorbehaltene - Praetur gestellt 
ward, faktisch schon waehrend des Konsulartribunats die plebejischen Glieder des 
Kollegiums von der Jurisdiktion ferngehalten worden sein und insofern die 
spaetere Kompetenzteilung zwischen Konsuln und Praetoren mittels des 
Konsulartribunats sich vorbereitet haben.
^2 Die Verteidigung, dass der Adel an der Ausschliessung der Plebejer aus 
religioeser Befangenheit festgehalten habe, verkennt den Grundcharakter der 
roemischen Religion und traegt den modernen Gegensatz zwischen Kirche und Staat 
in das Altertum hinein. Die Zulassung des Nichtbuergers zu einer buergerlich 
religioesen Verrichtung musste freilich dem rechtglaeubigen Roemer als suendhaft 
erscheinen; aber nie hat auch der strengste Orthodoxe bezweifelt, dass durch die 
lediglich und allein vom Staat abhaengige Zulassung in die buergerliche 
Gemeinschaft auch die volle religioese Gleichheit herbeigefuehrt werde. All jene 
Gewissensskrupel, deren Ehrlichkeit an sich nicht beanstandet werden soll, waren 
abgeschnitten, sowie man den Plebejern in Masse rechtzeitig das Patriziat 
zugestand. Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen, 
dass er, nachdem er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick hierzu 
versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war, das Versaeumte 
nachzuholen.
^3 Ob innerhalb des Patriziats die Unterscheidung dieser "kurulischen 
Haeuser" von den uebrigen Familien jemals von ernstlicher politischer Bedeutung 
gewesen ist, laesst sich weder mit Sicherheit verneinen noch mit Sicherheit 
bejahen, und ebensowenig wissen wir, ob es in dieser Epoche wirklich noch nicht 
kurulische Patrizierfamilien in einiger Anzahl gab.
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Indes trotz dieser kraenkenden Zuruecksetzung waren doch die 
Geschlechterprivilegien, soweit sie politischen Wert hatten, durch die neue 
Institution gesetzlich beseitigt, und wenn der roemische Adel seines Namens wert 
gewesen waere, haette er jetzt den Kampf aufgeben muessen. Allein er hat es 
nicht getan. Wenn auch ein vernuenftiger und gesetzlicher Widerstand fortan 
unmoeglich war, so bot sich doch noch ein weites Feld fuer die tueckische 
Opposition der kleinen Mittel, der Schikanen und der Kniffe; und so wenig 
ehrenhaft und staatsklug dieser Widerstand war, so war er doch in einem gewissen 
Sinne erfolgreich. Er hat allerdings schliesslich dem gemeinen Mann Konzessionen 
verschafft, zu welchen die vereinigte roemische Aristokratie nicht leicht 
gezwungen worden waere; aber er hat es auch vermocht, den Buergerkrieg noch um 
ein Jahrhundert zu verlaengern und jenen Gesetzen zum Trotz das Regiment noch 
mehrere Menschenalter hindurch tatsaechlich im Sonderbesitz des Adels zu 
erhalten.
Die Mittel, deren der Adel sich bediente, waren so mannigfach wie die 
politische Kuemmerlichkeit ueberhaupt. Statt die Frage ueber die Zulassung oder 
Ausschliessung der Buergerlichen bei den Wahlen ein fuer allemal zu entscheiden, 
raeumte man, was man einraeumen musste, nur fuer die jedesmal naechsten Wahlen 
ein; jaehrlich erneuerte sich also der eitle Kampf, ob patrizische Konsuln oder 
aus beiden Staenden Kriegstribune mit konsularischer Gewalt ernannt werden 
sollten, und unter den Waffen des Adels erwies sich diese, den Gegner durch 
Ermuedung und Langweile zu ueberwinden, keineswegs als die unwirksamste.
Man zersplitterte ferner die bis dahin ungeteilte hoechste Geaalt, um die 
unvermeidliche Niederlage durch Vermehrung der Angriffspunkte in die Laenge zu 
ziehen. So wurde die der Regel nach jedes vierte Jahr stattfindende Feststellung 
des Budgets und der Buerger- und Steuerlisten, welche bisher durch die Konsuln 
bewirkt worden war, schon im Jahre 319 (435) zweien von den Zenturien aus dem 
Adel auf hoechstens achtzehn Monate ernannten Schaetzern (censores) uebertragen. 
Das neue Amt ward allmaehlich zum Palladium der Adelspartei, weniger noch wegen 
seines finanziellen Einflusses als wegen des daran sich knuepfenden Rechts, die 
erledigten Plaetze im Senat und in der Ritterschaft zu besetzen und bei der 
Feststellung der Listen von Senat, Ritter- und Buergerschaft einzelne Personen 
aus denselben zu entfernen; die hohe Bedeutung indes und die moralische 
Machtfuelle, welche spaeterhin der Zensur beiwohnt, hat sie in dieser Epoche 
noch keineswegs besessen.
Dagegen die im Jahre 333 (421) hinsichtlich der Quaestur getroffene 
wichtige Aenderung glich diesen Erfolg der Adelspartei reichlich wieder aus. Die 
patrizisch-plebejische Quartierversammlung, vielleicht darauf sich stuetzend, 
dass wenigstens die beiden Kriegszahlmeister faktisch mehr Offiziere waren als 
Zivilbeamte und insofern der Plebejer so gut wie zum Militaertribunat auch zur 
Quaestur befaehigt erschien, setzte es durch, dass fuer die Quaestorenwahlen 
auch plebejische Bewerber zugelassen wurden und erwarb damit zum erstenmal zu 
dem aktiven Wahlrecht auch das passive fuer eines der ordentlichen Aemter. Mit 
Recht ward es auf der einen Seite als ein grosser Sieg, auf der anderen als eine 
schwere Niederlage empfunden, dass fortan zu dem Kriegs- wie zu dem 
Stadtzahlmeisteramt der Patrizier und der Plebejer aktiv und passiv gleich 
wahlfaehig waren.
Trotz der hartnaeckigsten Gegenwehr schritt der Adel doch nur von Verlust 
zu Verlust; die Erbitterung stieg, wie die Macht sank. Er hat es wohl noch 
versucht, die der Gemeinde vertragsmaessig zugesicherten Rechte geradezu 
anzutasten; aber es waren diese Versuche weniger berechnete Parteimanoever als 
Akte einer impotenten Rachsucht. So namentlich der Prozess gegen Maelius, wie 
unsere allerdings wenig zuverlaessige Ueberlieferung ihn berichtet. Spurius 
Maelius, ein reicher Plebejer, verkaufte waehrend schwerer Teuerung (315 439) 
Getreide zu solchen Preisen, dass er den patrizischen Magazinvorsteher 
(praefectus annonae) Gaius Minucius beschaemte und kraenkte. Dieser beschuldigte 
ihn des Strebens nach der koeniglichen Gewalt; mit welchem Recht, koennen wir 
freilich nicht entscheiden, allein es ist kaum glaublich, dass ein Mann, der 
nicht einmal das Tribunat bekleidet hatte, ernstlich an die Tyrannis gedacht 
haben sollte. Indes die Behoerden nahmen die Sache ernsthaft, und auf die Menge 
Roms hat der Zeterruf des Koenigtums stets aehnliche Wirkung geuebt wie der 
Papstzeter auf die englischen Massen. Titus Quinctius Capitolinus, der zum 
sechstenmal Konsul war, ernannte den achtzigjaehrigen Lucius Quinctius 
Cincinnatus zum Diktator ohne Provokation, in offener Auflehnung gegen die 
beschworenen Gesetze. Maelius, vorgeladen, machte Miene, sich dem Befehl zu 
entziehen; da erschlug ihn der Reiterfuehrer des Diktators, Gaius Servilius 
Ahala, mit eigener Hand. Das Haus des Ermordeten ward niedergerissen, das 
Getreide aus seinen Speichern dem Volke umsonst verteilt, und die seinen Tod zu 
raechen drohten, heimlich ueber die Seite gebracht. Dieser schaendliche 
Justizmord, eine Schande mehr noch fuer das leichtglaeubige und blinde Volk als 
fuer die tueckische Junkerpartei, ging ungestraft hin; aber wenn diese gehofft 
hatte, damit das Provokationsrecht zu untergraben, so hatte sie umsonst die 
Gesetze verletzt und umsonst unschuldiges Blut vergossen.
Wirksamer als alle uebrigen Mittel erwiesen sich dem Adel Wahlintrigen und 
Pfaffentrug. Wie arg jene gewesen sein muessen, zeigt am besten, dass es schon 
322 (432) noetig schien, ein eigenes Gesetz gegen Wahlumtriebe zu erlassen, das 
natuerlich nichts half. Konnte man nicht durch Korruption oder Drohung auf die 
Stimmberechtigten wirken, so taten die Wahldirektoren das uebrige und liessen 
zum Beispiel so viele plebejische Kandidaten zu, dass die Stimmen der Opposition 
sich zersplitterten, oder liessen diejenigen von der Kandidatenliste weg, die 
die Majoritaet zu waehlen beabsichtigte. Ward trotz alledem eine unbequeme Wahl 
durchgesetzt, so wurden die Priester befragt, ob bei derselben nicht eine 
Nichtigkeit in der Voegelschau oder den sonstigen religioesen Zeremonien 
vorgekommen sei; welche diese alsdann zu entdecken nicht ermangelten. 
Unbekuemmert um die Folgen und uneingedenk des weisen Beispiels der Ahnen liess 
man den Satz sich feststellen, dass das Gutachten der priesterlichen 
Sachverstaendigenkollegien ueber Voegelzeichen, Wunder und aehnliche Dinge den 
Beamten von Rechts wegen binde, und es in ihre Macht kommen, jeden Staatsakt, 
sei es die Weihung eines Gotteshauses oder sonst eine Verwaltungshandlung, sei 
es Gesetz oder Wahl, wegen religioeser Nullitaeten zu kassieren. Auf diesem Wege 
wurde es moeglich, dass, obwohl die Waehlbarkeit der Plebejer schon im Jahre 333 
(421) fuer die Quaestur gesetzlich festgestellt worden war und seitdem rechtlich 
anerkannt blieb, dennoch erst im Jahre 345 (409) der erste Plebejer zur Quaestur 
gelangte; aehnlich haben das konsularische Kriegstribunat bis zum Jahre 354 
(400) fast ausschliesslich Patrizier bekleidet. Es zeigte sich, dass die 
gesetzliche Abschaffung der Adelsprivilegien noch keineswegs die plebejische 
Aristokratie wirklich und tatsaechlich dem Geschlechtsadel gleichgestellt hatte. 
Mancherlei Ursachen wirkten dabei zusammen: die zaehe Opposition des Adels liess 
sich weit leichter in einem aufgeregten Moment der Theorie nach ueber den Haufen 
werfen, als in den jaehrlich wiederkehrenden Wahlen dauernd niederhalten; die 
Hauptursache aber war die innere Uneinigkeit der Haeupter der plebejischen 
Aristokratie und der Masse der Bauernschaft. Der Mittelstand, dessen Stimmen in 
den Komitien entschieden, fand sich nicht berufen, die vornehmen Nichtadligen 
vorzugsweise auf den Schild zu heben, solange seine eigenen Forderungen von der 
plebejischen nicht minder wie von der patrizischen Aristokratie zurueckgewiesen 
wurden.
Die sozialen Fragen hatten waehrend dieser politischen Kaempfe im ganzen 
geruht oder waren doch mit geringer Energie verhandelt worden. Seitdem die 
plebejische Aristokratie sich des Tribunats zu ihren Zwecken bemaechtigt hatte, 
war weder von der Domaenenangelegenheit noch von der Reform des Kreditwesens 
ernstlich die Rede gewesen; obwohl es weder fehlte an neugewonnenen Laendereien 
noch an verarmenden oder verarmten Bauern. Einzelne Assignationen, namentlich in 
neueroberten Grenzgebieten, erfolgten wohl, so des ardeatischen Gebiets 312 
(442), des labicanischen 336 (418), des veientischen 361 (393), jedoch mehr aus 
militaerischen Gruenden, als um dem Bauer zu helfen, und keineswegs in 
ausreichenden Umfang. Wohl machten einzelne Tribune den Versuch, das Gesetz des 
Cassius wieder aufzunehmen: so stellten Spurius Maecilius und Spurius Metilius 
im Jahre 337 (417) den Antrag auf Aufteilung saemtlicher Staatslaendereien - 
allein sie scheiterten, was charakteristisch fuer die damalige Situation ist, an 
dem Widerstand ihrer eigenen Kollegen, das heisst der plebejischen Aristokratie. 
Auch unter den Patriziern versuchten einige, der gemeinen Not zu helfen; allein 
mit nicht besserem Erfolg als einst Spurius Cassius. Patrizier wie dieser, und 
wie dieser ausgezeichnet durch Kriegsruhm und persoenliche Tapferkeit, soll 
Marcus Manlius, der Retter der Burg waehrend der gallischen Belagerung, als 
Vorkaempfer aufgetreten sein fuer die unterdrueckten Leute, mit denen sowohl die 
Kriegskameradschaft ihn verband wie der bittere Hass gegen seinen Rivalen, den 
gefeierten Feldherrn und optimatischen Parteifuehrer Marcus Furius Camillus. Als 
ein tapferer Offizier ins Schuldgefaengnis abgefuehrt werden sollte, trat 
Manlius fuer ihn ein und loeste mit seinem Gelde ihn aus; zugleich bot er seine 
Grundstuecke zum Verkauf aus, laut erklaerend, dass, solange er noch einen 
Fussbreit Landes besitze, solche Unbill nicht vorkommen solle. Das war mehr als 
genug, um die ganze Regimentspartei, Patrizier wie Plebejer, gegen den 
gefaehrlichen Neuerer zu vereinigen. Der Hochverratsprozess, die Anschuldigung 
der beabsichtigten Erneuerung des Koenigtums, wirkte mit dem tueckischen Zauber 
stereotyp gewordener Parteiphrasen auf die blinde Menge; sie selbst verurteilte 
ihn zum Tode, und nichts trug sein Ruhm ihm ein, als dass man das Volk zum 
Blutgericht an einem Ort versammelte, von wo die Stimmenden den Burgfelsen nicht 
erblickten, den stummen Mahner an die Rettung des Vaterlandes aus der hoechsten 
Gefahr durch die Hand desselben Mannes, welchen man jetzt dem Henker 
ueberlieferte (370 384).
Waehrend also die Reformversuche im Keim erstickt wurden, wurde das 
Missverstaendnis immer schreiender, indem einerseits infolge der gluecklichen 
Kriege die Domanialbesitzungen mehr und mehr sich ausdehnten, anderseits in der 
Bauernschaft die Ueberschuldung und Verarmung immer weiter um sich griff, 
namentlich infolge des schweren Veientischen Krieges (348-358 406-396) und der 
Einaescherung der Hauptstadt bei dem gallischen Ueberfall (364 390). Zwar als es 
indem Veientischen Kriege notwendig wurde, die Dienstzeit der Soldaten zu 
verlaengern und sie, statt wie bisher hoechstens nur den Sommer, auch den Winter 
hindurch unter den Waffen zu halten, und als die Bauernschaft, die vollstaendige 
Zerruettung ihrer oekonomischen Lage voraussehend, im Begriff war, ihre 
Einwilligung zu der Kriegserklaerung zu verweigern, entschloss sich der Senat zu 
einer wichtigen Konzession: er uebernahm den Sold, den bisher die Distrikte 
durch Umlage aufgebracht hatten, auf die Staatskasse, das heisst auf den Ertrag 
der indirekten Abgaben und der Domaenen (348 406). Nur fuer den Fall, dass die 
Staatskasse augenblicklich leer sei, wurde des Soldes wegen eine allgemeine 
Umlage (tributum) ausgeschrieben, die indes als gezwungene Anleihe betrachtet 
und von der Gemeinde spaeterhin zurueckgezahlt ward. Die Einrichtung war billig 
und weise; allein da das wesentliche Fundament, eine reelle Verwertung der 
Domaenen zum Besten der Staatskasse, ihr nicht gegeben ward, so kamen zu der 
vermehrten Last des Dienstes noch haeufige Umlagen hinzu, die den kleinen Mann 
darum nicht weniger ruinierten, dass sie offiziell nicht als Steuern, sondern 
als Vorschuesse betrachtet wurden.
Unter solchen Umstaenden, wo die plebejische Aristokratie sich durch den 
Widerstand des Adels und die Gleichgueltigkeit der Gemeinde tatsaechlich von der 
politischen Gleichberechtigung ausgeschlossen sah und die leidende Bauernschaft 
der geschlossenen Aristokratie ohnmaechtig gegenueberstand, lag es nahe, beiden 
zu helfen durch ein Kompromiss. Zu diesem Ende brachten die Volkstribune Gaius 
Licinius und Lucius Sextius bei der Gemeinde Antraege dahin ein: einerseits mit 
Beseitigung des Konsulatribunats festzustellen, dass wenigstens der eine Konsul 
Plebejer sein muesse, und ferner den Plebejern den Zutritt zu dem einen der drei 
grossen Priesterkollegien, dem auf zehn Mitglieder zu vermehrenden der 
Orakelbewahrer (duoviri, spaeter decemviri sacris faciundis, 1, 191) zu 
eroeffnen; anderseits hinsichtlich der Domaenen keinen Buerger auf die 
Gemeinweide mehr als hundert Rinder und fuenfhundert Schafe auftreiben und 
keinen von dem zur Okkupation freigegebenen Domanialland mehr als fuenfhundert 
Iugera (= 494 preussische Morgen) in Besitz nehmen zu lassen, ferner die 
Gutsbesitzer zu verpflichten, unter ihren Feldarbeitern eine zu der Zahl der 
Ackersklaven im Verhaeltnis stehende Anzahl freier Arbeiter zu verwenden, 
endlich den Schuldnern durch Abzug der gezahlten Zinsen vom Kapital und 
Anordnung von Rueckzahlungsfristen Erleichterung zu verschaffen.
Die Tendenz dieser Verfuegungen liegt auf der Hand. Sie sollten dem Adel 
den ausschliesslichen Besitz der kurulischen Aemter und der daran geknuepften 
erblichen Auszeichnungen der Nobilitaet entreissen, was man in bezeichnender 
Weise nur dadurch erreichen zu koennen meinte, dass man die Adligen von der 
zweiten Konsulstelle gesetzlich ausschloss. Sie sollten folgeweise die 
plebejischen Mitglieder des Senats aus der untergeordneten Stellung, in der sie 
als stumme Beisitzer sich befanden, insofern befreien, als wenigstens diejenigen 
von ihnen, die das Konsulat bekleidet hatten, damit ein Anrecht erwarben, mit 
den patrizischen Konsularen vor den uebrigen patrizischen Senatoren ihr 
Gutachten abzugeben. Sie sollten ferner dem Adel den ausschliesslichen Besitz 
der geistlichen Wuerden entziehen; wobei man aus naheliegenden Ursachen die 
altlatinischen Priestertuemer der Augurn und Pontifices den Altroemern liess, 
aber sie noetigte, das dritte, juengere und einem urspruenglich auslaendischen 
Kult angehoerige grosse Kollegium mit den Neubuergern zu teilen. Sie sollten 
endlich den geringen Leuten den Mitgenuss der gemeinen Buergernutzungen, den 
leidenden Schuldnern Erleichterung, den arbeitslosen Tageloehnern Beschaeftigung 
verschaffen. Beseitigung der Privilegien, buergerliche Gleichheit, soziale 
Reform - das waren die drei grossen Ideen, welche dadurch zur Anerkennung kommen 
sollten. Vergeblich boten die Patrizier gegen diese Gesetzvorschlaege ihre 
letzten Mittel auf; selbst die Diktatur und der alte Kriegsheld Camillus 
vermochten nur ihre Durchbringung zu verzoegern, nicht sie abzuwenden. Gern 
haette auch das Volk die Vorschlaege geteilt; was lag ihm am Konsulat und an dem 
Orakelbewahreramt, wenn nur die Schuldenlast erleichtert und das Gemeinland frei 
ward! Aber umsonst war die plebejische Nobilitaet nicht popular; sie fasste die 
Antraege in einen einzigen Gesetzvorschlag zusammen und nach lang-, angeblich 
elfjaehrigem Kampfe gab endlich der Senat seine Einwilligung und gingen sie im 
Jahre 387 (367) durch.
Mit der Wahl des ersten nicht patrizischen Konsuls - sie fiel auf den einen 
der Urheber dieser Reform, den gewesenen Volkstribunen Lucius Sextius Lateranus 
- hoerte der Geschlechtsadel tatsaechlich und rechtlich auf, zu den politischen 
Institutionen Roms zu zaehlen. Wenn nach dem endlichen Durchgang dieser Gesetze 
der bisherige Vorkaempfer der Geschlechter, Marcus Furius Camillus, am Fusse des 
Kapitols auf einer ueber der alten Malstatt der Buergerschaft, dem Comitium, 
erhoehten Flaeche, wo der Senat haeufig zusammenzutreten pflegte, ein Heiligtum 
der Eintracht stiftete, so gibt man gern dem Glauben sich hin, dass er in dieser 
vollendeten Tatsache den Abschluss des nur zu lange fortgesponnenen Haders 
erkannte. Die religioese Weihe der neuen Eintracht der Gemeinde war die letzte 
oeffentliche Handlung des alten Kriegs- und Staatsmannes und der wuerdige 
Beschluss seiner langen und ruhmvollen Laufbahn. Er hatte sich auch nicht ganz 
geirrt; der einsichtigere Teil der Geschlechter gab offenbar seitdem die 
politischen Sonderrechte verloren und war es zufrieden, das Regiment mit der 
plebejischen Aristokratie zu teilen. Indes in der Majoritaet der Patrizier 
verleugnete das unverbesserliche Junkertum sich nicht. Kraft des Privilegiums, 
welches die Vorfechter der Legitimitaet zu allen Zeiten in Anspruch genommen 
haben, den Gesetzen nur da zu gehorchen, wo sie mit ihren Parteiinteressen 
zusammenstimmen, erlaubten sich die roemischen Adligen noch verschiedene Male, 
in offener Verletzung der vorgetragenen Ordnung, zwei patrizische Konsuln 
ernennen zu lassen; wie indes, als Antwort auf eine derartige Wahl fuer das Jahr 
411 (343), das Jahr darauf die Gemeinde foermlich beschloss, die Besetzung 
beider Konsulstellen mit Nichtpatriziern zu gestatten, verstand man die darin 
liegende Drohung und hat es wohl noch gewuenscht, aber nicht wieder gewagt, an 
die zweite Konsulstelle zu ruehren.
Ebenso schnitt sich der Adel nur in das eigene Fleisch durch den Versuch, 
den er bei der Durchbringung der Licinischen Gesetze machte, mittels eines 
politischen Kipp- und Wippsystems wenigstens einige Truemmer der alten Vorrechte 
fuer sich zu bergen. Unter dem Vorwande, dass das Recht ausschliesslich dem Adel 
bekannt sei, ward von dem Konsulat, als dies den Plebejern eroeffnet werden 
musste, die Rechtspflege getrennt und dafuer ein eigener dritter Konsul, oder, 
wie er gewoehnlich heisst, ein Praetor bestellt. Ebenso kamen die Marktaufsicht 
und die damit verbundenen Polizeigerichte sowie die Ausrichtung des Stadtfestes 
an zwei neu ernannte Aedilen, die von ihrer staendigen Gerichtsbarkeit, zum 
Unterschied von den plebejischen, die Gerichtsstuhl-Aedilen (aediles curules) 
genannt wurden. Allein die kurulische Aedilitaet ward sofort den Plebejern in 
der Art zugaenglich, dass adlige und buergerliche Kurulaedilen Jahr um Jahr 
abwechselten. Im Jahre 398 (356) wurde ferner die Diktatur, wie schon das Jahr 
vor den Licinischen Gesetzen (386 368), das Reiterfuehreramt, im Jahre 403 (351) 
die Zensur, im Jahre 417 (337) die Praetur Plebejern uebertragen und um dieselbe 
Zeit (415 339) der Adel, wie es frueher in Hinsicht des Konsulats geschehen war, 
auch von der einen Zensorstelle gesetzlich ausgeschlossen. Es aenderte nichts, 
dass wohl noch einmal ein patrizischer Augur in der Wahl eines plebejischen 
Diktators (427 327) geheime, ungeweihten Augen verborgene Maengel fand und dass 
der patrizische Zensor seinem Kollegen bis zum Schlusse dieser Periode (474 280) 
nicht gestattete, das feierliche Opfer darzubringen, womit die Schatzung 
schloss; dergleichen Schikanen dienten lediglich dazu, die ueble Laune des 
Junkertums zu konstatieren. Ebensowenig aenderten etwa die Quengeleien, welche 
die patrizischen Vorsitzer des Senats nicht verfehlt haben werden, wegen der 
Teilnahme der Plebejer an der Debatte in demselben zu erheben; vielmehr stellte 
die Regel sich fest, dass nicht mehr die patrizischen Mitglieder, sondern die zu 
einem der drei hoechsten ordentlichen Aemter, Konsulat, Praetur und kurulischer 
Aedilitaet gelangten, in dieser Folge und ohne Unterschied des Standes zur 
Abgabe ihres Gutachtens aufzufordern seien, waehrend diejenigen Senatoren, die 
keines dieser Aemter bekleidet hatten, auch jetzt noch bloss an der Abmehrung 
teilnahmen. Das Recht endlich des Patriziersenats, einen Beschluss der Gemeinde 
als verfassungswidrig zu verwerfen, das derselbe auszuueben freilich wohl 
ohnehin selten gewagt haben mochte, ward ihm durch das Publilische Gesetz von 
415 (339) und durch das nicht vor der Mitte des fuenften Jahrhunderts erlassene 
Maenische in der Art entzogen, dass er veranlasst ward, seine etwaigen 
konstitutionellen Bedenken bereits bei Aufstellung der Kandidatenliste oder 
Einbringung des Gesetzvorschlags geltend zu machen; was denn praktisch darauf 
hinauslief, dass er stets im voraus seine Zustimmung aussprach. In dieser Art 
als rein formales Recht ist die Bestaetigung der Volksschluesse dem Adel bis in 
die letzte Zeit der Republik geblieben.
Laenger behaupteten begreiflicherweise die Geschlechter ihre religioesen 
Vorrechte; ja an manche derselben, die ohne politische Bedeutung waren, wie 
namentlich an ihre ausschliessliche Waehlbarkeit zu den drei hoechsten 
Flaminaten und dem sacerdotalen Koenigtum sowie in die Genossenschaften der 
Springer, hat man niemals geruehrt. Dagegen waren die beiden Kollegien der 
Pontifices und der Augurn, an welche ein bedeutender Einfluss auf die Gerichte 
und die Komitien sich knuepfte, zu wichtig, als dass diese Sonderbesitz der 
Patrizier haetten bleiben koennen; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454 (300) 
eroeffnete denn auch in diese den Plebejern den Eintritt, indem es die Zahl der 
Pontifices und der Augurn beide von sechs auf neun vermehrte und in beiden 
Kollegien die Stellen zwischen Patriziern und Plebejern gleichmaessig teilte.
Den letzten Abschluss des zweihundertjaehrigen Haders brachte das durch 
einen gefaehrlichen Volksaufstand hervorgerufene Gesetz des Diktators Q. 
Hortensius (465-468 289-286), das anstatt der frueheren bedingten die unbedingte 
Gleichstellung der Beschluesse der Gesamtgemeinde und derjenigen der Plebs 
aussprach. So hatten sich die Verhaeltnisse umgewandelt, dass derjenige Teil der 
Buergerschaft, der einst allein das Stimmrecht besessen hatte, seitdem bei der 
gewoehnlichen Form der fuer die gesamte Buergerschaft verbindlichen Abstimmungen 
nicht einmal mehr mitgefragt ward.
Der Kampf zwischen den roemischen Geschlechtern und Gemeinen war damit im 
wesentlichen zu Ende. Wenn der Adel von seinen umfassenden Vorrechten noch den 
tatsaechlichen Besitz der einen Konsul- und der einen Zensorstelle bewahrte, so 
war er dagegen vom Tribunat, der plebejischen Aedilitaet, von der zweiten 
Konsul- und Zensorstelle und von der Teilnahme an den rechtlich den 
Buergerschaftsabstimmungen gleichstehenden Abstimmungen der Plebs gesetzlich 
ausgeschlossen; in gerechter Strafe seines verkehrten und eigensinnigen 
Widerstrebens hatten die ehemaligen patrizischen Vorrechte sich fuer ihn in 
ebenso viele Zuruecksetzungen verwandelt. Indes der roemische Geschlechtsadel 
ging natuerlich darum keineswegs unter, weil er zum leeren Namen geworden war. 
Je weniger der Adel bedeutete und vermochte, desto reiner und ausschliesslicher 
entwickelte sich der junkerhafte Geist. Die Hoffart der "Ramner" hat das letzte 
ihrer Standesprivilegien um Jahrhunderte ueberlebt; nachdem man standhaft 
gerungen hatte, "das Konsulat aus dem plebejischen Kote zu ziehen", und sich 
endlich widerwillig von der Unmoeglichkeit dieser Leistung hatte ueberzeugen 
muessen, trug man wenigstens schroff und verbissen sein Adeltum zur Schau. Man 
darf, um die Geschichte Roms im fuenften und sechsten Jahrhundert richtig zu 
verstehen, dies schmollende Junkertum nicht vergessen; es vermochte zwar nichts 
weiter als sich und andere zu aergern, aber dies hat es denn auch nach Vermoegen 
getan. Einige Jahre nach dem Ogulnischen Gesetz (458 296) kam ein bezeichnender 
Auftritt dieser Art vor: eine patrizische Frau, welche an einen vornehmen und zu 
den hoechsten Wuerden der Gemeinde gelangten Plebejer vermaehlt war, wurde 
dieser Missheirat wegen von dem adligen Damenkreise ausgestossen und zu der 
gemeinsamen Keuschheitsfeier nicht zugelassen; was denn zur Folge hatte, dass 
seitdem in Rom eine besondere adlige und eine besondere buergerliche 
Keuschheitsgoettin verehrt ward. Ohne Zweifel kam es auf Velleitaeten dieser Art 
sehr wenig an und hat auch der bessere Teil der Geschlechter sich dieser 
truebseligen Verdriesslichkeitspolitik durchaus enthalten; aber ein Gefuehl des 
Missbehagens liess sie doch auf beiden Seiten zurueck, und wenn der Kampf der 
Gemeinde gegen die Geschlechter an sich eine politische und selbst eine 
sittliche Notwendigkeit war, so haben dagegen diese lange nachzitternden 
Schwingungen desselben, sowohl die zwecklosen Nachhutgefechte nach der 
entschiedenen Schlacht als auch die leeren Rang- und Standeszaenkereien, das 
oeffentliche und private Leben der roemischen Gemeinde ohne Not durchkreuzt und 
zerruettet.
Indes nichtsdestoweniger ward der eine Zweck des von den beiden Teilen der 
Plebs im Jahre 387 (367) geschlossenen Kompromisses, die Beseitigung des 
Patriziats, im wesentlichen vollstaendig erreicht. Es fragt sich weiter, 
inwiefern dies auch von den beiden positiven Tendenzen desselben gesagt werden 
kann und ob die neue Ordnung der Dinge in der Tat der sozialen Not gesteuert und 
die politische Gleichheit hergestellt hat. Beides hing eng miteinander zusammen; 
denn wenn die oekonomische Bedraengnis den Mittelstand aufzehrte und die 
Buergerschaft in eine Minderzahl von Reichen und ein notleidendes Proletariat 
aufloeste, so war die buergerliche Gleichheit damit zugleich vernichtet und das 
republikanische Gemeinwesen der Sache nach zerstoert. Die Erhaltung und Mehrung 
des Mittelstandes, namentlich der Bauernschaft, war darum fuer jeden 
patriotischen Staatsmann Roms nicht bloss eine wichtige, sondern von allen die 
wichtigste Aufgabe. Die neu zum Regiment berufenen Plebejer aber waren ueberdies 
noch, da sie zum guten Teil die gewonnenen Rechte dem notleidenden und von ihnen 
Hilfe erhoffenden Proletariat verdankten, politisch und sittlich besonders 
verpflichtet, demselben, soweit es ueberhaupt auf diesem Wege moeglich war, 
durch Regierungsmassregeln zu helfen.
Betrachten wir zunaechst, inwiefern indem hierher gehoerenden Teil der 
Gesetzgebung von 387 (367) eine ernstliche Abhilfe enthalten war. Dass die 
Bestimmung zu Gunsten der freien Tageloehner ihren Zweck: der Gross- und 
Sklavenwirtschaft zu steuern und den freien Proletariern wenigstens einen Teil 
der Arbeit zu sichern, unmoeglich erreichen konnte, leuchtet ein; aber hier 
konnte auch die Gesetzgebung nicht helfen, ohne an den Fundamenten der 
buergerlichen Ordnung jener Zeit in einer Weise zu ruetteln, die ueber den 
Horizont derselben weit hinausging. In der Domanialfrage dagegen waere es den 
Gesetzgebern moeglich gewesen, Wandel zu schaffen; aber was geschah, reichte 
dazu offenbar nicht aus. Indem die neue Domaenenordnung die Betreibung der 
gemeinen Weide mit schon sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation des nicht 
zur Weide ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch gegriffenen Maximalsatz 
gestattete, raeumte sie den Vermoegenden einen bedeutenden und vielleicht schon 
unverhaeltnismaessigen Voranteil an dem Domaenenertrag ein und verlieh durch die 
letztere Anordnung dem Domanialbesitz, obgleich er rechtlich zehntpflichtig und 
beliebig widerruflich blieb, sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermassen 
eine gesetzliche Sanktion. Bedenklicher noch war es, dass die neue Gesetzgebung 
weder die bestehenden, offenbar ungenuegenden Anstalten zur Eintreibung des 
Hutgeldes und des Zehnten durch wirksamere Zwangsmassregeln ersetzte, noch eine 
durchgreifende Revision des Domanialbesitzes vorschrieb, noch eine mit der 
Ausfuehrung der neuen Gesetze beauftragte Behoerde einsetzte. Die Aufteilung des 
vorhandenen okkupierten Domaniallandesteils unter die Inhaber bis zu einem 
billigen Maximalsatz, teils unter die eigentumslosen Plebejer, beiden aber zu 
vollem Eigentum, die Abschaffung des Okkupationssystems fuer die Zukunft und die 
Niedersetzung einer zu sofortiger Aufteilung kuenftiger neuer Gebietserwerbungen 
befugten Behoerde waren durch die Verhaeltnisse so deutlich geboten, dass es 
gewiss nicht Mangel an Einsicht war, wenn diese durchgreifenden Massregeln 
unterblieben. Man kann nicht umhin, sich daran zu erinnern, dass die plebejische 
Aristokratie, also eben ein Teil der hinsichtlich der Domanialnutzungen 
tatsaechlich privilegierten Klasse es war, welche die neue Ordnung vorgeschlagen 
hatte, und dass einer ihrer Urheber selbst, Gaius Licinius Stolo, unter den 
ersten wegen Ueberschreitung des Ackermaximum Verurteilten sich befand; und 
nicht umhin, sich die Frage vorzulegen, ob die Gesetzgeber ganz ehrlich 
verfahren und nicht vielmehr der wahrhaft gemeinnuetzigen Loesung der leidigen 
Domanialfrage absichtlich aus dem Wege gegangen sind. Damit soll indes nicht in 
Abrede gestellt werden, dass die Bestimmungen der Licinischen Gesetze, wie sie 
nun waren, dem kleinen Bauern und dem Tageloehner wesentlich nuetzen konnten und 
genuetzt haben. Es muss ferner anerkannt werden, dass in der naechsten Zeit nach 
Erlassung des Gesetzes die Behoerden ueber die Maximalsaetze desselben 
wenigstens vergleichungsweise mit Strenge gewacht und die grossen Herdenbesitzer 
und die Domanialokkupanten oftmals zu schweren Bussen verurteilt haben.
Auch im Steuer- und Kreditwesen wurde in dieser Epoche mit groesserer 
Energie als zu irgendeiner Zeit vor- oder nachher darauf hingearbeitet, soweit 
gesetzliche Massregeln reichten, die Schaeden der Volkswirtschaft zu heilen. Die 
im Jahre 397 (357) verordnete Abgabe von fuenf vom Hundert des Wertes der 
freizulassenden Sklaven war, abgesehen davon, dass sie der nicht 
wuenschenswerten Vermehrung der Freigelassenen einen Hemmschuh anlegte, die 
erste in der Tat auf die Reichen gelegte roemische Steuer. Ebenso suchte man dem 
Kreditwesen aufzuhelfen. Die Wuchergesetze, die schon die Zwoelf Tafeln 
aufgestellt hatten, wurden erneuert und allmaehlich geschaerft, sodass das 
Zinsmaximum sukzessiv von zehn (eingeschaerft im Jahre 397 357) auf fuenf vom 
Hundert (407 347) fuer das zwoelfmonatliche Jahr ermaessigt und endlich (412 
342) das Zinsnehmen ganz verboten ward. Das letztere toerichte Gesetz blieb 
formell in Kraft; vollzogen aber ward es natuerlich nicht, sondern der spaeter 
uebliche Zinsfuss von eins vom Hundert fuer den Monat oder zwoelf vom Hundert 
fuer das buergerliche Gemeinjahr, der nach den Geldverhaeltnissen des Altertums 
ungefaehr damals sein mochte, was nach den heutigen der Zinsfuss von fuenf oder 
sechs vom Hundert ist, wird wohl schon in dieser Zeit sich als das Maximum der 
angemessenen Zinsen festgestellt haben. Fuer hoehere Betraege wird die 
Einklagung versagt und vielleicht auch die gerichtliche Rueckforderung gestattet 
worden sein; ueberdies wurden notorische Wucherer nicht selten vor das 
Volksgericht gezogen und von den Quartieren bereitwillig zu schweren Bussen 
verurteilt. Wichtiger noch war die Aenderung des Schuldprozesses durch das 
Poetelische Gesetz (428 oder 441 326 oder 313); es ward dadurch teils jedem 
Schuldner, der seine Zahlungsfaehigkeit eidlich erhaertete, gestattet, durch 
Abtretung seines Vermoegens seine persoenliche Freiheit sich zu retten, teils 
das bisherige kurze Exekutivverfahren bei der Darlehensschuld abgeschafft und 
festgestellt, dass kein roemischer Buerger anders als auf den Spruch von 
Geschworenen hin in die Knechtschaft abgefuehrt werden koenne.
Dass alle diese Mittel die bestehenden oekonomischen Missverhaeltnisse wohl 
hie und da lindern, aber nicht beseitigen konnten, leuchtet ein; den 
fortdauernden Notstand zeigt die Niedersetzung einer Bankkommission zur 
Regulierung der Kreditverhaeltnisse und zur Leistung von Vorschuessen aus der 
Staatskasse im Jahre 402 (352), die Anordnung gesetzlicher Terminzahlungen im 
Jahre 407 (347) und vor allen Dingen der gefaehrliche Volksaufstand um das Jahr 
467 (287), wo das Volk, nachdem es neue Erleichterungen in der Schuldzahlung 
nicht hatte erreichen koennen, hinaus auf das Ianiculum zog und erst ein 
rechtzeitiger Angriff der aeusseren Feinde und die in dem Hortensischen Gesetz 
enthaltenen Zugestaendnisse der Gemeinde den Frieden wiedergaben. Indes ist es 
sehr ungerecht, wenn man jenen ernstlichen Versuchen, der Verarmung des 
Mittelstandes zu steuern, ihre Unzulaenglichkeit entgegenhaelt; die Anwendung 
partialer und palliativer Mittel gegen radikale Leiden fuer nutzlos zu 
erklaeren, weil sie nur zum Teil helfen, ist zwar eines der Evangelien, das der 
Einfalt von der Niedertraechtigkeit nie ohne Erfolg gepredigt wird, aber darum 
nicht minder unverstaendig. Eher liesse sich umgekehrt fragen, ob nicht die 
schlechte Demagogie sich damals schon dieser Angelegenheit bemaechtigt gehabt 
und ob es wirklich so gewaltsamer und gefaehrlicher Mittel bedurft habe, wie zum 
Beispiel die Kuerzung der gezahlten Zinsen am Kapital ist. Unsere Akten reichen 
nicht aus, um hier ueber Recht und Unrecht zu entscheiden; allein klar genug 
erkennen wir, dass der ansaessige Mittelstand immer noch in einer bedrohten und 
bedenklichen oekonomischen Lage sich befand, dass man von oben herab vielfach, 
aber natuerlich vergeblich sich bemuehte, ihm durch Prohibitivgesetze und 
Moratorien zu helfen, dass aber das aristokratische Regiment fortdauernd gegen 
seine eigenen Glieder zu schwach und zu sehr in egoistischen Standesinteressen 
befangen war, um durch das einzige wirksame Mittel, das der Regierung zu Gebote 
stand, durch die voellige und rueckhaltlose Beseitigung des Okkupationssystems 
der Staatslaendereien, dem Mittelstande aufzuhelfen und vor allen Dingen die 
Regierung von dem Vorwurf zu befreien, dass sie die gedrueckte Lage der 
Regierten zu ihrem eigenen Vorteil ausbeute.
Eine wirksamere Abhilfe, als die Regierung sie gewaehren wollte oder 
konnte, brachten den Mittelklassen die politischen Erfolge der roemischen 
Gemeinde und die allmaehlich sich befestigende Herrschaft der Roemer ueber 
Italien. Die vielen und grossen Kolonien, die zu deren Sicherung gegruendet 
werden mussten und von denen die Hauptmasse im fuenften Jahrhundert ausgefuehrt 
wurde, verschafften dem ackerbauenden Proletariat teils eigene Bauernstellen, 
teils durch den Abfluss auch den Zurueckgebliebenen Erleichterung daheim. Die 
Zunahme der indirekten und ausserordentlichen Einnahmen, ueberhaupt die 
glaenzende Lage der roemischen Finanzen fuehrte nur selten noch die 
Notwendigkeit herbei, von der Bauernschaft in Form der gezwungenen Anleihe 
Kontribution zu erheben. War auch der ehemalige Kleinbesitz wahrscheinlich 
unrettbar verloren, so musste der steigende Durchschnittssatz des roemischen 
Wohlstandes die bisherigen groesseren Grundbesitzer in Bauern verwandeln und 
auch insofern dem Mittelstand neue Glieder zufuehren. Die Okkupationen der 
Vornehmen warfen sich vorwiegend auf die grossen neugewonnenen Landstriche; die 
Reichtuemer, die durch den Krieg und den Verkehr massenhaft nach Rom stroemten, 
muessen den Zinsfuss herabgedrueckt haben; die steigende Bevoelkerung der 
Hauptstadt kam dem Ackerbauer in ganz Latium zugute; ein weises 
Inkorporationssystem vereinigte eine Anzahl angrenzender, frueher untertaeniger 
Gemeinden mit der roemischen und verstaerkte dadurch namentlich den Mittelstand; 
endlich brachten die herrlichen Siege und die gewaltigen Erfolge die Faktionen 
zum Schweigen, und wenn der Notstand der Bauernschaft auch keineswegs beseitigt, 
noch weniger seine Quellen verstopft wurden, so leidet es doch keinen Zweifel, 
dass am Schlusse dieser Periode der roemische Mittelstand im ganzen in einer 
weit minder gedrueckten Lage sich befand als in dem ersten Jahrhundert nach 
Vertreibung der Koenige.
Endlich, die buergerliche Gleichheit ward durch die Reform vom Jahre 387 
(367) und deren weitere folgerichtige Entwicklung in gewissem Sinne allerdings 
erreicht oder vielmehr wieder hergestellt. Wie einst, als die Patrizier noch in 
der Tat die Buergerschaft ausmachten, sie untereinander an Rechten und Pflichten 
unbedingt gleichgestanden hatten, so gab es jetzt wieder in der erweiterten 
Buergerschaft dem Gesetze gegenueber keinen willkuerlichen Unterschied. 
Diejenigen Abstufungen freilich, welche die Verschiedenheiten in Alter, 
Einsicht, Bildung und Vermoegen in der buergerlichen Gesellschaft mit 
Notwendigkeit hervorrufen, beherrschten natuerlicherweise auch das 
Gemeindeleben; allein der Geist der Buergerschaft und die Politik der Regierung 
wirkten gleichmaessig dahin, diese Scheidung moeglichst wenig hervortreten zu 
lassen. Das ganze roemische Wesen lief darauf hinaus, die Buerger 
durchschnittlich zu tuechtigen Maennern heranzubilden, geniale Naturen aber 
nicht emporkommen zu lassen. Der Bildungsstand der Roemer hielt mit der 
Machtentwicklung ihrer Gemeinde durchaus nicht Schritt und ward instinktmaessig 
von oben herab mehr zurueckgehalten als gefoerdert. Dass es Reiche und Arme gab, 
liess sich nicht verhindern; aber wie in einer rechten Bauerngemeinde fuehrte 
der Bauer wie der Tageloehner selber den Pflug und galt auch fuer den Reichen 
die gut wirtschaftliche Regel, gleichmaessig sparsam zu leben und vor allem kein 
totes Kapital bei sich hinzulegen - ausser dem Salzfass und dem Opferschaelchen 
sah man Silbergeraet in dieser Zeit in keinem roemischen Hause. Es war das 
nichts Kleines. Man spuert es an den gewaltigen Erfolgen, welche die roemische 
Gemeinde in dem Jahrhundert vom letzten Veientischen bis auf den Pyrrhischen 
Krieg nach aussen hin errang, dass hier das Junkertum der Bauernschaft Platz 
gemacht hatte, dass der Fall des hochadligen Fabiers nicht mehr und nicht 
weniger von der ganzen Gemeinde betrauert worden waere als der Fall des 
plebejischen Deciers von Plebejern und Patriziern betrauert ward, dass auch dem 
reichsten Junker das Konsulat nicht von selber zufiel und ein armer Bauersmann 
aus der Sabina, Manius Curius, den Koenig Pyrrhos in der Feldschlacht 
ueberwinden und aus Italien verjagen konnte, ohne darum aufzuhoeren, einfacher 
sabinischer Stellbesitzer zu sein und sein Brotkorn selber zu bauen.
Indes darf es ueber dieser imponierenden republikanischen Gleichheit nicht 
uebersehen werden, dass dieselbe zum guten Teil nur formaler Art war und aus 
derselben eine sehr entschieden ausgepraegte Aristokratie nicht so sehr 
hervorging als vielmehr darin von vornherein enthalten war. Schon laengst hatten 
die reichen und angesehenen nichtpatrizischen Familien von der Menge sich 
ausgeschieden und im Mitgenuss der senatorischen Rechte, in der Verfolgung 
einer, von der der Menge unterschiedenen und sehr oft ihr entgegenwirkenden 
Politik sich mit dem Patriziat verbuendet. Die Licinischen Gesetze hoben die 
gesetzlichen Unterschiede innerhalb der Aristokratie auf und verwandelten die 
den gemeinen Mann vom Regiment ausschliessende Schranke aus einem 
unabaenderlichen Rechts- in ein nicht unuebersteigliches, aber doch schwer zu 
uebersteigendes tatsaechliches Hindernis. Auf dem einen wie dem anderen Wege kam 
frisches Blut in den roemischen Herrenstand; aber an sich blieb nach wie vor das 
Regiment aristokratisch und auch in dieser Hinsicht die roemische eine rechte 
Bauerngemeinde, in welcher der reiche Vollhufener zwar aeusserlich von dem armen 
Insten sich wenig unterscheidet und auf gleich und gleich mit ihm verkehrt, aber 
nichtsdestoweniger die Aristokratie so allmaechtig regiert, dass der 
Unbemittelte weit eher in der Stadt Buergermeister als in seinem Dorfe Schulze 
wird. Es war wichtig und segensreich, dass nach der neuen Gesetzgebung auch der 
aermste Buerger das hoechste Gemeindeamt bekleiden durfte; aber darum war es 
nichtsdestoweniger nicht bloss eine seltene Ausnahme, dass ein Mann aus den 
unteren Schichten der Bevoelkerung dazu gelangte ^4, sondern es war wenigstens 
gegen den Schluss dieser Periode wahrscheinlich schon nur moeglich mittels einer 
Oppositionswahl. Jedem aristokratischen Regiment tritt von selber eine 
entsprechende Oppositionspartei gegenueber; und da auch die formelle 
Gleichstellung der Staende die Aristokratie nur modifizierte und der neue 
Herrenstand das alte Patriziat nicht bloss beerbte, sondern sich auf denselben 
pfropfte und aufs innigste mit ihm zusammenwuchs, so blieb auch die Opposition 
bestehen und tat in allen und jeden Stuecken das gleiche. Da die Zuruecksetzung 
jetzt nicht mehr die Buergerlichen, sondern den gemeinen Mann traf, so trat die 
neue Opposition von vornherein auf als Vertreterin der geringen Leute und 
namentlich der kleinen Bauern; und wie die neue Aristokratie sich an das 
Patriziat anschloss, so schlangen sich die ersten Regungen dieser neuen 
Opposition mit den letzten Kaempfen gegen die Patrizierprivilegien zusammen. Die 
ersten Namen in der Reihe dieser neuen roemischen Volksfuehrer sind Manius 
Curius (Konsul 464, 479, 480, 290 275, 274; Zensor 481 273) und Gaius Fabricius 
(Konsul 472, 476, 481, 282, 278, 273; Zensor 479 275), beide ahnenlose und 
nichtwohlhabende Maenner, beide - gegen das aristokratische Prinzip, die 
Wiederwahl zu dem hoechsten Gemeindeamt zu beschraenken - jeder dreimal durch 
die Stimmen der Buergerschaft an die Spitze der Gemeinde gerufen, beide als 
Tribune, Konsuln und Zensoren Gegner der patrizischen Privilegien und Vertreter 
des kleinen Bauernstandes gegen die aufkeimende Hoffart der vornehmen Haeuser. 
Die kuenftigen Parteien zeichnen schon sich vor; aber noch schweigt auf beiden 
Seiten vor dem Interesse des Gemeinwohls das der Partei. Der adlige Appius 
Claudius und der Bauer Manius Curius, dazu noch heftige persoenliche Gegner, 
haben durch klugen Rat und kraeftige Tat den Koenig Pyrrhos gemeinsam 
ueberwunden; und wenn Gaius Fabricius den aristokratisch gesinnten und 
aristokratisch lebenden Publius Cornelius Rufinus als Zensor deswegen bestrafte, 
so hielt ihn dies nicht ab, demselben seiner anerkannten Feldherrntuechtigkeit 
wegen zum zweiten Konsulat zu verhelfen. Der Riss war wohl schon da; aber noch 
reichten die Gegner sich ueber ihm die Haende.
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^4 Die Armut der Konsulare dieser Epoche, welche in den moralischen 
Anekdotenbuechern der spaeteren Zeit eine grosse Rolle spielt, beruht 
grossenteils auf Missverstaendnis teils des alten sparsamen Wirtschaftens, 
welches sich recht gut mit ansehnlichem Wohlstand vertraegt, teils der alten 
schoenen Sitte, verdiente Maenner aus dem Ertrag von Pfennigkollekten zu 
bestatten, was durchaus keine Armenbeerdigung ist. Auch die autoschediastische 
Beinamenerklaerung, die so viel Plattheiten in die roemische Geschichte gebracht 
hat, hat hierzu ihren Beitrag geliefert (Serranus).
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Die Beendigung der Kaempfe zwischen Alt- und Neubuergern, die 
verschiedenartigen und verhaeltnismaessig erfolgreichen Versuche, dem 
Mittelstande aufzuhelfen, die inmitten der neugewonnenen buergerlichen 
Gleichheit bereits hervortretenden Anfaenge der Bildung einer neuen 
aristokratischen und einer neuen demokratischen Partei sind also dargestellt 
worden. Es bleibt noch uebrig zu schildern, wie unter diesen Veraenderungen das 
neue Regiment sich konstituierte, und wie nach der politischen Beseitigung der 
Adelschaft die drei Elemente des republikanischen Gemeinwesens, Buergerschaft, 
Magistratur und Senat, gegeneinander sich stellten.
Die Buergerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb nach wie vor 
die hoechste Autoritaet im Gemeinwesen und der legale Souveraen; nur wurde 
gesetzlich festgestellt, dass, abgesehen von den ein fuer allemal den Zenturien 
ueberwiesenen Entscheidungen, namentlich den Wahlen der Konsuln und Zensoren, 
die Abstimmung nach Distrikten ebenso gueltig sein solle wie die nach Zenturien, 
was fuer die patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz 
von 305 (449) einfuehrte und das Publilische von 415 (339) erweiterte, fuer die 
plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 (287) verordnete. 
Dass im ganzen dieselben Individuen in beiden Versammlungen stimmberechtigt 
waren, ist schon hervorgehoben worden, aber auch, dass, abgesehen von dem 
Ausschluss der Patrizier von der plebejischen Sonderversammlung, auch in der 
allgemeinen Distriktsversammlung alle Stimmberechtigten durchgaengig sich 
gleichstanden, in den Zenturiatkomitien aber die Wirksamkeit des Stimmrechts 
nach dem Vermoegen des Stimmenden sich abstufte, also insofern allerdings die 
erstere eine nivellierende und demokratische Neuerung war. Von weit groesserer 
Bedeutung war es, dass gegen das Ende dieser Periode die uralte Bedingung des 
Stimmrechts, die Ansaessigkeit, zum erstenmal in Frage gestellt zu werden 
anfing. Appius Claudius, der kuehnste Neuerer, den die roemische Geschichte 
kennt, legte in seiner Zensur 442 (312), ohne den Senat oder das Volk zu fragen, 
die Buergerliste so an, dass der nicht grundsaessige Mann in die ihm beliebige 
Tribus und alsdann nach seinem Vermoegen in die entsprechende Zenturie 
aufgenommen ward. Allein diese Aenderung griff zu sehr dem Geiste der Zeit vor, 
um vollstaendig Bestand zu haben. Einer der naechsten Nachfolger des Appius, der 
beruehmte Besieger der Samniten, Quintus Fabius Rullianus, uebernahm es in 
seiner Zensur 450 (304) sie zwar nicht ganz zu beseitigen, aber doch in solche 
Grenzen einzuschliessen, dass den Grundsaessigen und Vermoegenden effektiv die 
Herrschaft in den Buergerversammlungen blieb. Es wies die nicht grundsaessigen 
Leute saemtlich in die vier staedtischen Tribus, die jetzt aus den ersten im 
Range die letzten wurden. Die Landquartiere dagegen, deren Zahl zwischen den 
Jahren 367 (241) und 513 (387) allmaehlich von siebzehn bis auf einunddreissig 
stieg, also die von Haus aus bei weitem ueberwiegende und immer mehr das 
Uebergewicht erhaltende Majoritaet der Stimmabteilungen, wurden den saemtlichen 
ansaessigen Buergern gesetzlich vorbehalten. In den Zenturien blieb es bei der 
Gleichstellung der ansaessigen und nichtansaessigen Buerger, wie Appius sie 
eingefuehrt hatte. Auf diese Weise ward dafuer gesorgt, dass in den 
Tributkomitien die Ansaessigen ueberwogen, waehrend fuer die Zenturiatkomitien 
an sich schon die Vermoegenden den Ausschlag gaben. Durch diese weise und 
gemaessigte Festsetzung eines Mannes, der seiner Kriegstaten wegen wie mehr noch 
wegen dieser seiner Friedenstat mit Recht den Beinamen des Grossen (Maximus) 
erhielt, ward einerseits die Wehrpflicht wie billig auch auf die nicht 
ansaessigen Buerger erstreckt, anderseits dafuer Sorge getragen, dass in der 
Distriktversammlung ihrem Einfluss, insbesondere dem der meistenteils des 
Grundbesitzes entbehrenden gewesenen Sklaven, derjenige Riegel vorgeschoben 
ward, welcher in einem Staat, der Sklaverei zulaesst, ein leider unerlaessliches 
Beduerfnis ist. Ein eigentuemliches Sittengericht, das allmaehlich an die 
Schatzung und die Aufnahme der Buergerliste sich anknuepfte, schloss ueberdies 
aus der Buergerschaft alle notorisch unwuerdigen Individuen aus und wahrte dem 
Buergertum die sittliche und politische Reinheit.
Die Kompetenz der Komitien zeigt die Tendenz, sich mehr und mehr, aber sehr 
allmaehlich zu erweitern. Schon die Vermehrung der vom Volk zu waehlenden 
Magistrate gehoert gewissermassen hierher; bezeichnend ist es besonders, dass 
seit 392 (362) die Kriegstribune einer Legion, seit 443 (311) je vier in jeder 
der vier ersten Legionen, nicht mehr vom Feldherrn, sondern von der 
Buergerschaft ernannt wurden. In die Administration griff waehrend dieser 
Periode die Buergerschaft im ganzen nicht ein; nur das Recht der 
Kriegserklaerung wurde von ihr, wie billig, mit Nachdruck festgehalten und 
namentlich auch fuer den Fall festgestellt, wo ein an Friedens Statt 
abgeschlossener laengerer Waffenstillstand ablief und zwar nicht rechtlich, aber 
tatsaechlich ein neuer Krieg begann (327 427). Sonst ward eine Verwaltungsfrage 
fast nur dann dem Volke vorgelegt, wenn die regierenden Behoerden unter sich in 
Kollision gerieten und eine derselben die Sache an das Volk brachte - so, als 
den Fuehrern der gemaessigten Partei unter dem Adel, Lucius Valerius und Marcus 
Horatius, im Jahre 305 (449) und dem ersten plebejischen Diktator Gaius Marcus 
Rutilus im Jahre 398 (356) vom Senat die verdienten Triumphe nicht zugestanden 
wurden; als die Konsuln des Jahres 459 (295) ueber ihre gegenseitige Kompetenz 
nicht untereinander sich einigen konnten; und als der Senat im Jahre 364 (390) 
die Auslieferung eines pflichtvergessenen Gesandten an die Gallier beschloss und 
ein Konsulartribun deswegen an die Gemeinde sich wandte - es war dies der erste 
Fall, wo ein Senatsbeschluss vom Volke kassiert ward, und schwer hat ihn die 
Gemeinde gebuesst. Zuweilen gab auch die Regierung in schwierigen Fragen dem 
Volk die Entscheidung anheim: so zuerst, als Caere, nachdem ihm das Volk den 
Krieg erklaert hatte, ehe dieser wirklich begann, um Frieden bat (401 353); und 
spaeter, als der Senat den demuetig von den Samniten erbetenen Frieden ohne 
weiteres abzuschlagen Bedenken trug (436 318). Erst gegen das Ende dieser 
Periode finden wir ein bedeutend erweitertes Eingreifen der Distriktversammlung 
auch in Verwaltungsangelegenheiten, namentlich Befragung derselben bei 
Friedensschluessen und Buendnissen; es ist wahrscheinlich, dass diese 
zurueckgeht auf das Hortensische Gesetz von 467 (287).
Indes trotz dieser Erweiterungen der Kompetenz der Buergerversammlungen 
begann der praktische Einfluss derselben auf die Staatsangelegenheiten vielmehr, 
namentlich gegen das Ende dieser Epoche, zu schwinden. Vor allem die Ausdehnung 
der roemischen Grenzen entzog der Urversammlung ihren richtigen Boden. Als 
Versammlung der Gemeindesaessigen konnte sie frueher recht wohl in genuegender 
Vollzaehligkeit sich zusammenfinden und recht wohl missen, was sie wollte, auch 
ohne zu diskutieren; aber die roemische Buergerschaft war jetzt schon weniger 
Gemeinde als Staat. Dass die zusammen Wohnenden auch miteinander stimmten, 
brachte allerdings in die roemischen Komitien, wenigstens, wenn nach Quartieren 
gestimmt ward, einen gewissen inneren Zusammenhang und in die Abstimmung hier 
und da Energie und Selbstaendigkeit; in der Regel aber waren doch die Komitien 
in ihrer Zusammensetzung wie in ihrer Entscheidung teils von der Persoenlichkeit 
des Vorsitzenden und vom Zufall abhaengig, teils den in der Hauptstadt 
domizilierten Buergern in die Haende gegeben. Es ist daher vollkommen 
erklaerlich, dass die. Buergerversammlungen, die in den beiden ersten 
Jahrhunderten. der Republik eine grosse und praktische Wichtigkeit haben, 
allmaehlich beginnen, ein reines Werkzeug in der Hand des vorsitzenden Beamten 
zu werden; freilich ein sehr gefaehrliches, da der zum Vorsitz berufenen Beamten 
so viele waren und jeder Beschluss der Gemeinde galt als der legale Ausdruck des 
Volkswillens in letzter Instanz. An der Erweiterung aber der 
verfassungsmaessigen Rechte der Buergerschaft war insofern nicht viel gelegen, 
als diese weniger als frueher eines eigenen Wollens und Handelns faehig war, und 
als es eine eigentliche Demagogie in Rom noch nicht gab - haette eine solche 
damals bestanden, so wuerde sie versucht haben, nicht die Kompetenz der 
Buergerschaft zu erweitern, sondern die politische Debatte vor der Buergerschaft 
zu entfesseln, waehrend es doch bei den alten Satzungen, dass nur der Magistrat 
die Buerger zur Versammlung zu berufen und dass er jede Debatte und jede 
Amendementsstellung auszuschliessen befugt sei, unveraendert sein Bewenden 
hatte. Zur Zeit machte sich diese beginnende Zerruettung der Verfassung 
hauptsaechlich nur insofern geltend, als die Urversammlungen sich wesentlich 
passiv verhielten und im ganzen in das Regiment weder foerdernd noch stoerend 
eingriffen.
Was die Beamtengewalt anlangt, so war deren Schmaelerung nicht gerade das 
Ziel der zwischen Alt- und Neubuergern gefuehrten Kaempfe, wohl aber eine ihrer 
wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der staendischen Kaempfe, das heisst des 
Streites um den Besitz der konsularischen Gewalt, war das Konsulat noch die 
einige und unteilbare wesentliche koenigliche Amtsgewalt gewesen und hatte der 
Konsul wie ehemals der Koenig noch alle Unterbeamten nach eigener freier Wahl 
bestellt; an Ende desselben waren die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit, 
Strassenpolizei, Senatoren- und Ritterwahl, Schatzung und Kassenverwaltung von 
dem Konsulat getrennt und an Beamte uebergegangen, die gleich dem Konsul von der 
Gemeinde ernannt wurden und weit mehr neben als unter ihm standen. Das Konsulat, 
sonst das einzige ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr einmal unbedingt 
das erste: in der neu sich feststellenden Rang- und gewoehnlichen Reihenfolge 
der Gemeindeaemter stand das Konsulat zwar ueber Praetur, Aedilitaet und 
Quaestur, aber unter dem Einschaetzungsamt, an das ausser den wichtigsten 
finanziellen Geschaeften die Feststellung der Buerger-, Ritter- und 
Senatorenliste und damit eine durchaus willkuerliche sittliche Kontrolle ueber 
die gesamte Gemeinde und jeden einzelnen, geringsten wie vornehmsten Buerger 
gekommen war. Der dem urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem Begriff des 
Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten Beamtengewalt oder der 
Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und zerfetzte und zerstoerte den aelteren 
des einen und unteilbaren Imperium. Einen Anfang dazu machte schon die 
Einsetzung der staendigen Nebenaemter, namentlich der Quaestur; vollstaendig 
durchgefuehrt ward sie durch die Licinischen Gesetze (387 367), welche von den 
drei hoechsten Beamten der Gemeinde die ersten beiden fuer Verwaltung und 
Kriegfuehrung, den dritten fuer die Gerichtsleitung bestimmten. Aber man blieb 
hierbei nicht stehen. Die Konsuln, obwohl sie rechtlich durchaus und ueberall 
konkurrierten, teilten doch natuerlich seit aeltester Zeit tatsaechlich die 
verschiedenen Geschaeftskreise (provinciae) unter sich. Urspruenglich war dies 
lediglich durch freie Vereinbarung oder in deren Ermangelung durch Losung 
geschehen; allmaehlich aber griffen die anderen konstitutiven Gewalten im 
Gemeinwesen in diese faktischen Kompetenzbestimmungen ein. Es ward ueblich, dass 
der Senat Jahr fuer Jahr die Geschaeftskreise abgrenzte und sie zwar nicht 
geradezu unter die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag 
und Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Aeussersten Falls 
erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluss, der die Kompetenzfrage 
definitiv entschied; doch hat die Regierung diesen bedenklichen Ausweg nur sehr 
selten angewandt. Ferner wurden die wichtigsten Angelegenheiten, wie zum 
Beispiel die Friedensschluesse, den Konsuln entzogen und dieselben genoetigt, 
hierbei an den Senat zu rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren. 
Fuer den aeussersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom Amt 
suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie tatsaechlich 
verletzten Uebung der Eintritt der Diktatur lediglich von dem Beschluss des 
Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden Person, obwohl 
verfassungsmaessig bei dem ernennenden Konsul, doch der Sache nach in der Regel 
bei dem Senat stand.
Laenger als in dem Konsulat blieb in der Diktatur die alte Einheit und 
Rechtsfuelle des Imperium enthalten; obwohl sie natuerlich als ausserordentliche 
Magistratur der Sache nach von Haus aus eine Spezialkompetenz hatte, gab es doch 
rechtlich eine solche fuer den Diktator noch weit weniger als fuer den Konsul. 
Indes auch sie ergriff allmaehlich der neu in das roemische Rechtsleben 
eintretende Kompetenzbegriff. Zuerst 391 (363) begegnet ein aus theologischem 
Skrupel ausdruecklich bloss zur Vollziehung einer religioesen Zeremonie 
ernannter Diktator; und wenn dieser selbst noch, ohne Zweifel formell 
verfassungsmaessig, die ihm gesetzte Kompetenz als nichtig behandelte und ihr 
zum Trotz den Heerbefehl uebernahm, so wiederholte bei den spaeteren, 
gleichartig beschraenkten Ernennungen, die zuerst 403 (351) und seitdem sehr 
haeufig begegnen, diese Opposition der Magistratur sich nicht, sondern auch die 
Diktatoren erachteten fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich gebunden.
Endlich lagen in dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung 
ordentlicher kurulischer Aemter und in der gleichzeitigen Vorschrift, dass 
derselbe Mann dasselbe Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer zehnjaehrigen 
Zwischenzeit solle verwalten koennen, sowie in der spaeteren Bestimmung, dass 
das tatsaechlich hoechste Amt, die Zensur, ueberhaupt nicht zum zweitenmal 
bekleidet werden duerfe (489 265), weitere sehr empfindliche Beschraenkungen der 
Magistratur. Doch war die Regierung noch stark genug, um ihre Werkzeuge nicht zu 
fuerchten und darum eben die brauchbarsten absichtlich ungenutzt zu lassen; 
tapfere Offiziere wurden sehr haeufig von jenen Vorschriften entbunden ^5, und 
es kamen noch Faelle vor, wie der des Quintus Fabius Rullianus, der in 
achtundzwanzig Jahren fuenfmal Konsul war, und des Marcus Valerius Corvus (384-
483 370-271), welcher, nachdem er sechs Konsulate, das erste im 
dreiundzwanzigsten, das letzte im zweiundsiebzigsten Jahre, verwaltet und drei 
Menschenalter hindurch der Hort der Landsleute und der Schrecken der Feinde 
gewesen war, hundertjaehrig zur Grube fuhr.
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^5 Wer die Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht, wird an 
der Existenz des oben erwaehnten Gesetzes ueber die Wiederwahl zum Konsulat 
nicht zweifeln; denn so gewoehnlich vor diesem Jahr die Wiederbekleidung des 
Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so haeufig sind nachher die 
Zwischenraeume von zehn Jahren und darueber. Doch finden sich, namentlich 
waehrend der schweren Kriegsjahre 434-443 (320-311), Ausnahmen in sehr grosser 
Zahl. Streng hielt man dagegen an der Unzulaessigkeit der Aemterkumulierung. Es 
findet sich kein sicheres Beispiel der Verbindung zweier der drei ordentlichen 
kurulischen (Liv. 39, 39, 4) Aemter (Konsulat, Praetur, kurulische Aedilitaet), 
wohl aber von anderen Kumulierungen, zum Beispiel der kurulischen Aedilitaet und 
des Reiterfuehreramts (Liv. 23 24, 30); der Praetur und der Zensur (Fast. 
Capitol. a 501); der Praetur und der Diktatur (Liv. 8, 12); des Konsulats und 
der Diktatur (Liv. 8, 12).
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Waehrend also der roemische Beamte immer vollstaendiger und immer 
bestimmter aus dem unbeschraenkten Herrn in den gebundenen Auftragnehmer und 
Geschaeftsfuehrer der Gemeinde sich umwandelte, unterlag die alte 
Gegenmagistratur, das Volkstribunat, gleichzeitig einer gleichartigen mehr 
innerlichen als aeusserlichen Umgestaltung. Dasselbe diente im Gemeinwesen zu 
einem doppelten Zweck. Es war von Haus aus bestimmt gewesen, den Geringen und 
Schwachen. durch eine gewissermassen revolutionaere Hilfsleistung (auxilium) 
gegen den gewalttaetigen Uebermut der Beamten zu schuetzen; es war spaeterhin 
gebraucht worden, um die rechtliche Zuruecksetzung der Buergerlichen und die 
Privilegien des Geschlechtsadels zu beseitigen. Letzteres war erreicht. Der 
urspruengliche Zweck war nicht bloss an sich mehr ein demokratisches Ideal als 
eine politische Moeglichkeit, sondern auch der plebejischen Aristokratie, in 
deren Haenden das Tribunat sich befinden musste und befand, vollkommen ebenso 
verhasst und mit der neuen, aus der Ausgleichung der Staende hervorgegangenen, 
womoeglich noch entschiedener als die bisherige aristokratisch gefaerbten, 
Gemeindeordnung vollkommen ebenso unvertraeglich, wie es dem Geschlechtsadel 
verhasst und mit der patrizischen Konsularverfassung unvertraeglich gewesen war. 
Aber anstatt das Tribunat abzuschaffen, zog man vor, es aus einem Ruestzeug der 
Opposition in ein Regierungsorgan umzuschaffen und zog die Volkstribune, die von 
Haus aus von aller Teilnahme an der Verwaltung ausgeschlossen und weder Beamte 
noch Mitglieder des Senats waren, jetzt hinein in den Kreis der regierenden 
Behoerden. Wenn sie in der Gerichtsbarkeit von Anfang an den Konsuln 
gleichstanden und schon in den ersten Stadien der staendischen Kaempfe gleich 
diesen die legislatorische Initiative erwarben, so empfingen sie jetzt auch, wir 
wissen nicht genau wann, aber vermutlich bei oder bald nach der schliesslichen 
Ausgleichung der Staende, gleiche Stellung mit den Konsuln gegenueber der 
tatsaechlich regierenden Behoerde, dem Senate. Bisher hatten sie, auf einer Bank 
an der Tuer sitzend, der Senatsverhandlung beigewohnt, jetzt erhielten sie 
gleich und neben den uebrigen Beamten ihren Platz im Senate selbst und das 
Recht, bei der Verhandlung das Wort zu ergreifen; wenn ihnen das Stimmrecht 
versagt blieb, so war dies nur eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des 
roemischen Staatsrechts, dass den Rat nur gab, wer zur Tat nicht berufen war und 
also saemtlichen funktionierenden Beamten waehrend ihres Amtsjahrs nur Sitz, 
nicht Stimme im Gemeinderat zukam. Aber es blieb hierbei nicht. Die Tribune 
empfingen das unterscheidende Vorrecht der hoechsten Magistratur, das sonst von 
den ordentlichen Beamten nur den Konsuln und Praetoren zustand: das Recht, den 
Senat zu versammeln, zu befragen und einen Beschluss desselben zu bewirken ^6. 
Es war das nur in der Ordnung: die Haeupter der plebejischen Aristokratie 
mussten denen der patrizischen im Senate gleichgestellt werden, seit das 
Regiment von dem Gesellschaftsadel uebergegangen war auf die vereinigte 
Aristokratie. Indem dieses urspruenglich von aller Teilnahme an der 
Staatsverwaltung ausgeschlossene Oppositionskollegium jetzt, namentlich fuer die 
eigentlich staedtischen Angelegenheiten, eine zweite hoechste Exekutivstelle 
ward und eines der gewoehnlichsten und brauchbarsten Organe der Regierung, dass 
heisst des Senats, um die Buergerschaft zu lenken und vor allem um 
Ausschreitungen der Beamten zu hemmen, wurde es allerdings seinem 
urspruenglichen Wesen nach absorbiert und politisch vernichtet; indes war dieses 
Verfahren in der Tat durch die Notwendigkeit geboten. Wie klar auch die Maengel 
der roemischen Aristokratie zutage liegen und wie entschieden das stetige 
Wachsen der aristokratischen Uebermacht mit der tatsaechlichen Beseitigung des 
Tribunats zusammenhaengt, so kann doch nicht verkannt werden, dass auf die 
Laenge sich nicht mit einer Behoerde regieren liess, welche nicht bloss zwecklos 
war und fast auf die Hinhaltung des leidenden Proletariats durch truegerische 
Hilfsvorspiegelung berechnet, sondern zugleich entschieden revolutionaer und im 
Besitz einer eigentlich anarchischen Befugnis der Hemmung der Beamten-, ja der 
Staatsgewalt selbst. Aber der Glaube an das Ideale, in dem alle Macht wie alle 
Ohnmacht der Demokratie begruendet ist, hatte in den Gemuetern der Roemer aufs 
engste an das Gemeindetribunat sich geheftet, und man braucht nicht erst an Cola 
Rienzi zu erinnern, um einzusehen, dass dasselbe, wie wesenlos immer der daraus 
fuer die Menge entspringende Vorteil war, ohne eine furchtbare Staatsumwaelzung 
nicht beseitigt werden konnte. Darum begnuegte man sich mit echt buergerlicher 
Staatsklugheit, in den moeglichst wenig in die Augen fallenden Formen die Sache 
zu vernichten. Der blosse Name dieser ihrem innersten Kern nach revolutionaeren 
Magistratur blieb immer noch innerhalb des aristokratisch regierten Gemeinwesens 
gegenwaertig ein Widerspruch und fuer die Zukunft, in den Haenden einer 
dereinstigen Umsturzpartei, eine schneidende und gefaehrliche Waffe; indes fuer 
jetzt und noch auf lange hinaus war die Aristokratie so unbedingt maechtig und 
so vollstaendig im Besitz des Tribunats, dass von einer kollegialischen 
Opposition der Tribune gegen den Senat schlechterdings keine Spur sich findet 
und die Regierung der etwa vorkommenden verlorenen oppositionellen Regungen 
einzelner solcher Beamten immer ohne Muehe und in der Regel durch das Tribunat 
selbst Herr ward.
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^6 Daher werden die fuer den Senat bestimmten Depeschen adressiert an 
Konsuln, Praetoren, Volkstribune und Senat (Cic. ad fam. 15, 2 und sonst).
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In der Tat war es der Senat, der die Gemeinde regierte, und fast ohne 
Widerstand seit der Ausgleichung der Staende. Seine Zusammensetzung selbst war 
eine andere geworden. Das freie Schalten der Oberbeamten, wie es nach 
Beseitigung der alten Geschlechtervertretung in dieser Hinsicht stattgefunden 
hatte, hatte schon mit der Abschaffung der lebenslaenglichen 
Gemeindevorstandschaft sehr wesentliche Beschraenkungen erfahren.
Ein weiterer Schritt zur Emanzipation des Senats von der Beamtengewalt 
erfolgte durch den Uebergang der Feststellung dieser Listen von den hoechsten 
Gemeindebeamten auf eine Unterbehoerde, von den Konsuln auf die Zensoren. 
Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher, auch das Recht des mit 
der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten, einzelne Senatoren wegen eines 
ihnen anhaftenden Makels aus derselben wegzulassen und somit aus dem Senat 
auszuschliessen, wo nicht eingefuehrt, doch wenigstens schaerfer formuliert ^7 
und somit jenes eigentuemliche Sittengericht begruendet, auf dem das hohe 
Ansehen der Zensoren vornehmlich beruht. Allein derartige Ruegen konnten, da 
zumal beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne der 
Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden Geist 
feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie selbst in 
Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen.
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^7 Diese Befugnis sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der 
Buergerliste waren wohl nicht foermlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt, 
lagen aber tatsaechlich von jeher in ihrer Kompetenz. Das Buergerrecht vergibt 
die Gemeinde, nicht der Zensor aber wem dieser in dem Verzeichnis der 
Stimmberechtigten keine oder eine schlechtere Stelle anweist, der verliert das 
Buergerrecht nicht, kann aber die buergerlichen Befugnisse nicht oder nur an dem 
geringeren Platz ausueben bis zur Anfertigung einer neuen Liste. Ebenso verhaelt 
es sich mit dem Senat: wen der Zensor in seiner Liste auslaesst, der scheidet 
aus demselben, solange die betreffende Liste gueltig bleibt - es kommt vor, dass 
der vorsitzende Beamte sie verwirft und die aeltere Liste wieder in Kraft setzt. 
Offenbar kam also in dieser Hinsicht es nicht so sehr darauf an, was den 
Zensoren gesetzlich freistand, sondern was bei denjenigen Beamten, welche nach 
ihren Listen zu laden hatten, ihre Autoritaet vermochte. Daher begreift man, wie 
diese Befugnis allmaehlich stieg und wie mit der steigenden Konsolidierung der 
Nobilitaet dergleichen Streichungen gleichsam die Form richterlicher 
Entscheidungen annahmen und gleichsam als solche respektiert wurden. 
Hinsichtlich der Feststellung der Senatsliste hat freilich auch ohne Zweifel die 
Bestimmung des Ovinischen Plebiszits wesentlich mitgewirkt, dass die Zensoren 
"aus allen Rangklassen die Besten" in den Senat nehmen sollten.
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Entscheidend aber beschraenkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um die 
Mitte dieser Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen Gesetzen 
durchgegangen ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem Ermessen zu 
konstituieren, indem es demjenigen, der kurulischer Aedil, Praetor oder Konsul 
gewesen war, sofort vorlaeufig Sitz und Stimme im Senat verlieh und die naechst 
eintretenden Zensoren verpflichtete, diese Expektanten entweder foermlich in die 
Senatorenliste einzuzeichnen oder doch nur aus denjenigen Gruenden, welche auch 
zur Ausstossung des wirklichen Senators genuegten, von der Liste 
auszuschliessen. Freilich reichte die Zahl dieser gewesenen Magistrate bei 
weitem nicht aus, um den Senat auf der normalen Zahl von dreihundert zu halten; 
und unter dieselbe durfte man, besonders da die Senatoren- zugleich 
Geschworenenliste war, ihn nicht herabgehen lassen. So blieb dem zensorischen 
Wahlrecht immer noch ein bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch 
die Bekleidung eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten 
Senatoren - haeufig diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt 
verwaltet oder durch persoenliche Tapferkeit sich hervorgetan, einen Feind im 
Gefecht getoetet oder einem Buerger das Leben gerettet hatten - zwar an der 
Abstimmung, aber nicht an der Debatte teil. Der Kern des Senats und derjenige 
Teil desselben, in dem Regierung und Verwaltung sich konzentriert, ruhte also 
nach dem Ovinischen Gesetz im wesentlichen nicht mehr auf der Willkuer eines 
Beamten, sondern mittelbar auf der Wahl durch das Volk; und die roemische 
Gemeinde war auf diesem Wege zwar nicht zu der grossen Institution der Neuzeit, 
dem repraesentativen Volksregimente, aber wohl dieser Institution nahe gekommen, 
waehrend die Gesamtheit der nicht debattierenden Senatoren gewaehrte, was bei 
regierenden Kollegien so notwendig wie schwierig herzustellen ist, eine kompakte 
Masse urteilsfaehiger und urteilsberechtiger, aber schweigender Mitglieder.
Die Kompetenz des Senats wurde formell kaum veraendert. Der Senat huetete 
sich wohl, durch unpopulaere Verfassungsaenderungen oder offenbare 
Verfassungsverletzungen der Opposition und der Ambition Handhaben darzubieten; 
er liess es sogar geschehen, wenn er es auch nicht foerderte, dass die 
Buergerschaftskompetenz im demokratischen Sinne ausgedehnt ward. Aber wenn die 
Buergerschaft den Schein, so erwarb der Senat das Wesen der Macht: einen 
bestimmenden Einfluss auf die Gesetzgebung und die Beamtenwahlen und das gesamte 
Gemeinderegiment.
Jeder neue Gesetzvorschlag ward zunaechst im Senat vorberaten, und kaum 
wagte es je ein Beamter, ohne oder wider das Gutachten des Senats einen Antrag 
an die Gemeinde zu stellen; geschah es dennoch, so hatte der Senat durch die 
Beamteninterzession und die priesterliche Kassation eine lange Reihe von Mitteln 
in der Hand, um jeden unbequemen Antrag im Keime zu ersticken oder nachtraeglich 
zu beseitigen; und im aeussersten Fall hatte er als oberste Verwaltungsbehoerde 
mit der Ausfuehrung auch die Nichtausfuehrung der Gemeindebeschluesse in der 
Hand. Es nahm der Senat ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde 
das Recht in Anspruch, in dringenden Faellen unter Vorbehalt der Ratifikation 
durch Buergerschaftsbeschluss, von den Gesetzen zu entbinden - ein Vorbehalt, 
der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmaehlich so vollstaendig zur 
Formalitaet ward, dass man in spaeterer Zeit sich nicht einmal mehr die Muehe 
gab, den ratifizierenden Gemeindebeschluss zu beantragen.
Was die Wahlen anlangt, so gingen sie, soweit sie den Beamten zustanden und 
von politischer Wichtigkeit waren, tatsaechlich ueber auf den Senat; auf diesem 
Wege erwarb derselbe, wie schon gesagt ward, das Recht, den Diktator zu 
bestellen. Groessere Ruecksicht masste allerdings auf die Gemeinde genommen 
werden: es konnte ihr das Recht nicht entzogen werden, die Gemeindeaemter zu 
vergeben; doch ward, wie gleichfalls schon bemerkt wurde, sorgfaeltig darueber 
gewacht, dass diese Beamtenwahl nicht etwa in die Vergebung bestimmter 
Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden 
Kriegen, uebergehe. Ueberdies brachte teils der neu eingefuehrte 
Kompetenzbegriff, teils das dem Senat tatsaechlich zugestandene Recht, von den 
Gesetzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Aemterbesetzung in die Haende 
des Senats. Von dem Einfluss, den der Senat auf die Feststellung der 
Geschaeftskreise namentlich der Konsuln ausuebte, ist schon die Rede gewesen. 
Von dem Dispensationsrecht war eine der wichtigsten Anwendungen die Entbindung 
des Beamten von der gesetzlichen Befristung seines Amtes, welche zwar, als den 
Grundgesetzen der Gemeinde zuwider, nach roemischen Staatsrecht in dem 
eigentlichen Stadtbezirk nicht vorkommen durfte, aber ausserhalb desselben 
wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die Frist verlaengert 
war, nach Ablauf derselben fortfuhr, "an Konsul" oder "Praetor Statt" (pro 
consule, pro praetore) zu fungieren. Natuerlich stand dies wichtige, dem 
Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende Recht der Fristerstreckung gesetzlich 
allein der Gemeinde zu und ward anfaenglich auch faktisch von ihr gehandhabt; 
aber doch wurde schon 447 (307) und seitdem regelmaessig den Oberfeldherren das 
Kommando durch blossen Senatsbeschluss verlaengert. Dazu kam endlich der 
uebermaechtige und klug vereinigte Einfluss der Aristokratie auf die Wahlen, 
welcher dieselben nicht immer, aber in der Regel auf die der Regierung genehmen 
Kandidaten lenkte.
Was schliesslich die Verwaltung anlangt, so hing Krieg, Frieden und 
Buendnis, Kolonialgruendung, Ackerassignation, Bauwesen, ueberhaupt jede 
Angelegenheit von dauernder und durchgreifender Wichtigkeit, und namentlich das 
gesamte Finanzwesen lediglich ab von dem Senat. Er war es, der Jahr fuer Jahr 
den Beamten in der Feststellung ihrer Geschaeftskreise und in der Limitierung 
der einem jeden zur Verfuegung zu stellenden Truppen und Gelder die allgemeine 
Instruktion gab, und an ihn ward von allen Seiten in allen wichtigen Faellen 
rekurriert: keinem Beamten, mit Ausnahme des Konsuls, und keinem Privaten 
durften die Vorsteher der Staatskasse Zahlung anders leisten als nach 
vorgaengigem Senatsbeschluss. Nur in die Besorgung der laufenden Angelegenheiten 
und in die richterliche und militaerische Spezialverwaltung mischte das hoechste 
Regierungskollegium sich nicht ein; es war zu viel politischer Sinn und Takt in 
der roemischen Aristokratie, um die Leitung des Gemeinwesens in eine 
Bevormundung des einzelnen Beamten und das Werkzeug in eine Maschine verwandeln 
zu wollen.
Dass dies neue Regiment des Senats bei aller Schonung der bestehenden 
Formen eine vollstaendige Umwaelzung des alten Gemeinwesens in sich schloss, 
leuchtet ein; dass die freie Taetigkeit der Buergerschaft stockte und erstarrte 
und die Beamten zu Sitzungspraesidenten und ausfuehrenden Kommissarien 
herabsanken, dass ein durchaus nur beratendes Kollegium die Erbschaft beider 
verfassungsmaessiger Gewalten tat und, wenn auch in den bescheidensten Formen, 
die Zentralregierung der Gemeinde ward, war revolutionaer und usurpatorisch. 
Indes wenn jede Revolution und jede Usurpation durch die ausschliessliche 
Faehigkeit zum Regimente vor dem Richterstuhl der Geschichte gerechtfertigt 
erscheint, so muss auch ihr strenges Urteil es anerkennen, dass diese 
Koerperschaft ihre grosse Aufgabe zeitig begriffen und wuerdig erfuellt hat. 
Berufen nicht durch den eitlen Zufall der Geburt, sondern wesentlich durch die 
freie Wahl der Nation; bestaetigt von vier zu vier Jahren durch das strenge 
Sittengericht der wuerdigsten Maenner; auf Lebenszeit im Amte und nicht 
abhaengig von dem Ablauf des Mandats oder von der schwankenden Meinung des 
Volkes; in sich einig und geschlossen seit der Ausgleichung der Staende; alles 
in sich schliessend, was das Volk besass von politischer Intelligenz und 
praktischer Staatskunde; unumschraenkt verfuegend in allen finanziellen Fragen 
und in der Leitung der auswaertigen Politik; die Exekutive vollkommen 
beherrschend durch deren kurze Dauer und durch die dem Senat nach der 
Beseitigung des staendischen Haders dienstbar gewordene tribunizische 
Interzession, war der roemische Senat der edelste Ausdruck der Nation und in 
Konsequenz und Staatsklugheit, in Einigkeit und Vaterlandsliebe, in Machtfuelle 
und sicherem Mut die erste politische Koerperschaft aller Zeiten - auch jetzt 
noch "eine Versammlung von Koenigen", die es verstand, mit republikanischer 
Hingebung despotische Energie zu verbinden. Nie ist ein Staat nach aussen fester 
und wuerdiger vertreten worden als Rom in seiner guten Zeit durch seinen Senat. 
In der inneren Verwaltung ist es allerdings nicht zu verkennen, dass die im 
Senat vorzugsweise vertretene Geld- und Grundaristokratie in den ihre 
Sonderinteressen betreffenden Angelegenheiten parteiisch verfuhr und dass die 
Klugheit und die Energie der Koerperschaft hier haeufig von ihr nicht zum Heil 
des Staates gebraucht worden sind. Indes der grosse, in schweren Kaempfen 
festgestellte Grundsatz, dass jeder roemische Buerger gleich vor dem Gesetz sei 
in Rechten und Pflichten, und die daraus sich ergebende Eroeffnung der 
politischen Laufbahn, das heisst des Eintritts in den Senat fuer jedermann, 
erhielten neben dem Glanz der militaerischen und politischen Erfolge die 
staatliche und nationale Eintracht und nahmen dem Unterschied der Staende jene 
Erbitterung und Gehaessigkeit, die den Kampf der Patrizier und Plebejer 
bezeichnen; und da die glueckliche Wendung der aeusseren Politik es mit sich 
brachte, dass laenger als ein Jahrhundert die Reichen Spielraum fuer sich 
fanden, ohne den Mittelstand unterdruecken zu muessen, so hat das roemische Volk 
in seinem Senat laengere Zeit, als es einem Volke verstattet zu sein pflegt, das 
grossartigste aller Menschenwerke durchzufuehren vermocht, eine weise und 
glueckliche Selbstregierung.
4. Kapitel
Sturz der etruskischen Macht
Die Kelten
Nachdem die Entwicklung der roemischen Verfassung waehrend der zwei ersten 
Jahrhunderte der Republik dargestellt ist, ruft uns die aeussere Geschichte Roms 
und Italiens wieder zurueck in den Anfang dieser Epoche. Um diese Zeit, als die 
Tarquinier aus Rom vertrieben wurden, stand die etruskische Macht auf ihrem 
Hoehepunkt. Die Herrschaft auf der Tyrrhenischen See besassen unbestritten die 
Tusker und die mit ihnen eng verbuendeten Karthager. Wenn auch Massalia unter 
steten und schweren Kaempfen sich behauptete, so waren dagegen die Haefen 
Kampaniens und der volskischen Landschaft und seit der Schlacht von Alalia auch 
Korsika im Besitz der Etrusker. In Sardinien gruendeten durch die vollstaendige 
Eroberung der Insel (um 260 500) die Soehne des karthagischen Feldherrn Mago die 
Groesse zugleich ihres Hauses und ihrer Stadt, und in Sizilien behaupteten die 
Phoeniker waehrend der inneren Fehden der hellenischen Kolonien ohne wesentliche 
Anfechtung den Besitz der Westhaelfte. Nicht minder beherrschten die Schiffe der 
Etrusker das Adriatische Meer, und selbst in den oestlichen Gewaessern waren 
ihre Kaper gefuerchtet.
Auch zu Lande schien ihre Macht im Steigen. Den Besitz der latinischen 
Landschaft zu gewinnen, war fuer Etrurien, das von den volskischen in seiner 
Klientel stehenden Staedten und von seinen kampanischen Besitzungen allein durch 
die Latiner geschieden war, von der entscheidendsten Wichtigkeit. Bisher hatte 
das feste Bollwerk der roemischen Macht Latium ausreichend beschirmt und die 
Tibergrenze mit Erfolg gegen Etrurien behauptet. Allein als der gesamte 
tuskische Bund, die Verwirrung und die Schwaeche des roemischen Staats nach der 
Vertreibung der Tarquinier benutzend, jetzt unter dem Koenig Lars Porsena von 
Clusium seinen Angriff maechtiger als zuvor erneuerte, fand er nicht ferner den 
gewohnten Widerstand; Rom kapitulierte und trat im Frieden (angeblich 247 507) 
nicht bloss alle Besitzungen am rechten Tiberufer an die naechstliegenden 
tuskischen Gemeinden ab und gab also die ausschliessliche Herrschaft ueber den 
Strom auf, sondern lieferte auch dem Sieger seine saemtlichen Waffen aus und 
gelobte, fortan des Eisens nur zur Pflugschar sich zu bedienen. Es schien, als 
sei die Einigung Italiens unter tuskischer Suprematie nicht mehr fern.
Allein die Unterjochung, womit die Koalition der etruskischen und 
karthagischen Nation die Griechen wie die Italiker bedroht, ward gluecklich 
abgewendet durch das Zusammenhalten der durch Stammverwandtschaft wie durch die 
gemeinsame Gefahr aufeinander angewiesenen Voelker. Zunaechst fand das 
etruskische Heer, das nach Roms Fall in Latium eingedrungen war, vor den Mauern 
von Aricia die Grenze seiner Siegesbahn durch die rechtzeitige Hilfe der den 
Aricinern zur Hilfe herbeigeeilten Kymaeer (248 506). Wir wissen nicht, wie der 
Krieg endigte, und namentlich nicht, ob Rom schon damals den verderblichen und 
schimpflichen Frieden zerriss; gewiss ist nur, dass die Tusker auch diesmal auf 
dem linken Tiberufer sich dauernd zu behaupten nicht vermochten.
Bald ward die hellenische Nation zu einem noch umfassenderen und noch 
entscheidenderen Kampf gegen die Barbaren des Westens wie des Ostens genoetigt. 
Es war um die Zeit der Perserkriege. Die Stellung der Tyrier zu dem Grosskoenig 
fuehrte auch Karthago in die Bahnen der persischen Politik - wie denn selbst ein 
Buendnis zwischen den Karthagern und Xerxes glaubwuerdig ueberliefert ist - und 
mit den Karthagern die Etrusker. Es war eine der grossartigsten politischen 
Kombinationen, die gleichzeitig die asiatischen Scharen auf Griechenland, die 
phoenikischen auf Sizilien warf, um mit einem Schlag die Freiheit und die 
Zivilisation vom Angesicht der Erde zu vertilgen. Der Sieg blieb den Hellenen. 
Die Schlacht bei Salamis (274 der Stadt 480) rettete und raechte das eigentliche 
Hellas; und an demselben Tag - so wird erzaehlt - besiegten die Herren von 
Syrakus und Akragas, Gelon und Theron, das ungeheure Heer des karthagischen 
Feldherrn Hamilkar, Magos Sohn, bei Himera so vollstaendig, dass der Krieg damit 
zu Ende war und die Phoeniker, die damals noch keineswegs den Plan verfolgten, 
ganz Sizilien fuer eigene Rechnung sich zu unterwerfen, zurueckkehrten zu ihrer 
bisherigen defensiven Politik. Noch sind von den grossen Silberstuecken 
erhalten, welche aus dem Schmuck der Gemahlin Gelons, Damareta, und anderer 
edler Syrakusanerinnen fuer diesen Feldzug geschlagen wurden, und die spaeteste 
Zeit gedachte dankbar des milden und tapferen Koenigs von Syrakus und des 
herrlichen, von Simonides gefeierten Sieges.
Die naechste Folge der Demuetigung Karthagos war der Sturz der 
Seeherrschaft ihrer etruskischen Verbuendeten. Schon Anaxilas, der Herr von 
Rhegion und Zankte, hatte ihren Kapern die sizilische Meerenge durch eine 
stehende Flotte gesperrt (um 272 482); einen entscheidenden Sieg erfochten bald 
darauf die Kymaeer und Hieron von Syrakus bei Kyme (280 474) ueber die 
tyrrhenische Flotte, der die Karthager vergeblich Hilfe zu bringen versuchten. 
Das ist der Sieg, welchen Pindaros in der ersten pythischen Ode feiert, und noch 
ist der Etruskerhelm vorhanden, den Hieron nach Olympia sandte mit der 
Aufschrift: "Hiaron des Deinomenes Sohn und die Syrakosier dem Zeus 
Tyrrhanisches von Kyma" ^1.
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^1 Fiaron o Diomeneos kai toi Syrakosioi toi Di' T?ran' apo K?mas.
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Waehrend diese ungemeinen Erfolge gegen Karthager und Etrusker Syrakus an 
die Spitze der sizilischen Griechenstaedte brachten, erhob unter den italischen 
Hellenen, nachdem um die Zeit der Vertreibung der Koenige aus Rom (243 511) das 
achaeische Sybaris untergegangen war, das dorische Tarent sich unbestritten zu 
der ersten Stelle; die furchtbare Niederlage der Tarentiner durch die Iapyger 
(280 474), die schwerste, die bis dahin ein Griechenheer erlitten hatte, 
entfesselte nur, aehnlich wie der Persersturm in Hellas, die ganze Gewalt des 
Volksgeistes in energisch demokratischer Entwicklung. Von jetzt an spielen nicht 
mehr die Karthager und die Etrusker die erste Rolle in den italischen 
Gewaessern, sondern im Adriatischen und Ionischen Meer die Tarentiner, im 
Tyrrhenischen die Massalioten und die Syrakusaner, und namentlich die letzteren 
beschraenkten mehr und mehr das etruskische Korsarenwesen. Schon Hieron hatte 
nach dem Siege bei Kyme die Insel Aenaria (Ischia) besetzt und damit die 
Verbindung zwischen den kampanischen und den noerdlichen Etruskern unterbrochen. 
Um das Jahr 302 (452) wurde von Syrakus, um der tuskischen Piraterie gruendlich 
zu steuern, eine eigene Expedition ausgesandt, die die Insel Korsika und die 
etruskische Kueste verheerte und die Insel Aethalia (Elba) besetzte. Ward man 
auch nicht voellig Herr ueber die etruskisch-karthagischen Piraten - wie denn 
das Kaperwesen zum Beispiel in Antium bis in den Anfang des fuenften 
Jahrhunderts der Stadt fortgedauert zu haben scheint -, so war doch das 
maechtige Syrakus ein starkes Bollwerk gegen die verbuendeten Tusker und 
Phoeniker. Einen Augenblick freilich schien es, als muesse die syrakusische 
Macht gebrochen werden durch die Athener, deren Seezug gegen Syrakus im Lauf des 
Peloponnesischen Krieges (339-341 415-413) die Etrusker, die alten 
Handelsfreunde Athens, mit drei Fuenfzigruderern unterstuetzten. Allein der Sieg 
blieb, wie bekannt, im Westen wie im Osten den Dorern. Nach dem schmaehlichen 
Scheitern der attischen Expedition ward Syrakus so unbestritten die erste 
griechische Seemacht, dass die Maenner, die dort an der Spitze des Staates 
standen, die Herrschaft ueber Sizilien und Unteritalien und ueber beide Meere 
Italiens ins Auge fassten; wogegen anderseits die Karthager, die ihre Herrschaft 
in Sizilien jetzt ernstlich bedroht sahen, auch auf ihrer Seite die 
Ueberwaeltigung der Syrakusaner und die Unterwerfung der ganzen Insel zum Ziel 
ihrer Politik nehmen mussten und nahmen. Der Verfall der sizilischen 
Mittelstaaten, die Steigerung der karthagischen Macht auf der Insel, die 
zunaechst aus diesen Kaempfen hervorgingen, koennen hier nicht erzaehlt werden; 
was Etrurien anlangt, so fuehrte gegen dies der neue Herr von Syrakus, Dionysios 
(reg. 348-387 406-367), die empfindlichsten Schlaege. Der weitstrebende Koenig 
gruendete seine neue Kolonialmacht vor allem in dem italischen Ostmeer, dessen 
noerdlichere Gewaesser jetzt zum erstenmal einer griechischen Seemacht untertan 
wurden. Um das Jahr 367 (387) besetzte und kolonisierte Dionysios an der 
illyrischen Kueste den Hafen Lissos und die Insel Issa, an der italischen die 
Landungsplaetze Ankon, Numana und Atria; das Andenken an die syrakusanische 
Herrschaft in dieser entlegenen Gegend bewahrten nicht bloss die "Graeben des 
Philistos", ein ohne Zweifel von dem bekannten Geschichtschreiber und Freunde 
des Dionysios, der die Jahre seiner Verbannung (368 386f.) in Atria verlebte, 
angelegter Kanal an der Pomuendung; auch die veraenderte Benennung des 
italischen Ostmeers selbst, wofuer seitdem anstatt der aelteren Benennung des 
Ionischen Busens die heute noch gangbare des "Meeres von Hadria" vorkommt, geht 
wahrscheinlich auf diese Ereignisse zurueck ^2. Aber nicht zufrieden mit diesen 
Angriffen auf die Besitzungen und Handelsverbindungen der Etrusker im Ostmeer, 
griff Dionysios durch die Erstuermung und Pluenderung der reichen caeritischen 
Hafenstadt Pygri (369 385 die etruskische Macht in ihrem innersten Kern an. Sie 
hat denn auch sich nicht wieder erholt. Als nach Dionysios' Tode die inneren 
Unruhen in Syrakus den Karthagern freiere Bahn machten und deren Flotte wieder 
im Tyrrhenischen Meer das Uebergewicht bekam, das sie seitdem mit kurzen 
Unterbrechungen behauptete, lastete dieses nicht minder schwer auf den Etruskern 
wie auf den Griechen; so dass sogar, als im Jahre 444 (310) Agathokles von 
Syrakus zum Krieg mit Karthago ruestete, achtzehn tuskische Kriegsschiffe zu ihm 
stiessen. Die Etrusker mochten fuer Korsika fuerchten, das sie wahrscheinlich 
damals noch behaupteten; die alte tuskisch-phoenikische Symmachie, die noch zu 
Aristoteles' Zeit (370-432 384-322) bestand, ward damit gesprengt, aber die 
Schwaeche der Etrusker zur See nicht wieder aufgehoben.
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^2 Hekataeos (+ nach 257 497, Rom) und noch Herodot (270 bis nach 345 484-
409) kennen den Hatrias nur als das Podelta und das dasselbe bespuelende Meer 
(K. O. Mueller, Die Etrusker. Breslau 1828. Bd. 1, S. 140; GGM 1, p. 23). In 
weiterer Bedeutung findet sich die Benennung des Hadriatischen Meeres zuerst bei 
dem sogenannten Skylax um 418 der Stadt (336).
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Dieser rasche Zusammensturz der etruskischen Seemacht wuerde unerklaerlich 
sein, wenn nicht gegen die Etrusker zu eben der Zeit, wo die sizilischen 
Griechen sie zur See angriffen, auch zu Lande von allen Seiten her die 
schwersten Schlaege gefallen waeren. Um die Zeit der Schlachten von Salamis, 
Himera und Kyme ward, dem Berichte der roemischen Annalen zufolge, zwischen Rom 
und Veii ein vieljaehriger und heftiger Krieg gefuehrt (271-280 483-474). Die 
Roemer erlitten in demselben schwere Niederlagen; im Andenken geblieben ist die 
Katastrophe der Fabier (277 477), die infolge der inneren Krisen sich freiwillig 
aus der Hauptstadt verbannt und die Verteidigung der Grenze gegen Etrurien 
uebernommen hatten, hier aber am Bache Cremera bis auf den letzten 
waffenfaehigen Mann niedergehauen wurden. Allein der Waffenstillstand auf 400 
Monate, der anstatt Friedens den Krieg beendigte, fiel fuer die Roemer insofern 
guenstig aus, als er wenigstens den Status quo der Koenigszeit wiederherstellte; 
die Etrusker verzichteten auf Fidenae und den am rechten Tiberufer gewonnenen 
Distrikt. Es ist nicht auszumachen, inwieweit dieser roemisch-etruskische Krieg 
mit dem hellenisch-persischen und dem sizilisch-karthagischen in unmittelbaren 
Zusammenhange stand; aber moegen die Roemer die Verbuendeten der Sieger von 
Salamis und von Himera gewesen sein oder nicht, die Interessen wie die Folgen 
trafen jedenfalls zusammen.
Wie die Latiner warfen auch die Samniten sich auf die Etrusker; und kaum 
war deren kampanische Niederlassung durch die Folgen des Treffens bei Kyme vom 
Mutterlande abgeschnitten worden, als sie auch schon nicht mehr imstande war, 
den Angriffen der sabellischen Bergvoelker zu widerstehen. Die Hauptstadt Capua 
fiel 330 (424) und die tuskische Bevoelkerung ward hier bald nach der Eroberung 
von den Samniten ausgerottet oder verjagt. Freilich hatten auch die kampanischen 
Griechen, vereinzelt und geschwaecht, unter derselben Invasion schwer zu leiden; 
Kyme selbst ward 334 (420) von den Sabellern erobert. Dennoch behaupteten die 
Griechen sich namentlich in Neapolis, vielleicht mit Hilfe der Syrakusaner, 
waehrend der etruskische Name in Kampanien aus der Geschichte verschwindet; kaum 
dass einzelne etruskische Gemeinden eine kuemmerliche und verlorene Existenz 
sich dort fristeten.
Aber noch folgenreichere Ereignisse traten um dieselbe Zeit im noerdlichen 
Italien ein. Eine neue Nation pochte an die Pforten der Alpen: es waren die 
Kelten; und ihr erster Andrang traf die Etrusker.
Die keltische, auch galatische oder gallische Nation hat von der 
gemeinschaftlichen Mutter eine andere Ausstattung empfangen als die italische, 
die germanische und die hellenische Schwester. Es fehlt ihr bei manchen 
tuechtigen und noch mehr glaenzenden Eigenschaften die tiefe sittliche und 
staatliche Anlage, auf welche alles Gute und Grosse in der menschlichen 
Entwicklung sich gruendet. Es galt, sagt Cicero, als schimpflich fuer den freien 
Kelten, das Feld mit eigenen Haenden zu bestellen. Dem Ackerbau zogen sie das 
Hirtenleben vor und trieben selbst in den fruchtbaren Poebenen vorzugsweise die 
Schweinezucht, von dem Fleisch ihrer Herden sich naehrend und in den 
Eichenwaeldern mit ihnen Tag und Nacht verweilend. Die Anhaenglichkeit an die 
eigene Scholle, wie sie den Italikern und den Germanen eigen ist, fehlt bei den 
Kelten; wogegen sie es lieben, in den Staedten und Flecken zusammen zu siedeln 
und diese bei ihnen frueher, wie es scheint, als in Italien Ausdehnung und 
Bedeutung gewonnen haben. Ihre buergerliche Verfassung ist unvollkommen; nicht 
bloss wird die nationale Einheit nur durch ein schwaches Band vertreten, was ja 
in gleicher Weise von allen Nationen anfaenglich gilt, sondern es mangelt auch 
in den einzelnen Gemeinden an Eintracht und festem Regiment, an ernstem 
Buergersinn und folgerechtem Streben. Die einzige Ordnung, der sie sich 
schicken, ist die militaerische, in der die Bande der Disziplin dem einzelnen 
die schwere Muehe abnehmen, sich selber zu bezwingen. "Die hervorstehenden 
Eigenschaften der keltischen Rasse", sagt ihr Geschichtschreiber Thierry, "sind 
die persoenliche Tapferkeit, in der sie es allen Voelkern zuvortun; ein freier, 
stuermischer, jedem Eindruck zugaenglicher Sinn; viel Intelligenz, aber daneben 
die aeusserste Beweglichkeit, Mangel an Ausdauer, Widerstreben gegen Zucht und 
Ordnung, Prahlsucht und ewige Zwietracht, die Folge der grenzenlosen Eitelkeit." 
Kuerzer sagt ungefaehr dasselbe der alte Cato: "auf zwei Dinge geben die Kelten 
viel: auf das Fechten und auf den Esprit" ^3. Solche Eigenschaften guter 
Soldaten und schlechter Buerger erklaeren die geschichtliche Tatsache, dass die 
Kelten alle Staaten erschuettert und keinen gegruendet haben. Ueberall finden 
wir sie bereit zu wandern, das heisst zu marschieren; dem Grundstueck die 
bewegliche Habe vorziehend, allem anderen aber das Gold; das Waffenwerk 
betreibend als geordnetes Raubwesen oder gar als Handwerk um Lohn und allerdings 
mit solchem Erfolge, dass selbst der roemische Geschichtschreiber Sallustius im 
Waffenwerk den Kelten den Preis vor den Roemern zugesteht. Es sind die rechten 
Lanzknechte des Altertums, wie die Bilder und Beschreibungen sie uns darstellen: 
grosse, nicht sehnige Koerper, mit zottigem Haupthaar und langem Schnauzbart - 
recht im Gegensatz zu Griechen und Roemern, die das Haupt und die Oberlippe 
schoren -, in bunten gestickten Gewaendern, die beim Kampf nicht selten 
abgeworfen wurden, mit dem breiten Goldring um den Hals, unbehelmt und ohne 
Wurfwaffen jeder Art, aber dafuer mit ungeheurem Schild nebst dem langen 
schlechtgestaehlten Schwert, dem Dolch und der Lanze, alle diese Waffen mit Gold 
geziert, wie sie denn die Metalle nicht ungeschickt zu bearbeiten verstanden. 
Zum Renommieren dient alles, selbst die Wunde, die oft nachtraeglich erweitert 
wird, um mit der breiteren Schmarre zu prunken. Gewoehnlich fechten sie zu Fuss, 
einzelne Schwaerme aber auch zu Pferde, wo dann jedem Freien zwei gleichfalls 
berittene Knappen folgen; Streitwagen finden sich frueh wie bei den Libyern und 
den Hellenen in aeltester Zeit. Mancher Zug erinnert an das Ritterwesen des 
Mittelalters; am meisten die den Roemern und Griechen fremde Sitte des 
Zweikampfes. Nicht bloss im Kriege pflegten sie den einzelnen Feind, nachdem sie 
ihn zuvor mit Worten und Gebaerden verhoehnt hatten, zum Kampfe zu fordern; auch 
im Frieden fochten sie gegeneinander in glaenzender Ruestung auf Leben und Tod. 
Dass die Zechgelage hernach nicht fehlten, versteht sich. So fuehrten sie unter 
eigener oder fremder Fahne ein unstetes Soldatenleben, das sie von Irland und 
Spanien bis nach Kleinasien zerstreute unter steten Kaempfen und sogenannten 
Heldentaten; aber was sie auch begannen, es zerrann wie der Schnee im Fruehling, 
und nirgends ist ein grosser Staat, nirgends eine eigene Kultur von ihnen 
geschaffen worden.
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^3 Pleraque Gallia duas res industriosissime persequitur: rem militarem et 
argute loqui. (Cato or. frg. 2, 2).
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So schildern uns die Alten diese Nation; ueber ihre Herkunft laesst sich 
nur mutmassen. Demselben Schoss entsprungen, aus dem auch die hellenischen, 
italischen und germanischen Voelkerschaften hervorgingen, sind die Kelten ohne 
Zweifel gleich diesen aus dem oestlichen Mutterland in Europa eingerueckt, wo 
sie in fruehester Zeit das Westmeer erreichten und in dem heutigen Frankreich 
ihre Hauptsitze begruendeten ^4, gegen Norden hin uebersiedelnd auf die 
britannischen Inseln, gegen Sueden die Pyrenaeen ueberschreitend und mit den 
iberischen Voelkerschaften um den Besitz der Halbinsel ringend. An den Alpen 
indes stroemte ihre erste grosse Wanderung vorbei und erst von den westlichen 
Laendern aus begannen sie in kleineren Massen und in entgegengesetzter Richtung 
jene Zuege, die sie ueber die Alpen und den Haemus, ja ueber den Bosporus 
fuehrten und durch die sie der Schrecken der saemtlichen zivilisierten Nationen 
des Altertums geworden und durch manche Jahrhunderte geblieben sind, bis Caesars 
Siege und die von Augustus geordnete Grenzverteidigung ihre Macht fuer immer 
brachen.
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^4 Neuerdings ist von kundigen Sprachforschern behauptet worden, dass die 
Verwandtschaft der Kelten und der Italiker naeher sei, als selbst die der 
letzteren und der Hellenen, das heisst, dass derjenige Ast des grossen Baumes, 
von dem die west- und suedeuropaeischen Voelkerschaften indogermanischen Stammes 
entsprungen sind, zunaechst sich in Griechen und Italokelten und betraechtlich 
spaeter die letzteren sich wieder in Italiker und Kelten gespalten haetten. 
Geographisch ist diese Aufstellung sehr annehmbar, und auch die geschichtlich 
vorliegenden Tatsachen lassen sich vielleicht damit ebenfalls in Einklang 
bringen da, was bisher als graecoitalische Zivilisation angesehen worden ist, 
fueglich graecokeltoitalisch gewesen sein kann - wissen wir doch ueber die 
aelteste keltische Kulturstufe in der Tat nichts. Die sprachliche Untersuchung 
scheint indes noch nicht so weit gediehen zu sein, dass ihre Ergebnisse in die 
aelteste Voelkergeschichte eingereiht werden duerften.
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Die einheimische Wandersage, die hauptsaechlich Livius uns erhalten hat, 
berichtet von diesen spaeteren ruecklaeufigen Zuegen folgendermassen ^5. Die 
gallische Eidgenossenschaft, an deren Spitze damals wie noch zu Caesars Zeit der 
Gau der Biturigen (um Bourges) stand, habe unter dem Koenig Ambiatus zwei grosse 
Heeresschwaerme entsendet, gefuehrt von den beiden Neffen des Koenigs, und es 
sei der eine derselben, Sigovesus, ueber den Rhein in der Richtung auf den 
Schwarzwald zu vorgedrungen, der zweite, Bellovesus, ueber die Graischen Alpen 
(den Kleinen St. Bernhard) in das Potal hinabgestiegen. Von jenem stamme die 
gallische Niederlassung an der mittleren Donau, von diesem die aelteste 
keltische Ansiedlung in der heutigen Lombardei, der Gau der Insubrer mit dem 
Hauptort Mediolanum (Mailand). Bald sei ein zweiter Schwarm gefolgt, der den Gau 
der Cenomaner mit den Staedten Brixia (Brescia) und Verona begruendet habe. 
Unaufhoerlich stroemte es fortan ueber die Alpen in das schoene ebene Land; die 
keltischen Staemme samt den von ihnen aufgetriebenen und fortgerissenen 
ligurischen entrissen den Etruskern einen Platz nach dem andern, bis das ganze 
linke Poufer in ihren Haenden war. Nach dem Fall der reichen etruskischen Stadt 
Melpum (vermutlich in der Gegend von Mailand), zu deren Bezwingung sich die 
schon im Potal ansaessigen Kelten mit neugekommenen Staemmen vereinigt hatten 
(358? 396), gingen diese letzteren hinueber auf das rechte Ufer des Flusses und 
begannen die Umbrer und Etrusker in ihren uralten Sitzen zu bedraengen. Es waren 
dies vornehmlich die angeblich auf einer anderen Strasse, ueber den Poeninischen 
Berg (Grossen St. Bernhard) in Italien eingedrungenen Boier; sie siedelten sich 
an in der heutigen Romagna, wo die alte Etruskerstadt Felsina, von den neuen 
Herren Bononia umgenannt, ihre Hauptstadt wurde. Endlich kamen die Senonen, der 
letzte groessere Keltenstamm, der ueber die Alpen gelangt ist; er nahm seine 
Sitze an der Kueste des Adriatischen Meeres von Rimini bis Ancona. Aber einzelne 
Haufen keltischer Ansiedler muessen sogar bis tief nach Umbrien hinein, ja bis 
an die Grenze des eigentlichen Etrurien vorgedrungen sein; denn noch bei Todi am 
oberen Tiber haben sich Steinschriften in keltischer Sprache gefunden. Enger und 
enger zogen sich nach Norden und Osten hin die Grenzen Etruriens zusammen, und 
um die Mitte des vierten Jahrhunderts sah die tuskische Nation sich schon 
wesentlich auf dasjenige Gebiet beschraenkt, das seitdem ihren Namen getragen 
hat und heute noch traegt.
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^5 Die Sage ueberliefern Livius (5, 34) und Iustin (24, 4) und auch Caesar 
(Gall. 6, 24) hat sie im Sinn gehabt. Die Verknuepfung indes der Wanderung des 
Bellovesus mit der Gruendung von Massalia, wodurch jene chronologisch auf die 
Mitte des zweiten Jahrhunderts der Stadt bestimmt wird, gehoert unzweifelhaft 
nicht der einheimischen, natuerlich zeitlosen Sage an, sondern der spaeteren 
chronologisierenden Forschung und verdient keinen Glauben. Einzelne Einfaelle 
und Einwanderungen moegen sehr frueh stattgefunden haben; aber das gewaltige 
Umsichgreifen der Kelten in Norditalien kann nicht vor die Zeit des Sinkens der 
etruskischen Macht, das heisst nicht vor die zweite Haelfte des dritten 
Jahrhunderts der Stadt gesetzt werden.
Ebenso ist, nach der einsichtigen Ausfuehrung von Wickham und Cramer, nicht 
daran zu zweifeln, dass der Zug des Bellovesus wie der des Hannibal nicht ueber 
die Kottischen Alpen (Mont Genevre) und durch das Gebiet der Tauriner, sondern 
ueber die Graischen (den Kleinen St. Bernhard) und durch das der Salasser ging; 
den Namen des Berges gibt Livius wohl nicht nach der Sage, sondern nach seiner 
Vermutung an. Ob die italischen Boier aufgrund einer echten Sagenreminiszenz 
oder nur aufgrund eines angenommenen Zusammenhangs mit den noerdlich von der 
Donau wohnhaften Boiern durch den oestlichen Pass der Poeninischen Alpen 
gefuehrt werden, muss dahingestellt bleiben.
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Unter diesen, wie auf Verabredung gemeinschaftlichen Angriffen der 
verschiedensten Voelker, der Syrakusaner, Latiner, Samniten und vor allem der 
Kelten brach die eben noch so gewaltig und so ploetzlich in Latium und Kampanien 
und auf beiden italischen Meeren um sich greifende etruskische Nation noch 
gewaltsamer und noch ploetzlicher zusammen. Der Verlust der Seeherrschaft, die 
Bewaeltigung der kampanischen Etrusker gehoert derselben Epoche an, wo die 
Insubrer und Cenomaner am Po sich niederliessen; und eben um diese Zeit ging 
auch die durch Porsena wenige Jahrzehnte zuvor aufs tiefste gedemuetigte und 
fast geknechtete roemische Buergerschaft zuerst angreifend gegen Etrurien vor. 
Im Waffenstillstand mit Veii von 280 (474) hatte sie das Verlorene 
wiedergewonnen und im wesentlichen den Zustand wiederhergestellt, wie er zu der 
Zeit der Koenige zwischen beiden Nationen bestanden hatte. Als er im Jahre 309 
(445) ablief, begann zwar die Fehde aufs neue; aber es waren Grenzgefechte und 
Beutezuege, die fuer beide Teile ohne wesentliches Resultat verliefen. Etrurien 
stand noch zu maechtig da, als dass Rom einen ernstlichen Angriff haette 
unternehmen koennen. Erst der Abfall der Fidenaten, die die roemische Besatzung 
vertrieben, die Gesandten ermordeten und sich dem Koenig der Veienter, Lars 
Tolumnius, unterwarfen, veranlasste einen bedeutenderen Krieg, welcher 
gluecklich fuer die Roemer ablief: der Koenig Tolumnius fiel im Gefecht von der 
Hand des roemischen Konsuls Aulus Cornelius Cossus (326? 428), Fidenae ward 
genommen und 329 (425) ein neuer Stillstandsvertrag auf 200 Monate 
abgeschlossen. Waehrend desselben steigerte sich Etruriens Bedraengnis mehr und 
mehr und naeherten sich die keltischen Waffen schon den bisher noch verschonten 
Ansiedlungen am rechten Ufer des Po. Als der Waffenstillstand Ende 346 (408) 
abgelaufen war, entschlossen sich die Roemer auch ihrerseits zu einem 
Eroberungskrieg gegen Etrurien, der jetzt nicht bloss gegen, sondern um Veii 
gefuehrt ward.
Die Geschichte des Krieges gegen die Veienter, Capenaten und Falisker und 
der Belagerung Veiis, die gleich der trojanischen zehn Jahre gewaehrt haben 
soll, ist wenig beglaubigt. Sage und Dichtung haben sich dieser Ereignisse 
bemaechtigt, und mit Recht; denn gekaempft ward hier mit bis dahin unerhoerter 
Anstrengung um einen bis dahin unerhoerten Kampfpreis. Es war das erstemal, dass 
ein roemisches Heer Sommer und Winter, Jahr aus Jahr ein im Felde blieb, bis das 
vorgesteckte Ziel erreicht war; das erstemal, dass die Gemeinde aus 
Staatsmitteln dem Aufgebot Sold zahlte. Aber es war auch das erstemal, dass die 
Roemer es versuchten, sich eine stammfremde Nation zu unterwerfen und ihre 
Waffen ueber die alte Nordgrenze der latinischen Landschaft hinuebertrugen. Der 
Kampf war gewaltig, der Ausgang kaum zweifelhaft. Die Roemer fanden 
Unterstuetzung bei den Latinern und den Hernikern, denen der Sturz des 
gefuerchteten Nachbarn fast nicht minder Genugtuung und Foerderung gewaehrte als 
den Roemern selbst; waehrend Veii von seiner Nation verlassen dastand und nur 
die naechsten Staedte, Capena, Falerii, auch Tarquinii, ihm Zuzug leisteten. Die 
gleichzeitigen Angriffe der Kelten wuerden diese Nichtteilnahme der noerdlichen 
Gemeinden allein schon genuegend erklaeren; es wird indes erzaehlt und es ist 
kein Grund es zu bezweifeln, dass zunaechst innere Parteiungen in dem 
etruskischen Staedtebund, namentlich die Opposition der aristokratischen 
Regierungen der uebrigen Staedte gegen das von den Veientern beibehaltene oder 
wiederhergestellte Koenigsregiment, jene Untaetigkeit der uebrigen Etrusker 
herbeigefuehrt haben. Haette die etruskische Nation sich an dem Kampf beteiligen 
koennen oder wollen, so wuerde die roemische Gemeinde kaum imstande gewesen 
sein, die bei der damaligen hoechst unentwickelten Belagerungskunst riesenhafte 
Aufgabe der Bezwingung einer grossen und festen Stadt zu Ende zu fuehren; 
vereinzelt aber und verlassen wie sie war, unterlag die Stadt (358 396) nach 
tapferer Gegenwehr dem ausharrenden Heldengeist des Marcus Furius Camillus, 
welcher zuerst seinem Volke die glaenzende Bahn der auslaendischen Eroberungen 
auftat. Von dem Jubel, den der grosse Erfolg in Rom erregte, ist ein Nachklang 
die in den Festspielen Roms bis in spaete Zeit fortgepflanzte Sitte des 
"Veienterverkaufs", wobei unter den zur Versteigerung gebrachten parodischen 
Beutestuecken der aergste alte Krueppel, den man auftreiben konnte, im 
Purpurmantel und Goldschmuck den Beschluss machte als "Koenig der Veienter". Die 
Stadt ward zerstoert, der Boden verwuenscht zu ewiger Oede. Falerii und Capena 
eilten, Frieden zu machen; das maechtige Volsinii, das in bundesmaessiger 
Halbheit waehrend Veiis Agonie geruht hatte und nach der Einnahme zu den Waffen 
griff, bequemte nach wenigen Jahren (363 391) sich gleichfalls zum Frieden. Es 
mag eine wehmuetige Sage sein, dass die beiden Vormauern der etruskischen 
Nation, Melpum und Veii, an demselben Tage jenes den Kelten, dieses den Roemern 
unterlagen; aber es liegt in ihr auf jeden Fall eine tiefe geschichtliche 
Wahrheit. Der doppelte Angriff von Norden und Sueden und der Fall der beiden 
Grenzfesten war der Anfang des Endes der grossen etruskischen Nation.
Indes einen Augenblick schien es, als sollten die beiden Voelkerschaften, 
durch deren Zusammenwirken Etrurien sich in seiner Existenz bedroht sah, 
vielmehr untereinander sich aufreiben und auch Roms neu aufbluehende Macht von 
den fremden Barbaren zertreten werden. Diese Wendung der Dinge, die dem 
natuerlichen Lauf der Politik widersprach, beschworen ueber die Roemer der 
eigene Uebermut und die eigene Kurzsichtigkeit herauf.
Die keltischen Scharen, die nach Melpums Fall ueber den Fluss gesetzt 
waren, ueberfluteten mit reissender Geschwindigkeit das noerdliche Italien, 
nicht bloss das offene Gebiet am rechten Ufer des Padus und laengs des 
Adriatischen Meeres, sondern auch das eigentliche Etrurien diesseits des 
Apennin. Wenige Jahre nachher (363 391) ward schon das im Herzen Etruriens 
gelegene Clusium (Chiusi an der Grenze von Toskana und dem Kirchenstaat) von den 
keltischen Senonen belagert; und so gedemuetigt waren die Etrusker, dass die 
bedraengte tuskische Stadt die Zerstoerer Veiis um Hilfe anrief. Es waere 
vielleicht weise gewesen, dieselbe zu gewaehren und zugleich die Gallier durch 
die Waffen und die Etrusker durch den gewaehrten Schutz in Abhaengigkeit von Rom 
zu bringen; allein eine solche weitblickende Intervention, die die Roemer 
genoetigt haben wuerde, einen ernsten Kampf an der tuskischen Nordgrenze zu 
beginnen, lag jenseits des Horizonts ihrer damaligen Politik. So blieb nichts 
uebrig, als sich jeder Einmischung zu enthalten. Allein toerichterweise schlug 
man die Hilfstruppen ab und schickte Gesandte; und noch toerichter meinten 
diese, den Kelten durch grosse Worte imponieren und, als dies fehlschlug, gegen 
Barbaren ungestraft das Voelkerrecht verletzen zu koennen: sie nahmen in den 
Reihen der Clusiner teil an einem Gefecht und der eine von ihnen stach darin 
einen gallischen Befehlshaber vom Pferde. Die Barbaren verfuhren in diesem Fall 
mit Maessigung und Einsicht. Sie sandten zunaechst an die roemische Gemeinde, um 
die Auslieferung der Frevler am Voelkerrecht zu fordern, und der Senat war 
bereit, dem billigen Begehren sich zu fuegen. Allein in der Masse ueberwog das 
Mitleid gegen die Landsleute die Gerechtigkeit gegen die Fremden; die Genugtuung 
ward von der Buergerschaft verweigert, ja nach einigen Berichten ernannte man 
die tapferen Vorkaempfer fuer das Vaterland sogar zur Konsulartribunen fuer das 
Jahr 364 (390) ^6, das in den roemischen Annalen so verhaengnisvoll werden 
sollte. Da brach der Brennus, das heisst der Heerkoenig der Gallier, die 
Belagerung von Clusium ab und der ganze Keltenschwarm - die Zahl wird auf 70000 
Koepfe angegeben - wandte sich gegen Rom. Solche Zuege in unbekannte und ferne 
Gegenden waren den Galliern gelaeufig, die unbekuemmert um Deckung und Rueckzug 
als bewaffnete Auswandererscharen marschierten; in Rom aber ahnte man offenbar 
nicht, welche Gefahr in diesem so ploetzlichen und so gewaltigen Ueberfall lag. 
Erst als die Gallier im Anmarsch auf Rom waren, ueberschritt eine roemische 
Heeresmacht den Tiber und vertrat ihnen den Weg. Keine drei deutsche Meilen von 
den Toren, gegenueber der Muendung des Baches Allia in den Tiberfluss, trafen 
die Heere aufeinander und kam es am 18. Juli 364 (390) zur Schlacht. Auch jetzt 
noch ging man, nicht wie gegen ein Heer, sondern wie gegen Raeuber, uebermuetig 
und tolldreist in den Kampf unter unerprobten Feldherren - Camillus hatte 
infolge des Staendehaders von den Geschaeften sich zurueckgezogen. Waren es doch 
Wilde, gegen die man fechten sollte; was bedurfte es des Lagers, der Sicherung 
des Rueckzugs? Aber die Wilden waren Maenner von todverachtendem Mut und ihre 
Fechtweise den Italikern so neu wie schrecklich; die blossen Schwerter in der 
Faust stuerzten die Kelten im rasenden Anprall sich auf die roemische Phalanx 
und rannten sie im ersten Stosse ueber den Haufen. Die Niederlage war 
vollstaendig; von den Roemern, die den Fluss im Ruecken gefochten hatten, fand 
ein grosser Teil bei dem Versuch, denselben zu ueberschreiten, seinen Untergang; 
was sich rettete, warf sich seitwaerts nach dem nahen Veii. Die siegreichen 
Kelten standen zwischen dem Rest des geschlagenen Heeres und der Hauptstadt. 
Diese war rettungslos dem Feinde preisgegeben; die geringe dort 
zurueckgebliebene oder dorthin gefluechtete Mannschaft reichte nicht aus, um die 
Mauern zu besetzen, und drei Tage nach der Schlacht zogen die Sieger durch die 
offenen Tore in Rom ein. Haetten sie es am ersten getan, wie sie es konnten, so 
war nicht bloss die Stadt, sondern auch der Staat verloren; die kurze 
Zwischenzeit machte es moeglich, die Heiligtuemer zu fluechten oder zu vergraben 
und, was wichtiger war, die Burg zu besetzen und notduerftig mit Lebensmitteln 
zu versehen. Was die Waffen nicht tragen konnte, liess man nicht auf die Burg - 
man hatte kein Brot fuer alle. Die Menge der Wehrlosen verlief sich in die 
Nachbarstaedte; aber manche, vor allem eine Anzahl angesehener Greise, mochten 
den Untergang der Stadt nicht ueberleben und erwarteten in ihren Haeusern den 
Tod durch das Schwert der Barbaren. Sie kamen, mordeten und pluenderten, was an 
Menschen und Gut sich vorfand und zuendeten schliesslich vor den Augen der 
roemischen Besatzung auf dem Kapitol die Stadt an allen Ecken an. Aber die 
Belagerungskunst verstanden sie nicht und die Blockade des steilen Burgfelsens 
war langwierig und schwierig, da die Lebensmittel fuer den grossen Heeresschwarm 
nur durch bewaffnete Streifpartien sich herbeischaffen liessen und diesen die 
benachbarten latinischen Buergerschaften, namentlich die Ardeaten, haeufig mit 
Mut und Glueck sich entgegenwarfen. Dennoch harrten die Kelten mit einer unter 
ihren Verhaeltnissen beispiellosen Energie sieben Monate unter dem Felsen aus 
und schon begannen der Besatzung, die der Ueberrumpelung in einer dunkeln Nacht 
nur durch das Schnattern der Heiligen Gaense im kapitolinischen Tempel und das 
zufaellige Erwachen des tapferen Marcus Manlius entgangen war, die Lebensmittel 
auf die Neige zu geben, als den Kelten ein Einfall der Veneter in das neu 
gewonnene senonische Gebiet am Padus gemeldet ward und sie bewog, das ihnen fuer 
den Abzug gebotene Loesegeld anzunehmen. Das hoehnische Hinwerfen des gallischen 
Schwertes, dass es aufgewogen werde vom roemischen Golde, bezeichnete sehr 
richtig die Lage der Dinge. Das Eisen der Barbaren hatte gesiegt, aber sie 
verkauften ihren Sieg und gaben ihn damit verloren.
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^6 Dies ist nach der gangbaren Gleichung 390 v. Chr.; in der Tat aber fiel 
die Einnahme Roms Ol. 98, 1 = 388 v. Chr. und ist nur durch die zerruettete 
roemische Jahrzaehlung verschoben.
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Die fuerchterliche Katastrophe der Niederlage und des Brandes, der 18. Juli 
und der Bach der Allia, der Platz, wo die Heiligtuemer vergraben gewesen und wo 
die Ueberrumpelung der Burg war abgeschlagen worden - all die Einzelheiten 
dieses unerhoerten Ereignisses gingen ueber von der Erinnerung der Zeitgenossen 
in die Phantasie der Nachwelt, und noch wir begreifen es kaum, dass wirklich 
schon zwei Jahrtausende verflossen sind, seit jene welthistorischen Gaense sich 
wachsamer bewiesen als die aufgestellten Posten. Und doch - mochte in Rom 
verordnet werden, dass in Zukunft bei einem Einfall der Kelten keines der 
gesetzlichen Privilegien vom Kriegsdienst befreien solle; mochte man dort 
rechnen nach den Jahren von der Eroberung der Stadt; mochte diese Begebenheit 
widerhallen in der ganzen damaligen zivilisierten Welt und ihren Weg finden bis 
in die griechischen Annalen: die Schlacht an der Allia mit ihren Resultaten ist 
dennoch kaum den folgenreichen geschichtlichen Begebenheiten beizuzaehlen. Sie 
aendert eben nichts in den politischen Verhaeltnissen. Wie die Gallier wieder 
abgezogen sind mit ihrem Golde, das nur eine spaet und schlecht erfundene 
Erzaehlung den Helden Camillus wieder nach Rom zurueckbringen laesst; wie die 
Fluechtigen sich wieder heimgefunden haben, der wahnsinnige Gedanke einiger 
mattherziger Klugheitspolitiker, die Buergerschaft nach Veii ueberzusiedeln, 
durch Camillus' hochsinnige Gegenrede beseitigt ist, die Haeuser eilig und 
unordentlich - die engen und krummen Strassen Roms schrieben von dieser Zeit 
sich her - sich aus den Truemmern erheben, steht auch Rom wieder da in seiner 
alten gebietenden Stellung; ja es ist nicht unwahrscheinlich, dass dieses 
Ereignis wesentlich, wenn auch nicht im ersten Augenblick, dazu beigetragen hat, 
dem Gegensatz zwischen Etrurien und Rom seine Schaerfe zu nehmen und vor allem 
zwischen Latium und Rom die Bande der Einigkeit fester zu knuepfen. Der Kampf 
der Gallier und Roemer ist, ungleich dem zwischen Rom und Etrurien oder Rom und 
Samnium, nicht ein Zusammenstoss zweier politischer Maechte, die einander 
bedingen und bestimmen; er ist den Naturkatastrophen vergleichbar, nach denen 
der Organismus, wenn er nicht zerstoert wird, sofort wieder sich ins gleiche 
setzt. Die Gallier sind noch oft wiedergekehrt nach Latium; so im Jahre 387 
(367), wo Camillus sie bei Alba schlug - der letzte Sieg des greisen Helden, der 
sechsmal konsularischer Kriegstribun, fuenfmal Diktator gewesen und viermal 
triumphierend auf das Kapitol gezogen war; im Jahre 393 (361), wo der Diktator 
Titus Quinctius Pennus ihnen gegenueber keine volle Meile von der Stadt an der 
Aniobruecke lagerte, aber ehe es noch zum Kampfe gekommen war, der gallische 
Schwarm nach Kampanien weiterzog; im Jahre 394 (360), wo der Diktator Quintus 
Servilius Ahala vor dem Collinischen Tor mit den aus Kampanien heimkehrenden 
Scharen stritt; im Jahre 396 (358), wo ihnen der Diktator Gaius Sulpicius 
Peticus eine nachdrueckliche Niederlage beibrachte; im Jahre 404 (350), wo sie 
sogar den Winter ueber auf dem Albaner Berg kampierten und sich mit den 
griechischen Piraten an der Kueste um den Raub schlugen, bis Lucius Furius 
Camillus, der Sohn des beruehmten Feldherrn, im folgenden Jahr sie vertrieb - 
ein Ereignis, von dem der Zeitgenosse Aristoteles (370-432 384-322) in Athen 
vernahm. Allein diese Raubzuege, wie schreckhaft und beschwerlich sie sein 
mochten, waren mehr Ungluecksfaelle als politische Ereignisse und das 
wesentlichste Resultat derselben, dass die Roemer sich selbst und dem Auslande 
in immer weiteren Kreisen als das Bollwerk der zivilisierten Nationen Italiens 
gegen den Anstoss der gefuerchteten Barbaren erschienen - eine Auffassung, die 
ihre spaetere Weltstellung mehr als man meint gefoerdert hat.
Die Tusker, die den Angriff der Kelten auf Rom benutzt hatten, um Veii zu 
berennen, hatten nichts ausgerichtet, da sie mit ungenuegenden Kraeften 
erschienen waren; kaum waren die Barbaren abgezogen, als der schwere Arm Latiums 
sie mit unvermindertem Gewicht traf. Nach wiederholten Niederlagen der Etrusker 
blieb das ganze suedliche Etrurien bis zu den Ciminischen Huegeln in den Haenden 
der Roemer, welche in den Gebieten von Veii, Capena und Falerii vier neue 
Buergerbezirke einrichteten (367 387) und die Nordgrenze sicherten durch die 
Anlage der Festungen Sutrium (371 383) und Nepete (381 373). Mit raschen 
Schritten ging dieser fruchtbare und mit roemischen Kolonisten bedeckte 
Landstrich der vollstaendigen Romanisierung entgegen. Um 396 (358) versuchten 
zwar die naechstliegenden etruskischen Staedte Tarquinii, Caere, Falerii sich 
gegen die roemischen Uebergriffe aufzulehnen, und wie tief die Erbitterung war, 
die dieselben in Etrurien erweckt hatten, zeigt die Niedermetzlung der 
saemtlichen, im ersten Feldzug gemachten roemischen Gefangenen, 
dreihundertundsieben an der Zahl, auf dem Marktplatz von Tarquinii; allein es 
war die Erbitterung der Ohnmacht. Im Frieden (403 351) musste Caere, das, als 
den Roemern zunaechst gelegen, am schwersten buesste, die halbe Landmark an Rom 
abtreten und mit dem geschmaelerten Gebiet, das ihm blieb, aus dem etruskischen 
Bunde aus- und in das Untertanenverhaeltnis zu Rom treten, welches inzwischen 
zunaechst fuer einzelne latinische Gemeinden aufgekommen war. Es schien indes 
nicht ratsam, dieser entfernteren und von der roemischen stammverschiedenen 
Gemeinde diejenige kommunale Selbstaendigkeit zu belassen, welche den 
untertaenigen Gemeinden Latiums noch verblieben war; man gab der caeritischen 
Gemeinde das roemische Buergerrecht nicht bloss ohne aktives und passives 
Wahlrecht in Rom, sondern auch unter Entziehung der Selbstverwaltung, so dass an 
die Stelle der eigenen Beamten bei der Rechtspflege und Schatzung die roemischen 
traten und am Orte selbst ein Vertreter (praefectus) des roemischen Praetors die 
Verwaltung leitete - eine hier zuerst begegnende staatsrechtliche Form der 
Untertaenigkeit, wodurch der bisher selbstaendige Staat in eine rechtlich 
fortbestehende, aber jeder eigenen Bewegung beraubte Gemeinde umgewandelt ward. 
Nicht lange nachher (411 343) trat auch Falerii, das seine urspruengliche 
latinische Nationalitaet auch unter der Tuskerherrschaft sich bewahrt hatte, aus 
dem etruskischen Bunde aus und in ewigen Bund mit Rom; damit war ganz 
Suedetrurien in der einen oder anderen Form der roemischen Suprematie 
unterworfen. Tarquinii und wohl das noerdliche Etrurien ueberhaupt begnuegte man 
sich, durch einen Friedensvertrag auf 400 Monate fuer lange Zeit zu fesseln (403 
351).
Auch im noerdlichen Italien ordneten sich allmaehlich die durch und gegen 
einander stuermenden Voelker wieder in dauernder Weise und in festere Grenzen. 
Die Zuege ueber die Alpen hoerten auf, zum Teil wohl infolge der verzweifelten 
Verteidigung der Etrusker in ihrer beschraenkteren Heimat und der ernstlichen 
Gegenwehr der maechtigen Roemer, zum Teil wohl auch infolge uns unbekannter 
Veraenderungen im Norden der Alpen. Zwischen Alpen und Apenninen bis hinab an 
die Abruzzen waren jetzt die Kelten im allgemeinen die herrschende Nation und 
namentlich die Herren des ebenen Landes und der reichen Weiden; aber bei ihrer 
schlaffen und oberflaechlichen Ansiedlungsweise wurzelte ihre Herrschaft nicht 
tief in der neu gewonnenen Landschaft und gestaltete sich keineswegs zum 
ausschliesslichen Besitz. Wie es in den Alpen stand und wie hier keltische 
Ansiedler mit aelteren etruskischen oder andersartigen Staemmen sich 
vermischten, gestattet unsere ungenuegende Kunde ueber die Nationalitaet der 
spaeteren Alpenvoelker nicht auszumachen; nur die Raeter in dem heutigen 
Graubuenden und Tirol duerfen als ein wahrscheinlich etruskischer Stamm 
bezeichnet werden. Die Taeler des Apennin behielten die Umbrer, den 
nordoestlichen Teil des Potals die anderssprachigen Veneter im Besitz; in den 
westlichen Bergen behaupteten sich ligurisch: Staemme, die bis Pisa und Arezzo 
hinab wohnten und das eigentliche Keltenland von Etrurien schieden. Nur in dem 
mittleren Flachland hausten die Kelten, noerdlich vom Po die Insubrer und 
Cenomaner, suedlich die Boier, an der adriatischen Kueste von Ariminum bis 
Ankon, in der sogenannten "Gallierlandschaft" (ager Gallicus) die Senonen, 
kleinerer Voelkerschaften zu geschweigen. Aber selbst hier muessen die 
etruskischem Ansiedlungen zum Teil wenigstens fortbestanden haben, etwa wie 
Ephesos und Milet griechisch blieben unter persischer Oberherrlichkeit. Mantua 
wenigstens, das durch seine Insellage geschuetzt war, war noch in der Kaiserzeit 
eine tuskische Stadt und auch in Atria am Po, wo zahlreiche Vasenfunde gemacht 
sind, scheint das etruskische Wesen fortbestanden zu haben; noch die unter dem 
Namen des Skylax bekannte, um 418 (336) abgefasste Kuestenbeschreibung nennt die 
Gegend von Atria und Spina tuskisches Land. Nur so erklaert sich auch, wie 
etruskische Korsaren bis weit ins fuenfte Jahrhundert hinein das Adriatische 
Meer unsicher machen konnten, und weshalb nicht bloss Dionysios von Syrakus die 
Kuesten desselben mit Kolonien bedeckte, sondern selbst Athen noch um 429 (325), 
wie eine kuerzlich entdeckte merkwuerdige Urkunde lehrt, zum Schutz der 
Kauffahrer gegen die tyrrhenischen Kaper die Anlage einer Kolonie im 
Adriatischen Meere beschloss.
Aber mochte hier mehr oder weniger von etruskischem Wesen sich behaupten, 
es waren das einzelne Truemmer und Splitter der frueheren Machtentwicklung; der 
etruskischen Nation kam nicht mehr zugute, was hier im friedlichen Verkehr oder 
im Seekrieg von einzelnen noch etwa erreicht ward. Dagegen gingen wahrscheinlich 
von diesen halbfreien Etruskern die Anfaenge derjenigen Zivilisation aus, die 
wir spaeterhin bei den Kelten und ueberhaupt den Alpenvoelkern finden. Schon 
dass die Keltenschwaerme in den lombardischen Ebenen, mit dem sogenannten Skylax 
zu reden, das Kriegerleben aufgaben und sich bleibend ansaessig machten, gehoert 
zum Teil hierher; aber auch die Anfaenge der Handwerke und Kuenste und das 
Alphabet sind den lombardischen Kelten, ja den Alpenvoelkern bis in die heutige 
Steiermark hinein durch die Etrusker zugekommen.
Also blieben nach dem Verlust der Besitzungen in Kampanien und der ganzen 
Landschaft noerdlich vom Apennin und suedlich vom Ciminischen Walde den 
Etruskern nur sehr beschraenkte Grenzen: die Zeiten der Macht und des 
Aufstrebens waren fuer sie auf immer vorueber. In engster Wechselwirkung mit 
diesem aeusseren Sinken steht der innere Verfall der Nation, zu dem die Keime 
freilich wohl schon weit frueher gelegt worden waren. Die griechischen 
Schriftsteller dieser Zeit sind voll von Schilderungen der masslosen Ueppigkeit 
des etruskischen Lebens: unteritalische Dichter des fuenften Jahrhunderts der 
Stadt preisen den tyrrhenischen Wein und die gleichzeitigen Geschichtschreiber 
Timaeos und Theopomp entwerfen Bilder von der etruskischen Weiberzucht und der 
etruskischen Tafel, welche der aergsten byzantinischen und franzoesischen 
Sittenlosigkeit nichts nachgeben. Wie wenig beglaubigt das einzelne in diesen 
Berichten auch ist, so scheint doch mindestens die Angabe begruendet zu sein, 
dass die abscheuliche Lustbarkeit der Fechterspiele, der Krebsschaden des 
spaeteren Rom und ueberhaupt der letzten Epoche des Altertums, zuerst bei den 
Etruskern aufgekommen ist; und jedenfalls lassen sie im ganzen keinen Zweifel an 
der tiefen Entartung der Nation. Auch die politischen Zustaende derselben sind 
davon durchdrungen. So weit unsere duerftige Kunde reicht, finden wir 
aristokratische Tendenzen vorwiegend, in aehnlicher Weise wie gleichzeitig in 
Rom, aber schroffer und verderblicher. Die Abschaffung des Koenigtums, die um 
die Zeit der Belagerung Veiis schon in allen Staaten Etruriens durchgefuehrt 
gewesen zu sein scheint, rief in den einzelnen Staedten ein Patrizierregiment 
hervor, das durch das lose eidgenossenschaftliche Band sich nur wenig 
beschraenkt sah. Selten nur gelang es, selbst zur Landesverteidigung alle 
etruskischen Staedte zu vereinigen, und Volsiniis nominelle Hegemonie haelt 
nicht den entferntesten Vergleich aus mit der gewaltigen Kraft, die durch Roms 
Fuehrung die latinische Nation empfing. Der Kampf gegen die ausschliessliche 
Berechtigung der Altbuerger zu allen Gemeindestellen und allen 
Gemeindenutzungen, der auch den roemischen Staat haette verderben muessen, wenn 
nicht die aeusseren Erfolge es moeglich gemacht haetten, die Ansprueche der 
gedrueckten Proletarier auf Kosten fremder Voelker einigermassen zu befriedigen 
und dem Ehrgeiz andere Bahnen zu oeffnen - dieser Kampf gegen das politische und 
was in Etrurien besonders hervortritt, gegen das priesterliche Monopol der 
Adelsgeschlechter muss Etrurien staatlich, oekonomisch und sittlich zugrunde 
gerichtet haben. Ungeheure Vermoegen, namentlich an Grundbesitz, konzentrierten 
sich in den Haenden von wenigen Adligen, waehrend die Massen verarmten; die 
sozialen Umwaelzungen, die hieraus entstanden, erhoehten die Not, der sie 
abhelfen sollten, und bei der Ohnmacht der Zentralgewalt blieb zuletzt den 
bedraengten Aristokraten, zum Beispiel in Arretium 453 (301), in Volsinii 488 
(266) nichts uebrig, als die Roemer zu Hilfe zu rufen, die denn zwar der 
Unordnung, aber zugleich auch dem Rest von Unabhaengigkeit ein Ende machten. Die 
Kraft des Volkes war gebrochen seit dem Tage von Veii und Melpum; es wurden wohl 
einige Male noch ernstliche Versuche gemacht, sich der roemischen Oberherrschaft 
zu entziehen, aber wenn es geschah, kam die Anregung dazu den Etruskern von 
aussen, von einen andern italischen Stamm, den Samniten.
5. Kapitel
Die Unterwerfung der Latiner und Kampaner unter Rom
Das grosse Werk der Koenigszeit war Roms Herrschaft ueber Latium in der 
Form der Hegemonie. Dass die Umwandlung der roemischen Verfassung sowohl auf das 
Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu Latium wie auf die innere Ordnung der 
latinischen Gemeinden selbst nicht ohne maechtige Rueckwirkung bleiben konnte, 
leuchtet an sich ein und geht auch aus der Ueberlieferung hervor; von den 
Schwankungen, in welche durch die Revolution in Rom die roemisch-latinische 
Eidgenossenschaft geriet, zeugt die in ungewoehnlich lebhaften Farben 
schillernde Sage von dem Siege am Regiller See, den der Diktator oder Konsul 
Aulus Postumius (255? 258? 499 496) mit Hilfe der Dioskuren ueber die Latiner 
gewonnen haben soll, und bestimmter die Erneuerung des ewigen Bundes zwischen 
Rom und Latium durch Spurius Cassius in seinem zweiten Konsulat (261 493). Indes 
geben diese Erzaehlungen eben ueber die Hauptsache, das Rechtsverhaeltnis der 
neuen roemischen Republik zu der latinischen Eidgenossenschaft, am wenigsten 
Aufschluss; und was wir sonst ueber dasselbe wissen, ist zeitlos ueberliefert 
und kann nur nach ungefaehrer Wahrscheinlichkeit hier eingereiht werden.
Es liegt im Wesen der Hegemonie, dass sie durch das blosse innere 
Schwergewicht der Verhaeltnisse allmaehlich in die Herrschaft uebergeht; auch 
die roemische ueber Latium hat davon keine Ausnahme gemacht. Sie war begruendet 
auf die wesentliche Rechtsgleichheit des roemischen Staates und der latinischen 
Eidgenossenschaft; aber wenigstens im Kriegswesen und in der Behandlung der 
gemachten Eroberungen trug dies Verhaeltnis des Einheitsstaates einer- und des 
Staatenbundes anderseits die Hegemonie der Sache nach in sich. Nach der 
urspruenglichen Bundesverfassung war wahrscheinlich das Recht zu Krieg und 
Vertrag mit auswaertigen Staaten, also die volle staatliche Selbstbestimmung 
sowohl Rom wie den einzelnen Staedten des latinischen Bundes gewahrt, und es 
stellte auch wohl bei gemeinschaftlicher Kriegfuehrung Rom wie Latium das 
gleiche Kontingent, in der Regel jedes ein "Heer" von 8400 Mann ^1; aber den 
Oberbefehl fuehrte der roemische Feldherr, welcher dann die Stabsoffiziere, also 
die Teilfuehrer (tribuni militum), nach eigener Wahl ernannte. Im Falle des 
Sieges wurden die bewegliche Beute wie das eroberte Land zwischen Rom und der 
Eidgenossenschaft geteilt, und wenn man in dem eroberten Gebiet Festungen 
anzulegen beschloss, so wurde nicht bloss deren Besatzung und Bevoelkerung teils 
aus roemischen, teils aus eidgenoessischen Aussendlingen gebildet, sondern auch 
die neugegruendete Gemeinde als souveraener Bundesstaat in die latinische 
Eidgenossenschaft aufgenommen und mit Sitz und Stimme auf der latinischen 
Tagsatzung ausgestattet.
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^1 Die urspruengliche Gleichheit der beiden Armeen geht schon aus Liv. 1, 
52; 8, 8, 14 und Dion. Hal. 8, 15, am deutlichsten aber aus Polyb. 6, 26 hervor.
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Diese Bestimmungen werden wahrscheinlich schon in der Koenigszeit, sicher 
in der republikanischen Epoche sich mehr und mehr zu Ungunsten der 
Eidgenossenschaft verschoben und Roms Hegemonie weiter entwickelt haben. Am 
fruehesten fiel ohne Zweifel weg das Kriegs- und Vertragsrecht der 
Eidgenossenschaft gegenueber dem Ausland ^2; Krieg und Vertrag kam ein fuer 
allemal an Rom. Die Stabsoffiziere fuer die latinischen Truppen muessen in 
aelterer Zeit wohl ebenfalls Latiner gewesen sein; spaeter wurden dazu wo nicht 
ausschliesslich, doch vorwiegend roemische Buerger genommen ^3. Dagegen wurde 
nach wie vor der latinischen Eidgenossenschaft insgesamt kein staerkeres 
Kontingent zugemutet als das von der roemischen Gemeinde gestellte war; und 
ebenso war der roemische Oberfeldherr gehalten, die latinischen Kontingente 
nicht zu zersplittern, sondern den von jeder Gemeinde gesandten Zuzug als 
besondere Heerabteilung unter dem von der Gemeinde bestellten Anfuehrer ^4 
zusammenzuhalten. Das Anrecht der latinischen Eidgenossenschaft auf einen Anteil 
an der beweglichen Beute wie an dem eroberten Lande blieb formell bestehen; aber 
der Sache nach ist der wesentliche Kriegsertrag ohne Zweifel schon in frueher 
Zeit an den fuehrenden Staat gekommen. Selbst bei der Anlegung der 
Bundesfestungen oder der sogenannten latinischen Kolonien waren in der Regel 
vermutlich die meisten und nicht selten alle Ansiedler Roemer; und wenn auch 
dieselben durch die Uebersiedelung aus roemischen Buergern Buerger einer 
eidgenoessischen Gemeinde wurden, so blieb doch wohl der neugepflanzten 
Ortschaft haeufig eine ueberwiegende und fuer die Eidgenossenschaft gefaehrliche 
Anhaenglichkeit an die wirkliche Mutterstadt.
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^2 Dass in den spaeteren Bundesvertraegen zwischen Rom und Latium es den 
latinischen Gemeinden untersagt war ihre Kontingente von sich aus zu 
mobilisieren und allein ins Feld zu senden, sagt ausdruecklich Dionysios (8, 
15).
^3 Diese latinischen Stabsoffiziere sind die zwoelf praefecti sociorum, 
welche spaeterhin, als die alte Phalanx sich in die spaeteren Legionen und alae 
aufgeloest hatte, ebenso je sechs und sechs den beiden alae der 
Bundesgenossenkontingente vorstehen, wie die zwoelf Kriegstribunen des 
roemischen Heeres je sechs und sechs den beiden Legionen. Dass der Konsul jene 
wie urspruenglich auch diese ernennt, sagt Polyb. 6 26, 5. Da nun nach dem alten 
Rechtssatz, dass jeder Heerespflichtige Offizier werden kann, es gesetzlich dem 
Heerfuehrer gestattet war, einen Latiner zum Fuehrer einer roemischen wie 
umgekehrt einen Roemer zum Fuehrer einer latinischen Legion zu bestellen, so 
fuehrte dies praktisch dazu, dass die tribuni militum durchaus und die praefecti 
sociorum wenigstens in der Regel Roemer waren.
^4 Dies sind die decuriones turmarum und praefecti cohortium (Polyb. 6, 21, 
5; Liv. 25, 14; Sall. Iug. 69 und sonst). Natuerlich wurden, wie die roemischen 
Konsuln von Rechts wegen, in der Regel auch tatsaechlich Oberfeldherren waren, 
vielleicht durchaus, mindestens sehr haeufig auch in den abhaengigen Staedten 
die Gemeindevorsteher an die Spitze der Gemeindekontingente gestellt (Liv. 23, 
19; Orelli 7022); wie denn selbst der gewoehnliche Name der latinischen 
Obrigkeiten (praetores) sie als Offiziere bezeichnet.
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Die Rechte dagegen, welche die Bundesvertraege dem einzelnen Buerger einer 
der verbuendeten Gemeinden in jeder Bundesstadt zusicherten, wurden nicht 
beschraenkt. Es gehoerten dahin namentlich die volle Rechtsgleichheit in Erwerb 
von Grundbesitz und beweglicher Habe, in Handel und Wandel, Ehe und Testament, 
und die unbeschraenkte Freizuegigkeit, sodass der in einer Bundesstadt 
verbuergerte Mann nicht bloss in jeder andern sich niederzulassen rechtlich 
befugt war, sondern auch daselbst als Rechtsgenosse (municeps) mit Ausnahme der 
passiven Wahlfaehigkeit an allen privaten und politischen Rechten und Pflichten 
teilnahm, sogar wenigstens in der nach Distrikten berufenen Gemeindeversammlung 
in einer freilich beschraenkten Weise zu stimmen befugt war ^5.
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^5 Es wurde ein solcher Insasse nicht wie der wirkliche Mitbuerger einem 
ein fuer allemal bestimmten Stimmbezirk zugeteilt, sondern vor jeder einzelnen 
Abstimmung nach Stimmbezirken der, in dem die Insassen diesmal zu stimmen 
hatten, durch das Los festgestellt. Der Sache nach kam dies wohl darauf hinaus, 
dass in der roemischen Tribusversammlung den Latinern eine Stimme eingeraeumt 
ward. Da der Platz in irgendeiner Tribus die Vorbedingung des ordentlichen 
Zenturiatstimmrechts war, so muss, wenn die Insassen auch in der 
Zenturienversammlung mitgestimmt haben, was wir nicht wissen, fuer diese eine 
aehnliche Losung festgesetzt gewesen sein. An den Kurien werden sie gleich den 
Plebejern teilgenommen haben.
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So etwa mag in der ersten republikanischen Zeit das Verhaeltnis der 
roemischen Gemeinde zu der latinischen Eidgenossenschaft beschaffen gewesen 
sein, ohne dass sich ausmachen liesse, was darin auf aeltere Satzungen und was 
auf die Buendnisrevision von 261 (493) zurueckgeht.
Mit etwas groesserer Sicherheit darf die Umgestaltung der Ordnungen der 
einzelnen zu der latinischen Eidgenossenschaft gehoerigen Gemeinden nach dem 
Muster der roemischen Konsularverfassung als Neuerung bezeichnet und in diesen 
Zusammenhang gestellt werden. Denn obgleich die verschiedenen Gemeinden zu der 
Abschaffung des Koenigtums an sich recht wohl voneinander unabhaengig gelangt 
sein koennen, so verraet doch die gleichartige Benennung der neuen Jahreskoenige 
in der roemischen und den uebrigen Gemeindeverfassungen von Latium sowie die 
weitgreifende Anwendung des so eigentuemlichen Kollegialitaetsprinzips ^6 
augenscheinlich einen aeusseren Zusammenhang; irgend einmal nach der Vertreibung 
der Tarquinier aus Rom muessen durchaus die latinischen Gemeindeordnungen nach 
dem Schema der Konsularverfassung revidiert worden sein. Es kann nun freilich 
diese Ausgleichung der latinischen Verfassungen mit derjenigen der fuehrenden 
Stadt moeglicherweise erst einer spaeteren Epoche angehoeren; indes spricht die 
innere Wahrscheinlichkeit vielmehr dafuer, dass der roemische Adel, nachdem er 
bei sich die Abschaffung des lebenslaenglichen Koenigtums bewirkt hatte, 
dieselbe Verfassungsaenderung auch den Gemeinden der latinischen 
Eidgenossenschaft angesonnen und, trotz des ernsten und den Bestand des 
roemisch-latinischen Bundes selbst in Frage stellenden Widerstandes, welchen 
teils die vertriebenen Tarquinier, teils die koeniglichen Geschlechter und 
koeniglich gesinnten Parteien der uebrigen Gemeinden Latiums geleistet zu haben 
scheinen, schliesslich in ganz Latium die Adelsherrschaft eingefuehrt hat. Die 
eben in diese Zeit fallende gewaltige Machtentwicklung Etruriens, die stetigen 
Angriffe der Veienter, der Heereszug des Porsena moegen wesentlich dazu 
beigetragen haben, die latinische Nation bei der einmal festgestellten Form der 
Einigung, das heisst bei der fortwaehrenden Anerkennung der Oberherrlichkeit 
Roms festzuhalten und dem zuliebe eine ohne Zweifel auch im Schosse der 
latinischen Gemeinden vielfach vorbereitete Verfassungsaenderung, ja vielleicht 
selbst eine Steigerung der hegemonischen Rechte sich gefallen zu lassen.
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^6 Regelmaessig stehen bekanntlich die latinischen Gemeinden unter zwei 
Praetoren. Daneben kommen in einer Reihe von Gemeinden auch Einzelbeamte vor, 
welche dann den Diktatortitel fuehren - so in Alba (Orelli-Henzen 2293), 
Tusculum, Lanuvium (Cic. Mil. 10, 27;17, 45; Ascon. Mil. p. 32 Orelli, Orelli 
2786, 5157, 6086), Compitum (Orelli 3324), Nomentum (Orelli 208, 6138, 7032; 
vgl. W. Henzen in Bullettino dell' Istituto 1858, S. 169) und Aricia (Orelli 
1455). Dazu kommt der aehnliche Diktator in der civitas sine suffragio Caere 
(Orelli 3787, 5772; auch Garrucci, Diss. arch. Bd. 1, S. 31, obwohl irrig nach 
Sutrium gesetzt); ferner die gleichnamigen Beamten von Fidenae (Orelli 112). 
Alle diese Aemter oder aus Aemtern hervorgegangenen Priestertuemer (der Diktator 
von Caere ist zu erklaeren nach Liv. 9, 43: Anagninis - magistratibus praeter 
quam sacrorum curatione interdictum) sind jaehrig (Orelli 208). Auch der Bericht 
Macers und der aus ihm schoepfenden Annalisten, dass Alba schon zur Zeit seines 
Falls nicht mehr unter Koenigen, sondern unter Jahresdiktatoren gestanden habe 
(Dion. Hal. 5, 74; Plut. Rom. 27; Liv. 1, 23), ist vermutlich bloss eine 
Folgerung aus der ihm bekannten Institution der ohne Zweifel gleich der 
nomentanischen jaehrigen sacerdotalen albanischen Diktatur, bei welcher 
Darstellung ueberdies die demokratische Parteistellung ihres Urhebers mit im 
Spiel gewesen sein wird. Es steht dahin, ob der Schluss gueltig ist und nicht, 
auch wenn Alba zur Zeit seiner Aufloesung unter lebenslaenglichen Herrschern 
stand, die Abschaffung des Koenigtums in Rom nachtraeglich die Verwandlung der 
albanischen Diktatur in ein Jahramt herbeifuehren konnte.
All diese latinischen Magistraturen kommen in der Sache wie besonders auch 
in den Namen wesentlich mit der in Rom durch die Revolution festgestellten 
Ordnung in einer Weise ueberein, die durch die blosse Gleichartigkeit der 
politischen Grundverhaeltnisse nicht genuegend erklaert wird.
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Die dauernd geeinigte Nation vermochte es, ihre Machtstellung nach allen 
Seiten hin nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu erweitern. Dass die 
Etrusker nur kurze Zeit im Besitze der Suprematie ueber Latium blieben und die 
Verhaeltnisse hier bald wieder in die Lage zurueckkamen, welche sie in der 
Koenigszeit gehabt hatten, wurde schon dargestellt; zu einer eigentlichen 
Erweiterung der roemischen Grenzen kam es aber nach dieser Seite hin erst mehr 
als ein Jahrhundert nach der Vertreibung der Koenige aus Rom.
Mit den Sabinern, die das Mittelgebirge von den Grenzen der Umbrer bis 
hinab zu der Gegend zwischen Tiber und Anio einnahmen und die in der Epoche, in 
welche die Anfaenge Roms fallen, bis nach Latium selbst kaempfend und erobernd 
vordrangen, haben spaeterhin die Roemer trotz der unmittelbaren Nachbarschaft 
sich verhaeltnismaessig wenig beruehrt. Die schwache Teilnahme derselben an dem 
verzweifelten Widerstand der oestlichen und suedlichen Nachbarvoelker geht 
selbst aus den Berichten der Jahrbuecher noch hervor und, was wichtiger ist, es 
begegnen hier keine Zwingburgen, wie sie namentlich in dem volskischen Gebiet so 
zahlreich angelegt worden sind. Vielleicht haengt dies damit zusammen, dass die 
sabinischen Scharen wahrscheinlich eben um diese Zeit sich ueber Unteritalien 
ergossen; gelockt von den anmutigen Sitzen am Tifernus und Volturnus scheinen 
sie wenig in die Kaempfe eingegriffen zu haben, deren Schauplatz das Gebiet 
suedlich vom Tiber war.
Bei weitem heftiger und dauernder war der Widerstand der Aequer, die, 
oestlich von Rom bis in die Taeler des Turano und Salto und am Nordrande des 
Fuciner Sees sitzend, mit den Sabinern und Marsern grenzten ^7, und der Volsker, 
welche suedlich von den um Ardea sesshaften Rutulern und den suedwaerts bis Cora 
sich erstreckenden Latinern die Kueste bis nahe an die Muendung des Lirisflusses 
nebst den vorliegenden Inseln und im Innern das ganze Stromgebiet des Liris 
besassen. Die mit diesen beiden Voelkern sich jaehrlich erneuernden Fehden, die 
in der roemischen Chronik so berichtet werden, dass der unbedeutendste Streifzug 
von dem folgenreichen Kriege kaum unterschieden und der historische Zusammenhang 
gaenzlich beiseite gelassen wird, sollen hier nicht erzaehlt werden; es genuegt 
hinzuweisen auf die dauernden Erfolge. Deutlich erkennen wir, dass es den 
Roemern und Latinern vor allem darauf ankam, die Aequer von den Volskern zu 
trennen und der Kommunikationen Herr zu werden; in der Gegend zwischen dem 
Suedabhang des Albaner Gebirges, den volskischen Bergen und den Pomptinischen 
Suempfen scheinen ueberdies die Latiner und die Volsker zunaechst sich beruehrt 
und selbst gemischt durcheinander gesessen zu haben ^8. In dieser Gegend haben 
die Latiner die ersten Schritte getan ueber ihre Landesgrenze hinaus und sind 
Bundesfestungen im Fremdland, sogenannte latinische Kolonien zuerst angelegt 
worden, in der Ebene Velitrae (angeblich um 260 494) unter dem Albaner Gebirge 
selbst und Suessa in der pomptinischen Niederung, in den Bergen Norba (angeblich 
262 492) und Signia (angeblich verstaerkt 259 495), welche beide auf den 
Verbindungspunkten zwischen der aequischen und volskischen Landschaft liegen. 
Vollstaendiger noch ward der Zweck erreicht durch den Beitritt der Herniker zu 
dem Bunde der Latiner und Roemer (268 486), welcher die Volsker vollstaendig 
isolierte und dem Bunde eine Vormauer gewaehrte gegen die suedlich und oestlich 
wohnenden sabellischen Staemme; man begreift es, weshalb dem kleinen Volk volle 
Gleichheit mit den beiden anderen in Rat und Beuteanteil zugestanden ward. Die 
schwaecheren Aequer waren seitdem wenig gefaehrlich; es genuegte, von Zeit zu 
Zeit einen Pluenderzug gegen sie zu unternehmen. Auch die Rutuler, welche in der 
Kuestenebene suedlich mit Latium grenzten, unterlagen frueh; ihre Stadt Ardea 
wurde schon im Jahre 312 (442) in eine latinische Kolonie umgewandelt ^9. 
Ernstlicher widerstanden die Volsker. Der erste namhafte Erfolg, den nach den 
oben erwaehnten die Roemer ihnen abgewannen, ist, merkwuerdig genug, die 
Gruendung von Circeii im Jahre 361 (393), das, solange Antium und Tarracina noch 
frei waren, nur zu Wasser mit Latium in Verbindung gestanden haben kann. Antium 
zu besetzen, ward oft versucht und gelang auch voruebergehend 287 (467); aber 
295 (459) machte die Stadt sich wieder frei, und erst nach dem gallischen Brande 
erhielten infolge eines heftigen dreizehnjaehrigen Krieges (365-377 389-377) die 
Roemer die entschiedene Oberhand im antiatischen und pomptinischen Gebiet. 
Satricum, unweit Antium, wurde im Jahre 369 (385) mit einer latinischen Kolonie 
belegt, nicht lange nachher wahrscheinlich Antium selbst sowie Tarracina ^10, 
das pomptinische Gebiet ward durch die Anlage der Festung Setia (372 382, 
verstaerkt 375 379) gesichert und in den Jahren 371 f. (383) in Ackerlose und 
Buergerbezirke verteilt. Seitdem haben die Volsker wohl noch sich empoert, aber 
keine Kriege mehr gegen Rom gefuehrt.
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^7 Die Landschaft der Aequer umfasst nicht bloss das Tal des Anio oberhalb 
von Tibur und das Gebiet der spaeteren latinischen Kolonien Carsioli (am oberen 
Turano) und Alba (am Fuciner See), sondern auch den Bezirk des spaeteren 
Municipiums der Aequiculi welche nichts sind als derjenige Rest der Aequer, 
welchem nach der Unterwerfung durch die Roemer und nach der Assignierung des 
groessten Teils des Gebiets an roemische oder latinische Kolonisten die 
munizipale Selbstaendigkeit verblieb.
^8 Allem Anschein nach ist Velitrae, obwohl in der Ebene gelegen, 
urspruenglich volskisch und also latinische Kolonie, Cora dagegen auf dem 
Volskergebirge urspruenglich latinisch.
^9 Nicht lange nachher muss die Gruendung des Dianahains im Walde von 
Aricia erfolgt sein, welche nach Catos Bericht (orig. p. 12 Jordan) ein 
tusculanischer Diktator vollzog fuer die Stadtgemeinden des alten Latiums 
Tusculum, Aricia, Lanuvium, Laurentum, Cora und Tibur und die beiden latinischen 
Kolonien (welche deshalb an der letzten Stelle stehen) Suessa Pometia und Ardea 
(populus Ardeatis Rutulus). Das Fehlen Praenestes und der kleineren Gemeinden 
des alten Latium zeigt, wie es auch in der Sache liegt, dass nicht saemtliche 
Gemeinden des damaligen Latinischen Bundes sich an der Weihung beteiligten. Dass 
sie vor 372 (382) faellt, beweist das Auftreten von Pometia und das Verzeichnis 
stimmt voellig zu dem, was anderweitig ueber den Bestand des Bundes kurz nach 
dem Zutritt von Ardea sich ermitteln laesst.
Den ueberlieferten Jahreszahlen der Gruendungen darf mehr als den meisten 
der aeltesten Ueberlieferungen Glauben beigemessen werden, da die den italischen 
Staedten gemeinsame Jahreszaehlung ab urbe condita allem Anschein nach das 
Gruendungsjahr der Kolonien durch unmittelbare Ueberlieferung bewahrt hat.
^10 Als latinische Gemeinden erscheinen beide in dem sogenannten Cassischen 
Verzeichnis um 372 (382) nicht, wohl aber in dem karthagischen Vertrag vom Jahre 
406 (348); in der Zwischenzeit also sind die Staedte latinische Kolonien 
geworden.
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Aber je entschiedenere Erfolge der Bund der Roemer, Latiner und Herniker 
gegen die Etrusker, Aequer, Volsker und Rutuler davontrug, desto mehr entwich 
aus ihm die Eintracht. Die Ursache lag zum Teil wohl in der frueher 
dargestellten, aus den bestehenden Verhaeltnissen mit innerer Notwendigkeit sich 
entwickelnden, aber darum nicht weniger schwer auf Latium lastenden Steigerung 
der hegemonischen Gewalt Roms, zum Teil in einzelnen gehaessigen 
Ungerechtigkeiten der fuehrenden Gemeinde. Dahin gehoeren vornehmlich der 
schmaehliche Schiedsspruch zwischen den Aricinern und den Rutulern in Ardea 308 
(446), wo die Roemer, angerufen zu kompromissarischer Entscheidung ueber ein 
zwischen den beiden Gemeinden streitiges Grenzgebiet, dasselbe fuer sich nahmen, 
und als ueber diesen Spruch in Ardea innere Streitigkeiten entstanden, das Volk 
zu den Volskern sich schlagen wollte, waehrend der Adel an Rom festhielt, die 
noch schaendlichere Ausnutzung dieses Haders zu der schon erwaehnten Aussendung 
roemischer Kolonisten in die reiche Stadt, unter die die Laendereien der 
Anhaenger der antiroemischen Partei ausgeteilt wurden (312 442). Hauptsaechlich 
indes war die Ursache, weshalb der Bund sich innerlich aufloeste, eben die 
Niederwerfung der gemeinschaftlichen Feinde; die Schonung von der einen, die 
Hingebung von der anderen Seite hatte ein Ende, seitdem man gegenseitig des 
anderen nicht mehr meinte zu beduerfen. Zum offenen Bruche zwischen den Latinern 
und Hernikern einer- und den Roemern anderseits gab die naechste Veranlassung 
teils die Einnahme Roms durch die Kelten und dessen dadurch herbeigefuehrte 
augenblickliche Schwaeche, teils die definitive Besetzung und Aufteilung des 
pomptinischen Gebiets; bald standen die bisherigen Verbuendeten gegeneinander im 
Felde. Schon hatten latinische Freiwillige in grosser Anzahl an dem letzten 
Verzweiflungskampf der Antiaten teilgenommen; jetzt mussten die namhaftesten 
latinischen Staedte: Lanuvium (371 383), Praeneste (372-374, 400 382-380, 354), 
Tusculum (373 381), Tibur (394, 400 360, 354) und selbst einzelne der im 
Volskerland von dem roemisch-latinischen Bunde angelegten Festungen wie Velitrae 
und Circeii mit den Waffen bezwungen werden, ja die Tiburtiner scheuten sich 
sogar nicht, mit den eben einmal wieder einrueckenden gallischen Scharen 
gemeinschaftliche Sache gegen Rom zu machen. Zum gemeinschaftlichen Aufstand kam 
es indes nicht und ohne viel Muehe bemeisterte Rom die einzelnen Staedte; 
Tusculum ward sogar (373 381) genoetigt, seine politische Selbstaendigkeit 
aufzugeben und in den roemischen Buergerverband als untertaenige Gemeinde 
(civitas sine suffragio) einzutreten, so dass die Stadt ihre Mauern und eine 
wenn auch beschraenkte Selbstverwaltung, darum auch eigene Beamten und eine 
eigene Buergerversammlung behielt, dagegen aber ihre Buerger als roemische das 
aktive und passive Wahlrecht entbehrten - der erste Fall, dass eine ganze 
Buergerschaft dem roemischen Gemeinwesen als abhaengige Gemeinde einverleibt 
wurde.
Ernster war der Kampf gegen die Herniker (392-396 362-358), in dem der 
erste der Plebs angehoerige konsularische Oberfeldherr Lucius Genucius fiel; 
allein auch hier siegten die Roemer. Die Krise endigte damit, dass die Vertraege 
zwischen Rom und der latinischen wie der hernikischen Eidgenossenschaft im Jahre 
396 (358) erneuert wurden. Der genauere Inhalt derselben ist nicht bekannt, aber 
offenbar fuegten beide Eidgenossenschaften abermals und wahrscheinlich unter 
haerteren Bedingungen sich der roemischen Hegemonie. Die in demselben Jahr 
erfolgte Einrichtung zweier neuer Buergerbezirke im pomptinischen Gebiet zeigt 
deutlich die gewaltig vordringende roemische Macht.
In offenbarem Zusammenhang mit dieser Krise in dem Verhaeltnis zwischen Rom 
und Latium steht die um das Jahr 370 (384) erfolgte Schliessung der latinischen 
Eidgenossenschaft ^11, obwohl es nicht sicher zu bestimmen ist, ob sie Folge 
oder, wie wahrscheinlicher, Ursache der eben geschilderten Auflehnung Latiums 
gegen Rom war. Nach dem bisherigen Recht war jede von Rom und Latium gegruendete 
souveraene Stadt unter die am Bundesfest und Bundestag teilberechtigten Kommunen 
eingetreten, wogegen umgekehrt jede einer anderen Stadt inkorporierte und also 
staatlich vernichtete Gemeinde aus der Reihe der Bundesglieder gestrichen ward. 
Dabei ward indes nach latinischer Art die einmal feststehende Zahl von dreissig 
foederierten Gemeinden in der Art festgehalten, dass von den teilnehmenden 
Staedten nie mehr und nie weniger als dreissig stimmberechtigt waren und eine 
Anzahl spaeter eingetretener oder auch ihrer Geringfuegigkeit oder begangener 
Vergehen wegen zurueckgesetzter Gemeinden des Stimmrechts entbehrten. Hiernach 
war der Bestand der Eidgenossenschaft um das Jahr 370 (384) folgender Art. Von 
altlatinischen Ortschaften waren, ausser einigen jetzt verschollenen oder doch 
der Lage nach unbekannten, noch autonom und stimmberechtigt zwischen Tiber und 
Anio Nomentum, zwischen dem Anio und dem Albaner Gebirg Tibur, Gabii, Scaptia, 
Labici ^12, Pedum und Praeneste, am Albaner Gebirg Corbio, Tusculum, Bovillae, 
Aricia, Corioli und Lanuvium, in den volskischen Bergen Cora, endlich in der 
Kuestenebene Laurentum. Dazu kamen die von Rom und dem latinischen Bunde 
angelegten Kolonien: Ardea im ehemaligen Rutulergebiet und in dem der Volsker 
Satricum, Velitrae, Norba, Signia, Setia und Circeii. Ausserdem hatten siebzehn 
andere Ortschaften, deren Namen nicht sicher bekannt sind, das Recht der 
Teilnahme am Latinerfest ohne Stimmrecht. Auf diesem Bestande von 
siebenundvierzig teil- und dreissig stimmberechtigten Orten blieb die latinische 
Eidgenossenschaft seitdem unabaenderlich stehen; weder sind die spaeter 
gegruendeten latinischen Gemeinden, wie Sutrium, Nepete, Antium, Tarracina, 
Cales, unter dieselben eingereiht, noch die spaeter der Autonomie entkleideten 
latinischen Gemeinden, wie Tusculum und Lanuvium, aus dem Verzeichnis 
gestrichen.
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^11 In dem von Dionysios (5, 61) mitgeteilten Verzeichnis der dreissig 
latinischen Bundesstaedte, dem einzigen, das wir besitzen, werden genannt die 
Ardeaten, Ariciner, Bovillaner, Bubentaner (unbekannter Lage), Corner (vielmehr 
Coraner), Carventaner (unbekannter Lage), Circeienser, Coriolaner, Corbinter, 
Cabaner (vielleicht die Cabenser am Albaner Berg, Bullettino dell' Istituto 
1861, S. 205), Fortineer (unbekannt), Gabiner, Laurenter, Lanuviner, Lavinaten, 
Labicaner, Nomentaner, Norbaner, Praenestiner, Pedaner, Querquetulaner 
(unbekannter Lage), Satricaner, Scaptiner, Senner, Tiburtiner, Tusculaner, 
Tellenier (unbekannter Lage), Toleriner (unbekannter Lage) und Veliterner. Die 
gelegentlichen Erwaehnungen teilnahmeberechtigter Gemeinden, wie von Ardea (Liv. 
32, 1), Laurentum (Liv. 37, 3), Lanuvium (Liv. 41, 16), Bovillae, Gabii, Labici 
(Cic. Planc. 9, 23) stimmen mit diesem Verzeichnis. Dionysios teilt es bei 
Gelegenheit der Kriegserklaerung Latiums gegen Rom im Jahre 256 (498) mit, und 
es lag darum nahe, wie dies Niebuhr getan, dies Verzeichnis als der bekannten 
Bundeserneuerung vom Jahre 261 (493) entlehnt zu betrachten. Allein da in diesem 
nach dem latinischen Alphabet geordneten Verzeichnis der Buchstabe g an der 
Stelle erscheint, die er zur Zeit der Zwoelf Tafeln sicher noch nicht hatte und 
schwerlich vor dem fuenften Jahrhundert bekommen hat (mein Die unteritalischen 
Dialekte. Leipzig 1850, S. 33), so muss dasselbe einer viel juengeren Quelle 
entnommen sein; und es ist bei weitem die einfachste Annahme, darin das 
Verzeichnis derjenigen Orte zu erkennen die spaeterhin als die ordentlichen 
Glieder der latinischen Eidgenossenschaft betrachtet wurden und die Dionysios, 
seiner pragmatisierenden Gewohnheit gemaess, als deren urspruenglichen Bestand 
auffuehrt. Es erscheint in dem Verzeichnis, wie es zu erwarten war, keine 
einzige nichtlatinische Gemeinde; dasselbe zaehlt lediglich urspruenglich 
latinische oder mit latinischen Kolonien belegte Orte auf - Corbio und Corioli 
wird niemand als Ausnahme geltend machen. Vergleicht man nun mit diesem Register 
das der latinischen Kolonien so sind bis zum Jahre 372 (382) gegruendet worden 
Suessa Pometia, Velitrae, Norba, Signia, Ardea, Circeii (361 393), Satricum (369 
385), Sutrium (371 383), Nepete (371), Setia (372 382). Von den letzten drei 
ungefaehr gleichzeitigen koennen sehr wohl die beiden etruskischen etwas spaeter 
datieren als Setia, da ja die Gruendung jeder Stadt eine gewisse Zeitdauer in 
Anspruch nahm und unsere Liste von kleineren Ungenauigkeiten nicht frei sein 
kann. Nimmt man dies an, so enthaelt das Verzeichnis saemtliche bis zum Jahre 
372 (382) ausgefuehrte Kolonien einschliesslich der beiden bald nachher aus dem 
Verzeichnis gestrichenen Satricum, zerstoert 377 (377), und Velitrae, des 
latinischen Rechts entkleidet 416 (338); es fehlen nur Suessa Pometia, ohne 
Zweifel als vor dem Jahre 372 (382) zerstoert, und Signia, wahrscheinlich weil 
im Text des Dionysios, der nur neunundzwanzig Namen nennt, hinter S/E/TIN/O/N 
ausgefallen ist SIGNIN/O/N. Im vollkommenen Einklang hiermit mangeln in diesem 
Verzeichnis ebenso alle nach dem Jahre 372 (382) gegruendeten latinischen 
Kolonien wie alle Orte, die wie Ostia, Antemnae, Alba vor dem Jahre 370 (384) 
der roemischen Gemeinde inkorporiert wurden, wogegen die spaeter einverleibten, 
wie Tusculum, Lanuvium, Velitrae, in demselben stehen geblieben sind.
Was das von Plinius mitgeteilte Verzeichnis von zweiunddreissig zu Plinius' 
Zeit untergegangenen, ehemals am Albanischen Fest beteiligten Ortschaften 
betrifft, so bleiben nach Abzug von sieben, die auch bei Dionysios stehen (denn 
die Cusuetaner des Plinius scheinen die Dionysischen Carventaner zu sein) noch 
fuenfundzwanzig, meistenteils ganz unbekannte Ortschaften ohne Zweifel teils 
jene siebzehn nicht stimmenden Gemeinden, groesstenteils wohl eben die 
aeltesten, spaeter zurueckgestellten Glieder der albanischen Festgenossenschaft, 
teils eine Anzahl anderer untergegangener oder ausgestossener Bundesglieder, zu 
welchen letzteren vor allem der alte, auch von Plinius genannte Vorort Alba 
gehoert.
^12 Allerdings berichtet Livius (4, 47), dass Labici im Jahre 336 (418) 
Kolonie geworden sei. Allein abgesehen davon, dass Diodor (13, 6) hierueber 
schweigt, kann Labici weder eine Buergerkolonie geworden sein, da die Stadt 
teils nicht an der Kueste lag, teils auch spaeter noch im Besitz der Autonomie 
erscheint, noch eine latinische, da es kein einziges zweites Beispiel einer im 
urspruenglichen Latium angelegten latinischen Kolonie gibt noch nach dem Wesen 
dieser Gruendungen geben kann. Hoechst wahrscheinlich ist hier wie anderswo, da 
zumal als verteiltes Ackermass zwei Iugera genannt werden, die gemeine Buerger- 
mit der kolonialen Assignation verwechselt worden.
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Mit dieser Schliessung der Eidgenossenschaft haengt auch die geographische 
Fixierung des Umfanges von Latium zusammen. Solange die latinische 
Eidgenossenschaft noch offen war, hatte auch die Grenze von Latium mit der 
Anlage neuer Bundesstaedte sich vorgeschoben; aber wie die juengeren latinischen 
Kolonien keinen Anteil am Albaner Fest erhielten, galten sie auch geographisch 
nicht als Teil von Latium - darum werden wohl Ardea und Circeii, nicht aber 
Sutrium und Tarracina zur Landschaft Latium gerechnet.
Aber nicht bloss wurden die nach 370 (384) mit latinischem Recht 
ausgestatteten Orte von der eidgenoessischen Gemeinschaft ferngehalten, sondern 
es wurden dieselben auch privatrechtlich insofern voneinander isoliert, als die 
Verkehrs- und wahrscheinlich auch die Ehegemeinschaft (commercium et conubium) 
einer jeden von diesen Gemeinden zwar mit der roemischen, nicht aber mit den 
uebrigen latinischen gestattet ward, so dass also zum Beispiel der Buerger von 
Sutrium wohl in Rom, aber nicht in Praeneste einen Acker zu vollem Eigentum 
besitzen und wohl von einer Roemerin, nicht aber von einer Tiburtinerin rechte 
Kinder gewinnen konnte ^13.
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^13 Diese Beschraenkung der alten vollen latinischen Rechtsgemeinschaft 
begegnet zwar zuerst in der Vertragserneuerung von 416 (338) (Liv. 8, 14); da 
indes das Isolierungssystem, von dem dieselbe ein wesentlicher Teil ist, zuerst 
fuer die nach 370 (384) ausgefuehrten latinischen Kolonien begann und 416 (338) 
nur generalisiert ward, so war diese Neuerung hier zu erwaehnen.
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Wenn ferner bisher innerhalb der Eidgenossenschaft eine ziemlich freie 
Bewegung gestattet worden war und zum Beispiel die sechs altlatinischen 
Gemeinden Aricia, Tusculum, Tibur, Lanuvium, Cora und Laurentum und die zwei 
neulatinischen Ardea und Suessa Pometia der aricinischen Diana ein Heiligtum 
gemeinschaftlich hatten stiften duerfen, so findet von aehnlichen der roemischen 
Hegemonie Gefahr drohenden Sonderkonfoederationen, ohne Zweifel nicht zufaellig, 
in spaeterer Zeit sich kein weiteres Beispiel.
Ebenso wird man die weitere Umgestaltung der latinischen 
Gemeindeverfassungen und ihre voellige Ausgleichung mit der Verfassung Roms 
dieser Epoche zuschreiben duerfen; denn wenn als notwendiger Bestandteil der 
latinischen Magistratur neben den beiden Praetoren spaeterhin die beiden mit der 
Markt- und Strassenpolizei und der dazu gehoerigen Rechtspflege betrauten 
Aedilen erscheinen, so hat diese offenbar gleichzeitig und auf Anregung der 
fuehrenden Macht in allen Bundesgemeinden erfolgte Einsetzung staedtischer 
Polizeibehoerden sicher nicht vor der in das Jahr 387 (367) fallenden 
Einrichtung der kurulischen Aedilitaet in Rom, aber wahrscheinlich auch eben um 
diese Zeit stattgefunden. Ohne Zweifel war diese Anordnung nur das Glied einer 
Kette von bevormundenden und die bundesgenoessischen Gemeindeordnungen im 
polizeilich-aristokratischen Sinne umgestaltenden Massregeln.
Offenbar fuehlte Rom nach dem Fall von Veii und der Eroberung des 
pomptinischen Gebietes sich maechtig genug, um die Zuegel der Hegemonie straffer 
anzuziehen und die saemtlichen latinischen Staedte in eine so abhaengige 
Stellung zu bringen, dass sie faktisch vollstaendig untertaenig wurden. In 
dieser Zeit (406 348) verpflichteten sich die Karthager in dem mit Rom 
abgeschlossenen Handelsvertrag, den Latinern, die Rom botmaessig seien, 
namentlich den Seestaedten Ardea, Antium, Circeii, Tarracina, keinen Schaden 
zuzufuegen; wuerde aber eine der latinischen Staedte vom roemischen Buendnis 
abgefallen sein, so sollten die Phoeniker dieselbe angreifen duerfen, indes, 
wenn sie sie etwa erobern wuerden, gehalten sein, sie nicht zu schleifen, 
sondern sie den Roemern zu ueberliefern. Hier liegt es vor, durch welche Ketten 
die roemische Gemeinde ihre Schutzstaedte an sich band und was eine Stadt, die 
der einheimischen Schutzherrschaft sich entzog, dadurch einbuesste und wagte.
Zwar blieb auch jetzt noch wenn nicht der hernikischen, doch wenigstens der 
latinischen Eidgenossenschaft ihr formelles Anrecht auf den dritten Teil von 
Kriegsgewinn und wohl noch mancher andere Ueberrest der ehemaligen 
Rechtsgleichheit; aber was nachweislich verloren ging, war wichtig genug, um die 
Erbitterung begreiflich zu machen, welche in dieser Zeit unter den Latinern 
gegen Rom herrschte. Nicht bloss fochten ueberall, wo Heere gegen Rom im Felde 
standen, latinische Reislaeufer zahlreich unter der fremden Fahne gegen ihre 
fuehrende Gemeinde; sondern im Jahre 405 (349) beschloss sogar die latinische 
Bundesversammlung, den Roemern den Zuzug zu verweigern. Allen Anzeichen nach 
stand eine abermalige Schilderhebung der gesamten latinischen 
Bundesgenossenschaft in nicht ferner Zeit bevor; und eben jetzt drohte ein 
Zusammenstoss mit einer anderen italischen Nation, die wohl imstande war, der 
vereinigten Macht des latinischen Stammes ebenbuertig zu begegnen. Nach der 
Niederwerfung der noerdlichen Volsker stand den Roemern im Sueden zunaechst kein 
bedeutender Gegner gegenueber; unaufhaltsam naeherten ihre Legionen sich dem 
Liris. Im Jahre 397 (357) ward gluecklich gekaempft mit den Privernaten, 409 
(345) Sora am oberen Liris besetzt. Schon standen also die roemischen Heere an 
der Grenze der Samniten, und das Freundschaftsbuendnis, das im Jahre 400 (354) 
die beiden tapfersten und maechtigsten italischen Nationen miteinander 
schlossen, war das sichere Vorzeichen des herannahenden und mit der Krise 
innerhalb der latinischen Nation in drohender Weise sich verschlingenden Kampfes 
um die Oberherrschaft Italiens.
Die samnitische Nation, die, als man in Rom die Tarquinier austrieb, ohne 
Zweifel schon seit laengerer Zeit im Besitz des zwischen der apulischen und der 
kampanischen Ebene aufsteigenden und beide beherrschenden Huegellandes gewesen 
war, war bisher auf der einen Seite durch die Daunier - Arpis Macht und Bluete 
faellt in diese Zeit -, auf der andern durch die Griechen und Etrusker an 
weiterem Vordringen gehindert worden. Aber der Sturz der etruskischen Macht um 
das Ende des dritten (450), das Sinken der griechischen Kolonien im Laufe des 
vierten Jahrhunderts (450-350) machten gegen Westen und Sueden ihnen Luft und 
ein samnitischer Schwarm nach dem andern zog jetzt bis an, ja ueber die 
sueditalischen Meere. Zuerst erschienen sie in der Ebene am Golf, wo der Name 
der Kampaner seit dem Anfang des vierten Jahrhunderts vernommen wird; die 
Etrusker wurden hier erdrueckt, die Griechen beschraenkt, jenen Capua (330 424), 
diesen Kyme (334 420) entrissen. Um dieselbe Zeit, vielleicht schon frueher, 
zeigen sich in Grossgriechenland die Lucaner, die im Anfang des vierten 
Jahrhunderts mit Terinaeern und Thurinern im Kampf liegen und geraume Zeit vor 
364 (390) in dem griechischen Laos sich festsetzten. Um diese Zeit betrug ihr 
Aufgebot 30000 Mann zu Fuss und 4000 Reiter. Gegen das Ende des vierten 
Jahrhunderts ist zuerst die Rede von der gesonderten Eidgenossenschaft der 
Brettier ^14, die, ungleich den andern sabellischen Staemmen, nicht als Kolonie, 
sondern im Kampf von den Lucanern sich losgemacht und mit vielen fremdartigen 
Elementen sich gemischt hatten. Wohl suchten die unteritalischen Griechen sich 
des Andranges der Barbaren zu erwehren; der Achaeische Staedtebund ward 361 
(393) rekonstituiert und festgesetzt, dass, wenn eine der verbuendeten Staedte 
von Lucanern angegriffen werde, alle Zuzug leisten und die Fuehrer der 
ausbleibenden Heerhaufen Todesstrafe leiden sollten. Aber selbst die Einigung 
Grossgriechenlands half nicht mehr, da der Herr von Syrakus, der aeltere 
Dionysios, mit den Italikern gegen seine Landsleute gemeinschaftliche Sache 
machte. Waehrend Dionysios den grossgriechischen Flotten die Herrschaft ueber 
die italischen Meere entriss, ward von den Italikern eine Griechenstadt nach der 
andern besetzt oder vernichtet; in unglaublich kurzer Zeit war der bluehende 
Staedtering zerstoert oder veroedet. Nur wenigen griechischen Orten, wie zum 
Beispiel Neapel, gelang es muehsam und mehr durch Vertraege als durch 
Waffengewalt, wenigstens ihr Dasein und ihre Nationalitaet zu bewahren; durchaus 
unabhaengig und maechtig blieb allein Tarent, das durch seine entferntere Lage 
und durch seine in steten Kaempfen mit den Messapiern unterhaltene 
Schlagfertigkeit sich aufrecht hielt, wenngleich auch diese Stadt bestaendig mit 
den Lucanern um ihre Existenz zu fechten hatte und genoetigt war, in oder 
griechischen Heimat Buendnisse und Soeldner zu suchen.
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^14 Der Name selbst ist uralt, ja der aelteste einheimische Name der 
Bewohner des heutigen Kalabrien (Antiochos fr. 5 Mueller). Die bekannte 
Ableitung ist ohne Zweifel erfunden.
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Um die Zeit, wo Veii und die pomptinische Ebene roemisch wurden, hatten die 
samnitischen Scharen bereits ganz Unteritalien inne mit Ausnahme weniger und 
unter sich nicht zusammenhaengender griechischer Pflanzstaedte und der apulisch-
messapischen Kueste. Die um 418 (336) abgefasste griechische Kuestenbeschreibung 
setzt die eigentlichen Samniten mit ihren "fuenf Zungen" von einem Meer zum 
andern an und am Tyrrhenischen neben sie in noerdlicher Richtung die Kampaner, 
in suedlicher die Lucaner, unter denen hier wie oefter die Brettier mitbegriffen 
sind und denen bereits die ganze Kueste von Paestum am Tyrrhenischen bis nach 
Thurii am Ionischen Meer zugeteilt wird. In der Tat, wer miteinander vergleicht, 
was die beiden grossen Nationen Italiens, die latinische und die samnitische, 
errungen hatten, bevor sie sich beruehrten, dem erscheint die Eroberungsbahn der 
letzteren bei weitem ausgedehnter und glaenzender als die der Roemer. Aber der 
Charakter der Eroberungen war ein wesentlich verschiedener. Von dem festen 
staedtischen Mittelpunkt aus, den Latium im Rom besass, dehnt die Herrschaft 
dieses Stammes langsam nach allen Seiten sich aus, zwar in verhaeltnismaessig 
engen Grenzen, aber festen Fuss fassend, wo sie hintritt, teils durch Gruendung 
von befestigten Staedten roemischer Art mit abhaengigem Bundesrecht, teils durch 
Romanisierung des eroberten Gebiets. Anders in Samnium. Es gibt hier keine 
einzelne fuehrende Gemeinde und darum auch keine Eroberungspolitik. Waehrend die 
Eroberung des veientischen und pomptinischen Gebietes fuer Rom eine wirkliche 
Machterweiterung war, wurde Samnium durch die Entstehung der kampanischen 
Staedte, der lucanischen, der brettischen Eidgenossenschaft eher geschwaecht als 
gestaerkt; denn jeder Schwarm, der neue Sitze gesucht und gefunden hatte, ging 
fortan fuer sich seine Wege. Die samnitischen Scharen erfuellen einen 
unverhaeltnismaessig weiten Raum, den sie ganz sich eigen zu machen keineswegs 
bedacht sind; die groesseren Griechenstaedte, Tarent, Thurii, Kroton, Metapont, 
Herakleia, Rhegion, Neapel, wenngleich geschwaecht und oefters abhaengig, 
bestehen fort, ja selbst auf dem platten Lande und in den kleineren Staedten 
werden die Hellenen geduldet, und Kyme zum Beispiel, Poseidonia, Laos, Hipponion 
blieben, wie die erwaehnte Kuestenbeschreibung und die Muenzen lehren, auch 
unter samnitischer Herrschaft noch Griechenstaedte. So entstanden gemischte 
Bevoelkerungen, wie denn namentlich die zwiesprachigen Brettier ausser 
samnitischen auch hellenische Elemente und selbst wohl Ueberreste der alten 
Autochthonen in sich aufnahmen; aber auch in Lucanien und Kampanien muessen in 
minderem Grade aehnliche Mischungen stattgefunden haben. Dem gefaehrlichen 
Zauber der hellenischen Kultur konnte auch die samnitische Nation sich nicht 
entziehen, am wenigsten in Kampanien, wo Neapel frueh mit den Einwanderern sich 
auf freundlichen Verkehr stellte und wo der Himmel selbst die Barbaren 
humanisierte. Nola, Nuceria, Teanum, obwohl rein samnitischer Bevoelkerung, 
nahmen griechische Weise und griechische Stadtverfassung an, wie denn auch die 
heimische Gauverfassung unter den veraenderten Verhaeltnissen unmoeglich 
fortbestehen konnte. Die kampanischen Samnitenstaedte begannen Muenzen zu 
schlagen, zum Teil mit griechischer Aufschrift; Capua ward durch Handel und 
Ackerbau der Groesse nach die zweite Stadt Italiens, die erste an Ueppigkeit und 
Reichtum. Die tiefe Entsittlichung, worin den Berichten der Alten zufolge diese 
Stadt es allen uebrigen italischen zuvorgetan hat, spiegelt sich namentlich in 
dem Werbewesen und in den Fechterspielen, die beide vor allem in Capua zur 
Bluete gelangt sind. Nirgends fanden die Werber so zahlreichen Zulauf wie in 
dieser Metropole der entsittlichten Zivilisation; waehrend Capua selbst sich vor 
den Angriffen der nachdraengenden Samniten nicht zu bergen wusste, stroemte die 
streitbare kampanische Jugend unter selbstgewaehlten Condottieren massenweise 
namentlich nach Sizilien. Wie tief diese Landknechtfahrten in die Geschicke 
Italiens eingriffen, wird spaeter noch darzustellen sein; fuer die kampanische 
Weise sind sie ebenso bezeichnend wie die Fechterspiele, die gleichfalls in 
Capua zwar nicht ihre Entstehung, aber ihre Ausbildung empfingen. Hier traten 
sogar waehrend des Gastmahls Fechterpaare auf und ward deren Zahl je nach dem 
Rang der geladenen Gaeste abgemessen. Diese Entartung der bedeutendsten 
samnitischen Stadt, die wohl ohne Zweifel auch mit dem hier noch nachwirkenden 
etruskischen Wesen eng zusammenhaengt, musste fuer die ganze Nation 
verhaengnisvoll werden; wenn auch der kampanische Adel es verstand, mit dem 
tiefsten Sittenverfall ritterliche Tapferkeit und hohe Geistesbildung zu 
verbinden, so konnte er doch fuer seine Nation nimmermehr werden, was die 
roemische Nobilitaet fuer die latinische war. Aehnlich wie auf die Kampaner, 
wenn auch in minderer Staerke, wirkte der hellenische Einfluss auf die Lucaner 
und Brettier. Die Graeberfunde in all diesen Gegenden beweisen, wie die 
griechische Kunst daselbst mit barbarischem Luxus gepflegt ward; der reiche 
Gold- und Bernsteinschmuck, das prachtvolle gemalte Geschirr, wie wir sie jetzt 
den Haeusern der Toten entheben, lassen ahnen, wie weit man hier schon sich 
entfernt hatte von der alten Sitte der Vaeter. Andere Spuren bewahrt die 
Schrift; die altnationale aus dem Norden mitgebrachte ward von den Lucanern und 
Brettiern aufgegeben und mit der griechischen vertauscht, waehrend in Kampanien 
das nationale Alphabet und wohl auch die Sprache unter dem bildenden Einfluss 
der griechischen sich selbstaendig entwickelte zu groesserer Klarheit und 
Feinheit. Es begegnen sogar einzelne Spuren des Einflusses griechischer 
Philosophie.
Nur das eigentliche Samnitenland blieb unberuehrt von diesen Neuerungen, 
die, so schoen und natuerlich sie teilweise sein mochten, doch maechtig dazu 
beitrugen, das von Haus aus schon lose Band der nationalen Einheit immer mehr zu 
lockern. Durch den Einfluss des hellenischen Wesens kam ein tiefer Riss in den 
samnitischen Stamm. Die gesitteten "Philhellenen" Kampaniens gewoehnten sich, 
gleich den Hellenen selbst, vor den rauheren Staemmen der Berge zu zittern, die 
ihrerseits nicht aufhoerten, in Kampanien einzudringen und die entarteten 
aelteren Ansiedler zu beunruhigen. Rom war ein geschlossener Staat, der ueber 
die Kraft von ganz Latium verfuegte; die Untertanen mochten murren, aber sie 
gehorchten. Der samnitische Stamm war zerfahren und zersplittert, und die 
Eidgenossenschaft im eigentlichen Samnium hatte sich zwar die Sitten und die 
Tapferkeit der Vaeter ungeschmaelert bewahrt, war aber auch darueber mit den 
uebrigen samnitischen Voelker- und Buergerschaften voellig zerfallen.
In der Tat war es dieser Zwist zwischen den Samniten der Ebene und den 
Samniten der Gebirge, der die Roemer ueber den Liris fuehrte. Die Sidiciner in 
Teanum, die Kampaner in Capua suchten gegen die eigenen Landsleute, die mit 
immer neuen Schwaermen ihr Gebiet brandschatzten und darin sich festzusetzen 
drohten, Hilfe bei den Roemern (411 343). Als das begehrte Buendnis verweigert 
ward, bot die kampanische Gesandtschaft die Unterwerfung der Stadt unter die 
Oberherrlichkeit Roms an, und solcher Lockung vermochten die Roemer nicht zu 
widerstehen. Roemische Gesandte gingen zu den Samniten, ihnen den neuen Erwerb 
anzuzeigen und sie aufzufordern, das Gebiet der befreundeten Macht zu 
respektieren. Wie die Ereignisse weiter verliefen, ist im einzelnen nicht mehr 
zu ermitteln ^15; wir sehen nur, dass zwischen Rom und Samnium, sei es nach 
einem Feldzug, sei es ohne vorhergehenden Krieg, ein Abkommen zustande kam, 
wodurch die Roemer freie Hand erhielten gegen Capua, die Samniten gegen Teanum 
und die Volsker am oberen Liris. Dass die Samniten sich dazu verstanden, 
erklaert sich aus den gewaltigen Anstrengungen, die eben um diese Zeit die 
Tarentiner machten, sich der sabellischen Nachbarn zu entledigen; aber auch die 
Roemer hatten guten Grund, sich mit den Samniten so schnell wie moeglich 
abzufinden, denn der bevorstehende Uebergang der suedlich an Latium angrenzenden 
Landschaft in roemischen Besitz verwandelte die laengst unter den Latinern 
bestehende Gaerung in offene Empoerung. Alle urspruenglich latinischen Staedte, 
selbst die in den roemischen Buergerverband aufgenommenen Tusculaner ergriffen 
die Waffen gegen Rom, mit einziger Ausnahme der Laurenter, waehrend dagegen von 
den ausserhalb der Grenzen Latiums gegruendeten Kolonien nur die alten 
Volskerstaedte Velitrae, Antium und Tarracina sich an der Auflehnung 
beteiligten. Dass die Capuaner, ungeachtet der eben erst freiwillig den Roemern 
angetragenen Unterwerfung, dennoch die erste Gelegenheit, der roemischen 
Herrschaft wieder ledig zu werden, bereitwillig ergriffen und, trotz des 
Widerstandes der an dem Vertrag mit Rom festhaltenden Optimatenpartei, die 
Gemeinde gemeinschaftliche Sache mit der latinischen Eidgenossenschaft machte, 
ist erklaerlich; wogegen die noch selbstaendigen Volskerstaedte, wie Fundi und 
Formiae, und die Herniker sich gleich der kampanischen Aristokratie an diesem 
Aufstande nicht beteiligten. Die Lage der Roemer war bedenklich; die Legionen, 
die ueber den Liris gegangen waren und Kampanien besetzt hatten, waren durch den 
Aufstand der Latiner von der Heimat abgeschnitten und nur ein Sieg konnte sie 
retten. Bei Trifanum (zwischen Minturnae, Suessa und Sinuessa) ward die 
entscheidende Schlacht geliefert (414 340): der Konsul Titus Manlius Imperiosus 
Torquatus erfocht ueber die vereinigten Latiner und Kampaner einen 
vollstaendigen Sieg. In den beiden folgenden Jahren wurden die einzelnen 
Staedte, soweit sie noch Widerstand leisteten, durch Kapitulation oder Sturm 
bezwungen und die ganze Landschaft zur Unterwerfung gebracht.
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^15 Vielleicht kein Abschnitt der roemischen Annalen ist aerger entstellt 
als die Erzaehlung des ersten samnitisch-latinischen Krieges, wie sie bei 
Livius, Dionysios, Appian steht oder stand. Sie lautet etwa folgendermassen. 
Nachdem 411 (343) beide Konsuln in Kampanien eingerueckt waren, erfocht zuerst 
der Konsul Marcus Valerius Corvus am Berge Gaurus ueber die Samniten einen 
schweren und blutigen Sieg; alsdann auch der Kollege Aulus Cornelius Cossus, 
nachdem er der Vernichtung in einem Engpass durch Hingebung einer von dem 
Kriegstribun Publius Decius gefuehrten Abteilung entgangen war. Die dritte und 
entscheidende Schlacht ward am Eingang der Caudinischen Paesse bei Suessula von 
den beiden Konsuln geschlagen; die Samniten wurden vollstaendig ueberwunden - 
man las vierzigtausend ihrer Schilde auf dem Schlachtfelde auf - und zum Frieden 
genoetigt, in welchem die Roemer Capua, das sich ihnen zu eigen gegeben, 
behielten, Teanum dagegen den Samniten ueberliessen (413 341). Glueckwuensche 
kamen von allen Seiten, selbst von Karthago. Die Latiner, die den Zuzug 
verweigert hatten und gegen Rom zu ruesten schienen, wandten ihre Waffen statt 
gegen Rom vielmehr gegen die Paeligner, waehrend die Roemer zunaechst durch eine 
Militaerverschwoerung der in Kampanien zurueckgelassenen Besatzung (412 342), 
dann durch die Einnahme von Privernum (413 341) und den Krieg gegen die Antiaten 
beschaeftigt waren. Nun aber wechseln ploetzlich und seltsam die 
Parteiverhaeltnisse. Die Latiner, die umsonst das roemische Buergerrecht und 
Anteil am Konsulat gefordert hatten, erhoben sich gegen Rom in Gemeinschaft mit 
den Sidicinern, die vergeblich den Roemern die Unterwerfung angetragen hatten 
und vor den Samniten sich nicht zu retten wussten, und mit den Kampanern, die 
der roemischen Herrschaft bereits muede waren. Nur die Laurenter in Latium und 
die kampanischen Ritter hielten zu den Roemern, welche ihrerseits Unterstuetzung 
fanden bei den Paelignern und den Samniten. Das latinische Heer ueberfiel 
Samnium; das roemisch-samnitische schlug, nachdem es an den Fuciner See und von 
da an Latium vorueber in Kampanien einmarschiert war, die Entscheidungsschlacht 
gegen die vereinigten Latiner und Kampaner am Vesuv, welche der Konsul Titus 
Manlius Imperiosus, nachdem er selbst durch die Hinrichtung seines eigenen, 
gegen den Lagerbefehl siegenden Sohnes die schwankende Heereszucht 
wiederhergestellt und sein Kollege Publius Decius Mus die Goetter versoehnt 
hatte durch seinen Opfertod, endlich mit Aufbietung der letzten Reserve gewann. 
Aber erst eine zweite Schlacht, die der Konsul Manlius den Latinern und 
Kampanern bei Trifanum lieferte, machte dem Krieg ein Ende; Latium und Capua 
unterwarfen sich und wurden um einen Teil ihres Gebietes gestraft.
Einsichtigen und ehrlichen Lesern wird es nicht entgehen, dass dieser 
Bericht von Unmoeglichkeiten aller Art wimmelt. Dahin gehoert das Kriegfuehren 
der Antiaten nach der Dedition von 377 (377) (Liv. 6, 33); der selbstaendige 
Feldzug der Latiner gegen die Paeligner im schneidenden Widerspruch zu den 
Bestimmungen der Vertraege zwischen Rom und Latium; der unerhoerte Marsch des 
roemischen Heeres durch das marsische und samnitische Gebiet nach Capua, 
waehrend ganz Latium gegen Rom in Waffen stand; um nicht zu reden von dem ebenso 
verwirrten wie sentimentalen Bericht ueber den Militaeraufstand von 412 (342) 
und den Geschichtchen von dem gezwungenen Anfuehrer desselben, dem lahmen Titus 
Quinctius, dem roemischen Goetz von Berlichingen. Vielleicht noch bedenklicher 
sind die Wiederholungen; so ist die Erzaehlung von dem Kriegstribun Publius 
Decius nachgebildet der mutigen Tat des Marcus Calpurnius Flamma, oder wie er 
sonst hiess, im Ersten Punischen Kriege; so kehrt die Eroberung Privernums durch 
Gaius Plautius wieder im Jahre 425 (329), und nur diese zweite ist in den 
Triumphalfasten verzeichnet; so der Opfertod des Publius Decius bekanntlich bei 
dem Sohne desselben 459 (295). Ueberhaupt verraet in diesem Abschnitt die ganze 
Darstellung eine andere Zeit und eine andere Hand als die sonstigen 
glaubwuerdigeren annalistischen Berichte; die Erzaehlung ist voll von 
ausgefuehrten Schlachtgemaelden; von eingewebten Anekdoten, wie zum Beispiel der 
von dem setinischen Praetor, der auf den Stufen des Rathauses den Hals bricht, 
weil er dreist genug gewesen war, das Konsulat zu begehren, und den 
mannigfaltigen aus dem Beinamen des Titus Manlius herausgesponnenen; von 
ausfuehrlichen und zum Teil bedenklichen archaeologischen Digressionen, wohin 
zum Beispiel die Geschichte der Legion (von der die hoechst wahrscheinlich 
apokryphe Notiz ueber die aus Roemern und Latinern gemischten Manipel des 
zweiten Tarquinius bei Liv. 1, 52 offenbar ein zweites Bruchstueck ist), die 
verkehrte Auffassung des Vertrages zwischen Capua und Rom (meine Geschichte des 
roemischen Muenzwesens. Breslau 1860, S. 334, A. 122), die Devotionsformulare, 
der kampanische Denar, das laurentische Buendnis, die bina iugera bei der 
Assignation gehoeren. Unter solchen Umstaenden erscheint es von grossem Gewicht, 
dass Diodoros, der anderen und oft aelteren Berichten folgt, von all diesen 
Ereignissen schlechterdings nichts kennt als die letzte Schlacht bei Trifanum; 
welche auch in der Tat schlecht passt zu der uebrigen Erzaehlung, die nach 
poetischer Gerechtigkeit schliessen sollte mit dem Tode des Decius.
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Die Folge des Sieges war die Aufloesung des latinischen Bundes. Derselbe 
wurde aus einer selbstaendigen politischen Konfoederation in eine bloss 
religioese Festgenossenschaft umgewandelt; die altverbrieften Rechte der 
Eidgenossenschaft auf ein Maximum der Truppenaushebung und einen Anteil an dem 
Kriegsgewinn gingen damit als solche zu Grunde, und was derart spaeter noch 
vorkam, traegt den Charakter der Gnadenbewilligung. An die Stelle des einen 
Vertrages zwischen Rom einer- und der latinischen Eidgenossenschaft anderseits 
traten im besten Fall ewige Buendnisse zwischen Rom und den einzelnen 
eidgenoessischen Orten. Zu diesem Vertragsverhaeltnis wurden von den 
altlatinischen Orten ausser Laurentum auch Tibur und Praeneste zugelassen, 
welche indes Stuecke ihres Gebiets an Rom abtreten mussten. Gleiches Recht 
erhielten die ausserhalb Latium gegruendeten Gemeinden latinischen Rechts, 
soweit sie sich nicht an dem Kriege beteiligt hatten. Die Isolierung der 
Gemeinden gegeneinander, welche fuer die nach dem Jahre 370 (384) gegruendeten 
Orte bereits frueher festgestellt worden war, ward also auf die gesamte Nation 
erstreckt. Im uebrigen blieben den einzelnen Orten die bisherigen Gerechtsame 
und ihre Autonomie. Die uebrigen altlatinischen Gemeinden sowie die abgefallenen 
Kolonien verloren saemtlich die Selbstaendigkeit und traten in einer oder der 
anderen Form in den roemischen Buergerverband ein. Die beiden wichtigsten 
Kuestenstaedte Antium (416 338) und Tarracina (425 329) wurden, nach dem Muster 
von Ostia, mit roemischen Vollbuergern besetzt und auf eine engbegrenzte 
kommunale Selbstaendigkeit beschraenkt, die bisherigen Buerger zu Gunsten der 
roemischen Kolonisten ihres Grundeigentums grossenteils beraubt und, soweit sie 
es behielten, ebenfalls in den Vollbuergerverband aufgenommen. Lanuvium, Aricia, 
Nomentum, Pedum wurden roemische Buergergemeinden mit beschraenkter 
Selbstverwaltung nach dem Muster von Tusculum (l, 360). Velitraes Mauern wurden 
niedergerissen, der Senat in Masse ausgewiesen und im roemischen Etrurien 
interniert, die Stadt wahrscheinlich als untertaenige Gemeinde nach caeritischem 
Recht konstituiert. Von dem gewonnenen Acker wurde ein Teil, zum Beispiel die 
Laendereien der veliternischen Ratsmitglieder, an roemische Buerger verteilt; 
mit diesen Einzelassignationen haengt die Errichtung zweier neuer Buergerbezirke 
im Jahre 422 (332) zusammen. Wie tief man in Rom die ungeheure Bedeutung des 
gewonnenen Erfolges empfand, zeigt die Ehrensaeule, die man dem siegreichen 
Buergermeister des Jahres 416 (338), Gaius Maenius, auf dem roemischen Markte 
errichtete, und die Schmueckung der Rednertribuene auf demselben mit den 
Schnaebeln der unbrauchbar befundenen antiatischen Galeeren.
In gleicher Weise ward in dem suedlichen volskischen und dem kampanischen 
Gebiet die roemische Herrschaft durchgefuehrt und befestigt. Fundi, Formiae, 
Capua, Kyme und eine Anzahl kleinerer Staedte wurden abhaengige roemische 
Gemeinden mit Selbstverwaltung; um das vor allem wichtige Capua zu sichern, 
erweiterte man kuenstlich die Spaltung zwischen Adel und Gemeinde, revidierte 
die Gemeindeverfassung im roemischen Interesse und kontrollierte die staedtische 
Verwaltung durch jaehrlich nach Kampanien gesandte roemische Beamte. Dieselbe 
Behandlung widerfuhr einige Jahre darauf dem volskischen Privernum, dessen 
Buerger, unterstuetzt von dem kuehnen fundanischen Parteigaenger Vitruvius 
Vaccus, die Ehre hatten, fuer die Freiheit dieser Landschaft den letzten Kampf 
zu kaempfen - er endigte mit der Erstuermung der Stadt (425 329) und der 
Hinrichtung des Vaccus im roemischen Kerker. Um eine eigene roemische 
Bevoelkerung in diesen Gegenden emporzubringen, teilte man von den im Krieg 
gewonnenen Laendereien, namentlich im privernatischen und im falernischen 
Gebiet, so zahlreiche Ackerlose an roemische Buerger aus, dass wenige Jahre 
nachher (436 318) auch dort zwei neue Buergerbezirke errichtet werden konnten. 
Die Anlegung zweier Festungen als Kolonien latinischen Rechts sicherte 
schliesslich das neu gewonnene Land. Es waren dies Cales (420 334) mitten in der 
kampanischen Ebene, von wo aus Teanum und Capua beobachtet werden konnten, und 
Fregellae (426 328), das den Uebergang ueber den Liris beherrschte. Beide 
Kolonien waren ungewoehnlich stark und gelangten schnell zur Bluete, trotz der 
Hindernisse, welche die Sidiciner der Gruendung von Cales, die Samniten der von 
Fregellae in den Weg legten. Auch nach Sora ward eine roemische Besatzung 
verlegt, worueber die Samniten, denen dieser Bezirk vertragsmaessig ueberlassen 
worden war, sich mit Grund, aber vergeblich beschwerten. Ungeirrt ging Rom 
seinem Ziel entgegen, seine energische und grossartige Staatskunst mehr als auf 
dem Schlachtfelde offenbarend in der Sicherung der gewonnenen Landschaft, die es 
politisch und militaerisch mit einem unzerreissbaren Netze umflocht.
Dass die Samniten das bedrohliche Vorschreiten der Roemer nicht gern sahen, 
versteht sich; sie warfen ihnen auch wohl Hindernisse in den Weg, aber 
versaeumten es doch jetzt, wo es vielleicht noch Zeit war, mit der von den 
Umstaenden geforderten Energie ihnen die neue Eroberungsbahn zu verlegen. Zwar 
Teanum scheinen sie nach dem Vertrag mit Rom eingenommen und stark besetzt zu 
haben; denn waehrend die Stadt frueher Hilfe gegen Samnium in Capua und Rom 
nachsucht, erscheint sie in den spaeteren Kaempfen als die Vormauer der 
samnitischen Macht gegen Westen. Aber am oberen Liris breiteten sie wohl 
erobernd und zerstoerend sich aus, versaeumten es aber, hier auf die Dauer sich 
festzusetzen. So zerstoerten sie die Volskerstadt Fregellae, wodurch nur die 
Anlage der eben erwaehnten roemischen Kolonie daselbst erleichtert ward, und 
schreckten zwei andere Volskerstaedte, Fabrateria (Ceccano) und Luca 
(unbekannter Lage), so, dass dieselben, Capuas Beispiel folgend, sich (424 330) 
den Roemern zu eigen gaben. Die samnitische Eidgenossenschaft gestattete, dass 
die roemische Eroberung Kampaniens eine vollendete Tatsache geworden war, bevor 
sie sich ernstlich derselben widersetzte; wovon der Grund allerdings zum Teil in 
den gleichzeitigen Fehden der samnitischen Nation mit den italischen Hellenen, 
aber zum Teil doch auch in der schlaffen und zerfahrenen Politik der 
Eidgenossenschaft zu suchen ist.
6. Kapitel
Die Italiker gegen Rom
Waehrend die Roemer am Liris und Volturnus fochten, bewegten den Suedosten 
der Halbinsel andere Kaempfe. Die reiche tarentinische Kaufmannsrepublik, immer 
ernstlicher bedroht von den lucanischen und messapischen Haufen und ihren 
eigenen Schwertern mit Recht misstrauend, gewann fuer gute Worte und besseres 
Geld die Bandenfuehrer der Heimat. Der Spartanerkoenig Archidamos, der mit einem 
starken Haufen den Stammgenossen zu Hilfe gekommen war, erlag an demselben Tage, 
wo Philipp bei Chaeroneia siegte, den Lucanern (416 338); wie die frommen 
Griechen meinten, zur Strafe dafuer, dass er und seine Leute neunzehn Jahre 
frueher teilgenommen hatten an der Pluenderung des delphischen Heiligtums. 
Seinen Platz nahm ein maechtigerer Feldhauptmann ein, Alexander der Molosser, 
Bruder der Olympias, der Mutter Alexanders des Grossen. Mit den mitgebrachten 
Scharen vereinigte er unter seinen Fahnen die Zuzuege der Griechenstaedte, 
namentlich der Tarentiner und Metapontiner; ferner die Poediculer (um Rubi, 
jetzt Ruvo), die gleich den Griechen sich von der sabellischen Nation bedroht 
sahen; endlich sogar die lucanischen Verbannten selbst, deren betraechtliche 
Zahl auf heftige innere Unruhen in dieser Eidgenossenschaft schliessen laesst. 
So sah er sich bald dem Feinde ueberlegen. Consentia (Cosenza), der Bundessitz, 
wie es scheint, der in Grossgriechenland angesiedelten Sabeller, fiel in seine 
Haende. Umsonst kommen die Samniten den Lucanern zu Hilfe; Alexander schlaegt 
ihre vereinigte Streitmacht bei Paestum, er bezwingt die Daunier um Sipontum, 
die Messapier auf der suedoestlichen Halbinsel; schon gebietet er von Meer zu 
Meer und ist im Begriff, den Roemern die Hand zu reichen und mit ihnen 
gemeinschaftlich die Samniten in ihren Stammsitzen anzugreifen. Aber so 
unerwartete Erfolge waren den Tarentiner Kaufleuten unerwuenscht und 
erschreckend; es kam zum Kriege zwischen ihnen und ihrem Feldhauptmann, der als 
gedungener Soeldner erschienen war und nun sich anliess, als wolle er im Westen 
ein hellenisches Reich begruenden gleichwie sein Neffe im Osten. Alexander war 
anfangs im Vorteil: er entriss den Tarentinern Herakleia, stellte Thurii wieder 
her und scheint die uebrigen italischen Griechen aufgerufen zu haben, sich unter 
seinem Schutz gegen die Tarentiner zu vereinigen, indem er zugleich es 
versuchte, zwischen ihnen und den sabellischen Voelkerschaften den Frieden zu 
vermitteln. Allein seine grossartigen Entwuerfe fanden nur schwache 
Unterstuetzung bei den entarteten und entmutigten Griechen und der notgedrungene 
Parteiwechsel entfremdete ihm seinen bisherigen lucanischen Anhang; bei Pandosia 
fiel er von der Hand eines lucanischen Emigrierten (422 332) ^1. Mit seinem Tode 
kehrten im wesentlichen die alten Zustaende wieder zurueck. Die griechischen 
Staedte sahen sich wiederum vereinzelt und wiederum lediglich darauf angewiesen, 
sich jede, so gut es gehen mochte, zu schuetzen durch Vertrag oder Tributzahlung 
oder auch durch auswaertige Hilfe, wie zum Beispiel Kroton um 430 (324) mit 
Hilfe von Syrakus die Brettier zurueckschlug. Die samnitischen Staemme erhielten 
aufs neue das Uebergewicht und konnten, unbekuemmert um die Griechen, wieder 
ihre Blicke nach Kampanien und Latium wenden.
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^1 Es wird nicht ueberfluessig sein, daran zu erinnern, dass, was ueber 
Archidamos und Alexander bekannt ist, aus griechischen Jahrbuechern herruehrt 
und der Synchronismus dieser und der roemischen fuer die gegenwaertige Epoche 
noch bloss approximativ festgestellt ist. Man huete sich daher, den im 
allgemeinen unverkennbaren Zusammenhang der west- und der ostitalischen 
Ereignisse zu sehr ins einzelne verfolgen zu wollen.
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Hier aber war in der kurzen Zwischenzeit ein ungeheurer Umschwung 
eingetreten. Die latinische Eidgenossenschaft war gesprengt und zertruemmert, 
der letzte Widerstand der Volsker gebrochen, die kampanische Landschaft, die 
reichste und schoenste der Halbinsel, im unbestrittenen und wohlbefestigten 
Besitz der Roemer, die zweite Stadt Italiens in roemischer Klientel. Waehrend 
die Griechen und Samniten miteinander rangen, hatte Rom fast unbestritten sich 
zu einer Machtstellung emporgeschwungen, die zu erschuettern kein einzelnes Volk 
der Halbinsel die Mittel mehr besass und die alle zugleich mit roemischer 
Unterjochung bedrohte. Eine gemeinsame Anstrengung der jedes fuer sich Rom nicht 
gewachsenen Voelker konnte vielleicht die Ketten noch sprengen, ehe sie voellig 
sich befestigten; aber die Klarheit, der Mut, die Hingebung, wie eine solche 
Koalition unzaehliger, bisher grossenteils feindlich oder doch fremd sich 
gegenueberstehender Volks- und Stadtgemeinden sie erforderte, fanden sich nicht 
oder doch erst, als es bereits zu spaet war.
Nach dem Sturz der etruskischen Macht, nach der Schwaechung der 
griechischen Republiken war naechst Rom unzweifelhaft die bedeutendste Macht in 
Italien die samnitische Eidgenossenschaft und zugleich diejenige, die von den 
roemischen Uebergriffen am naechsten und unmittelbarsten bedroht war. Ihr also 
kam es zu, in dem Kampf um die Freiheit und die Nationalitaet, den die Italiker 
gegen Rom zu fuehren hatten, die erste Stelle und die schwerste Last zu 
uebernehmen. Sie durfte rechnen auf den Beistand der kleinen sabellischen 
Voelkerschaften, der Vestiner, Frentaner, Marruciner und anderer kleinerer Gaue, 
die in baeuerlicher Abgeschiedenheit zwischen ihren Bergen wohnten, aber nicht 
taub waren, wenn der Aufruf eines verwandten Stammes sie mahnte, zur 
Verteidigung der gemeinsamen Gueter die Waffen zu ergreifen. Wichtiger waere der 
Beistand der kampanischen und grossgriechischen Hellenen, namentlich der 
Tarentiner, und der maechtigen Lucaner und Brettier gewesen; allein teils die 
Schlaffheit und Fahrigkeit der in Tarent herrschenden Demagogen und die 
Verwicklung der Stadt in die sizilischen Angelegenheiten, teils die innere 
Zerrissenheit der lucanischen Eidgenossenschaft, teils und vor allem die seit 
Jahrhunderten bestehende tiefe Verfehdung der unteritalischen Hellenen mit ihren 
lucanischen Bedraengern liessen kaum hoffen, dass Tarent und Lucanien 
gemeinschaftlich sich den Samniten anschliessen wuerden. Von den Sabinern und 
den Marsern als den naechsten und seit langem in friedlichem Verhaeltnis mit Rom 
lebenden Nachbarn der Roemer war wenig mehr zu erwarten als schlaffe Teilnahme 
oder Neutralitaet; die Apuler, die alten und erbitterten Gegner der Sabeller, 
waren die natuerlichen Verbuendeten der Roemer. Dass dagegen die fernen 
Etrusker, wenn ein erster Erfolg errungen war, dem Bunde sich anschliessen 
wuerden, liess sich erwarten, und selbst ein Aufstand in Latium und dem Volsker- 
und Hernikerland lag nicht ausser der Berechnung. Vor allen Dingen aber mussten 
die Samniten, die italischen Aetoler, in denen die nationale Kraft noch 
ungebrochen lebte, vertrauen auf die eigene Kraft, auf die Ausdauer im 
ungleichen Kampf, welche den uebrigen Voelkern Zeit gab zu edler Scham, zu 
gefasster Ueberlegung, zum Sammeln der Kraefte; ein einziger gluecklicher Erfolg 
konnte alsdann die Kriegs- und Aufruhrsflammen rings um Rom entzuenden. Die 
Geschichte darf dem edlen Volke das Zeugnis nicht versagen, dass es seine 
Pflicht begriffen und getan hat.
Mehrere Jahre schon waehrte der Hader zwischen Rom und Samnium infolge der 
bestaendigen Uebergriffe, die die Roemer sich am Liris erlaubten und unter denen 
die Gruendung von Fregellae 426 (328) der letzte und wichtigste war. Zum 
Ausbruch des Kampfes aber gaben die Veranlassung die kampanischen Griechen. 
Seitdem Cumae und Capua roemisch geworden waren, lag den Roemern nichts so nahe 
wie die Unterwerfung der Griechenstadt Neapolis, die auch die griechischen 
Inseln im Golf beherrschte, innerhalb des roemischen Machtgebiets die einzige 
noch nicht unterworfene Stadt. Die Tarentiner und Samniten, unterrichtet von dem 
Plane der Roemer, sich der Stadt zu bemaechtigen, beschlossen, ihnen 
zuvorzukommen; und wenn die Tarentiner nicht sowohl zu fern als zu schlaff 
waren, um diesen Plan auszufuehren, so warfen die Samniten in der Tat eine 
starke Besatzung hinein. Sofort erklaerten die Roemer dem Namen nach den 
Neapoliten, in der Tat den Samniten den Krieg (427 327) und begannen die 
Belagerung von Neapolis. Nachdem dieselbe eine Weile gewaehrt hatte, wurden die 
kampanischen Griechen des gestoerten Handels und der fremden Besatzung muede; 
und die Roemer, deren ganzes Bestreben darauf gerichtet war, von der Koalition, 
deren Bildung bevorstand, die Staaten zweiten und dritten Ranges durch 
Sondervertraege fernzuhalten, beeilten sich, sowie sich die Griechen auf 
Unterhandlungen einliessen, ihnen die guenstigsten Bedingungen zu bieten: volle 
Rechtsgleichheit und Befreiung vom Landdienst, gleiches Buendnis und ewigen 
Frieden. Daraufhin ward, nachdem die Neapoliten sich der Besatzung durch List 
entledigt hatten, der Vertrag abgeschlossen (428 326).
Im Anfang dieses Krieges hielten die sabellischen Staedte suedlich vom 
Volturnus, Nola, Nuceria, Herculaneum, Pompeii, es mit Samnium; allein teils 
ihre sehr ausgesetzte Lage, teils die Machinationen der Roemer, welche die 
optimatische Partei in diesen Staedten durch alle Hebel der List und des 
Eigennutzes auf ihre Seite zu ziehen versuchten und dabei an Capuas Vorgang 
einen maechtigen Fuersprecher fanden, bewirkten, dass diese Staedte nicht lange 
nach dem Fall von Neapolis sich entweder fuer Rom oder doch neutral erklaerten.
Ein noch wichtigerer Erfolg gelang den Roemern in Lucanien. Das Volk war 
auch hier mit richtigem Instinkt fuer den Anschluss an die Samniten; da aber das 
Buendnis mit den Samniten auch Frieden mit Tarent nach sich zog und ein grosser 
Teil der regierenden Herren Lucaniens nicht gemeint war, die eintraeglichen 
Pluenderzuege einzustellen, so gelang es den Roemern, mit Lucanien ein Buendnis 
abzuschliessen, das unschaetzbar war, weil dadurch den Tarentinern zu schaffen 
gemacht wurde und also die ganze Macht Roms gegen Samnium verwendbar blieb.
So stand Samnium nach allen Seiten hin allein; kaum dass einige der 
oestlichen Bergdistrikte ihm Zuzug sandten. Mit dem Jahre 428 (326) begann der 
Krieg im samnitischen Lande selbst; einige Staedte an der kampanischen Grenze, 
Rufrae (zwischen Venafrum und Teanum) und Allifae, wurden von den Roemern 
besetzt. In den folgenden Jahren durchzogen die roemischen Heere fechtend und 
pluendernd Samnium bis in das vestinische Gebiet hinein, ja bis nach Apulien, wo 
man sie mit offenen Armen empfing, ueberall im entschiedensten Vorteil. Der Mut 
der Samniten war gebrochen; sie sandten die roemischen Gefangenen zurueck und 
mit ihnen die Leiche des Fuehrers der Kriegspartei, Brutulus Papius, welcher den 
roemischen Henkern zuvorgekommen war, nachdem die samnitische Volksgemeinde 
beschlossen hatte, den Frieden von dem Feinde zu erbitten und durch die 
Auslieferung ihres tapfersten Feldherrn sich leidlichere Bedingungen zu 
erwirken. Aber als die demuetige, fast flehentliche Bitte bei der roemischen 
Volksgemeinde keine Erhoerung fand (432 322), ruesteten sich die Samniten unter 
ihrem neuen Feldherrn Gavius Pontius zur aeussersten und verzweifelten 
Gegenwehr. Das roemische Heer, das unter den beiden Konsuln des folgenden Jahres 
(433 321), Spurius Postumius und Titus Veturius, bei Calatia (zwischen Caserta 
und Maddaloni) gelagert war, erhielt die durch die Aussage zahlreicher 
Gefangenen bestaetigte Nachricht, dass die Samniten Luceria eng eingeschlossen 
haetten und die wichtige Stadt, an der der Besitz Apuliens hing, in grosser 
Gefahr schwebe. Eilig brach man auf. Wollte man zu rechter Zeit anlangen, so 
konnte kein anderer Weg eingeschlagen werden als mitten durch das feindliche 
Gebiet, da wo spaeter als Fortsetzung der Appischen Strasse die roemische 
Chaussee von Capua ueber Benevent nach Apulien angelegt ward. Dieser Weg fuehrte 
zwischen den heutigen Orten Arpaja und Montesarchio (Caudium) durch einen 
feuchten Wiesengrund, der rings von hohen und steilen Waldhuegeln umschlossen 
und nur durch tiefe Einschnitte beim Ein- und Austritt zugaenglich war. Hier 
hatten die Samniten verdeckt sich aufgestellt. Die Roemer, ohne Hindernis in das 
Tal eingetreten, fanden den Ausweg durch Verhaue gesperrt und stark besetzt; 
zurueckmarschierend erblickten sie den Eingang in aehnlicher Weise geschlossen 
und gleichzeitig kroenten die Bergraender rings im Kreise sich mit den 
samnitischen Kohorten. Zu spaet begriffen sie, dass sie sich durch eine 
Kriegslist hatten taeuschen lassen und dass die Samniten nicht bei Luceria sie 
erwarteten, sondern in dem verhaengnisvollen Pass von Caudium. Man schlug sich, 
aber ohne Hoffnung auf Erfolg und ohne ernstliches Ziel; das roemische Heer war 
gaenzlich unfaehig zu manoevrieren und ohne Kampf vollstaendig ueberwunden. Die 
roemischen Generale Boten die Kapitulation an. Nur toerichte Rhetorik laesst dem 
samnitischen Feldherrn die Wahl bloss zwischen Entlassung und Niedermetzelung 
der roemischen Armee; er konnte nichts Besseres tun als die angebotene 
Kapitulation annehmen und das feindliche Heer, die gesamte augenblicklich aktive 
Streitmacht der roemischen Gemeinde mit beiden hoechstkommandierenden 
Feldherren, gefangen machen; worauf ihm dann der Weg nach Kampanien und Latium 
offenstand und unter den damaligen Verhaeltnissen, wo die Volsker und Herniker 
und der groesste Teil der Latiner ihn mit offenen Armen empfangen haben wuerden, 
Roms politische Existenz ernstlich gefaehrdet war. Allein statt diesen Weg 
einzuschlagen und eine Militaerkonvention zu schliessen, dachte Gavius Pontius 
durch einen billigen Frieden gleich den ganzen Hader beendigen zu koennen; sei 
es, dass er die unverstaendige Friedenssehnsucht der Eidgenossen teilte, der das 
Jahr zuvor Brutulus Papius zum Opfer gefallen war, sei es, dass er nicht 
imstande war, der kriegsmueden Partei zu wehren, dass sie den beispiellosen Sieg 
ihm verdarb. Die gestellten Bedingungen waren maessig genug: Rom solle die 
vertragswidrig angelegten Festungen - Cales und Fregellae - schleifen und den 
gleichen Bund mit Samnium erneuern. Nachdem die roemischen Feldherren dieselben 
eingegangen waren und fuer die getreuliche Ausfuehrung sechshundert aus der 
Reiterei erlesene Geiseln gestellt, ueberdies ihr und ihrer saemtlichen 
Stabsoffiziere Eideswort dafuer verpfaendet hatten, wurde das roemische Heer 
entlassen, unverletzt, aber entehrt; denn das siegestrunkene samnitische Heer 
gewann es nicht ueber sich, den gehassten Feinden die schimpfliche Form der 
Waffenstreckung und des Abzuges unter dem Galgen durch zu erlassen.
Allein der roemische Senat, unbekuemmert um den Eid der Offiziere und um 
das Schicksal der Geiseln, kassierte den Vertrag und begnuegte sich diejenigen, 
die ihn abgeschlossen hatten, als persoenlich fuer dessen Erfuellung 
verantwortlich dem Feinde auszuliefern. Es kann der unparteiischen Geschichte 
wenig darauf ankommen, ob die roemische Advokaten- und Pfaffenkasuistik hierbei 
den Buchstaben des Rechts gewahrt oder der Beschluss des roemischen Senats 
denselben verletzt hat; menschlich und politisch betrachtet trifft die Roemer 
hier kein Tadel. Es ist ziemlich gleichgueltig, ob nach formellem roemischen 
Staatsrecht der kommandierende General befugt oder nicht befugt war, ohne 
vorbehaltene Ratifikation der Buergerschaft Frieden zu schliessen; dem Geiste 
und der Uebung der Verfassung nach stand es vollkommen Fest, dass in Rom jeder 
nicht rein militaerische Staatsvertrag zur Kompetenz der buergerlichen Gewalten 
gehoerte und ein Feldherr, der ohne Auftrag von Rat und Buergerschaft Frieden 
schloss, mehr tat, als er tun durfte. Es war ein groesserer Fehler des 
samnitischen Feldherrn, den roemischen die Wahl zu stellen zwischen Rettung 
ihres Heeres und Ueberschreitung ihrer Vollmacht, als der roemischen, dass sie 
nicht die Seelengroesse hatten, die letztere Anmutung unbedingt zurueckzuweisen; 
und dass der roemische Senat einen solchen Vertrag verwarf, war recht und 
notwendig. Kein grosses Volk gibt, was es besitzt, anders hin als unter dem 
Druck der aeussersten Notwendigkeit; alle Abtretungsvertraege sind 
Anerkenntnisse einer solchen, nicht sittliche Verpflichtungen. Wenn jede Nation 
mit Recht ihre Ehre darein setzt, schimpfliche Vertraege mit den Waffen zu 
zerreissen, wie kann ihr dann die Ehre gebieten, an einem Vertrage gleich dem 
Caudinischen, zu dem ein ungluecklicher Feldherr moralisch genoetigt worden ist, 
geduldig festzuhalten, wenn die frische Schande brennt und die Kraft ungebrochen 
dasteht?
So brachte der Friedensvertrag von Caudium nicht die Ruhe, die die 
Friedensenthusiasten in Samnium toerichterweise davon erhofft hatten, sondern 
nur Krieg und wieder Krieg, mit gesteigerter Erbitterung auf beiden Seiten durch 
die verscherzte Gelegenheit, das gebrochene feierliche Wort, die geschaendete 
Waffenehre, die preisgegebenen Kameraden. Die ausgelieferten roemischen 
Offiziere wurden von den Samniten nicht angenommen, teils weil sie zu gross 
dachten, um an diesen Ungluecklichen ihre Rache zu ueben, teils weil sie damit 
den Roemern wuerden zugestanden haben, dass das Buendnis nur die Schwoerenden 
verpflichtet habe, nicht den roemischen Staat. Hochherzig verschonten sie sogar 
die Geiseln, deren Leben nach Kriegsrecht verwirkt war, und wandten sich 
vielmehr sogleich zum Waffenkampf. Luceria ward von ihnen besetzt, Fregellae 
ueberfallen und erstuermt (434 320), bevor die Roemer die aufgeloeste Armee 
wieder reorganisiert hatten; was man haette erreichen koennen, wenn man den 
Vorteil nicht haette aus den Haenden fahren lassen, zeigt der Uebertritt der 
Satricaner ^2 zu den Samniten. Aber Rom war nur augenblicklich gelaehmt, nicht 
geschwaecht; voll Scham und Erbitterung bot man dort auf, was man an Mannschaft 
und Mitteln vermochte und stellte den erprobtesten, als Soldat wie als Feldherr 
gleich ausgezeichneten Fuehrer Lucius Papirius Cursor an die Spitze des 
neugebildeten Heeres. Dasselbe teilte sich; die eine Haelfte zog durch die 
Sabina und das adriatische Litoral vor Luceria, die andere ebendahin durch 
Samnium selbst, indem die letztere das samnitische Heer unter gluecklichen 
Gefechten vor sich her trieb. Man traf wieder zusammen unter den Mauern von 
Luceria, dessen Belagerung um so eifriger betrieben ward, als dort die 
roemischen Reiter gefangen sassen; die Apuler, namentlich die Arpaner, leisteten 
dabei den Roemern wichtigen Beistand, vorzueglich durch Beschaffung der Zufuhr. 
Nachdem die Samniten zum Entsatz der Stadt eine Schlacht geliefert und verloren 
hatten, ergab sich Luceria den Roemern (435 319): Papirius genoss die doppelte 
Freude, die verlorengegebenen Kameraden zu befreien und der samnitischen 
Besatzung von Luceria die Galgen von Caudium zu vergelten. In den folgenden 
Jahren (435-437 319-317) ward der Krieg nicht so sehr in Samnium gefuehrt ^3 als 
in den benachbarten Landschaften. Zuerst zuechtigten die Roemer die samnitischen 
Verbuendeten in dem apulischen und frentanischen Gebiet und schlossen mit den 
apulischen Teanensern und den Canusinern neue Bundesvertraege ab. Gleichzeitig 
ward Satricum zur Botmaessigkeit zurueckgebracht und schwer fuer seinen Abfall 
bestraft. Alsdann zog der Krieg sich nach Kampanien, wo die Roemer die 
Grenzstadt gegen Samnium Saticula (vielleicht S. Agata de' Goti) eroberten (438 
316). Jetzt aber schien hier das Kriegsglueck sich wieder gegen sie wenden zu 
wollen. Die Samniten zogen die Nuceriner (438 316) und bald darauf die Nolaner 
auf ihre Seite; am oberen Liris vertrieben die Soraner selbst die roemische 
Besatzung (439 315); eine Erhebung der Ausonen bereitete sich vor und bedrohte 
das wichtige Cales; selbst in Capua regten sich lebhaft die antiroemisch 
Gesinnten. Ein samnitisches Heer rueckte in Kampanien ein und lagerte vor der 
Stadt, in der Hoffnung, durch seine Naehe der Nationalpartei das Uebergewicht zu 
geben (440 314). Allein Sora ward von den Roemern sofort angegriffen und, 
nachdem die samnitische Entsatzarmee geschlagen war (440 314), wieder genommen. 
Die Bewegungen unter den Ausonen wurden mit grausamer Strenge unterdrueckt, ehe 
der Aufstand recht zum Ausbruch kam, und gleichzeitig ein eigener Diktator 
ernannt, um die politischen Prozesse gegen die Fuehrer der samnitischen Partei 
in Capua einzuleiten und abzuurteilen, so dass die namhaftesten derselben, um 
dem roemischen Henker zu entgehen, freiwillig den Tod nahmen (440 314). Das 
samnitische Heer vor Capua ward geschlagen und zum Abzug aus Kampanien 
gezwungen; die Roemer, dem Feinde auf den Fersen folgend, ueberschritten den 
Matese und lagerten im Winter 440 (314) vor der Hauptstadt Samniums Bovianum. 
Nola war von den Verbuendeten preisgegeben; die Roemer waren einsichtig genug, 
durch den guenstigsten, dem neapolitanischen aehnlichen Bundesvertrag die Stadt 
fuer immer von der samnitischen Partei zu trennen (441 313). Fregellae, das seit 
der caudinischen Katastrophe in den Haenden der antiroemischen Partei und deren 
Hauptburg in der Landschaft am Liris gewesen war, fiel endlich auch, im achten 
Jahre nach der Einnahme durch die Samniten (441 313); zweihundert der Buerger, 
die vornehmsten der nationalen Partei, wurden nach Rom gefuehrt und dort zum 
warnenden Beispiel fuer die ueberall sich regenden Patrioten auf offenem Markte 
enthauptet.
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^2 Es sind dies nicht die Einwohner von Satricum bei Antium, sondern die 
einer anderen volskischen, damals als roemische Buergergemeinde ohne Stimmrecht 
konstituierten Stadt bei Arpinum.
^3 Dass zwischen den Roemern und Samniten 436, 437 (318, 317) ein 
foermlicher zweijaehriger Waffenstillstand bestanden habe, ist mehr als 
unwahrscheinlich.
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Hiermit waren Apulien und Kampanien in den Haenden der Roemer. Zur 
endlichen Sicherstellung und bleibenden Beherrschung des eroberten Gebietes 
wurden in den Jahren 440 bis 442 (314 bis 312) in demselben eine Anzahl neuer 
Festungen gegruendet: Luceria in Apulien, wohin seiner isolierten und 
ausgesetzten Lage wegen eine halbe Legion als bleibende Besatzung gesandt ward, 
ferner Pontiae (die Ponzainseln) zur Sicherung der kampanischen Gewaesser, 
Saticula an der kampanisch-samnitischen Grenze als Vormauer gegen Samnium, 
endlich Interamna (bei Monte Cassino) und Suessa Aurunca (Sessa) auf der Strasse 
von Rom nach Capua. Besatzungen kamen ausserdem nach Caiatia (Cajazzo), Sora und 
anderen militaerisch wichtigen Plaetzen. Die grosse Militaerstrasse von Rom nach 
Capua, die der Zensor Appius Claudius 442 (312) chaussieren und den dazu 
erforderlichen Damm durch die Pontinischen Suempfe ziehen liess, vollendete die 
Sicherung Kampaniens. Immer vollstaendiger entwickelten sich die Absichten der 
Roemer; es galt die Unterwerfung Italiens, das durch das roemische Festungs- und 
Strassennetz von Jahr zu Jahr enger umstrickt ward. Von beiden Seiten schon 
waren die Samniten von den Roemern umsponnen; schon schnitt die Linie von Rom 
nach Luceria Nord- und Sueditalien voneinander ab, wie einst die Festungen Norba 
und Signia die Volsker und Aequer getrennt hatten; und wie damals auf die 
Herniker, stuetzte Rom sich jetzt auf die Arpaner. Die Italiker mussten 
erkennen, dass es um ihrer aller Freiheit geschehen war, wenn Samnium unterlag, 
und dass es die allerhoechste Zeit war, dem tapferen Bergvolk, das nun schon 
fuenfzehn Jahre allein den ungleichen Kampf gegen die Roemer kaempfte, endlich 
mit gesamter Kraft zu Hilfe zu kommen.
Die naechsten Bundesgenossen der Samniten waeren die Tarentiner gewesen; 
allein es gehoert zu dem ueber Samnium und ueber Italien ueberhaupt waltenden 
Verhaengnis, dass in diesem zukunftbestimmenden Augenblick die Entscheidung in 
den Haenden dieser italischen Athener lag. Seit die urspruenglich nach alter 
dorischer Art streng aristokratische Verfassung Tarents in die vollstaendigste 
Demokratie uebergegangen war, hatte in dieser hauptsaechlich von Schiffern, 
Fischern und Fabrikanten bewohnten Stadt ein unglaublich reges Leben sich 
entwickelt; Sinn und Tun der mehr reichen als vornehmen Bevoelkerung wehrte 
allen Ernst des Lebens in dem witzig und geistreich quirlenden Tagestreiben von 
sich ab und schwankte zwischen dem grossartigsten Wagemut und der genialsten 
Erhebung und zwischen schandbarem Leichtsinn und kindischer Schwindelei. Es wird 
auch in diesem Zusammenhang, wo ueber das Sein oder Nichtsein hochbegabter und 
altberuehmter Nationen die ernsten Lose fallen, nicht unstatthaft sein, daran zu 
erinnern, dass Platon, der etwa sechzig Jahre vor dieser Zeit (389) nach Tarent 
kam, seinem eigenen Zeugnis zufolge am Dionysienfest die ganze Stadt berauscht 
sah, und dass das parodische Possenspiel, die sogenannte "lustige Tragoedie" 
eben um die Zeit des grossen samnitischen Krieges in Tarent geschaffen ward. Zu 
dieser Lotterwirtschaft und Lotterpoesie der Tarentiner Eleganten und Literaten 
liefert die Ergaenzung die unstete, uebermuetige und kurzsichtige Politik der 
Tarentiner Demagogen, welche regelmaessig da sich beteiligten, wo sie nichts zu 
schaffen hatten, und da ausblieben, wo ihr naechstes Interesse sie hinrief. Sie 
hatten, als nach der caudinischen Katastrophe Roemer und Samniten sich in 
Apulien gegenueberstanden, Gesandte dorthin geschickt, die beiden Parteien 
geboten, die Waffen niederzulegen (434 320). Diese diplomatische Intervention in 
dem italischen Entscheidungskampf konnte verstaendigerweise nichts sein als die 
Ankuendigung, dass Tarent aus seiner bisherigen Passivitaet jetzt endlich 
herauszutreten entschlossen sei. Grund genug hatte es wahrlich dazu, wie 
schwierig und gefaehrlich es auch fuer Tarent selbst war, in diesen Krieg 
verwickelt zu werden: denn die demokratische Machtentwicklung des Staates hatte 
sich lediglich auf die Flotte geworfen, und waehrend diese, gestuetzt auf die 
starke Handelsmarine Tarents, unter den grossgriechischen Seemaechten den ersten 
Rang einnahm, bestand die Landmacht, auf die es jetzt ankam, wesentlich aus 
gemieteten Soeldnern und war in tiefem Verfall. Unter diesen Umstaenden war es 
fuer die tarentinische Republik keine leichte Aufgabe, an dem Kampf zwischen Rom 
und Samnium sich zu beteiligen, auch abgesehen von der wenigstens beschwerlichen 
Fehde, in welche die roemische Politik die Tarentiner mit den Lucanern zu 
verwickeln gewusst hatte. Indes bei kraeftigem Willen waren diese 
Schwierigkeiten wohl zu ueberwinden; und beide streitende Teile fassten die 
Aufforderung der tarentinischen Gesandten, mit dem Kampf einzuhalten, in diesem 
Sinne auf. Die Samniten als die Schwaecheren zeigten sich bereit, derselben 
nachzukommen; die Roemer antworteten durch die Aufsteckung des Zeichens zur 
Schlacht. Vernunft und Ehre geboten den Tarentinern, dem herrischen Gebot ihrer 
Gesandten jetzt die Kriegserklaerung gegen Rom auf dem Fusse folgen zu lassen; 
allein in Tarent war eben weder diese noch jene am Regimente und man hatte dort 
bloss mit sehr ernsthaften Dingen sehr kindisch gespielt. Die Kriegserklaerung 
gegen Rom erfolgte nicht; statt dessen unterstuetzte man lieber gegen Agathokles 
von Syrakus, der frueher in tarentinischen Diensten gestanden hatte und in 
Ungnade entlassen worden war, die oligarchische Staedtepartei in Sizilien und 
sandte, dem Beispiel Spartas folgend, eine Flotte nach der Insel, die in der 
kampanischen See bessere Dienste getan haben wuerde (440 314).
Energischer handelten die nord- und mittelitalischen Voelker, die 
namentlich durch die Anlegung der Festung Luceria aufgeruettelt worden zu sein 
scheinen. Zuerst (443 311) schlugen die Etrusker los, deren 
Waffenstillstandsvertrag von 403 (351) schon einige Jahre frueher zu Ende 
gegangen war. Die roemische Grenzfestung Sutrium hatte eine zweijaehrige 
Belagerung auszuhalten, und in den heftigen Gefechten, die unter ihren Mauern 
geliefert wurden, zogen die Roemer in der Regel den kuerzeren, bis der Konsul 
des Jahres 444 (310), Quintus Fabius Rullianus, ein in den Samnitenkriegen 
erprobter Fuehrer, nicht bloss im roemischen Etrurien das Uebergewicht der 
roemischen Waffen wiederherstellte, sondern auch kuehn eindrang in das 
eigentliche, durch die Verschiedenheit der Sprache und die geringen 
Kommunikationen den Roemern bis dahin fast unbekannt gebliebene etruskische 
Land. Der Zug ueber den noch von keinem roemischen Heer ueberschrittenen 
Ciminischen Wald und die Pluenderung des reichen, lange von Kriegsnot verschont 
gebliebenen Gebiets brachte ganz Etrurien in Waffen; die roemische Regierung, 
welche die tollkuehne Expedition ernstlich missbilligte und die Ueberschreitung 
der Grenze dem verwegenen Fuehrer zu spaet untersagt hatte, raffte, um dem 
erwarteten Ansturm der gesamten etruskischen Macht zu begegnen, in schleunigster 
Eile neue Legionen zusammen. Allein ein rechtzeitiger und entscheidender Sieg 
des Rullianus, die lange im Andenken des Volkes fortlebende Schlacht am 
Vadimonischen See, machte aus dem unvorsichtigen Beginnen eine gefeierte 
Heldentat und brach den Widerstand der Etrusker. Ungleich den Samniten, die nun 
schon seit achtzehn Jahren den ungleichen Kampf fochten, bequemten sich schon 
nach der ersten Niederlage drei der maechtigsten etruskischen Staedte, Perusia, 
Cortona und Arretium, zu einem Sonderfrieden auf dreihundert (444 310) und, 
nachdem im folgenden Jahre die Roemer noch einmal bei Perusia die uebrigen 
Etrusker besiegt hatten, auch die Tarquinienser zu einem Frieden auf vierhundert 
Monate (446 308); worauf auch die uebrigen Staedte vom Kampfe abstanden und in 
Etrurien vorlaeufig Waffenruhe eintrat.
Waehrend dieser Ereignisse hatte auch in Samnium der Krieg nicht geruht. 
Der Feldzug von 443 (311) beschraenkte sich gleich den bisherigen auf die 
Belagerung und Erstuermung einzelner samnitischer Plaetze; aber im naechsten 
Jahre nahm der Krieg eine lebhaftere Wendung. Rullianus' gefaehrliche Lage in 
Etrurien und die ueber die Vernichtung der roemischen Nordarmee verbreiteten 
Geruechte ermutigten die Samniten zu neuen Anstrengungen; der roemische Konsul 
Gaius Marcius Rutilus wurde von ihnen besiegt und selber schwer verwundet. Aber 
der Umschwung der Dinge in Etrurien zerstoerte die neu aufleuchtenden 
Hoffnungen. Wieder trat Lucius Papirius Cursor an die Spitze der gegen die 
Samniten gesandten roemischen Truppen, und wieder blieb er Sieger in einer 
grossen und entscheidenden Schlacht (445 309), zu der die Eidgenossen ihre 
letzten Kraefte angestrengt hatten; der Kern ihrer Armee, die Buntroecke mit den 
Gold-, die Weissroecke mit den Silberschilden wurden hier aufgerieben und die 
glaenzenden Ruestungen derselben schmueckten seitdem bei festlichen 
Gelegenheiten die Budenreihen laengs des roemischen Marktes. Immer hoeher stieg 
die Not, immer hoffnungsloser ward der Kampf. Im folgenden Jahre (446 308) 
legten die Etrusker die Waffen nieder; in ebendemselben ergab die letzte Stadt 
Kampaniens, die noch zu den Samniten hielt, Nuceria, zu Wasser und zu Lande 
gleichzeitig angegriffen, unter guenstigen Bedingungen sich den Roemern. Zwar 
fanden die Samniten neue Bundesgenossen an den Umbrern im noerdlichen, an den 
Marsern und Paelignern im mittleren Italien, ja selbst von den Hernikern traten 
zahlreiche Freiwillige in ihre Reihen; allein was mit entscheidendem Gewicht 
gegen Rom in die Waagschale haette fallen koennen, wenn die Etrusker noch unter 
Waffen gestanden haetten, vermehrte jetzt bloss die Erfolge des roemischen 
Sieges, ohne denselben ernstlich zu erschweren. Den Umbrern, die Miene machten, 
einen Zug nach Rom zu unternehmen, verlegte Rullianus am oberen Tiber mit der 
Armee von Samnium den Weg, ohne dass die geschwaechten Samniten es haetten 
hindern koennen, und dies genuegte, um den umbrischen Landsturm zu zerstreuen. 
Der Krieg zog sich alsdann wieder nach Mittelitalien. Die Paeligner wurden 
besiegt, ebenso die Marser; wenngleich die uebrigen sabellischen Staemme noch 
dem Namen nach Feinde der Roemer blieben, stand doch allmaehlich Samnium von 
dieser Seite tatsaechlich allein. Aber unerwartet kam ihnen Beistand aus dem 
Tibergebiet. Die Eidgenossenschaft der Herniker, wegen ihrer unter den 
samnitischen Gefangenen vorgefundenen Landsleute von den Roemern zur Rede 
gestellt, erklaerte diesen jetzt den Krieg (448 306) - mehr wohl aus 
Verzweiflung, als aus Berechnung. Es schlossen auch einige der bedeutendsten 
hernikischen Gemeinden von vornherein sich von der Kriegfuehrung aus; aber 
Anagnia, weitaus die ansehnlichste Hernikerstadt, setzte die Kriegserklaerung 
durch. Militaerisch ward allerdings die augenblickliche Lage der Roemer durch 
diesen unerwarteten Aufstand im Ruecken der mit der Belagerung der Burgen von 
Samnium beschaeftigten Armee in hohem Grade bedenklich. Noch einmal war den 
Samniten das Kriegsglueck guenstig; Sora und Caiatia fielen ihnen in die Haende. 
Allein die Anagniner unterlagen unerwartet schnell den von Rom ausgesandten 
Truppen, und rechtzeitig machten diese auch dem in Samnium stehenden Heere Luft; 
es war eben alles verloren. Die Samniten baten um Frieden, indes vergeblich; 
noch konnte man sich nicht einigen. Erst der Feldzug von 449 (305) brachte die 
letzte Entscheidung. Die beiden roemischen Konsularheere drangen, Tiberius 
Minucius und nach dessen Fall Marcus Fulvius von Kampanien aus durch die 
Bergpaesse, Lucius Postumius vom Adriatischen Meere her am Biferno hinauf, in 
Samnium ein, um hier vor der Hauptstadt des Landes, Bovianum, sich die Hand zu 
reichen; ein entscheidender Sieg ward erfochten, der samnitische Feldherr 
Statius Gellius gefangengenommen und Bovianum erstuermt. Der Fall des 
Hauptwaffenplatzes der Landschaft machte dem zweiundzwanzigjaehrigen Krieg ein 
Ende. Die Samniten zogen aus Sora und Arpinum ihre Besatzungen heraus und 
schickten Gesandte nach Rom, den Frieden zu erbitten; ihrem Beispiel folgten die 
sabellischen Staemme, die Marser, Marruciner, Paeligner, Frentaner, Vestiner, 
Picenter. Die Bedingungen, die Rom gewaehrte, waren leidlich; Gebietsabtretungen 
wurden zwar einzeln gefordert, zum Beispiel von den Paelignern, allein sehr 
bedeutend scheinen sie nicht gewesen zu sein. Das gleiche Buendnis zwischen den 
sabellischen Staaten und den Roemern wurde erneuert (450 304).
Vermutlich um dieselbe Zeit und wohl infolge des samnitischen Friedens ward 
auch Friede gemacht zwischen Rom und Tarent. Unmittelbar zwar hatten beide 
Staedte nicht gegeneinander im Felde gestanden; die Tarentiner hatten dem langen 
Kampfe zwischen Rom und Samnium von Anfang bis zu Ende untaetig zugesehen und 
nur im Bunde mit den Sallentinern gegen die Bundesgenossen Roms, die Lucaner, 
die Fehde fortgesetzt. Zwar hatten sie in den letzten Jahren des Samnitischen 
Krieges noch einmal Miene gemacht nachdruecklicher aufzutreten. Teils die 
bedraengte Lage, in welche die unaufhoerlichen lucanischen Angriffe sie selbst 
brachten, teils wohl auch das immer naeher sich ihnen aufdraengende Gefuehl, 
dass Samniums voellige Unterdrueckung auch ihre eigene Unabhaengigkeit bedrohe, 
hatten sie bestimmt, trotz der mit Alexander gemachten unerfreulichen 
Erfahrungen abermals einem Condottiere sich anzuvertrauen. Es kam auf ihren Ruf 
der spartanische Prinz Kleonymos mit fuenftausend Soeldnern, womit er eine 
ebenso starke, in Italien angeworbene Schar sowie die Zuzuege der Messapier, der 
kleineren Griechenstaedte und vor allem das tarentinische Buergerheer, 22 000 
Mann stark, vereinigte. An der Spitze dieser ansehnlichen Armee noetigte er die 
Lucaner, mit Tarent Frieden zu machen und eine samnitisch gesinnte Regierung 
einzusetzen, wogegen freilich Metapont ihnen aufgeopfert ward. Noch standen die 
Samniten unter Waffen, als dies geschah; nichts hinderte den Spartaner, ihnen zu 
Hilfe zu kommen und das Gewicht seines starken Heeres und seiner Kriegskunst 
fuer die Freiheit der italischen Staedte und Voelker in die Waagschale zu 
werfen. Allein Tarent handelte nicht, wie Rom im gleichen Falle gehandelt haben 
wuerde; und Prinz Kleonymos selbst war auch nichts weniger als ein Alexander 
oder ein Pyrrhos. Er beeilte sich nicht, einen Krieg zu beginnen, bei dem mehr 
Schlaege zu erwarten standen als Beute, sondern machte lieber mit den Lucanern 
gemeinschaftliche Sache gegen Metapont und liess es in dieser Stadt sich wohl 
sein, waehrend er redete von einem Zug gegen Agathokles von Syrakus und von der 
Befreiung der sizilischen Griechen. Darueber machten denn die Samniten Frieden; 
und als nach dessen Abschluss Rom anfing, sich um den Suedosten der Halbinsel 
ernstlicher zu bekuemmern und zum Beispiel im Jahre 447 (307) ein roemischer 
Heerhaufen das Gebiet der Sallentiner brandschatzte oder vielmehr wohl in 
hoeherem Auftrag rekognoszierte, ging der spartanische Condottiere mit seinen 
Soeldnern zu Schiff und ueberrumpelte die Insel Kerkyra, die vortrefflich 
gelegen war, um von dort aus gegen Griechenland und Italien Piratenzuege zu 
unternehmen. So von ihrem Feldherrn im Stich gelassen und zugleich ihrer 
Bundesgenossen im mittleren Italien beraubt, blieb den Tarentinern sowie den mit 
ihnen verbuendeten Italikern, den Lucanern und Sallentinern, jetzt freilich 
nichts uebrig, als mit Rom ein Abkommen nachzusuchen, das auf leidliche 
Bedingungen gewaehrt worden zu sein scheint. Bald nachher (451 303) ward sogar 
ein Einfall des Kleonymos, der im sallentinischen Gebiet gelandet war und Uria 
belagerte, von den Einwohnern mit roemischer Hilfe abgeschlagen.
Roms Sieg war vollstaendig; und vollstaendig ward er benutzt. Dass den 
Samniten, den Tarentinern und den ferner wohnenden Voelkerschaften ueberhaupt so 
maessige Bedingungen gestellt wurden, war nicht Siegergrossmut, die die Roemer 
nicht kannten, sondern kluge und klare Berechnung. Zunaechst und vor allem kam 
es darauf an, nicht so sehr das suedliche Italien so rasch wie moeglich zur 
formellen Anerkennung der roemischen Suprematie zu zwingen als die Unterwerfung 
Mittelitaliens, zu welcher durch die in Kampanien und Apulien schon waehrend des 
letzten Krieges angelegten Militaerstrassen und Festungen der Grund gelegt war, 
zu ergaenzen und zu vollenden und die noerdlichen und suedlichen Italiker 
dadurch in zwei militaerisch von jeder unmittelbaren Beruehrung miteinander 
abgeschnittene Massen auseinanderzusprengen. Darauf zielten denn auch die 
naechsten Unternehmungen der Roemer mit energischer Konsequenz. Vor allen Dingen 
benutzte oder machte man die Gelegenheit, mit den in der Tiberlandschaft 
einstmals mit der roemischen Einzelmacht rivalisierenden und noch nicht voellig 
beseitigten Eidgenossenschaften der Aequer und der Herniker aufzuraeumen. In 
demselben Jahre, in welchem der Friede mit Samnium zustande kam (450 304), 
ueberzog der Konsul Publius Sempronius Sophus die Aequer mit Krieg; vierzig 
Ortschaften unterwarfen sich in fuenfzig Tagen; das gesamte Gebiet mit Ausnahme 
des engen und rauhen Bergtals, das noch heute den alten Volksnamen traegt 
(Cicolano), wurde roemischer Besitz und hier am Nordrand des Fuciner Sees im 
Jahre darauf die Festung Alba mit einer Besatzung von 6000 Mann gegruendet, 
fortan die Vormauer gegen die streitbaren Marser und die Zwingburg 
Mittelitaliens; ebenso zwei Jahre darauf am oberen Turano, naeher an Rom, 
Carsioli, beide als Bundesgemeinden latinischen Rechts.
Dass von den Hernikern wenigstens Anagnia sich an dem letzten Stadium des 
Samnitischen Krieges beteiligt hatte, gab den erwuenschten Grund, das alte 
Bundesverhaeltnis zu loesen. Das Schicksal der Anagniner war natuerlicherweise 
bei weitem haerter als dasjenige, welches ein Menschenalter zuvor den 
latinischen Gemeinden im gleichen Fall bereitet worden war. Sie mussten nicht 
bloss wie diese das roemische Passivbuergerrecht sich gefallen lassen, sondern 
verloren auch gleich den Caeriten die eigene Verwaltung; auf einem Teile ihres 
Gebiets am oberen Trerus (Sacco) wurde ueberdies ein neuer Buergerbezirk sowie 
gleichzeitig ein anderer am unteren Anio eingerichtet (455 299). Man bedauerte 
nur, dass die drei naechst Anagnia bedeutendsten hernikischen Gemeinden 
Aletrium, Verulae und Ferentinum nicht auch abgefallen waren; denn da sie die 
Zumutung, freiwillig in den roemischen Buergerverband einzutreten, hoeflich 
ablehnten und jeder Vorwand, sie dazu zu noetigen, mangelte, musste man ihnen 
wohl nicht bloss die Autonomie, sondern selbst das Recht der Tagsatzung und der 
Ehegemeinschaft auch ferner zugestehen und damit noch einen Schatten der alten 
hernikischen Eidgenossenschaft uebrig lassen.
In dem Teil der volskischen Landschaft, welchen bis dahin die Samniten im 
Besitz gehabt, banden aehnliche Ruecksichten nicht. Hier wurden Arpinum und 
Frusino untertaenig und die letztere Stadt eines Drittels ihrer Feldmark 
beraubt, ferner am oberen Liris neben Fregellae die schon frueher mit Besatzung 
belegte Volskerstadt Sora jetzt auf die Dauer in eine latinische Festung 
verwandelt und eine Legion von 4000 Mann dahin gelegt. So war das alte 
Volskergebiet vollstaendig unterworfen und ging seiner Romanisierung mit raschen 
Schritten entgegen. In die Landschaft, welche Samnium und Etrurien scheidet, 
wurden zwei Militaerstrassen hineingefuehrt und beide durch Festungen gesichert. 
Die noerdliche, aus der spaeter die Flaminische wurde, deckte die Tiberlinie; 
sie fuehrte durch das mit Rom verbuendete Ocriculum nach Narnia, wie die Roemer 
die alte umbrische Feste Nequinum umnannten, als sie dort eine Militaerkolonie 
anlegten (455 299). Die suedliche, die spaetere Valerische, lief an den Fuciner 
See ueber die eben erwaehnten Festungen Carsioli und Alba. Die kleinen 
Voelkerschaften, in deren Gebiet diese Anlagen stattfanden, die Umbrer, die 
Nequinum hartnaeckig verteidigten, die Aequer, die noch einmal Alba, die Marser, 
die Carsioli ueberfielen, konnten Rom in seinem Gang nicht aufhalten; fast 
ungehindert schoben jene beiden maechtigen Riegel sich zwischen Samnium und 
Etrurien. Der grossen Strassen- und Festungsanlagen zur bleibenden Sicherung 
Apuliens und vor allem Kampaniens wurde schon gedacht; durch sie ward Samnium 
weiter nach Osten und Westen von dem roemischen Festungsnetz umstrickt. 
Bezeichnend fuer die verhaeltnismaessige Schwaeche Etruriens ist es, dass man es 
nicht notwendig fand, die Paesse durch den Ciminischen Wald in gleicher Weise 
durch eine Chaussee und angemessene Festungen zu sichern. Die bisherige 
Grenzfestung Sutrium blieb hier auch ferner der Endpunkt der roemischen 
Militaerlinie und man begnuegte sich damit, die Strasse von dort nach Arretium 
durch die beikommenden Gemeinden in militaerisch brauchbarem Stande halten zu 
lassen ^4.
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^4 Die Operationen in dem Feldzug 537 (217) und bestimmter noch die Anlage 
der Chaussee von Arretium nach Bononia 567 (187) zeigen, dass schon vor dieser 
Zeit die Strasse von Rom nach Arretium instand gesetzt worden ist. Allein eine 
roemische Militaerchaussee kann sie in dieser Zeit dennoch nicht gewesen sein, 
da sie, nach ihrer spaeteren Benennung der "Cassischen Strasse" zu schliessen, 
als via consularis nicht frueher angelegt sein kann als 583 (171); denn zwischen 
Spurius Cassius, Konsul 252, 261, 268 (502, 493, 486), an den natuerlich nicht 
gedacht werden darf, und Gaius Cassius Longinus, Konsul 583 (171), erscheint 
kein Cassier in den roemischen Konsuln- und Zensorenlisten.
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Die hochherzige samnitische Nation begriff es, dass ein solcher Friede 
verderblicher war als der verderblichste Krieg, und, was mehr ist, sie handelte 
danach. Eben fingen in Norditalien die Kelten nach langer Waffenruhe wieder an 
sich zu regen; noch standen ferner daselbst einzelne etruskische Gemeinden gegen 
die Roemer unter den Waffen und es wechselten hier kurze Waffenstillstaende mit 
heftigen, aber erfolglosen Gefechten. Noch war ganz Mittelitalien in Gaerung und 
zum Teil in offenem Aufstand; noch waren die Festungen in der Anlage begriffen, 
der Weg zwischen Etrurien und Samnium noch nicht voellig gesperrt. Vielleicht 
war es noch nicht zu spaet, die Freiheit zu retten; aber man durfte nicht 
saeumen: die Schwierigkeit des Angriffs stieg, die Macht der Angreifer sank mit 
jedem Jahre des verlaengerten Friedens. Kaum fuenf Jahre hatten die Waffen 
geruht und noch mussten all die Wunden bluten, welche der zweiundzwanzigjaehrige 
Krieg den Bauernschaften Samniums geschlagen hatte, als im Jahre 456 (298) die 
samnitische Eidgenossenschaft den Kampf erneuerte. Den letzten Krieg hatte 
wesentlich Lucaniens Verbindung mit Rom und die dadurch mitveranlasste 
Fernhaltung Tarents zu Gunsten Roms entschieden; dadurch belehrt, warfen die 
Samniten jetzt sich zuvoerderst mit aller Macht auf die Lucaner und brachten 
hier in der Tat ihre Partei ans Ruder und ein Buendnis zwischen Samnium und 
Lucanien zum Abschluss. Natuerlich erklaerten die Roemer sofort den Krieg; in 
Samnium hatte man es nicht anders erwartet. Es bezeichnet die Stimmung, dass die 
samnitische Regierung den roemischen Gesandten die Anzeige machte, sie sei nicht 
imstande, fuer ihre Unverletzlichkeit zu buergen, wenn sie samnitisches Gebiet 
betraeten.
Der Krieg begann also von neuem (456 298), und waehrend ein zweites Heer in 
Etrurien focht, durchzog die roemische Hauptarmee Samnium und zwang die Lucaner 
Frieden zu machen und Geiseln nach Rom zu senden. Das folgende Jahr konnten 
beide Konsuln nach Samnium sich wenden; Rullianus siegte bei Tifernum, sein 
treuer Waffengefaehrte Publius Decius Mus bei Maleventum, und fuenf Monate 
hindurch lagerten zwei roemische Heere in Feindesland. Es war das moeglich, weil 
die tuskischen Staaten auf eigene Hand mit Rom Friedensverhandlungen angeknuepft 
hatten. Die Samniten, welche von Haus aus in der Vereinigung ganz Italiens gegen 
Rom die einzige Moeglichkeit des Sieges gesehen haben muessen, boten das 
Aeusserste auf, um den drohenden Sonderfrieden zwischen Etrurien und Rom 
abzuwenden; und als endlich ihr Feldherr Gellius Egnatius den Etruskern in ihrem 
eigenen Lande Hilfe zu bringen anbot, verstand sich in der Tat der etruskische 
Bundesrat dazu, auszuharren und noch einmal die Entscheidung der Waffen 
anzurufen. Samnium machte die gewaltigsten Anstrengungen, um drei Heere zugleich 
ins Feld zu stellen, das eine bestimmt zur Verteidigung des eigenen Gebiets, das 
zweite zum Einfall in Kampanien, das dritte und staerkste nach Etrurien; und 
wirklich gelangte im Jahre 458 (296) das letzte, gefuehrt von Egnatius selbst, 
durch das marsische und das umbrische Gebiet, deren Bewohner im Einverstaendnis 
waren, ungefaehrdet nach Etrurien. Die Roemer nahmen waehrend dessen einige 
feste Plaetze in Samnium und brachen den Einfluss der samnitischen Partei in 
Lucanien; den Abmarsch der von Egnatius gefuehrten Armee wussten sie nicht zu 
verhindern. Als man in Rom die Kunde empfing, dass es den Samniten gelungen sei, 
all die ungeheuren, zur Trennung der suedlichen Italiker von den noerdlichen 
gemachten Anstrengungen zu vereiteln, dass das Eintreffen der samnitischen 
Scharen in Etrurien das Signal zu einer fast allgemeinen Schilderhebung gegen 
Rom geworden sei, dass die etruskischen Gemeinden aufs eifrigste arbeiteten, 
ihre eigenen Mannschaften kriegsfertig zu machen und gallische Scharen in Sold 
zu nehmen, da ward auch in Rom jeder Nerv angespannt, Freigelassene und 
Verheiratete in Kohorten formiert - man fuehlte hueben und drueben, dass die 
Entscheidung bevorstand. Das Jahr 458 (296) jedoch verging, wie es scheint, mit 
Ruestungen und Maerschen. Fuer das folgende (459 295) stellten die Roemer ihre 
beiden besten Generale, Publius Decius Mus und den hochbejahrten Quintus Fabius 
Rullianus, an die Spitze der Armee in Etrurien, welche mit allen in Kampanien 
irgend entbehrlichen Truppen verstaerkt ward und wenigstens 60000 Mann, darunter 
ueber ein Drittel roemische Vollbuerger, zaehlte; ausserdem ward eine zwiefache 
Reserve gebildet, die erste bei Falerii, die zweite unter den Mauern der 
Hauptstadt. Der Sammelplatz der Italiker war Umbrien, wo die Strassen aus dem 
gallischen, etruskischen und sabellischen Gebiet zusammenliefen; nach Umbrien 
liessen auch die Konsuln teils am linken, teils am rechten Ufer des Tiber hinauf 
ihre Hauptmacht abruecken, waehrend zugleich die erste Reserve eine Bewegung 
gegen Etrurien machte, um womoeglich die etruskischen Truppen von dem Platz der 
Entscheidung zur Verteidigung der Heimat abzurufen. Das erste Gefecht lief nicht 
gluecklich fuer die Roemer ab; ihre Vorhut ward von den vereinigten Galliern und 
Samniten in dem Gebiet von Chiusi geschlagen. Aber jene Diversion erreichte 
ihren Zweck; minder hochherzig als die Samniten, die durch die Truemmer ihrer 
Staedte hindurchgezogen waren, um auf der rechten Walstatt nicht zu fehlen, 
entfernte sich auf die Nachricht von dem Einfall der roemischen Reserve in 
Etrurien ein grosser Teil der etruskischen Kontingente von der Bundesarmee, und 
die Reihen derselben waren sehr gelichtet, als es am oestlichen Abhang des 
Apennin bei Sentinum zur entscheidenden Schlacht kam. Dennoch war es ein heisser 
Tag. Auf dem rechten Fluegel der Roemer, wo Rullianus mit seinen beiden Legionen 
gegen das samnitische Heer stritt, stand die Schlacht lange ohne Entscheidung. 
Auf dem linken, den Publius Decius befehligte, wurde die roemische Reiterei 
durch die gallischen Streitwagen in Verwirrung gebracht, und schon begannen hier 
auch die Legionen zu weichen. Da rief der Konsul den Priester Marcus Livius 
heran und hiess ihn zugleich das Haupt des roemischen Feldherrn und das 
feindliche Heer den unterirdischen Goettern weihen; alsdann in den dichtesten 
Haufen der Gallier sich stuerzend suchte und fand er den Tod. Diese 
heldenmuetige Verzweiflung des hohen Mannes, des geliebten Feldherrn, war nicht 
vergeblich. Die fliehenden Soldaten standen wieder, die Tapfersten warfen dem 
Fuehrer nach sich in die feindlichen Reihen, um ihn zu raechen oder mit ihm zu 
sterben; und eben im rechten Augenblicke erschien, von Rullianus gesendet, der 
Konsular Lucius Scipio mit der roemischen Reserve auf dem gefaehrdeten linken 
Fluegel. Die vortreffliche kampanische Reiterei, die den Galliern in die Flanke 
und den Ruecken fiel, gab hier den Ausschlag; die Gallier flohen, und endlich 
wichen auch die Samniten, deren Feldherr Egnatius am Tore des Lagers fiel. 9000 
Roemer bedeckten die Walstatt; aber der teuer erkaufte Sieg war solchen Opfers 
wert. Das Koalitionsheer loeste sich auf und damit die Koalition selbst; Umbrien 
blieb in roemischer Gewalt, die Gallier verliefen sich, der Ueberrest der 
Samniten, noch immer in geschlossener Ordnung, zog durch die Abruzzen ab in die 
Heimat. Kampanien, das die Samniten waehrend des etruskischen Krieges 
ueberschwemmt hatten, ward nach dessen Beendigung mit leichter Muehe wieder von 
den Roemern besetzt. Etrurien bat im folgenden Jahre 460 (294) um Frieden; 
Volsinii, Perusia, Arretium und wohl ueberhaupt alle dem Bunde gegen Rom 
beigetretenen Staedte gelobten Waffenruhe auf vierhundert Monate. Aber die 
Samniten dachten anders: sie ruesteten sich zur hoffnungslosen Gegenwehr mit 
jenem Mute freier Maenner, der das Glueck zwar nicht zwingen, aber beschaemen 
kann. Als im Jahre 460 (294) die beiden Konsularheere in Samnium einrueckten, 
stiessen sie ueberall auf den erbittertsten Widerstand; ja, Marcus Atilius 
erlitt eine Schlappe bei Luceria, und die Samniten konnten in Kampanien 
eindringen und das Gebiet der roemischen Kolonie Interamna am Liris verwuesten. 
Im Jahre darauf lieferten Lucius Papirius Cursor, der Sohn des Helden des ersten 
Samnitischen Krieges, und Spurius Carvilius bei Aquilonia eine grosse 
Feldschlacht gegen das samnitische Heer, dessen Kern, die 16 000 Weissroecke, 
mit heiligem Eide geschworen hatte, den Tod der Flucht vorzuziehen. Indes das 
unerbittliche Schicksal fragt nicht nach Schwueren und verzweifeltem Flehen; der 
Roemer siegte und stuermte die Festen, in die die Samniten sich und ihre Habe 
gefluechtet hatten. Selbst nach dieser grossen Niederlage wehrten sich die 
Eidgenossen gegen den immer uebermaechtigeren Feind noch jahrelang mit 
beispielloser Ausdauer in ihren Burgen und Bergen und erfochten noch manchen 
Vorteil im einzelnen; des alten Rullianus erprobter Arm ward noch einmal (462 
292) gegen sie aufgeboten, und Gavius Pontius, vielleicht der Sohn des Siegers 
von Caudium, erfocht sogar fuer sein Volk einen letzten Sieg, den die Roemer 
niedrig genug an ihm raechten, indem sie ihn, als er spaeter gefangen ward, im 
Kerker hinrichten liessen (463 291). Aber nichts regte sich weiter in Italien; 
denn der Krieg, den Falerii 461 (293) begann, verdient kaum diesen Namen. Wohl 
mochte man in Samnium sehnsuechtig die Blicke wenden nach Tarent, das allein 
noch imstande war, Hilfe zu gewaehren; aber sie blieb aus. Es waren dieselben 
Ursachen wie frueher, welche die Untaetigkeit Tarents herbeifuehrten: das innere 
Missregiment und der abermalige Uebertritt der Lucaner zur roemischen Partei im 
Jahre 456 (298); hinzu kam noch die nicht ungegruendete Furcht vor Agathokles 
von Syrakus, der eben damals auf dem Gipfel seiner Macht stand und anfing, sich 
gegen Italien zu wenden. Um das Jahr 455 (299) setzte dieser auf Kerkyra sich 
fest, von wo Kleonymos durch Demetrios den Belagerer vertrieben war und bedrohte 
nun vom Adriatischen wie vom Ionischen Meere her die Tarentiner. Die Abtretung 
der Insel an Koenig Pyrrhos von Epeiros im Jahre 459 (295) beseitigte allerdings 
zum grossen Teil die gehegten Besorgnisse; allein die kerkyraeischen 
Angelegenheiten fuhren fort, die Tarentiner zu beschaeftigen, wie sie denn im 
Jahre 464 (290) den Koenig Pyrrhos im Besitz der Insel gegen Demetrios schuetzen 
halfen, und ebenso hoerte Agathokles nicht auf, durch seine italische Politik 
die Tarentiner zu beunruhigen. Als er starb (465 289) und mit ihm die Macht der 
Syrakusaner in Italien zugrunde ging, war es zu spaet; Samnium, des 
siebenunddreissigjaehrigen Kampfes muede, hatte das Jahr vorher (464 290) mit 
dem roemischen Konsul Manius Curius Dentatus Friede geschlossen und der Form 
nach den Bund mit Rom erneuert. Auch diesmal wurden, wie im Frieden von 450 
(304) dem tapferen Volke von den Roemern keine schimpflichen oder vernichtenden 
Bedingungen gestellt; nicht einmal Gebietsabtretungen scheinen stattgefunden zu 
haben. Die roemische Staatsklugheit zog es vor, auf dem bisher eingehaltenen 
Wege fortzuschreiten, und ehe man an die unmittelbare Eroberung des Binnenlandes 
ging, zunaechst das kampanische und adriatische Litoral fest und immer fester an 
Rom zu knuepfen. Kampanien zwar war laengst untertaenig; allein die 
weitblickende roemische Politik fand es noetig, zur Sicherung der kampanischen 
Kueste dort zwei Strandfestungen anzulegen, Minturnae und Sinuessa (459 295), 
deren neue Buergerschaften nach dem fuer Kuestenkolonien feststehenden Grundsatz 
in das volle roemische Buergerrecht eintraten. Energischer noch ward die 
Ausdehnung der roemischen Herrschaft in Mittelitalien gefoerdert. Wie die 
Unterwerfung der Aequer und Herniker die unmittelbare Folge des Ersten 
Samnitischen Krieges war, so schloss sich an das Ende des Zweiten diejenige der 
Sabiner. Derselbe Feldherr, der die Samniten schliesslich bezwang, Manius 
Curius, brach in demselben Jahre (464 290) den kurzen und ohnmaechtigen 
Widerstand derselben und zwang die Sabiner zur unbedingten Ergebung. Ein grosser 
Teil des unterworfenen Gebiets wurde von den Siegern unmittelbar in Besitz 
genommen und an roemische Buerger ausgeteilt, den uebrigbleibenden Gemeinden 
Cures, Reate, Amiternum, Nursia das roemische Untertanenrecht (civitas sine 
suffragio) aufgezwungen. Bundesstaedte gleichen Rechts wurden hier nicht 
gegruendet; die Landschaft kam vielmehr unter die unmittelbare Herrschaft Roms, 
die sich also ausdehnte bis zum Apennin und den umbrischen Bergen. Aber schon 
beschraenkte man sich nicht auf das Gebiet diesseits der Berge; der letzte Krieg 
hatte allzu deutlich gezeigt, dass die roemische Herrschaft ueber Mittelitalien 
nur gesichert war, wenn sie von Meer zu Meer reichte. Die Festsetzung der Roemer 
jenseits des Apennin beginnt mit der Anlegung der starken Festung Hatria (Atri) 
im Jahre 465 (289), an der noerdlichen Abdachung der Abruzzen gegen die 
picenische Ebene, nicht unmittelbar an der Kueste und daher latinischen Rechts, 
aber dem Meere nah und der Schlussstein des gewaltigen, Nord- und Sueditalien 
trennenden Keils. Aehnlicher Art und von noch groesserer Bedeutung war die 
Gruendung von Venusia (463 291), wohin die unerhoerte Zahl von 20000 Kolonisten 
gefuehrt ward; die Stadt, an der Markscheide von Samnium, Apulien und Lucanien, 
auf der grossen Strasse zwischen Tarent und Samnium in einer ungemein festen 
Stellung gegruendet, war bestimmt, die Zwingburg der umwohnenden Voelkerschaften 
zu sein und vor allen Dingen zwischen den beiden maechtigsten Feinden Roms im 
suedlichen Italien die Verbindung zu unterbrechen. Ohne Zweifel ward zu gleicher 
Zeit auch die Suedstrasse, die Appius Claudius bis nach Capua gefuehrt hatte, 
von dort weiter bis nach Venusia verlaengert. So erstreckte sich, als die 
Samnitischen Kriege zu Ende gingen, das geschlossene, das heisst fast 
ausschliesslich aus Gemeinden roemischen oder latinischen Rechts bestehende 
Gebiet Roms nordwaerts bis zum Ciminischen Walde, oestlich bis in die Abruzzen 
und an das Adriatische Meer, suedlich bis nach Capua, waehrend die beiden 
vorgeschobenen Posten Luceria und Venusia, gegen Osten und Sueden auf den 
Verbindungslinien der Gegner angelegt, dieselben nach allen Richtungen hin 
isolierten. Rom war nicht mehr bloss die erste, sondern bereits die herrschende 
Macht auf der Halbinsel, als gegen das Ende des fuenften Jahrhunderts der Stadt 
diejenigen Nationen, welche die Gunst der Goetter und die eigene Tuechtigkeit 
jede in ihrer Landschaft an die Spitze gerufen hatten, im Rat und auf dem 
Schlachtfeld sich einander zu naehern begannen und, wie in Olympia die 
vorlaeufigen Sieger zu dem zweiten und ernsteren Kampf, so auf der groesseren 
Voelkerringstatt jetzt Karthago, Makedonien und Rom sich anschickten zu dem 
letzten und entscheidenden Wettgang.
7. Kapitel
Koenig Pyrrhos gegen Rom und die Einigung Italiens
In der Zeit der unbestrittenen Weltherrschaft Roms pflegten die Griechen 
ihre roemischen Herren damit zu aergern, dass sie als die Ursache der roemischen 
Groesse das Fieber bezeichneten, an welchem Alexander von Makedonien den 11. 
Juni 431 (323) in Babylon verschied. Da es nicht allzu troestlich war, das 
Geschehene zu ueberdenken, verweilte man nicht ungern mit den Gedanken bei dem, 
was haette kommen moegen, wenn der grosse Koenig, wie es seine Absicht gewesen 
sein soll, als er starb, sich gegen Westen gewendet und mit seiner Flotte den 
Karthagern das Meer, mit seinen Phalangen den Roemern die Erde streitig gemacht 
haben wuerde. Unmoeglich ist es nicht, dass Alexander mit solchen Gedanken sich 
trug; und man braucht auch nicht, um sie zu erklaeren, bloss darauf hinzuweisen, 
dass ein Autokrat, der kriegslustig und mit Soldaten und Schiffen versehen ist, 
nur schwer die Grenze seiner Kriegfuehrung findet. Es war eines griechischen 
Grosskoenigs wuerdig, die Sikelioten gegen Karthago, die Tarentiner gegen Rom zu 
schuetzen und dem Piratenwesen auf beiden Meeren ein Ende zu machen; die 
italischen Gesandtschaften, die in Babylon neben zahllosen andern erschienen, 
der Brettier, Lucaner, Etrusker ^1, boeten Gelegenheit genug, die Verhaeltnisse 
der Halbinsel kennenzulernen und Beziehungen dort anzuknuepfen. Karthago mit 
seinen vielfachen Verbindungen im Orient musste den Blick des gewaltigen Mannes 
notwendig auf sich ziehen, und wahrscheinlich lag es in seinen Absichten, die 
nominelle Herrschaft des Perserkoenigs ueber die tyrische Kolonie in eine 
wirkliche umzuwandeln; nicht umsonst fand sich ein aus Karthago gesandter Spion 
in der unmittelbaren Umgebung Alexanders. Indes mochten dies Traeume oder Plaene 
sein, der Koenig starb, ohne mit den Angelegenheiten des Westens sich 
beschaeftigt zu haben, und jene Gedanken gingen mit ihm zu Grabe. Nur wenige 
kurze Jahre hatte ein griechischer Mann die ganze intellektuelle Kraft des 
Hellenentums, die ganze materielle Fuelle des Ostens vereinigt in seiner Hand 
gehalten; mit seinem Tode ging zwar das Werk seines Lebens, die Gruendung des 
Hellenismus im Orient, keineswegs zugrunde, wohl aber spaltete sich sofort das 
kaum geeinigte Reich und unter dem steten Hader der verschiedenen, aus diesen 
Truemmern sich bildenden Staaten ward ihrer aller weltgeschichtliche Bestimmung, 
die Propaganda der griechischen Kultur im Osten zwar nicht aufgegeben, aber 
abgeschwaecht und verkuemmert. Bei solchen Verhaeltnissen konnten weder die 
griechischen noch die asiatisch-aegyptischen Staaten daran denken, im Okzident 
festen Fuss zu fassen und gegen die Roemer oder die Karthager sich zu wenden. 
Das oestliche und das westliche Staatensystem bestanden nebeneinander, ohne 
zunaechst politisch ineinanderzugreifen; und namentlich Rom blieb den 
Verwicklungen der Diadochenperiode wesentlich fremd. Nur Beziehungen 
oekonomischer Art stellten sich fest; wie denn zum Beispiel der rhodische 
Freistaat, der vornehmste Vertreter einer neutralen Handelspolitik in 
Griechenland und daher der allgemeine Vermittler des Verkehrs in einer Zeit 
ewiger Kriege, um das Jahr 448 (306) einen Vertrag mit Rom abschloss, natuerlich 
einen Handelstraktat, wie er begreiflich ist zwischen einem Kaufmannsvolk und 
den Herren der caeritischen und kampanischen Kueste. Auch bei der 
Soeldnerlieferung, die von dem allgemeinen Werbeplatz der damaligen Zeit, von 
Hellas aus nach Italien und namentlich nach Tarent ging, wirkten die politischen 
Beziehungen, die zum Beispiel zwischen Tarent und dessen Mutterstadt Sparta 
bestanden, nur in sehr untergeordneter Weise mit; im ganzen waren die Werbungen 
nichts als kaufmaennische Geschaefte, und Sparta, obwohl es regelmaessig den 
Tarentinern zu den italischen Kriegen die Hauptleute lieferte, trat mit den 
Italikern darum so wenig in Fehde wie im nordamerikanischen Freiheitskrieg die 
deutschen Staaten mit der Union, deren Gegnern sie ihre Untertanen verkauften.
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^1 Die Erzaehlung, dass auch die Roemer Gesandte an Alexander nach Babylon 
geschickt, geht auf das Zeugnis des Kleitarchos zurueck (Plin. nat. 3, 5, 57), 
aus dem die uebrigen, diese Tatsache meldenden Zeugen (Aristos und Asklepiades 
bei Arrian 7, 15, 5; Memnon c. 25) ohne Zweifel schoepften. Kleitarchos war 
allerdings Zeitgenosse dieser Ereignisse, aber sein Leben Alexanders 
nichtsdestoweniger entschieden mehr historischer Roman als Geschichte; und bei 
dem Schweigen der zuverlaessigen Biographen (Art. a. a. O.; Liv. 9, 18) und dem 
voellig romanhaften Detail des Berichts, wonach zum Beispiel die Roemer dem 
Alexander einen goldenen Kranz ueberreicht und dieser die zukuenftige Groesse 
Roms vorhergesagt haben soll, wird man nicht umhin koennen, diese Erzaehlung zu 
den vielen anderen durch Kleitarchos in die Geschichte eingefuehrten 
Ausschmueckungen zu stellen.
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Nichts anderes als ein abenteuernder Kriegshauptmann war auch Koenig 
Pyrrhos von Epeiros; er war darum nicht minder ein Gluecksritter, dass er seinen 
Stammbaum zurueckfuehrte auf Aeakos und Achilleus und dass er, waere er 
friedlicher gesinnt gewesen, als "Koenig" ueber ein kleines Bergvolk unter 
makedonischer Oberherrlichkeit oder auch allenfalls in isolierter Freiheit 
haette leben und sterben koennen. Man hat ihn wohl verglichen mit Alexander von 
Makedonien; und allerdings die Gruendung eines westhellenischen Reiches, dessen 
Kern Epeiros, Grossgriechenland, Sizilien gebildet haetten, das die beiden 
italischen Meere beherrscht und Rom wie Karthago in die Reihe der barbarischen 
Grenzvoelker des hellenistischen Staatensystems, der Kelten und Inder gedraengt 
haben wuerde - dieser Gedanke ist wohl gross und kuehn wie derjenige, der den 
makedonischen Koenig ueber den Hellespont fuehrte. Aber nicht bloss der 
verschiedene Ausgang unterscheidet den oestlichen und den westlichen Heerzug. 
Alexander konnte mit seiner makedonischen Armee, in der namentlich der Stab 
vorzueglich war, dem Grosskoenig vollkommen die Spitze bieten; aber der Koenig 
von Epeiros, das neben Makedonien stand etwa wie Hessen neben Preussen, erhielt 
eine nennenswerte Armee nur durch Soeldner und durch Buendnisse, die auf 
zufaelligen politischen Kombinationen beruhten. Alexander trat im Perserreich 
auf als Eroberer, Pyrrhos in Italien als Feldherr einer Koalition von 
Sekundaerstaaten; Alexander hinterliess sein Erbland vollkommen gesichert durch 
die unbedingte Untertaenigkeit Griechenlands und das starke, unter Antipater 
zurueckbleibende Heer, Pyrrhos buergte fuer die Integritaet seines eigenen 
Gebietes nichts als das Wort eines zweifelhaften Nachbarn. Fuer beide Eroberer 
hoerte, wenn ihre Plaene gelangen, die Heimat notwendig auf, der Schwerpunkt des 
neuen Reiches zu sein; allein eher noch war es ausfuehrbar, den Sitz der 
makedonischen Militaermonarchie nach Babylon zu verlegen als in Tarent oder 
Syrakus eine Soldatendynastie zu gruenden. Die Demokratie der griechischen 
Republiken, so sehr sie eine ewige Agonie war, liess sich in die straffen Formen 
des Militaerstaats nun einmal nicht zurueckzwingen; Philipp wusste wohl, warum 
er die griechischen Republiken seinem Reich nicht einverleibte. Im Orient war 
ein nationaler Widerstand nicht zu erwarten; herrschende und dienende Staemme 
lebten dort seit langem nebeneinander und der Wechsel des Despoten war der Masse 
der Bevoelkerung gleichgueltig oder gar erwuenscht. Im Okzident konnten die 
Roemer, die Samniten, die Karthager auch ueberwunden werden; aber kein Eroberer 
haette es vermocht, die Italiker in aegyptische Fellahs zu verwandeln oder aus 
den roemischen Bauern Zinspflichtige hellenischer Barone zu machen. Was man auch 
ins Auge fasst, die eigene Macht, die Bundesgenossen, die Kraefte der Gegner - 
ueberall erscheint der Plan des Makedoniers als eine ausfuehrbare, der des 
Epeiroten als eine unmoegliche Unternehmung; jener als die Vollziehung einer 
grossen geschichtlichen Aufgabe, dieser als ein merkwuerdiger Fehlgriff; jener 
als die Grundlegung zu einem neuen Staatensystem und einer neuen Phase der 
Zivilisation, dieser als eine geschichtliche Episode. Alexanders Werk ueberlebte 
ihn, obwohl der Schoepfer zur Unzeit starb; Pyrrhos sah mit eigenen Augen das 
Scheitern aller seiner Plaene, ehe der Tod ihn abrief. Sie beide waren kuehne 
und grosse Naturen, aber Pyrrhos nur der erste Feldherr, Alexander vor allem der 
genialste Staatsmann seiner Zeit; und wenn es die Einsicht in das Moegliche und 
Unmoegliche ist, die den Helden vom Abenteurer scheidet, so muss Pyrrhos diesen 
zugezaehlt und darf seinem groesseren Verwandten sowenig zur Seite gestellt 
werden wie etwa der Connetable von Bourbon Ludwig dem Elften.
Und dennoch knuepft sich ein wunderbarer Zauber an den Namen des Epiroten, 
eine eigene Teilnahme, die allerdings zum Teil der ritterlichen und 
liebenswuerdigen Persoenlichkeit desselben, aber mehr doch noch dem Umstande 
gilt, dass er der erste Grieche ist, der den Roemern im Kampfe gegenuebertritt. 
Mit ihm beginnen jene unmittelbaren Beziehungen zwischen Rom und Hellas, auf 
denen die ganze spaetere Entfaltung der antiken Zivilisation und ein 
wesentlicher Teil der modernen beruht. Der Kampf zwischen Phalangen und 
Kohorten, zwischen der Soeldnerarmee und der Landwehr, zwischen dem 
Heerkoenigtum und dem Senatorenregiment, zwischen dem individuellen Talent und 
der nationalen Kraft - dieser Kampf zwischen Rom und dem Hellenismus ward zuerst 
durchgefochten in den Schlachten zwischen Pyrrhos und den roemischen Feldherren; 
und wenn auch die unterliegende Partei noch oft nachher appelliert hat an neue 
Entscheidung der Waffen, so hat doch jeder spaetere Schlachttag das Urteil 
lediglich bestaetigt. Wenn aber auf der Walstatt wie in der Kurie die Griechen 
unterliegen, so ist ihr Uebergewicht nicht minder entschieden in jedem anderen, 
nicht politischen Wettkampf, und eben schon diese Kaempfe lassen es ahnen, dass 
der Sieg Roms ueber die Hellenen ein anderer sein wird als der ueber Gallier und 
Phoeniker, und dass Aphroditens Zauber erst zu wirken beginnt, wenn die Lanze 
zersplittert und Helm und Schild beiseite gelegt ist.
Koenig Pyrrhos war der Sohn des Aeakides, des Herrn der Molosser (um 
Janina), welcher, von Alexander geschont als Verwandter und getreuer Lehnsmann, 
nach dessen Tode in den Strudel der makedonischen Familienpolitik hineingerissen 
ward und darin zuerst sein Reich und dann das Leben verlor (441 313). Sein 
damals sechsjaehriger Sohn ward von dem Herrn der illyrischen Taulantier, 
Glaukias, gerettet und im Laufe der Kaempfe um Makedoniens Besitz, noch ein 
Knabe, von Demetrios dem Belagerer wieder zurueckgefuehrt in sein angestammtes 
Fuerstentum (447 307), um es nach wenigen Jahren durch den Einfluss der 
Gegenpartei wieder einzubuessen (um 452 302) und als landfluechtiger 
Fuerstensohn im Gefolge der makedonischen Generale seine militaerische Laufbahn 
zu beginnen. Bald machte seine Persoenlichkeit sich geltend. Unter Antigonos 
machte er dessen letzte Feldzuege mit; der alte Marschall Alexanders hatte seine 
Freude an dem geborenen Soldaten, dem nach dem Urteile des ergrauten Feldherrn 
nur die Jahre fehlten um schon jetzt der erste Kriegsmann der Zeit zu sein. Die 
unglueckliche Schlacht bei Ipsos brachte ihn als Geisel nach Alexandreia an den 
Hof des Gruenders der Lagidendynastie, wo er durch sein kuehnes und derbes 
Wesen, seinen alles nicht Militaerische gruendlich verachtenden Soldatensinn 
nicht minder des staatsklugen Koenigs Ptolemaeos Aufmerksamkeit auf sich zog als 
durch seine maennliche Schoenheit, der das wilde Antlitz, der gewaltige Tritt 
keinen Eintrag tat, die der koeniglichen Damen. Eben damals gruendete der kuehne 
Demetrios sich wieder einmal, diesmal in Makedonien, ein neues Reich; natuerlich 
in der Absicht, von dort aus die Alexandermonarchie zu erneuern. Es galt, ihn 
niederzuhalten, ihm daheim zu schaffen zu machen; und der Lagide, der solche 
Feuerseelen, wie der epeirotische Juengling eine war, vortrefflich fuer seine 
feine Politik zu nutzen verstand, tat nicht bloss seiner Gemahlin, der Koenigin 
Berenike einen Gefallen, sondern foerderte auch seine eigenen Zwecke, indem er 
dem jungen Fuersten seine Stieftochter, die Prinzessin Antigone zur Gemahlin gab 
und dem geliebten "Sohn" zur Rueckkehr in die Heimat seinen Beistand und seinen 
maechtigen Einfluss lieh (458 296). Zurueckgekehrt in sein vaeterliches Reich 
fiel ihm bald alles zu; die tapferen Epeiroten, die Albanesen des Altertums, 
hingen mit angestammter Treue und frischer Begeisterung an dem mutigen 
Juengling, dem "Adler", wie sie ihn hiessen. In den um die makedonische 
Thronfolge nach Kassanders Tod (457 297) entstandenen Wirren erweiterte der 
Epeirote sein Reich; nach und nach gewann er die Landschaften an dem 
ambrakischen Busen mit der wichtigen Stadt Ambrakia, die Insel Kerkyra, ja 
selbst einen Teil des makedonischen Gebiets, und widerstand mit weit geringeren 
Streitkraeften dem Koenig Demetrios zur Bewunderung der Makedonier selbst. Ja, 
als Demetrios durch seine eigene Torheit in Makedonien vom Thron gestuerzt war, 
trug man dort dem ritterlichen Gegner, dem Verwandten der Alexandriden, 
denselben freiwillig an (467 287). In der Tat, keiner war wuerdiger als Pyrrhos, 
das koenigliche Diadem Philipps und Alexanders zu tragen. In einer tief 
versunkenen Zeit, in der Fuerstlichkeit und Niedertraechtigkeit gleichbedeutend 
zu werden begannen, leuchtete hell Pyrrhos' persoenlich unbefleckter und 
sittenreiner Charakter. Fuer die freien Bauern des makedonischen Stammlandes, 
die, obwohl gemindert und verarmt, sich doch fernhielten von dem Verfall der 
Sitten und der Tapferkeit, den das Diadochenregiment in Griechenland und Asien 
herbeifuehrte, schien eben Pyrrhos recht eigentlich zum Koenig geschaffen; er, 
der gleich Alexander in seinem Haus, im Freundeskreise allen menschlichen 
Beziehungen sein Herz offen erhielt und das in Makedonien so verhasste 
orientalische Sultanwesen stets von sich abgewehrt hatte; er, der gleich 
Alexander anerkannt der erste Taktiker seiner Zeit war. Aber das seltsam 
ueberspannte makedonische Nationalgefuehl, das den elendesten makedonischen 
Herrn dem tuechtigsten Fremden vorzog, die unvernuenftige Widerspenstigkeit der 
makedonischen Truppen gegen jeden nicht makedonischen Fuehrer, welcher der 
groesste Feldherr aus Alexanders Schule, der Kardianer Eumenes erlegen war, 
bereitete auch der Herrschaft des epeirotischen Fuersten ein schnelles Ende. 
Pyrrhos, der die Herrschaft ueber Makedonien mit dem Willen der Makedonier nicht 
fuehren konnte, und zu machtlos, vielleicht auch zu hochherzig war, um sich dem 
Volke gegen dessen Willen aufzudraengen, ueberliess schon nach siebenmonatlicher 
Herrschaft das Land seiner einheimischen Missregierung und ging heim zu seinen 
treuen Epeiroten (467 287). Aber der Mann, der Alexanders Krone getragen hatte, 
der Schwager des Demetrios, der Schwiegersohn des Lagiden und des Agathokles von 
Syrakus, der hochgebildete Strategiker, der Memoiren und wissenschaftliche 
Abhandlungen ueber die Kriegskunst schrieb, konnte unmoeglich sein Leben 
darueber beschliessen, dass er zu gesetzter Zeit im Jahre die Rechnungen des 
koeniglichen Viehverwalters durchsah und von seinen braven Epeiroten die 
landueblichen Geschenke an Rindern und Schafen entgegennahm, um sich alsdann am 
Altar des Zeus von ihnen den Eid der Treue erneuern zu lassen und selbst den Eid 
auf die Gesetze zu wiederholen und, diesem allen zu mehrerer Bekraeftigung, mit 
ihnen die Nacht hindurch zu zechen. War kein Platz fuer ihn auf dem 
makedonischen Thron, so war ueberhaupt in der Heimat seines Bleibens nicht; er 
konnte der Erste sein und also nicht der Zweite. So wandten sich seine Blicke in 
die Weite. Die Koenige, die um Makedoniens Besitz haderten, obwohl sonst in 
nichts einig, waren gern bereit, gemeinschaftlich zu helfen, dass der 
gefaehrliche Nebenbuhler freiwillig ausscheide; und dass die treuen 
Kriegsgenossen ihm folgen wuerden, wohin er sie fuehrte, dessen war er gewiss. 
Eben damals stellten die italischen Verhaeltnisse sich so, dass jetzt wiederum 
als ausfuehrbar erscheinen konnte, was vierzig Jahre frueher Pyrrhos' 
Verwandter, seines Vaters Vetter Alexander von Epeiros, und eben erst sein 
Schwiegervater Agathokles beabsichtigt hatten; und so entschloss sich Pyrrhos, 
auf seine makedonischen Plaene zu verzichten und im Westen eine neue Herrschaft 
fuer sich und fuer die hellenische Nation zu gruenden.
Die Waffenruhe, die der Friede mit Samnium 464 (290) fuer Italien 
herbeigefuehrt hatte, war von kurzer Dauer; der Anstoss zur Bildung einer neuen 
Ligue gegen die roemische Uebermacht kam diesmal von den Lucanern. Dieser 
Voelkerschaft, die durch ihre Parteinahme fuer Rom die Tarentiner waehrend der 
Samnitischen Kriege gelaehmt und zu deren Entscheidung wesentlich beigetragen 
hatte, waren dafuer von den Roemern die Griechenstaedte in ihrem Gebiet 
preisgegeben worden; und demgemaess hatten sie nach abgeschlossenem Frieden in 
Gemeinschaft mit den Brettiern sich daran gemacht, eine nach der anderen zu 
bezwingen. Die Thuriner, wiederholt angegriffen von dem Feldherrn der Lucaner, 
Stenius Statilius, und aufs aeusserste bedraengt, wandten sich, ganz wie einst 
die Kampaner die Hilfe Roms gegen die Samniten in Anspruch genommen hatten und 
ohne Zweifel um den gleichen Preis ihrer Freiheit und Selbstaendigkeit, mit der 
Bitte um Beistand gegen die Lucaner an den roemischen Senat. Da das Buendnis mit 
diesen durch die Anlage der Festung Venusia fuer Rom entbehrlich geworden war, 
gewaehrten die Roemer das Begehren der Thuriner und geboten ihren Bundesfreunden 
von der Stadt, die sich den Roemern ergeben habe, abzulassen. Die Lucaner und 
Brettier, also von den maechtigeren Verbuendeten betrogen um den Anteil an der 
gemeinschaftlichen Beute, knuepften Verhandlungen an mit der samnitisch-
tarentinischen Oppositionspartei, um eine neue Koalition der Italiker zustande 
zu bringen; und als die Roemer sie durch eine Gesandtschaft warnen liessen, 
setzten sie den Gesandten gefangen und begannen den Krieg gegen Rom mit einem 
neuen Angriff auf Thurii (um 469 285), indem sie zugleich nicht bloss die 
Samniten und die Tarentiner, sondern auch die Norditaliker, die Etrusker, 
Umbrer, Gallier aufriefen, mit ihnen zum Freiheitskampf sich zu vereinigen. In 
der Tat erhob sich der etruskische Bund und dang zahlreiche gallische Haufen; 
das roemische Heer, das der Praetor Lucius Caecilius den treu gebliebenen 
Arretinern zu Hilfe fuehrte, ward unter den Mauern dieser Stadt von den 
senonischen Soeldnern der Etrusker vernichtet, der Feldherr selbst fiel mit 
13000 seiner Leute (470 284). Die Senonen zaehlten zu Roms Bundesgenossen: die 
Roemer schickten demnach Gesandte an sie, um ueber die Stellung von Reislaeufern 
gegen Rom Klage zu fuehren und die unentgeltliche Rueckgabe der Gefangenen zu 
begehren. Aber auf Befehl des Senonenhaeuptlings Britomaris, der den Tod seines 
Vaters an den Roemern zu raechen hatte, erschlugen die Senonen die roemischen 
Boten und ergriffen offen die Partei der Etrusker. Ganz Norditalien, Etrusker, 
Umbrer, Gallier, stand somit gegen Rom in Waffen; es konnten grosse Erfolge 
gewonnen werden, wenn die suedlichen Landschaften diesen Augenblick ergriffen 
und auch diejenigen, die es nicht bereits getan, sich gegen Rom erklaerten. In 
der Tat scheinen die Samniten, immer fuer die Freiheit einzustehen willig, den 
Roemern den Krieg erklaert zu haben; aber geschwaecht und von allen Seiten 
eingeschlossen, wie sie waren, konnten sie dem Bunde wenig nuetzen, und Tarent 
zauderte nach seiner Gewohnheit. Waehrend unter den Gegnern Buendnisse 
verhandelt, Subsidientraktate festgesetzt, Soeldner zusammengebracht wurden, 
handelten die Roemer. Zunaechst hatten es die Senonen zu empfinden, wie 
gefaehrlich es sei, die Roemer zu besiegen. Der Konsul Publius Cornelius 
Dolabella rueckte mit einem starken Heer in ihr Gebiet; was nicht ueber die 
Klinge sprang, ward aus dem Lande ausgetrieben und dieser Stamm ausgestrichen 
aus der Reihe der italischen Nationen (471 283). Bei einem vorzugsweise von 
seinen Herden lebenden Volke war eine derartige massenhafte Austreibung wohl 
ausfuehrbar; wahrscheinlich halfen diese aus Italien vertriebenen Senonen die 
gallischen Schwaerme bilden, die bald nachher das Donaugebiet, Makedonien, 
Griechenland, Kleinasien ueberschwemmten. Die naechsten Nachbarn und 
Stammgenossen der Senonen, die Boier, erschreckt und erbittert durch die 
furchtbar schnell sich vollendende Katastrophe, vereinigten sich augenblicklich 
mit den Etruskern, die noch den Krieg fortfuehrten und deren senonische Soeldner 
jetzt gegen die Roemer nicht mehr als Mietlinge fochten, sondern als 
verzweifelte Raecher der Heimat; ein gewaltiges etruskisch-gallisches Heer zog 
gegen Rom, um fuer die Vernichtung des Senonenstammes an der Hauptstadt der 
Feinde Rache zu nehmen und vollstaendiger, als einst der Heerkoenig derselben 
Senonen es getan, Rom von der Erde zu vertilgen. Allein beim Uebergang ueber den 
Tiber in der Naehe des Vadimonischen Sees wurde das vereinigte Heer von den 
Roemern nachdruecklich geschlagen (471 283). Nachdem sie das Jahr darauf noch 
einmal bei Populonia mit nicht besserem Erfolg eine Feldschlacht gewagt hatten, 
liessen die Boier ihre Bundesgenossen im Stich und schlossen fuer sich mit den 
Roemern Frieden (472 282). So war das gefaehrlichste Glied der Ligue, das 
Galliervolk, einzeln ueberwunden, ehe noch der Bund sich vollstaendig 
zusammenfand, und dadurch Rom freie Hand gegen Unteritalien gegeben, wo in den 
Jahren 469-471 (285-283) der Kampf nicht ernstlich gefuehrt worden war. Hatte 
bis dahin die schwache roemische Armee Muehe gehabt, sich in Thurii gegen die 
Lucaner und Brettier zu behaupten, so erschien jetzt (472 282) der Konsul Gaius 
Fabricius Luscinus mit einem starken Heer vor der Stadt, befreite dieselbe, 
schlug die Lucaner in einem grossen Treffen und nahm ihren Feldherrn Statilius 
gefangen. Die kleineren nichtdorischen Griechenstaedte, die in den Roemern ihre 
Retter erkannten, fielen ihnen ueberall freiwillig zu; roemische Besatzungen 
blieben zurueck in den wichtigsten Plaetzen, in Lokri, Kroton, Thurii und 
namentlich in Rhegion, auf welche letztere Stadt auch die Karthager Absichten zu 
haben schienen. Ueberall war Rom im entschiedensten Vorteil. Die Vernichtung der 
Senonen hatte den Roemern eine bedeutende Strecke des adriatischen Litorals in 
die Haende gegeben; ohne Zweifel im Hinblick auf die unter der Asche glimmende 
Fehde mit Tarent und die schon drohende Invasion der Epeiroten eilte man, sich 
dieser Kueste sowie der Adriatischen See zu versichern. Es ward (um 471 283) 
eine Buergerkolonie gefuehrt nach dem Hafenplatz Sena (Sinigaglia), der 
ehemaligen Hauptstadt des senonischen Bezirks und gleichzeitig segelte eine 
roemische Flotte aus dem Tyrrhenischen Meer in die oestlichen Gewaesser, 
offenbar, um im Adriatischen Meer zu stationieren und dort die roemischen 
Besitzungen zu decken.
Die Tarentiner hatten seit dem Vertrag von 450 (304) mit Rom in Frieden 
gelebt. Sie hatten der langen Agonie der Samniten, der raschen Vernichtung der 
Senonen zugesehen, sich die Gruendung von Venusia, Hatria, Sena, die Besetzung 
von Thurii und Rhegion gefallen lassen, ohne Einspruch zu tun. Aber als jetzt 
die roemische Flotte auf ihrer Fahrt vom Tyrrhenischen ins Adriatische Meer in 
die tarentinischen Gewaesser gelangte und im Hafen der befreundeten Stadt vor 
Anker ging, schwoll die langgehegte Erbitterung endlich ueber; die alten 
Vertraege, die den roemischen Kriegsschiffen untersagten, oestlich vom 
Lakinischen Vorgebirg zu fahren, wurden in der Buergerversammlung von den 
Volksmaennern zur Sprache gebracht; wuetend stuerzte der Haufen ueber die 
roemischen Kriegsschiffe her, die, unversehens nach Piratenart ueberfallen, nach 
heftigem Kampfe unterlagen; fuenf Schiffe wurden genommen und deren Mannschaft 
hingerichtet oder in die Knechtschaft verkauft, der roemische Admiral selbst war 
in dem Kampf gefallen. Nur der souveraene Unverstand und die souveraene 
Gewissenlosigkeit der Poebelherrschaft erklaert diese schmachvollen Vorgaenge. 
Jene Vertraege gehoerten einer Zeit an, die laengst ueberschritten und 
verschollen war; es ist einleuchtend, dass sie wenigstens seit der Gruendung von 
Hatria und Sena schlechterdings keinen Sinn mehr hatten und dass die Roemer im 
guten Glauben an das bestehende Buendnis in den Golf einfuhren - lag es doch gar 
sehr in ihrem Interesse, wie der weitere Verlauf der Dinge zeigt, den 
Tarentinern durchaus keinen Anlass zur Kriegserklaerung darzubieten. Wenn die 
Staatsmaenner Tarents den Krieg an Rom erklaeren wollten, so taten sie bloss, 
was laengst haette geschehen sollen; und wenn sie es vorzogen, die 
Kriegserklaerung statt auf den wirklichen Grund vielmehr auf formalen 
Vertragsbruch zu stuetzen, so liess sich dagegen weiter nichts erinnern, da ja 
die Diplomatie zu allen Zeiten es unter ihrer Wuerde erachtet hat, das Einfache 
einfach zu sagen. Allein dass man, statt den Admiral zur Umkehr aufzufordern, 
die Flotte mit gewaffneter Hand ungewarnt ueberfiel, war eine Torheit nicht 
minder als eine Barbarei, eine jener entsetzlichen Barbareien der Zivilisation, 
wo die Gesittung ploetzlich das Steuerruder verliert und die nackte Gemeinheit 
vor uns hintritt, gleichsam um zu warnen vor dem kindischen Glauben, als 
vermoege die Zivilisation aus der Menschennatur die Bestialitaet auszuwurzeln.
Und als waere damit noch nicht genug getan, ueberfielen nach dieser 
Heldentat die Tarentiner Thurii, dessen roemische Besatzung infolge der 
Ueberrumpelung kapitulierte (im Winter 472/73 282/81), und bestraften die 
Thuriner, dieselben, die die tarentinische Politik den Lucanern preisgegeben und 
dadurch gewaltsam zur Ergebung an Rom gedraengt hatte, schwer fuer ihren Abfall 
von der hellenischen Partei zu den Barbaren.
Die Barbaren verfuhren indes mit einer Maessigung, die bei solcher Macht 
und nach solchen Kraenkungen Bewunderung erregt. Es lag im Interesse Roms, die 
tarentinische Neutralitaet so lange wie moeglich gelten zu lassen, und die 
leitenden Maenner im Senat verwarfen deshalb den Antrag, den eine Minoritaet in 
begreiflicher Erbitterung stellte, den Tarentinern sofort den Krieg zu 
erklaeren. Vielmehr wurde die Fortdauer des Friedens roemischerseits an die 
maessigsten Bedingungen geknuepft, die sich mit Roms Ehre vertrugen: Entlassung 
der Gefangenen, Rueckgabe von Thurii, Auslieferung der Urheber des Ueberfalls 
der Flotte. Mit diesen Vorschlaegen ging eine roemische Gesandtschaft nach 
Tarent (473 281), waehrend gleichzeitig, ihren Worten Nachdruck zu geben, ein 
roemisches Heer unter dem Konsul Lucius Aemilius in Samnium einrueckte. Die 
Tarentiner konnten, ohne ihrer Unabhaengigkeit etwas zu vergeben, diese 
Bedingungen eingehen, und bei der geringen Kriegslust der reichen Kaufstadt 
durfte man in Rom mit Recht annehmen, dass ein Abkommen noch moeglich sei. 
Allein der Versuch, den Frieden zu erhalten, scheiterte - sei es an dem 
Widerspruch derjenigen Tarentiner, die die Notwendigkeit erkannten, den 
Uebergriffen Roms je eher desto lieber mit den Waffen entgegenzutreten, sei es 
bloss an der Unbotmaessigkeit des staedtischen Poebels, der sich mit beliebter 
griechischer Ungezogenheit sogar an der Person des Gesandten in unwuerdiger 
Weise vergriff. Nun rueckte der Konsul in das tarentinische Gebiet ein; aber 
statt sofort die Feindseligkeiten zu eroeffnen, bot er noch einmal auf dieselben 
Bedingungen den Frieden; und da auch dies vergeblich war, begann er zwar die 
Aecker und Landhaeuser zu verwuesten und schlug die staedtischen Milizen, aber 
die vornehmeren Gefangenen wurden ohne Loesegeld entlassen und man gab die 
Hoffnung nicht auf, dass der Kriegsdruck der aristokratischen Partei in der 
Stadt das Uebergewicht geben und damit den Frieden herbeifuehren werde. Die 
Ursache dieser Zurueckhaltung war, dass die Roemer die Stadt nicht dem 
Epeirotenkoenig in die Arme treiben wollten. Die Absichten desselben auf Italien 
waren kein Geheimnis mehr. Schon war eine tarentinische Gesandtschaft zu Pyrrhos 
gegangen und unverrichteter Sache zurueckgekehrt; der Koenig hatte mehr begehrt, 
als sie zu bewilligen Vollmacht hatte. Man musste sich entscheiden. Dass die 
Buergerwehr vor den Roemern nur wegzulaufen verstand, davon hatte man sich 
sattsam ueberzeugt; es blieb nur die Wahl zwischen Frieden mit Rom, den die 
Roemer unter billigen Bedingungen zu bewilligen fortwaehrend bereit waren, und 
Vertrag mit Pyrrhos auf jede dem Koenig gutduenkende Bedingung, das heisst die 
Wahl zwischen Unterwerfung unter die roemische Obermacht oder unter die Tyrannis 
eines griechischen Soldaten. Die Parteien hielten in der Stadt sich fast die 
Waage; endlich blieb die Oberhand der Nationalpartei, wobei ausser dem wohl 
gerechtfertigten Motiv, sich, wenn einmal ueberhaupt einem Herrn, lieber einem 
Griechen als Barbaren zu eigen zu geben, auch noch die Furcht der Demagogen 
mitwirkte, dass Rom trotz seiner jetzigen, durch die Umstaende erzwungenen 
Maessigung bei geeigneter Gelegenheit nicht saeumen werde, Rache fuer die von 
dem Tarentiner Poebel veruebten Schaendlichkeiten zu nehmen. Die Stadt schloss 
also mit Pyrrhos ab. Er erhielt den Oberbefehl ueber die Truppen der Tarentiner 
und der uebrigen gegen Rom unter Waffen stehenden Italioten; ferner das Recht, 
in Tarent Besatzung zu halten. Dass die Stadt die Kriegskosten trug, versteht 
sich von selbst. Pyrrhos versprach dagegen, in Italien nicht laenger als noetig 
zu bleiben, vermutlich unter dem stillschweigenden Vorbehalt, die Zeit, waehrend 
welcher er dort noetig sein werde, nach eigenem Ermessen festzustellen. Dennoch 
waere ihm die Beute fast unter den Haenden entschluepft. Waehrend die 
tarentinischen Gesandten - ohne Zweifel die Haeupter der Kriegspartei - in 
Epeiros abwesend waren, schlug in der von den Roemern jetzt hart gedraengten 
Stadt die Stimmung um; schon war der Oberbefehl dem Agis, einem roemisch 
Gesinnten uebertragen, als die Rueckkehr der Gesandten mit dem abgeschlossenen 
Traktat in Begleitung von Pyrrhos' vertrautem Minister Kineas die Kriegspartei 
wieder ans Ruder brachte. Bald fasste eine festere Hand die Zuegel und machte 
dem klaeglichen Schwanken ein Ende. Noch im Herbst 473 (281) landete Pyrrhos' 
General Milon mit 3000 Epeiroten und besetzte die Zitadelle der Stadt; ihm 
folgte zu Anfang des Jahres 474 (280) nach einer stuermischen, zahlreiche Opfer 
fordernden Ueberfahrt der Koenig selbst. Er fuehrte nach Tarent ein 
ansehnliches, aber buntgemischtes Heer, teils bestehend aus den Haustruppen, den 
Molossern, Thesprotiern, Chaonern, Ambrakioten, teils aus dem makedonischen 
Fussvolk und der thessalischen Reiterei, die Koenig Ptolemaeos von Makedonien 
vertragsmaessig ihm ueberlassen, teils aus aetolischen, akarnanischen, 
athamanischen Soeldnern; im ganzen zaehlte man 20000 Phalangiten, 2000 
Bogenschuetzen, 500 Schleuderer, 3000 Reiter und 20 Elefanten, also nicht viel 
weniger, als dasjenige Heer betragen hatte, mit dem Alexander fuenfzig Jahre 
zuvor den Hellespont ueberschritt.
Die Angelegenheiten der Koalition standen nicht zum besten, als der Koenig 
kam. Zwar hatte der roemische Konsul, sowie er die Soldaten Milons anstatt der 
tarentinischen Miliz sich gegenueber aufziehen sah, den Angriff auf Tarent 
aufgegeben und sich nach Apulien zurueckgezogen; aber mit Ausnahme des Gebietes 
von Tarent beherrschten die Roemer so gut wie ganz Italien. Nirgends in 
Unteritalien hatte die Koalition eine Armee im Felde, und auch in Oberitalien 
hatten die Etrusker, die allein noch in Waffen standen, in dem letzten Feldzuge 
(473 281) nichts als Niederlagen erlitten. Die Verbuendeten hatten, ehe der 
Koenig zu Schiff ging, ihm den Oberbefehl ueber ihre saemtlichen Truppen 
uebertragen und ein Heer von 350000 Mann zu Fuss und 20000 Reiter ins Feld 
stellen zu koennen erklaert; zu diesen grossen Worten bildete die Wirklichkeit 
einen unerfreulichen Kontrast. Das Heer, dessen Oberbefehl man Pyrrhos 
uebertragen, war noch erst zu schaffen, und vorlaeufig standen dazu 
hauptsaechlich nur Tarents eigene Hilfsquellen zu Gebot. Der Koenig befahl die 
Anwerbung eines italischen Soeldnerheeres mit tarentinischem Gelde und hob die 
dienstfaehigen Leute aus der Buergerschaft zum Kriegsdienst aus. So aber hatten 
die Tarentiner den Vertrag nicht verstanden. Sie hatten gemeint, den Sieg wie 
eine andere Ware fuer ihr Geld sich gekauft zu haben; es war eine Art 
Kontraktbruch, dass der Koenig sie zwingen wollte, sich ihn selber zu erfechten. 
Je mehr die Buergerschaft anfangs nach Milons Eintreffen sich gefreut hatte, des 
laestigen Postendienstes los zu sein, desto unwilliger stellte man jetzt sich 
unter die Fahnen des Koenigs; den Saeumigen musste mit Todesstrafe gedroht 
werden. Jetzt gab der Ausgang bei allen der Friedenspartei Recht, und es wurden 
sogar mit Rom Verbindungen angeknuepft oder schienen doch angeknuepft zu werden. 
Pyrrhos, auf solchen Widerstand vorbereitet, behandelte die Stadt fortan wie 
eine eroberte: die Soldaten wurden in die Haeuser einquartiert, die 
Volksversammlungen und die zahlreichen Kraenzchen (syssitia) suspendiert, das 
Theater geschlossen, die Promenaden gesperrt, die Tore mit epeirotischen Wachen 
besetzt. Eine Anzahl der fuehrenden Maenner wurden als Geiseln ueber das Meer 
gesandt; andere entzogen sich dem gleichen Schicksal durch die Flucht nach Rom. 
Diese strengen Massregeln waren notwendig, da es schlechterdings unmoeglich war, 
sich in irgendeinem Sinn auf die Tarentiner zu verlassen; erst jetzt konnte der 
Koenig, gestuetzt auf den Besitz der wichtigen Stadt, die Operationen im Felde 
beginnen.
Auch in Rom wusste man sehr wohl, welchem Kampf man entgegenging. Um vor 
allem die Treue der Bundesgenossen, das heisst der Untertanen zu sichern, 
erhielten die unzuverlaessigen Staedte Besatzung und wurden die Fuehrer der 
Partei der Unabhaengigkeit, wo es notwendig schien, festgesetzt oder 
hingerichtet, so zum Beispiel eine Anzahl Mitglieder des praenestinischen 
Senats. Fuer den Krieg selbst wurden grosse Anstrengungen gemacht; es ward eine 
Kriegssteuer ausgeschrieben, von allen Untertanen und Bundesgenossen das volle 
Kontingent eingemahnt, ja die eigentlich von der Dienstpflicht befreiten 
Proletarier unter die Waffen gerufen. Ein roemisches Heer blieb als Reserve in 
der Hauptstadt. Ein zweites rueckte unter dem Konsul Tiberius Coruncanius in 
Etrurien ein und trieb Volci und Volsinii zu Paaren. Die Hauptmacht war 
natuerlich nach Unteritalien bestimmt; man beschleunigte so viel als moeglich 
ihren Abmarsch, um Pyrrhos noch in der Gegend von Tarent zu erreichen und ihn zu 
hindern, die Samniten und die uebrigen gegen Rom in Waffen stehenden 
sueditalischen Aufgebote mit seinen Truppen zu vereinigen. Einen vorlaeufigen 
Damm gegen das Umsichgreifen des Koenigs sollten die roemischen Besatzungen 
gewaehren, die in den Griechenstaedten Unteritaliens lagen. Indes die Meuterei 
der in Rhegion liegenden Truppe - es war eine der aus den kampanischen 
Untertanen Roms ausgehobenen Legionen unter einem kampanischen Hauptmann Decius 
- entriss den Roemern diese wichtige Stadt, ohne sie doch Pyrrhos in die Haende 
zu geben. Wenn einerseits bei diesem Militaeraufstand der Nationalhass der 
Kampaner gegen die Roemer unzweifelhaft mitwirkte, so konnte anderseits Pyrrhos, 
der zu Schirm und Schutz der Hellenen ueber das Meer gekommen war, unmoeglich 
die Truppe in den Bund aufnehmen, welche ihre rheginischen Wirte in den Haeusern 
niedergemacht hatte; und so blieb sie fuer sich, im engen Bunde mit ihren Stamm- 
und Frevelgenossen, den Mamertinern, das heisst den kampanischen Soeldnern des 
Agathokles, die das gegenueberliegende Messana in aehnlicher Weise gewonnen 
hatten, und brandschatzte und verheerte auf eigene Rechnung die umliegenden 
Griechenstaedte, so Kroton, wo sie die roemische Besatzung niedermachte, und 
Kaulonia, das sie zerstoerte. Dagegen gelang es den Roemern, durch ein schwaches 
Korps, das an die lucanische Grenze rueckte, und durch die Besatzung von Venusia 
die Lucaner und Samniten an der Vereinigung mit Pyrrhos zu hindern, waehrend die 
Hauptmacht, wie es scheint vier Legionen, also mit der entsprechenden Zahl von 
Bundestruppen mindestens 50000 Mann stark, unter dem Konsul Publius Laevinus 
gegen Pyrrhos marschierte. Dieser hatte sich zur Deckung der tarentinischen 
Kolonie Herakleia zwischen dieser Stadt und Pandosia ^2 mit seinen eigenen und 
den tarentinischen Truppen aufgestellt (474 280). Die Roemer erzwangen unter 
Deckung ihrer Reiterei den Uebergang ueber den Siris und eroeffneten die 
Schlacht mit einem hitzigen und gluecklichen Reiterangriff; der Koenig, der 
seine Reiter selber fuehrte, stuerzte und die griechischen Reiter, durch das 
Verschwinden des Fuehrers in Verwirrung gebracht, raeumten den feindlichen 
Schwadronen das Feld. Indes Pyrrhos stellte sich an die Spitze seines Fussvolks, 
und von neuem begann ein entscheidenderes Treffen. Siebenmal trafen die Legionen 
und die Phalanx im Stoss aufeinander und immer noch stand der Kampf. Da fiel 
Megakles, einer der besten Offiziere des Koenigs, und weil er an diesem heissen 
Tage die Ruestung des Koenigs getragen hatte, glaubte das Heer zum zweitenmal, 
dass der Koenig gefallen sei; die Reihen wurden unsicher, schon meinte Laevinus 
den Sieg in der Hand zu haben und warf seine saemtliche Reiterei den Griechen in 
die Flanke. Aber Pyrrhos, entbloessten Hauptes durch die Reihen des Fussvolks 
schreitend, belebte den sinkenden Mut der Seinigen. Gegen die Reiter wurden die 
bis dahin zurueckgehaltenen Elefanten vorgefuehrt; die Pferde scheuten vor 
ihnen, die Soldaten wussten den gewaltigen Tieren nicht beizukommen und wandten 
sich zur Flucht. Die zersprengten Reiterhaufen, die nachsetzenden Elefanten 
loesten endlich auch die geschlossenen Glieder des roemischen Fussvolks, und die 
Elefanten, im Verein mit der trefflichen thessalischen Reiterei, richteten ein 
grosses Blutbad unter den Fluechtenden an. Haette nicht ein tapferer roemischer 
Soldat, Gaius Minucius, der erste Hastat der vierten Legion, einen der Elefanten 
verwundet und dadurch die verfolgenden Truppen in Verwirrung gebracht, so waere 
das roemische Heer aufgerieben worden; so gelang es, den Rest der roemischen 
Truppen ueber den Siris zurueckzufuehren. Ihr Verlust war gross: 7000 Roemer 
wurden tot oder verwundet von den Siegern auf der Walstatt gefunden, 2000 
gefangen eingebracht; die Roemer selbst gaben, wohl mit Einschluss der vom 
Schlachtfeld zurueckgebrachten Verwundeten, ihren Verlust an auf 15000 Mann. 
Aber auch Pyrrhos' Heer hatte nicht viel weniger gelitten; gegen 4000 seiner 
besten Soldaten bedeckten das Schlachtfeld und mehrere seiner tuechtigsten 
Obersten waren gefallen. Erwaegend, dass sein Verlust hauptsaechlich auf die 
altgedienten Leute traf, die bei weitem schwerer zu ersetzen waren als die 
roemische Landwehr, und dass er den Sieg nur der Ueberraschung durch den 
Elefantenangriff verdankte, die sich nicht oft wiederholen liess, mag der Koenig 
wohl, strategischer Kritiker wie er war, spaeterhin diesen Sieg einer Niederlage 
aehnlich genannt haben; wenn er auch nicht so toericht war, wie die roemischen 
Poeten nachher gedichtet haben, in der Aufschrift des von ihm in Tarent 
aufgestellten Weihgeschenkes diese Selbstkritik dem Publikum mitzuteilen. 
Politisch kam zunaechst wenig darauf an, welche Opfer der Sieg gekostet hatte; 
vielmehr war der Gewinn der ersten Schlacht gegen die Roemer fuer Pyrrhos ein 
unschaetzbarer Erfolg. Sein Feldherrntalent hatte auch auf diesem neuen 
Schlachtfeld sich glaenzend bewaehrt, und wenn irgend etwas, musste der Sieg von 
Herakleia dem hinsiechenden Bunde der Italiker Einigkeit und Energie einhauchen. 
Aber auch die unmittelbaren Ergebnisse des Sieges waren ansehnlich und 
nachhaltig. Lucanien war fuer die Roemer verloren; Laevinus zog die dort 
stehenden Truppen an sich und ging nach Apulien. Die Brettier, Lucaner, Samniten 
vereinigten sich ungehindert mit Pyrrhos. Mit Ausnahme von Rhegion, das unter 
dem Druck der kampanischen Meuterer schmachtete, fielen die Griechenstaedte 
saemtlich dem Koenig zu, ja Lokri lieferte ihm freiwillig die roemische 
Besatzung aus; von ihm waren sie ueberzeugt, und mit Recht, dass er sie den 
Italikern nicht preisgeben werde. Die Sabeller und Griechen also traten zu 
Pyrrhos ueber; aber weiter wirkte der Sieg auch nicht. Unter den Latinern zeigte 
sich keine Neigung, der roemischen Herrschaft, wie schwer sie auch lasten 
mochte, mit Hilfe eines fremden Dynasten sich zu entledigen. Venusia, obgleich 
jetzt rings von Feinden umschlossen, hielt unerschuetterlich fest an Rom. Den am 
Siris Gefangenen, deren tapfere Haltung der ritterliche Koenig durch die 
ehrenvollste Behandlung vergalt, bot er nach griechischer Sitte an, in sein Heer 
einzutreten; allein er erfuhr, dass er nicht mit Soeldnern focht, sondern mit 
einem Volke. Nicht einer, weder Roemer noch Latiner, nahm bei ihm Dienste.
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2 Bei dem heutigen Anglona; nicht zu verwechseln mit der bekannteren Stadt 
gleichen Namens in der Gegend von Cosenza.
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Pyrrhos bot den Roemern Frieden an. Er war ein zu einsichtiger Militaer, um 
das Missliche seiner Stellung zu verkennen, und ein zu gewiegter Staatsmann, um 
nicht denjenigen Augenblick, der ihm die guenstigste Stellung gewaehrte, 
rechtzeitig zum Friedensschluss zu benutzen. Jetzt hoffte er unter dem ersten 
Eindruck der gewaltigen Schlacht, es in Rom durchsetzen zu koennen, dass die 
griechischen Staedte in Italien frei wuerden und zwischen ihnen und Rom eine 
Reihe Staaten zweiten und dritten Ranges als abhaengige Verbuendete der neuen 
griechischen Macht ins Leben traeten; denn darauf gingen seine Forderungen: 
Entlassung aller griechischen Staedte - also namentlich der kampanischen und 
lucanischen - aus der roemischen Botmaessigkeit und Rueckgabe des den Samniten, 
Dauniern, Lucanern, Brettiern abgenommenen Gebiets, das heisst namentlich 
Aufgabe von Luceria und Venusia. Konnte ein weiterer Kampf mit Rom auch 
schwerlich vermieden werden, so war es doch wuenschenswert, diesen erst zu 
beginnen, wenn die westlichen Hellenen unter einem Herrn vereinigt, Sizilien 
gewonnen, vielleicht Afrika erobert war.
Mit solchen Instruktionen versehen, begab sich Pyrrhos' vertrauter 
Minister, der Thessalier Kineas, nach Rom. Der gewandte Unterhaendler, den seine 
Zeitgenossen dem Demosthenes verglichen, soweit sich dem Staatsmann der Rhetor, 
dem Volksfuehrer der Herrendiener vergleichen laesst, hatte Auftrag, die 
Achtung, die der Sieger von Herakleia fuer seine Besiegten in der Tat empfand, 
auf alle Weise zur Schau zu tragen, den Wunsch des Koenigs, selber nach Rom zu 
kommen, zu erkennen zu geben, durch die im Munde des Feindes so wohlklingende 
Lob- und durch ernste Schmeichelrede, gelegentlich auch durch wohlangebrachte 
Geschenke die Gemueter zu des Koenigs Gunsten zu stimmen, kurz, alle Kuenste der 
Kabinettspolitik, wie sie an den Hoefen von Alexandreia und Antiocheia erprobt 
waren, gegen die Roemer zu versuchen. Der Senat schwankte; manchen erschien es 
der Klugheit gemaess, einen Schritt zurueck zu tun und abzuwarten, bis der 
gefaehrliche Gegner sich weiter verwickelt haben oder nicht mehr sein wuerde. 
Indes der greise und blinde Konsular Appius Claudius (Zensor 442 312, Konsul 
447, 458 307, 296), der seit langem sich von den Staatsgeschaeften 
zurueckgezogen hatte, aber in diesem entscheidenden Augenblick sich in den Senat 
fuehren liess, hauchte die ungebrochene Energie einer gewaltigen Natur mit 
seinen Flammenworten dem juengeren Geschlecht in die Seele. Man antwortete dem 
Koenig das stolze Wort, das hier zuerst vernommen und seitdem Staatsgrundsatz 
ward, dass Rom nicht unterhandle, solange auswaertige Truppen auf italischem 
Gebiet staenden, und das Wort wahr zu machen, wies man den Gesandten sofort aus 
der Stadt. Der Zweck der Sendung war verfehlt und der gewandte Diplomat, statt 
mit seiner Redekunst Effekt zu machen, hatte vielmehr durch diesen maennlichen 
Ernst nach so schwerer Niederlage sich selber imponieren lassen - er erklaerte 
daheim, dass in dieser Stadt jeder Buerger ihm erschienen sei wie ein Koenig; 
freilich, der Hofmann hatte ein freies Volk zu Gesicht bekommen.
Pyrrhos, der waehrend dieser Verhandlungen in Kampanien eingerueckt war, 
brach auf die Nachricht von ihrem Abbruch sogleich auf gegen Rom, um den 
Etruskern die Hand zu reichen, die Bundesgenossen Roms zu erschuettern, die 
Stadt selber zu bedrohen. Aber die Roemer liessen sich so wenig schrecken wie 
gewinnen. Auf den Ruf des Heroldes, "an die Stelle der Gefallenen sich 
einschreiben zu lassen", hatte gleich nach der Schlacht von Herakleia die junge 
Mannschaft sich scharenweise zur Aushebung gedraengt; mit den beiden 
neugebildeten Legionen und dem aus Lucanien zurueckgezogenen Korps folgte 
Laevinus, staerker als vorher, dem Marsch des Koenigs; er deckte gegen denselben 
Capua und vereitelte dessen Versuche, mit Neapel Verbindungen anzuknuepfen. So 
straff war die Haltung der Roemer, dass ausser den unteritalischen Griechen kein 
namhafter Bundesstaat es wagte, vom roemischen Buendnis abzufallen. Da wandte 
Pyrrhos sich gegen Rom selbst. Durch die reiche Landschaft, deren bluehenden 
Zustand er mit Bewunderung schaute, zog er gegen Fregellae, das er 
ueberrumpelte, erzwang den Uebergang ueber den Liris und gelangte bis nach 
Anagnia, das nicht mehr als acht deutsche Meilen von Rom entfernt ist. Kein Heer 
warf sich ihm entgegen; aber ueberall schlossen die Staedte Latiums ihm die 
Tore, und gemessenen Schrittes folgte von Kampanien aus Laevinus ihm nach, 
waehrend von Norden der Konsul Tiberius Coruncanius, der soeben mit den 
Etruskern durch einen rechtzeitigen Friedensschluss sich abgefunden hatte, eine 
zweite roemische Armee heranfuehrte und in Rom selbst die Reserve unter dem 
Diktator Gnaeus Domitius Calvinus sich zum Kampfe fertig machte. Dagegen war 
nichts auszurichten; dem Koenig blieb nichts uebrig als umzukehren. Eine 
Zeitlang stand er noch in Kampanien den vereinigten Heeren der beiden Konsuln 
untaetig gegenueber; aber es bot sich keine Gelegenheit, einen Hauptschlag 
auszufuehren. Als der Winter herankam, raeumte der Koenig das feindliche Gebiet 
und verteilte seine Truppen in die befreundeten Staedte; er selbst nahm 
Winterquartier in Tarent. Hierauf stellten auch die Roemer ihre Operationen ein; 
das Heer bezog Standquartiere bei Firmum im Picenischen, wo auf Befehl des 
Senats die am Siris geschlagenen Legionen den Winter hindurch zur Strafe unter 
Zelten kampierten.
So endigte der Feldzug des Jahres 474 (280). Der Sonderfriede, den Etrurien 
im entscheidenden Augenblick mit Rom abgeschlossen hatte, und des Koenigs 
unvermuteter Rueckzug, der die hochgespannten Hoffnungen der italischen 
Bundesgenossen gaenzlich taeuschte, wogen zum grossen Teil den Eindruck des 
Sieges von Herakleia auf. Die Italiker beschwerten sich ueber die Lasten des 
Krieges, namentlich ueber die schlechte Mannszucht der bei ihnen einquartierten 
Soeldner, und der Koenig, muede des kleinlichen Gezaenks und des unpolitischen 
wie unmilitaerischen Gehabens seiner Bundesgenossen, fing an zu ahnen, dass die 
Aufgabe, die ihm zugefallen war, trotz aller taktischen Erfolge politisch 
unloesbar sein moege. Die Ankunft einer roemischen Gesandtschaft, dreier 
Konsulate, darunter der Sieger von Thurii, Gaius Fabricius, liess einen 
Augenblick wieder die Friedenshoffnungen bei ihm erwachen; allein es zeigte sich 
bald, dass sie nur Vollmacht hatte, wegen Loesung oder Auswechselung der 
Gefangenen zu unterhandeln. Pyrrhos schlug diese Forderung ab, allein er 
entliess zur Feier der Saturnalien saemtliche Gefangene auf ihr Ehrenwort; dass 
sie es hielten und dass der roemische Gesandte einen Bestechungsversuch abwies, 
hat man in der Folgezeit in unschicklichster und mehr fuer die Ehrlosigkeit der 
spaeteren als die Ehrenhaftigkeit der frueheren Zeit bezeichnender Weise 
gefeiert.
Mit dem Fruehjahr 475 (279) ergriff Pyrrhos abermals die Offensive und 
rueckte in Apulien ein, wohin das roemische Heer ihm entgegenkam. In der 
Hoffnung durch einen entscheidenden Sieg die roemische Symmachie in diesen 
Landschaften zu erschuettern, bot der Koenig eine zweite Schlacht an und die 
Roemer verweigerten sie nicht. Bei Ausculum (Ascoli di Puglia) trafen beide 
Heere aufeinander. Unter Pyrrhos' Fahnen fochten ausser seinen epeirotischen und 
makedonischen Truppen die italischen Soeldner, die Buergerwehr - die sogenannten 
Weissschilde - von Tarent und die verbuendeten Lucaner, Brettier und Samniten, 
zusammen 70000 Mann zu Fuss, davon 16000 Griechen und Epeiroten, ueber 8000 
Reiter und 19 Elefanten. Mit den Roemern standen an diesem Tage die Latiner, 
Kampaner, Volsker, Sabiner, Umbrer, Marruciner, Paeligner, Frentaner und 
Arpaner; auch sie zaehlten ueber 70000 Mann zu Fuss, darunter 20000 roemische 
Buerger, und 8000 Reiter. Beide Teile hatten in ihrem Heerwesen Aenderungen 
vorgenommen. Pyrrhos, mit scharfem Soldatenblick die Vorzuege der roemischen 
Manipularordnung erkennend, hatte auf den Fluegeln die lange Front seiner 
Phalangen vertauscht mit einer der Kohortenstellung nachgebildeten 
unterbrochenen Aufstellung in Faehnlein und, vielleicht nicht minder aus 
politischen wie aus militaerischen Gruenden, zwischen die Abteilungen seiner 
eigenen Leute die tarentinischen und samnitischen Kohorten eingeschoben; im 
Mitteltreffen allein stand die epeirotische Phalanx in geschlossener Reihe. Die 
Roemer fuehrten zur Abwehr der Elefanten eine Art Streitwagen heran, aus denen 
Feuerbecken an eisernen Stangen hervorragten und auf denen bewegliche, zum 
Herablassen eingerichtete und in Eisenstachel endende Maste befestigt waren - 
gewissermassen das Vorbild der Enterbruecken, die im Ersten Punischen Krieg eine 
so grosse Rolle spielen sollten.
Nach dem griechischen Schlachtbericht, der minder parteiisch scheint als 
der uns auch vorliegende roemische, waren die Griechen am ersten Tage im 
Nachteil, da sie weder dazu gelangten, an den schroffen und sumpfigen 
Flussufern, wo sie gezwungen wurden, das Gefecht anzunehmen, ihre Linie zu 
entwickeln, noch Reiterei und Elefanten ins Gefecht zu bringen. Am zweiten Tage 
kam dagegen Pyrrhos den Roemern in der Besetzung des durchschnittenen Terrains 
zuvor und erreichte so ohne Verlust die Ebene, wo er seine Phalanx ungestoert 
entfalten konnte. Vergeblich stuerzten sich die Roemer verzweifelten Muts mit 
ihren Schwertern auf die Sarissen; die Phalanx stand unerschuetterlich jedem 
Angriff von vorn, doch vermochte auch sie es nicht, die roemischen Legionen zum 
Weichen zu bringen. Erst als die zahlreiche Bedeckung der Elefanten die auf den 
roemischen Streitwagen fechtende Mannschaft durch Pfeile und Schleudersteine 
vertrieben und der Bespannung die Straenge zerschnitten hatte und nun die 
Elefanten gegen die roemische Linie anprallten, kam dieselbe ins Schwanken. Das 
Weichen der Bedeckungsmannschaft der roemischen Wagen gab das Signal zur 
allgemeinen Flucht, die indes nicht sehr zahlreiche Opfer kostete, da das nahe 
Lager die Verfolgten aufnahm. Dass waehrend des Haupttreffens ein von der 
roemischen Hauptmacht abgesondertes arpanisches Korps das schwach besetzte 
epeirotische Lager angegriffen und in Brand gesteckt habe, meldet nur der 
roemische Schlachtbericht; wenn es aber auch richtig ist, so haben doch die 
Roemer auf alle Faelle mit Unrecht behauptet, dass die Schlacht unentschieden 
geblieben sei. Beide Berichte stimmen vielmehr darin ueberein, dass das 
roemische Heer ueber den Fluss zurueckging und Pyrrhos im Besitz des 
Schlachtfeldes blieb. Die Zahl der Gefallenen war nach dem griechischen Berichte 
auf roemischer Seite 6000, auf griechischer 3505 ^3; unter den Verwundeten war 
der Koenig selbst, dem ein Wurfspiess den Arm durchbohrt hatte, waehrend er wie 
immer im dichtesten Getuemmel kaempfte. Wohl war es ein Sieg, den Pyrrhos 
erfochten hatte, aber es waren unfruchtbare Lorbeeren; als Feldherrn wie als 
Soldaten machte der Sieg dem Koenig Ehre, aber seine politischen Zwecke hat er 
nicht gefoerdert. Pyrrhos bedurfte eines glaenzenden Erfolges, der das roemische 
Heer aufloeste und den schwankenden Bundesgenossen die Gelegenheit und den 
Anstoss zum Parteiwechsel gab; da aber die roemische Armee und die roemische 
Eidgenossenschaft ungebrochen geblieben und das griechische Heer, das nichts war 
ohne seinen Feldherrn, durch dessen Verwundung auf laengere Zeit angefesselt 
ward, musste er wohl den Feldzug verloren geben und in die Winterquartiere 
gehen, die der Koenig in Tarent, die Roemer diesmal in Apulien nahmen. Immer 
deutlicher offenbarte es sich, dass militaerisch die Hilfsquellen des Koenigs 
den roemischen ebenso nachstanden, wie politisch die lose und widerspenstige 
Koalition den Vergleich nicht aushielt mit der festgegruendeten roemischen 
Symmachie. Wohl konnte das Ueberraschende und Gewaltige in der griechischen 
Kriegfuehrung, das Genie des Feldherrn noch einen Sieg mehr wie die von 
Herakleia und Ausculum erfechten, aber jeder neue Sieg vernutzte die Mittel zu 
weiteren Unternehmungen und es war klar, dass die Roemer schon jetzt sich als 
die Staerkeren fuehlten und den endlichen Sieg mit mutiger Geduld erharrten. 
Dieser Krieg war nicht das feine Kunstspiel, wie die griechischen Fuersten es 
uebten und verstanden; an der vollen und gewaltigen Energie der Landwehr 
zerschellten alle strategischen Kombinationen. Pyrrhos fuehlte, wie die Dinge 
standen; ueberdruessig seiner Siege und seine Bundesgenossen verachtend, harrte 
er nur aus, weil die militaerische Ehre ihm vorschrieb, Italien nicht zu 
verlassen, bevor er seine Schutzbefohlenen vor den Barbaren gesichert haben 
wuerde. Es war bei seinem ungeduldigen Naturell vorauszusetzen, dass er den 
ersten Vorwand ergreifen wuerde, um der laestigen Pflicht sich zu entledigen; 
und die Veranlassung, sich von Italien zu entfernen, boten bald die sizilischen 
Angelegenheiten ihm dar.
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^3 Diese Zahlen scheinen glaubwuerdig. Der roemische Bericht gibt, wohl an 
Toten und Verwundeten, fuer jede Seite 15000 Mann an, ein spaeterer sogar auf 
roemischer 5000, auf griechischer 20000 Tote. Es mag das hier Platz finden um an 
einem der seltenen Beispiele, wo Kontrolle moeglich ist, die fast ausnahmslose 
Unglaubwuerdigkeit der Zahlenangaben zu zeigen, in denen die Luege bei den 
Annalisten lawinenartig anschwillt.
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Nach Agathokles' Tode (465 289) fehlte es den sizilischen Griechen an jeder 
leitenden Macht. Waehrend in den einzelnen hellenischen Staedten unfaehige 
Demagogen und unfaehige Tyrannen einander abloesten, dehnten die Karthager, die 
alten Herren der Westspitze, ihre Herrschaft ungestoert aus. Nachdem Akragas 
ihnen erlegen war, glaubten sie die Zeit gekommen, um zu dem seit Jahrhunderten 
im Auge behaltenen Ziel endlich den letzten Schritt zu tun und die ganze Insel 
unter ihre Botmaessigkeit zu bringen: sie wandten sich zum Angriff auf Syrakus. 
Die Stadt, die einst mit ihren Heeren und Flotten Karthago den Besitz der Insel 
streitig gemacht hatte, war durch den inneren Hader und die Schwaeche des 
Regiments so tief herabgekommen, dass sie ihre Rettung suchen musste in dem 
Schutz ihrer Mauern und in auswaertiger Hilfe; und niemand konnte diese 
gewaehren als Koenig Pyrrhos. Pyrrhos war des Agathokles Tochtermann, sein Sohn, 
der damals sechzehnjaehrige Alexander, des Agathokles Enkel, beide in jeder 
Beziehung die natuerlichen Erben der hochfliegenden Plaene des Herrn von 
Syrakus; und wenn es mit der Freiheit doch zu Ende war, konnte Syrakus Ersatz 
darin finden, die Hauptstadt eines westhellenischen Reiches zu sein. So trugen 
die Syrakusaner gleich den Tarentinern und unter aehnlichen Bedingungen dem 
Koenig Pyrrhos freiwillig die Herrschaft entgegen (um 475 279), und durch eine 
seltene Fuegung der Dinge schien sich alles zu vereinigen zum Gelingen der 
grossartigen, zunaechst auf den Besitz von Tarent und Syrakus gebauten Plaene 
des Epeirotenkoenigs.
Freilich war die naechste Folge von dieser Vereinigung der italischen und 
sizilischen Griechen unter eine Hand, dass auch die Gegner sich enger 
zusammenschlossen. Karthago und Rom verwandelten ihre alten Handelsvertraege 
jetzt in ein Offensiv- und Defensivbuendnis gegen Pyrrhos (475 279), dessen 
Bedingungen dahin lauteten, dass, wenn Pyrrhos roemisches oder karthagisches 
Gebiet betrete, der nicht angegriffene Teil dem angegriffenen auf dessen Gebiet 
Zuzug leisten und die Hilfstruppen selbst besolden solle; dass in solchem Falle 
Karthago die Transportschiffe zu stellen und auch mit der Kriegsflotte den 
Roemern beizustehen sich verpflichte, doch solle deren Bemannung nicht gehalten 
sein, zu Lande fuer die Roemer zu fechten; dass endlich beide Staaten sich das 
Wort gaeben, keinen Sonderfrieden mit Pyrrhos zu schliessen. Der Zweck des 
Vertrages war auf roemischer Seite, einen Angriff auf Tarent moeglich zu machen 
und Pyrrhos von der Heimat abzuschneiden, was beides ohne Mitwirkung der 
punischen Flotte nicht ausfuehrbar war, auf seiten der Karthager, den Koenig in 
Italien festzuhalten, um ihre Absichten auf Syrakus ungestoert ins Werk setzen 
zu koennen ^4. Es lag also im Interesse beider Maechte, zunaechst sich des 
Meeres zwischen Italien und Sizilien zu versichern. Eine starke karthagische 
Flotte von 120 Segeln unter dem Admiral Mago ging von Ostia, wohin Mago sich 
begeben zu haben scheint, um jenen Vertrag abzuschliessen, nach der sizilischen 
Meerenge. Die Mamertiner, die fuer ihre Frevel gegen die griechische 
Bevoelkerung Messanas die gerechte Strafe erwartete, wenn Pyrrhos in Sizilien 
und Italien ans Regiment kam, schlossen sich eng an die Roemer und Karthager und 
sicherten diesen die sizilische Seite des Passes. Gern haetten die Verbuendeten 
auch Rhegion auf der gegenueberliegenden Kueste in ihre Gewalt gebracht; allein 
verzeihen konnte Rom der kampanischen Besatzung unmoeglich, und ein Versuch der 
vereinigten Roemer und Karthager, sich der Stadt mit gewaffneter Hand zu 
bemaechtigen, schlug fehl. Von dort segelte die karthagische Flotte nach Syrakus 
und blockierte die Stadt von der Seeseite, waehrend gleichzeitig ein starkes 
phoenikisches Heer die Belagerung zu Lande begann (476 278). Es war hohe Zeit, 
dass Pyrrhos in Syrakus erschien; aber freilich standen in Italien die 
Angelegenheiten keineswegs so, dass er und seine Truppen dort entbehrt werden 
konnten. Die beiden Konsuln des Jahres 476 (278) Gaius Fabricius Luscinus und 
Quintus Aemilius Papus, beide erprobte Generale, hatten den neuen Feldzug 
kraeftig begonnen, und obwohl bisher die Roemerin diesem Kriege nur Niederlagen 
erlitten hatten, waren nicht sie es, sondern die Sieger, die sich ermattet 
fuehlten und den Frieden herbeiwuenschten. Pyrrhos machte noch einen Versuch, 
ein leidliches Abkommen zu erlangen. Der Konsul Fabricius hatte dem Koenig einen 
Elenden zugesandt, der ihm den Antrag gemacht, gegen gute Bezahlung den Koenig 
zu vergiften. Zum Dank gab der Koenig nicht bloss alle roemischen Gefangenen 
ohne Loesegeld frei, sondern er fuehlte sich so hingerissen von dem Edelsinn 
seiner tapferen Gegner, dass er zur Belohnung ihnen selber einen ungemein 
billigen und guenstigen Frieden antrug. Kineas scheint noch einmal nach Rom 
gegangen zu sein und Karthago ernstlich gefuerchtet zu haben, dass sich Rom zum 
Frieden bequeme. Indes der Senat blieb fest und wiederholte seine fruehere 
Antwort. Wollte der Koenig nicht Syrakus den Karthagern in die Haende fallen und 
damit seinen grossen Plan sich zerstoeren lassen, so blieb ihm nichts anderes 
uebrig, als seine italischen Bundesgenossen preiszugeben und sich vorlaeufig auf 
den Besitz der wichtigsten Hafenstaedte, namentlich von Tarent und Lokri, zu 
beschraenken. Vergebens beschworen ihn die Lucaner und Samniten, sie nicht im 
Stich zu lassen; vergebens forderten die Tarentiner ihn auf, entweder seiner 
Feldherrnpflicht nachzukommen oder die Stadt ihnen zurueckzugeben. Den Klagen 
und Vorwuerfen setzte der Koenig Vertroestungen auf kuenftige bessere Zeiten 
oder auch derbe Abweisung entgegen; Milon blieb in Tarent zurueck, des Koenigs 
Sohn Alexander in Lokri und mit der Hauptmacht schiffte noch im Fruehjahr 476 
(278) sich Pyrrhos in Tarent nach Syrakus ein.
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^4 Die spaeteren Roemer und mit ihnen die neueren geben dem Buendnis die 
Wendung, als haetten die Roemer absichtlich vermieden, die karthagische Hilfe in 
Italien anzunehmen. Das waere unvernuenftig gewesen, und die Tatsachen sprechen 
dagegen. Dass Mago in Ostia nicht landete, erklaert sich nicht aus solcher 
Vorsicht, sondern einfach daraus, dass Latium von Pyrrhos ganz und gar nicht 
bedroht war und karthagischen Beistandes also nicht bedurfte; und vor Rhegion 
kaempften die Karthager allerdings fuer Rom.
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Nach Pyrrhos' Abzug erhielten die Roemer freie Hand in Italien, wo niemand 
ihnen auf offenem Felde zu widerstehen wagte und die Gegner ueberall sich 
einschlossen in ihre Festen oder in ihre Waelder. Indes der Kampf ging nicht so 
schnell zu Ende, wie man wohl gehofft haben mochte, woran teils die Natur dieses 
Gebirgs- und Belagerungskrieges schuld war, teils wohl auch die Erschoepfung der 
Roemer, von deren furchtbaren Verlusten das Sinken der Buergerrolle von 473 
(281) auf 479 (275) um 17000 Koepfe zeugt. Noch im Jahre 476 (278) gelang es dem 
Konsul Gaius Fabricius, die bedeutende tarentinische Pflanzstadt Herakleia zu 
einem Sonderfrieden zu bringen, der ihr unter den guenstigsten Bedingungen 
gewaehrt ward. Im Feldzug von 477 (277) schlug man sich in Samnium herum, wo ein 
leichtsinnig unternommener Angriff auf die verschanzten Hoehen den Roemern viele 
Leute kostete, und wandte sich alsdann nach dem suedlichen Italien, wo die 
Lucaner und Brettier geschlagen wurden. Dagegen kam bei einem Versuch, Kroton zu 
ueberrumpeln, Milon von Tarent aus den Roemern zuvor; die epeirotische Besatzung 
machte alsdann sogar einen gluecklichen Ausfall gegen das belagernde Heer. Indes 
gelang es endlich dem Konsul dennoch, dieselbe durch eine Kriegslist zum 
Abmarsch zu bestimmen und der unverteidigten Stadt sich zu bemaechtigen (477 
277). Wichtiger war es, dass die Lokrenser, die frueher die roemische Besatzung 
dem Koenig ausgeliefert hatten, jetzt, den Verrat durch Verrat suehnend, die 
epeirotische erschlugen; womit die ganze Suedkueste in den Haenden der Roemer 
war mit Ausnahme von Rhegion und Tarent. Indes mit diesen Erfolgen war man im 
wesentlichen doch wenig gefoerdert. Unteritalien selbst war laengst wehrlos; 
Pyrrhos aber war nicht bezwungen, solange Tarent in seinen Haenden und ihm damit 
die Moeglichkeit blieb, den Krieg nach Belieben wieder zu erneuern, und an die 
Belagerung dieser Stadt konnten die Roemer nicht denken. Selbst davon abgesehen, 
dass in dem durch Philipp von Makedonien und Demetrios den Belagerer 
umgeschaffenen Festungskrieg die Roemer gegen einen erfahrenen und 
entschlossenen griechischen Kommandanten im entschiedensten Nachteil waren, 
bedurfte es dazu einer starken Flotte, und obwohl der karthagische Vertrag den 
Roemern Unterstuetzung zur See verhiess, so standen doch Karthagos eigene 
Angelegenheiten in Sizilien durchaus nicht so, dass es diese haette gewaehren 
koennen.
Pyrrhos' Landung auf der Insel, welche trotz der karthagischen Flotte 
ungehindert erfolgt war, hatte dort mit einem Schlage die Lage der Dinge 
veraendert. Er hatte Syrakus sofort entsetzt, alle freien Griechenstaedte in 
kurzer Zeit in seiner Hand vereinigt und als Haupt der sikeliotischen 
Konfoederation den Karthagern fast ihre saemtlichen Besitzungen entrissen. Kaum 
vermochten mit Hilfe der damals auf dem Mittelmeer ohne Nebenbuhler herrschenden 
karthagischen Flotte sich die Karthager in Lilybaeon, die Mamertiner in Messana, 
und auch hier unter steten Angriffen, zu behaupten. Unter solchen Umstaenden 
waere in Gemaessheit des Vertrags von 475 (279) viel eher Rom im Fall gewesen, 
den Karthagern auf Sizilien Beistand zu leisten, als Karthago mit seiner Flotte 
den Roemern Tarent erobern zu helfen; ueberhaupt aber war man eben von keiner 
Seite sehr geneigt, dem Bundesgenossen die Macht zu sichern oder gar zu 
erweitern. Karthago hatte den Roemern die Hilfe erst angeboten, als die 
wesentliche Gefahr vorueber war; diese ihrerseits hatten nichts getan, den Abzug 
des Koenigs aus Italien, den Sturz der karthagischen Macht in Sizilien zu 
verhindern. Ja in offener Verletzung der Vertraege hatte Karthago sogar dem 
Koenig einen Sonderfrieden angetragen und gegen den ungestoerten Besitz von 
Lilybaeon sich erboten, auf die uebrigen sizilischen Besitzungen zu verzichten, 
sogar dem Koenig Geld und Kriegsschiffe zur Verfuegung zu stellen, natuerlich 
zur Ueberfahrt nach Italien und zur Erneuerung des Krieges gegen Rom. Indes es 
war einleuchtend, dass mit dem Besitz von Lilybaeon und der Entfernung des 
Koenigs die Stellung der Karthager auf der Insel ungefaehr dieselbe geworden 
waere, wie sie vor Pyrrhos' Landung gewesen war; sich selbst ueberlassen waren 
die griechischen Staedte ohnmaechtig und das verlorene Gebiet leicht 
wiedergewonnen. So schlug Pyrrhos den nach zwei Seiten hin perfiden Antrag aus 
und ging daran, sich selber eine Kriegsflotte zu erbauen. Nur Unverstand und 
Kurzsichtigkeit haben dies spaeter getadelt; es war vielmehr ebenso notwendig 
als mit den Mitteln der Insel leicht durchzufuehren. Abgesehen davon, dass der 
Herr von Ambrakia, Tarent und Syrakus nicht ohne Seemacht sein konnte, bedurfte 
er der Flotte, um Lilybaeon zu erobern, um Tarent zu schuetzen, um Karthago 
daheim anzugreifen, wie es Agathokles, Regulus, Scipio vor- und nachher mit so 
grossem Erfolg getan. Nie stand Pyrrhos seinem Ziele naeher als im Sommer 478 
(276), wo er Karthago gedemuetigt vor sich sah, Sizilien beherrschte und mit 
Tarents Besitz einen festen Fuss in Italien behauptete, und wo die 
neugeschaffene Flotte, die alle diese Erfolge zusammenknuepfen, sichern und 
steigern sollte, zur Abfahrt fertig im Hafen von Syrakus lag.
Die wesentliche Schwaeche von Pyrrhos' Stellung beruhte auf seiner 
fehlerhaften inneren Politik. Er regierte Sizilien wie er Ptolemaeos hatte in 
Aegypten herrschen sehen; er respektierte die Gemeindeverfassungen nicht, setzte 
seine Vertrauten zu Amtleuten ueber die Staedte wann und auf so lange es ihm 
gefiel, gab anstatt der einheimischen Geschworenen seine Hofleute zu Richtern, 
sprach Konfiskationen, Verbannungen, Todesurteile nach Gutduenken aus und selbst 
ueber diejenigen, die seine Ueberkunft nach Sizilien am lebhaftesten betrieben 
hatten, legte Besatzungen in die Staedte und beherrschte Sizilien nicht als der 
Fuehrer des Nationalbundes, sondern als Koenig. Mochte er dabei nach 
orientalisch-hellenistischen Begriffen sich ein guter und weiser Regent zu sein 
duenken und auch wirklich sein, so ertrugen doch die Griechen diese Verpflanzung 
des Diadochensystems nach Syrakus mit aller Ungeduld einer in langer 
Freiheitsagonie aller Zucht entwoehnten Nation; sehr bald duenkte das 
karthagische Joch dem toerichten Volk ertraeglicher als das neue 
Soldatenregiment. Die bedeutendsten Staedte knuepften mit den Karthagern, ja mit 
den Mamertinern Verbindungen an; ein starkes karthagisches Heer wagte wieder, 
sich auf der Insel zu zeigen und, ueberall von den Griechen unterstuetzt, machte 
es reissende Fortschritte. Zwar in der Schlacht, die Pyrrhos ihm lieferte, war 
das Glueck wie immer mit dem "Adler"; allein es hatte sich bei dieser 
Gelegenheit offenbart, wie die Stimmung auf der Insel war und was kommen konnte 
und musste, wenn der Koenig sich entfernte.
Zu diesem ersten und wesentlichsten Fehler fuegte Pyrrhos einen zweiten: er 
ging mit der Flotte statt nach Lilybaeon nach Tarent. Augenscheinlich musste er, 
eben bei der Gaerung in den Gemuetern der Sikelioten, vor allen Dingen erst von 
dieser Insel die Karthager ganz verdraengt und damit den Unzufriedenen den 
letzten Rueckhalt abgeschnitten haben, ehe er nach Italien sich wenden durfte; 
hier war nichts zu versaeumen, denn Tarent war ihm sicher genug und an den 
uebrigen Bundesgenossen, nachdem sie einmal aufgegeben waren, jetzt wenig 
gelegen. Es ist begreiflich, dass sein Soldatensinn ihn trieb, den nicht sehr 
ehrenvollen Abzug vom Jahre 476 (278) durch eine glaenzende Wiederkehr 
auszutilgen und dass ihm das Herz blutete, wenn er die Klagen der Lucaner und 
Samniten vernahm. Allein Aufgaben, wie sie Pyrrhos sich gestellt hatte, koennen 
nur geloest werden von eisernen Naturen, die das Mitleid und selbst das 
Ehrgefuehl zu beherrschen vermoegen; und eine solche war Pyrrhos nicht.
Die verhaengnisvolle Einschiffung fand statt gegen das Ende des Jahres 478 
(276). Unterwegs hatte die neue syrakusanische Flotte mit der karthagischen ein 
heftiges Gefecht zu bestehen und buesste darin eine betraechtliche Anzahl 
Schiffe ein. Die Entfernung des Koenigs und die Kunde von diesem ersten Unfall 
genuegten zum Sturz des sikeliotischen Reiches; auf sie hin weigerten alle 
Staedte dem abwesenden Koenig Geld und Truppen und der glaenzende Staat brach 
schneller noch als er entstanden war wiederum zusammen, teils weil der Koenig 
selbst die Treue und Liebe, auf der jedes Gemeinwesen ruht, in den Herzen seiner 
Untertanen untergraben hatte, teils weil es dem Volk an der Hingebung fehlte, 
zur Rettung der Nationalitaet auf vielleicht nur kurze Zeit der Freiheit zu 
entsagen. Damit war Pyrrhos' Unternehmen gescheitert, der Plan seines Lebens 
ohne Aussicht dahin; er ist fortan ein Abenteurer, der es fuehlt, dass er viel 
gewesen und nichts mehr ist, der den Krieg nicht mehr als Mittel zum Zwecke 
fuehrt, sondern, um in wildem Wuerfelspiel sich zu betaeuben und womoeglich im 
Schlachtgetuemmel einen Soldatentod zu finden. An der italischen Kueste 
angelangt, begann der Koenig mit einem Versuch, sich Rhegions zu bemaechtigen, 
aber mit Hilfe der Mamertiner schlugen die Kampaner den Angriff ab, und in dem 
hitzigen Gefecht vor der Stadt ward der Koenig selbst verwundet, indem er einen 
feindlichen Offizier vom Pferde hieb. Dagegen ueberrumpelte er Lokri, dessen 
Einwohner die Niedermetzelung der epeirotischen Besatzung schwer buessten, und 
pluenderte den reichen Schatz des Persephonetempels daselbst, um seine leere 
Kasse zu fuellen. So gelangte er nach Tarent, angeblich mit 20000 Mann zu Fuss 
und 3000 Reitern. Aber es waren nicht mehr die erprobten Veteranen von vordem 
und nicht mehr begruessten die Italiker in ihnen ihre Retter; das Vertrauen und 
die Hoffnung, damit man den Koenig fuenf Jahre zuvor empfing, waren gewichen, 
den Verbuendeten Geld und Mannschaft ausgegangen. Den schwer bedraengten 
Samniten, in deren Gebiet die Roemer 478/79 (276/75) ueberwintert hatten, zu 
Hilfe rueckte der Koenig im Fruehjahr 479 (275) ins Feld und zwang bei Benevent 
auf dem Arusinischen Felde den Konsul Manius Curius zur Schlacht, bevor er sich 
mit seinem von Lucanien heranrueckenden Kollegen vereinigen konnte. Aber die 
Heeresabteilung, die den Roemern in die Flanke zu fallen bestimmt war, verirrte 
sich waehrend des Nachtmarsches in den Waeldern und blieb im entscheidenden 
Augenblick aus; und nach heftigem Kampf entschieden auch hier wieder die 
Elefanten die Schlacht, aber diesmal fuer die Roemer, indem sie, von den zur 
Bedeckung des Lagers aufgestellten Schuetzen in Verwirrung gebracht, auf ihre 
eigenen Leute sich warfen. Die Sieger besetzten das Lager; in ihre Haende fielen 
1300 Gefangene und vier Elefanten - die ersten, die Rom sah, ausserdem eine 
unermessliche Beute, aus deren Erloes spaeter in Rom der Aquaedukt, welcher das 
Aniowasser von Tibur nach Rom fuehrte, gebaut ward. Ohne Truppen, um das Feld zu 
halten, und ohne Geld sandte Pyrrhos an seine Verbuendeten, die ihm zur 
Ausruestung nach Italien gesteuert hatten, die Koenige von Makedonien und Asien; 
aber auch in der Heimat fuerchtete man ihn nicht mehr und schlug die Bitte ab. 
Verzweifelnd an dem Erfolg gegen Rom und erbittert durch diese Weigerungen liess 
Pyrrhos Besatzung in Tarent und ging selber noch im selben Jahre (479 275) heim 
nach Griechenland, wo eher noch als bei dem stetigen und gemessenen Gang der 
italischen Verhaeltnisse sich dem verzweifelten Spieler eine Aussicht eroeffnen 
mochte. In der Tat gewann er nicht bloss schnell zurueck, was von seinem Reiche 
war abgerissen worden, sondern er griff noch einmal und nicht ohne Erfolg nach 
der makedonischen Krone. Allein an Antigonos Gonatas' ruhiger und umsichtiger 
Politik und mehr noch an seinem eigenen Ungestuem und der Unfaehigkeit, den 
stolzen Sinn zu zaehmen, scheiterten auch seine letzten Plaene; er gewann noch 
Schlachten, aber keinen dauernden Erfolg mehr und fand sein Ende in einem 
elenden Strassengefecht im peloponnesischen Argos (482 272).
In Italien ist der Krieg zu Ende mit der Schlacht bei Benevent; langsam 
verenden die letzten Zuckungen der nationalen Partei. Zwar so lange der 
Kriegsfuerst, dessen maechtiger Arm es gewagt hatte, dem Schicksal in die Zuegel 
zu fallen, noch unter den Lebenden war, hielt er, wenngleich abwesend, gegen Rom 
die feste Burg von Tarent. Mochte auch nach des Koenigs Entfernung in der Stadt 
die Friedenspartei die Oberhand gewinnen, Milon, der fuer Pyrrhos darin den 
Befehl fuehrte, wies ihre Anmutungen ab und liess die roemisch gesinnten 
Staedter in dem Kastell, das sie im Gebiet von Tarent sich errichtet hatten, auf 
ihre eigene Hand mit Rom Frieden schliessen, wie es ihnen beliebte, ohne darum 
seine Tore zu oeffnen. Aber als nach Pyrrhos' Tode eine karthagische Flotte in 
den Hafen einlief und Milon die Buergerschaft im Begriff sah, die Stadt an die 
Karthager auszuliefern, zog er es vor, dem roemischen Konsul Lucius Papirius die 
Burg zu uebergeben (482 272) und damit fuer sich und die Seinigen freien Abzug 
zu erkaufen. Fuer die Roemer war dies ein ungeheurer Gluecksfall. Nach den 
Erfahrungen, die Philipp vor Perinth und Byzanz, Demetrios vor Rhodos, Pyrrhos 
vor Lilybaeon gemacht hatten, laesst sich bezweifeln, ob die damalige Strategik 
ueberhaupt imstande war, eine wohlbefestigte und wohlverteidigte und von der See 
her zugaengliche Stadt zur Uebergabe zu zwingen; und welche Wendung haetten die 
Dinge nehmen moegen, wenn Tarent das in Italien fuer die Phoeniker geworden 
waere, was in Sizilien Lilybaeon fuer sie gewesen war! Indes das Geschehene war 
nicht zu aendern. Der karthagische Admiral, da er die Burg in den Haenden der 
Roemer sah, erklaerte, nur vor Tarent erschienen zu sein, um dem Vertrage 
gemaess den Bundesgenossen bei der Belagerung der Stadt Hilfe zu leisten, und 
ging unter Segel nach Afrika; und die roemische Gesandtschaft, welche wegen der 
versuchten Okkupation von Tarent Aufklaerung zu fordern und Beschwerde zu 
fuehren nach Karthago gesandt ward, brachte nichts zurueck als die feierliche 
und eidliche Bekraeftigung dieser angeblichen bundesfreundlichen Absicht, wobei 
man denn auch in Rom vorlaeufig sich beruhigte. Die Tarentiner erhielten, 
vermutlich durch Vermittlung ihrer Emigrierten, die Autonomie von den Roemern 
zurueck; aber Waffen und Schiffe mussten ausgeliefert und die Mauern 
niedergerissen werden.
In demselben Jahre, in dem Tarent roemisch ward, unterwarfen sich endlich 
auch die Samniten, Lucaner und Brettier, welche letztere die Haelfte des 
eintraeglichen und fuer den Schiffbau wichtigen Silawaldes abtreten mussten.
Endlich traf auch die seit zehn Jahren in Rhegion hausende Bande die Strafe 
fuer den gebrochenen Fahneneid wie fuer den Mord der rheginischen Buergerschaft 
und der Besatzung von Kroton. Es war zugleich die allgemeine Sache der Hellenen 
gegen die Barbaren, welche Rom hier vertrat; der neue Herr von Syrakus, Hieron, 
unterstuetzte darum auch die Roemer vor Rhegion durch Sendung von Lebensmitteln 
und Zuzug und machte gleichzeitig einen mit der roemischen Expedition gegen 
Rhegion kombinierten Angriff auf deren Stamm- und Schuldgenossen in Sizilien, 
die Mamertiner in Messana. Die Belagerung der letzteren Stadt zog sich sehr in 
die Laenge; dagegen wurde Rhegion, obwohl auch hier die Meuterer hartnaeckig und 
lange sich wehrten, im Jahre 484 (270) von den Roemern erstuermt, was von der 
Besatzung uebrig war, in Rom auf offenem Markte gestaeupt und enthauptet, die 
alten Einwohner aber zurueckgerufen und soviel moeglich in ihr Vermoegen wieder 
eingesetzt. So war im Jahre 484 (270) ganz Italien zur Untertaenigkeit gebracht. 
Nur die hartnaeckigsten Gegner Roms, die Samniten, setzten trotz des offiziellen 
Friedensschlusses noch als "Raeuber" den Kampf fort, sodass sogar im Jahre 485 
(269) noch einmal beide Konsuln gegen sie geschickt werden mussten. Aber auch 
der hochherzigste Volksmut, die tapferste Verzweiflung gehen einmal zu Ende; 
Schwert und Galgen brachten endlich auch den samnitischen Bergen die Ruhe.
Zur Sicherung dieser ungeheuren Erwerbungen wurde wiederum eine Reihe von 
Kolonien angelegt: in Lucanien Paestum und Cosa (481 273), als Zwingburgen fuer 
Samnium Beneventum (486 268) und Aesernia (um 491 263), als Vorposten gegen die 
Gallier Ariminum (486 268), in Picenum Firmum (um 490 264) und die 
Buergerkolonie Castrum novum; die Fortfuehrung der grossen Suedchaussee, welche 
an der Festung Benevent eine neue Zwischenstation zwischen Capua und Venusia 
erhielt, bis zu den Haefen von Tarent und Brundisium und die Kolonisierung des 
letzteren Seeplatzes, den die roemische Politik zum Nebenbuhler und Nachfolger 
des tarentinischen Emporiums sich ausersehen hatte, wurden vorbereitet. Die 
neuen Festungs- und Strassenanlagen veranlassten noch einige Kriege mit den 
kleinen Voelkerschaften, deren Gebiet durch dieselben geschmaelert ward, den 
Picentern (485, 486 269, 268), von denen eine Anzahl in die Gegend von Salernum 
verpflanzt ward, den Sallentinern um Brundisium (487, 488 267, 266), den 
umbrischen Sassinaten (487, 488 267, 266), welche letzte nach der Austreibung 
der Senonen das Gebiet von Ariminum besetzt zu haben scheinen. Durch diese 
Anlagen ward die Herrschaft Roms ueber das unteritalische Binnenland und die 
ganze italische Ostkueste vom Ionischen Meer bis zur keltischen Grenze 
ausgedehnt.
Bevor wir die politische Ordnung darstellen, nach der das also geeinigte 
Italien von Rom aus regiert ward, bleibt es noch uebrig, auf die 
Seeverhaeltnisse im vierten und fuenften Jahrhundert einen Blick zu werfen. Es 
waren in dieser Zeit wesentlich Syrakus und Karthago, die um die Herrschaft in 
den westlichen Gewaessern miteinander rangen; im ganzen ueberwog trotz der 
grossen Erfolge, welche Dionysios (348-389 406-365), Agathokles (437-465 317-
289) und Pyrrhos (476-478 278-276) voruebergehend zur See erlangten, doch hier 
Karthago und sank Syrakus mehr und mehr zu einer Seemacht zweiten Ranges herab. 
Mit Etruriens Bedeutung zur See war es voellig vorbei; die bisher etruskische 
Insel Korsika kam, wenn nicht gerade in den Besitz, doch unter die maritime 
Suprematie der Karthager. Tarent, das eine Zeitlang noch eine Rolle gespielt 
hatte, ward durch die roemische Okkupation gebrochen. Die tapferen Massalioten 
behaupteten sich wohl in ihren eigenen Gewaessern; aber in die Vorgaenge auf den 
italischen griffen sie nicht wesentlich ein. Die uebrigen Seestaedte kamen kaum 
noch ernstlich in Betracht.
Rom selber entging dem gleichen Schicksal nicht; in seinen eigenen 
Gewaessern herrschten ebenfalls fremde Flotten. Wohl war es Seestadt von Haus 
aus und ist in der Zeit seiner Frische seinen alten Traditionen niemals so 
untreu geworden, dass es die Kriegsmarine gaenzlich vernachlaessigt haette, und 
nie so toericht gewesen, bloss Kontinentalmacht sein zu wollen. Latium lieferte 
zum Schiffbau die schoensten Staemme, welche die geruehmten unteritalischen bei 
weitem uebertrafen, und die fortdauernd in Rom unterhaltenen Docks beweisen 
allein schon, dass man dort nie darauf verzichtet hat, eine eigene Flotte zu 
besitzen. Indes waehrend der gefaehrlichen Krisen, welche die Vertreibung der 
Koenige, die inneren Erschuetterungen in der roemisch-latinischen 
Eidgenossenschaft und die ungluecklichen Kriege gegen die Etrusker und die 
Kelten ueber Rom brachten, konnten die Roemer sich um den Stand der Dinge auf 
dem Mittelmeer nur wenig bekuemmern, und bei der immer entschiedener 
hervortretenden Richtung der roemischen Politik auf Unterwerfung des italischen 
Kontinents verkuemmerte die Seemacht. Es ist bis zum Ende des vierten 
Jahrhunderts (ca. 350) kaum von latinischen Kriegsschiffen die Rede, ausser dass 
auf einem roemischen das Weihgeschenk aus der veientischen Beute nach Delphi 
gesandt ward (360 394). Die Antiaten freilich fuhren fort, ihren Handel mit 
bewaffneten Schiffen und also auch gelegentlich das Piratengewerbe zu betreiben 
und der "tyrrhenische Korsar" Postumius, den Timoleon um 415 (339) aufbrachte, 
koennte allerdings ein Antiate gewesen sein; aber unter den Seemaechten jener 
Zeit zaehlten sie schwerlich mit und waere es der Fall gewesen, so wuerde bei 
der Stellung Antiums zu Rom darin fuer Rom nichts weniger als ein Vorteil 
gelegen haben. Wie weit es um das Jahr 400 (ca. 350) mit dem Verfall der 
roemischen Seemacht gekommen war, zeigt die Auspluenderung der latinischen 
Kuesten durch eine griechische, vermutlich sizilische Kriegsflotte im Jahre 405 
(349), waehrend zugleich keltische Haufen das latinische Land brandschatzend 
durchzogen. Das Jahr darauf (406 348), und ohne Zweifel unter dem unmittelbaren 
Eindruck dieser bedenklichen Ereignisse, schlossen die roemische Gemeinde und 
die Phoeniker von Karthago, beiderseits fuer sich und die abhaengigen 
Bundesgenossen, einen Handels- und Schiffahrtsvertrag, die aelteste roemische 
Urkunde, von der der Text, freilich nur in griechischer Uebersetzung, auf uns 
gekommen ist ^5. Die Roemer mussten darin sich verpflichten, die libysche Kueste 
westlich vom Schoenen Vorgebirge (Cap Bon), Notfaelle ausgenommen, nicht zu 
befahren; dagegen erhielten sie freien Verkehr gleich den einheimischen auf 
Sizilien, soweit dies karthagisch war, und in Afrika und Sardinien wenigstens 
das Recht, gegen den unter Zuziehung der karthagischen Beamten festgestellten 
und von der karthagischen Gemeinde garantierten Kaufpreis ihre Waren abzusetzen. 
Den Karthagern scheint wenigstens in Rom, vielleicht in ganz Latium freier 
Verkehr zugestanden zu sein, nur machten sie sich anheischig, die botmaessigen 
latinischen Gemeinden nicht zu vergewaltigen, auch, wenn sie als Feinde den 
latinischen Boden betreten wuerden, dort nicht Nachtquartier zu nehmen - also 
ihre Seeraeuberzuege nicht in das Binnenland auszudehnen - noch gar Festungen im 
latinischen Lande anzulegen. Wahrscheinlich in dieselbe Zeit gehoert auch der 
oben schon erwaehnte Vertrag zwischen Rom und Tarent, von dessen Entstehungszeit 
nur berichtet wird, dass er laengere Zeit vor 472 (282) abgeschlossen ward; 
durch denselben verpflichteten sich die Roemer, gegen welche Zusicherungen 
tarentinischerseits wird nicht gesagt, die Gewaesser oestlich vom Lakinischen 
Vorgebirge nicht zu befahren, wodurch sie also voellig vom oestlichen Becken des 
Mittelmeeres ausgeschlossen wurden.
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^5 Die Nachweisung, dass die bei Polybios (3, 22) mitgeteilte Urkunde nicht 
dem Jahre 245 (509), sondern dem Jahre 406 (348) angehoert, ist in der 
Roemischen Chronologie bis auf Caesar. 2. Aufl. Berlin 1859, S. 320f., gegeben 
worden.
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Es waren dies Niederlagen so gut wie die an der Allia, und auch der 
roemische Senat scheint sie als solche empfunden und die guenstige Wendung, die 
die italischen Verhaeltnisse bald nach dem Abschluss der demuetigenden Vertraege 
mit Karthago und Tarent fuer Rom nahmen, mit aller Energie benutzt zu haben, um 
die gedrueckte maritime Stellung zu verbessern. Die wichtigsten Kuestenstaedte 
wurden mit roemischen Kolonien belegt: der Hafen von Caere, Pyrgi, dessen 
Kolonisierung wahrscheinlich in diese Zeit faellt; ferner an der Westkueste 
Antium im Jahre 415 (339); Tarracina im Jahre 425 (329), die Insel Pontia 441 
(313), womit, da Ardea und Circeii bereits frueher Kolonisten empfangen hatten, 
alle namhaften Seeplaetze im Gebiet der Rutuler und Volsker latinische oder 
Buergerkolonien geworden waren; weiter im Gebiet der Aurunker Minturnae und 
Sinuessa im Jahre 459 (295), im lucanischen Paestum und Cosa im Jahre 481 (273), 
und am adriatischen Litoral Sena gallica und Castrum novum um das Jahr 471 
(283), Ariminum im Jahre 486 (268), wozu noch die gleich nach der Beendigung des 
Pyrrhischen Krieges erfolgte Besetzung von Brundisium hinzukommt. In der 
groesseren Haelfte dieser Ortschaften, den Buerger- oder Seekolonien ^6, war die 
junge Mannschaft vom Dienst in den Legionen befreit und lediglich bestimmt, die 
Kuesten zu ueberwachen. Die gleichzeitige wohlueberlegte Bevorzugung der 
unteritalischen Griechen vor ihren sabellischen Nachbarn, namentlich der 
ansehnlichen Gemeinden Neapolis, Rhegion, Lokri, Thurii, Herakleia, und deren 
gleichartige und unter gleichartigen Bedingungen gewaehrte Befreiung vom Zuzug 
zum Landheer vollendete das um die Kuesten Italiens gezogene roemische Netz.
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^6 Es waren dies Pyrgi, Ostia, Antium, Tarracina, Minturnae, Sinuessa, Sena 
gallica und Castrum novum.
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Aber mit einer staatsmaennischen Sicherheit, von welcher die folgenden 
Generationen haetten lernen koennen, erkannten es die leitenden Maenner des 
roemischen Gemeinwesens, dass alle diese Kuestenbefestigungen und 
Kuestenbewachungen unzulaenglich bleiben mussten, wenn nicht die Kriegsmarine 
des Staats wieder auf einen achtunggebietenden Fuss gebracht ward. Einen 
gewissen Grund dazu legte schon nach der Unterwerfung von Antium (416 338) die 
Abfuehrung der brauchbaren Kriegsgaleeren in die roemischen Docks; die 
gleichzeitige Verfuegung indes, dass die Antiaten sich alles Seeverkehrs zu 
enthalten haetten ^7, charakterisiert mit schneidender Deutlichkeit, wie 
ohnmaechtig damals die Roemer noch zur See sich fuehlten und wie voellig ihre 
Seepolitik noch aufging in der Okkupierung der Kuestenplaetze. Als sodann die 
sueditalischen Griechenstaedte, zuerst 428 (326) Neapel, in die roemische 
Klientel eintraten, machten die Kriegsschiffe, welche jede dieser Staedte sich 
verpflichtete, den Roemern als bundesmaessige Kriegshilfe zu stellen, zu einer 
roemischen Flotte wenigstens wieder einen Anfang. Im Jahre 443 (311) wurden 
weiter infolge eines eigens deswegen gefassten Buergerschaftsschlusses zwei 
Flottenherren (duoviri navales) ernannt, und diese roemische Seemacht wirkte im 
Samnitischen Kriege mit bei der Belagerung von Nuceria. Vielleicht gehoert 
selbst die merkwuerdige Sendung einer roemischen Flotte von 25 Segeln zur 
Gruendung einer Kolonie auf Korsika, welcher Theophrastos in seiner um 446 (308) 
geschriebenen Pflanzengeschichte gedenkt, dieser Zeit an. Wie wenig aber mit 
allem dem unmittelbar erreicht war, zeigt der im Jahre 448 (306) erneuerte 
Vertrag mit Karthago. Waehrend die Italien und Sizilien betreffenden 
Bestimmungen des Vertrages von 406 (348) unveraendert blieben, wurde den Roemern 
ausser der Befahrung der oestlichen Gewaesser jetzt weiter die frueher 
gestattete des Atlantischen Meers, sowie der Handelsverkehr mit den Untertanen 
Karthagos in Sardinien und Afrika, endlich wahrscheinlich auch die Festsetzung 
auf Korsika ^8 untersagt, sodass nur das karthagische Sizilien und Karthago 
selbst ihrem Handel geoeffnet blieben. Man erkennt hier die mit der Ausdehnung 
der roemischen Kuestenherrschaft steigende Eifersucht der herrschenden Seemacht: 
sie zwang die Roemer, sich ihrem Prohibitivsystem zu fuegen, sich von den 
Produktionsplaetzen im Okzident und im Orient ausschliessen zu lassen - in 
diesen Zusammenhang gehoert noch die Erzaehlung von der oeffentlichen Belohnung 
des phoenikischen Schiffers, der ein in den Atlantischen Ozean ihm 
nachsteuerndes roemisches Fahrzeug mit Aufopferung seines eigenen auf eine 
Sandbank gefuehrt hatte - und ihre Schiffahrt auf den engen Raum des westlichen 
Mittelmeers vertragsmaessig zu beschraenken, um nur ihre Kueste nicht der 
Pluenderung preiszugeben und die alte und wichtige Handelsverbindung mit 
Sizilien zu sichern. Die Roemer mussten sich fuegen; aber sie liessen nicht ab 
von den Bemuehungen, ihr Seewesen aus seiner Ohnmacht zu reissen. Eine 
durchgreifende Massregel in diesem Sinne war die Einsetzung der vier 
Flottenquaestoren (quaestores classici) im Jahre 487 (267), von denen der erste 
in Ostia, dem Seehafen der Stadt Rom, seinen Sitz erhielt, der zweite von Cales, 
damals der Hauptstadt des roemischen Kampaniens, aus die kampanischen und 
grossgriechischen, der dritte von Ariminum aus die transapenninischen Haefen zu 
beaufsichtigen hatte; der Bezirk des vierten ist nicht bekannt. Diese neuen 
staendigen Beamten waren zwar nicht allein, aber doch mitbestimmt, die Kuesten 
zu ueberwachen und zum Schutze derselben eine Kriegsmarine zu bilden. Die 
Absicht des roemischen Senats, die Selbstaendigkeit zur See wiederzugewinnen und 
teils die maritimen Verbindungen Tarents abzuschneiden, teils den von Epeiros 
kommenden Flotten das Adriatische Meer zu sperren, teils sich von der 
karthagischen Suprematie zu emanzipieren, liegt deutlich zutage. Das schon 
eroerterte Verhaeltnis zu Karthago waehrend des letzten italischen Krieges weist 
davon die Spuren auf. Zwar zwang Koenig Pyrrhos die beiden grossen Staedte noch 
einmal - es war das letzte Mal - zum Abschluss einer Offensivallianz; allein die 
Lauigkeit und Treulosigkeit dieses Buendnisses, die Versuche der Karthager, sich 
in Rhegion und Tarent festzusetzen, die sofortige Besetzung Brundisiums durch 
die Roemer nach Beendigung des Krieges zeigen deutlich, wie sehr die 
beiderseitigen Interessen schon sich einander stiessen.
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^7 Diese Angabe ist ebenso bestimmt (Liv. 8,14: interdictum mari Antiati 
populo est) wie an sich glaubwuerdig; denn Antium war ja nicht bloss von 
Kolonisten, sondern auch noch von der ehemaligen, in der Feindschaft gegen Rom 
aufgenaehrten Buergerschaft bewohnt. Damit im Widerspruch stehen freilich die 
griechischen Berichte, dass Alexander der Grosse (+ 431 323) und Demetrios der 
Belagerer (+ 471 283) in Rom ueber antiatische Seeraeuber Beschwerde gefuehrt 
haben sollen. Der erste aber ist mit dem ueber die roemische Gesandtschaft nach 
Babylon gleichen Schlages und vielleicht gleicher Quelle. Demetrios dem 
Belagerer sieht es eher aehnlich, dass er die Piraterie im Tyrrhenischen Meer, 
das er nie mit Augen gesehen hat, durch Verordnung abschaffte, und undenkbar ist 
es gerade nicht, dass die Antiaten auch als roemische Buerger ihr altes Gewerbe 
noch trotz des Verbots unter der Hand eine Zeitlang fortgesetzt haben; viel wird 
indes auch auf die zweite Erzaehlung nicht zu geben sein.
^8 Nach Servius (Aen. 4, 628) war in den roemisch-karthagischen Vertraegen 
bestimmt, es solle kein Roemer karthagischen, kein Karthager roemischen Boden 
betreten (vielmehr besetzen), Korsika aber zwischen beiden neutral bleiben (ut 
neque Romani ad litora Carthaginiensium accederent neque Carthaginienses ad 
litora Romanorum - Corsica esset media inter Romanos et Carthaginienses). Das 
scheint hierher zu gehoeren und die Kolonisierung von Korsika eben durch diesen 
Vertrag verhindert worden zu sein.
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Begreiflicherweise suchte Rom sich gegen Karthago auf die hellenischen 
Seestaaten zu stuetzen. Mit Massalia bestand das alte enge 
Freundschaftsverhaeltnis ununterbrochen fort. Das nach Veiis Eroberung von Rom 
nach Delphi gesandte Weihgeschenk ward daselbst in dem Schatzhaus der 
Massalioten aufbewahrt. Nach der Einnahme Roms durch die Kelten ward in Massalia 
fuer die Abgebrannten gesammelt, wobei die Stadtkasse voranging; zur Vergeltung 
gewaehrte dann der roemische Senat den massaliotischen Kaufleuten 
Handelsbeguenstigungen und raeumte bei der Feier der Spiele auf dem Markt neben 
der Senatorentribuene den Massalioten einen Ehrenplatz (graecostasis) ein. Eben 
dahin gehoeren die um das Jahr 448 (306) mit Rhodos und nicht lange nachher mit 
Apollonia, einer ansehnlichen Kaufstadt an der epeirotischen Kueste, von den 
Roemern abgeschlossenen Handels- und Freundschaftsvertraege und vor allem die 
fuer Karthago sehr bedenkliche Annaeherung, welche unmittelbar nach dem Ende des 
Pyrrhischen Krieges zwischen Rom und Syrakus stattfand.
Wenn also die roemische Seemacht zwar mit der ungeheuren Entwicklung der 
Landmacht auch nicht entfernt Schritt hielt und namentlich die eigene 
Kriegsmarine der Roemer keineswegs war, was sie nach der geographischen und 
kommerziellen Lage des Staates haette sein muessen, so fing doch auch sie an, 
allmaehlich sich aus der voelligen Nichtigkeit, zu welcher sie um das Jahr 400 
(354) herabgesunken war, wieder emporzuarbeiten; und bei den grossen 
Hilfsquellen Italiens mochten wohl die Phoeniker mit besorgten Blicken diese 
Bestrebungen verfolgen.
Die Krise ueber die Herrschaft auf den italischen Gewaessern nahte heran; 
zu Lande war der Kampf entschieden. Zum erstenmal war Italien unter der 
Herrschaft der roemischen Gemeinde zu einem Staat vereinigt. Welche politische 
Befugnisse dabei die roemische Gemeinde den saemtlichen uebrigen italischen 
entzog und in ihren alleinigen Besitz nahm, das heisst, welcher staatsrechtliche 
Begriff mit dieser Herrschaft Roms zu verbinden ist, wird nirgends ausdruecklich 
gesagt, und es mangelt selbst, in bezeichnender und klug berechneter Weise, fuer 
diesen Begriff an einem allgemeingueltigen Ausdruck ^9. Nachweislich gehoerten 
dazu nur das Kriegs- und Vertrags- und das Muenzrecht, so dass keine italische 
Gemeinde einem auswaertigen Staat Krieg erklaeren oder mit ihm auch nur 
verhandeln und kein Courantgeld schlagen durfte, dagegen jede von der roemischen 
Gemeinde erlassene Kriegserklaerung und jeder von ihr abgeschlossene 
Staatsvertrag von Rechtswegen alle uebrigen italischen Gemeinden mit band und 
das roemische Silbergeld in ganz Italien gesetzlich gangbar ward; und es ist 
wahrscheinlich, dass die formulierten Befugnisse der fuehrenden Gemeinde sich 
nicht weiter erstreckten. Indes notwendig knuepften hieran tatsaechlich viel 
weitergehende Herrschaftsrechte sich an.
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^9 Die Klausel, dass das abhaengige Volk sich verpflichtet, "die Hoheit des 
roemischen freundlich gelten zu lassen" (maiestatem populi Romani comiter 
conservare), ist allerdings die technische Bezeichnung dieser mildesten 
Untertaenigkeitsform, aber wahrscheinlich erst in bedeutend spaeterer Zeit 
aufgekommen (Cic. Balb. 16, 35). Auch die privatrechtliche Bezeichnung der 
Klientel, so treffend sie eben in ihrer Unbestimmtheit das Verhaeltnis 
bezeichnet (Dig. 49, 15, 7, 1), ist schwerlich in aelterer Zeit offiziell auf 
dasselbe angewendet worden.
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Im einzelnen war das Verhaeltnis, in welchem die Italiker zu der fuehrenden 
Gemeinde standen, ein hoechst ungleiches, und es sind in dieser Hinsicht, ausser 
der roemischen Vollbuergerschaft, drei verschiedene Klassen von Untertanen zu 
unterscheiden. jene selbst vor allem ward so weit ausgedehnt, als es irgend 
moeglich war, ohne den Begriff eines staedtischen Gemeinwesens fuer die 
roemische Kommune voellig aufzugeben. Das alte Buergergebiet war bis dahin 
hauptsaechlich durch Einzelassignation in der Weise erweitert worden, dass das 
suedliche Etrurien bis gegen Caere und Falerii, die den Hernikern entrissenen 
Strecken am Sacco und am Anio, der groesste Teil der sabinischen Landschaft und 
grosse Striche der ehemals volskischen, besonders die pomptinische Ebene in 
roemisches Bauernland umgewandelt und meistenteils fuer deren Bewohner neue 
Buergerbezirke eingerichtet waren. Dasselbe war sogar schon mit dem von Capua 
abgetretenen Falernerbezirke am Volturnus geschehen. Alle diese ausserhalb Rom 
domizilierten Buerger entbehrten eines eigenen Gemeinwesens und eigener 
Verwaltung; auf dem assignierten Gebiet entstanden hoechstens Marktflecken (fora 
et conciliabula). In nicht viel anderer Lage befanden sich die nach den oben 
erwaehnten sogenannten Seekolonien entsandten Buerger, denen gleichfalls das 
roemische Vollbuergerrecht verblieb und deren Selbstverwaltung wenig bedeutete. 
Gegen den Schluss dieser Periode scheint die roemische Gemeinde damit begonnen 
zu haben, den naechstliegenden Passivbuergergemeinden gleicher oder nah 
verwandter Nationalitaet das Vollbuergerrecht zu gewaehren; welches 
wahrscheinlich zuerst fuer Tusculum geschehen ist ^10, ebenso vermutlich auch 
fuer die uebrigen Passivbuergergemeinden im eigentlichen Latium, dann am Ausgang 
dieser Periode (486 268) auf die sabinischen Staedte erstreckt ward, die ohne 
Zweifel damals schon wesentlich latinisiert waren und in dem letzten schweren 
Krieg ihre Treue genuegend bewaehrt hatten. Diesen Staedten blieb die nach ihrer 
frueheren Rechtsstellung ihnen zukommende beschraenkte Selbstverwaltung auch 
nach ihrer Aufnahme in den roemischen Buergerverband; mehr aus ihnen als aus den 
Seekolonien haben sich die innerhalb der roemischen Vollbuergerschaft 
bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der Zeit die roemische 
Munizipalordnung herausgebildet. Hiernach wird die roemische Vollbuergerschaft 
am Ende dieser Epoche sich noerdlich bis in die Naehe von Caere, oestlich bis an 
den Apennin, suedlich bis nach Tarracina erstreckt haben, obwohl freilich von 
einer eigentlichen Grenze hier nicht die Rede sein kann und teils eine Anzahl 
Bundesstaedte latinischen Rechts, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Circeii, 
sich innerhalb dieser Grenzen befanden, teils ausserhalb derselben die Bewohner 
von Minturnae, Sinuessa, des falernischen Gebiets, der Stadt Sena Gallica und 
anderer Ortschaften mehr, ebenfalls volles Buergerrecht besassen und roemische 
Bauernfamilien vereinzelt oder in Doerfern vereinigt vermutlich schon jetzt 
durch ganz Italien zerstreut sich fanden.
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^10 Dass Tusculum, wie es zuerst das Passivbuergerrecht erhielt, so auch 
zuerst dies mit dem Vollbuergerrecht vertauschte, ist an sich wahrscheinlich, 
und vermutlich wird in dieser, nicht in jener Beziehung die Stadt von Cicero 
(Mut. 8, 19) municipium antiquissimum genannt.
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Unter den untertaenigen Gemeinden stehen die Passivbuerger (cives sine 
suffragio), abgesehen von dem aktiven und passiven Wahlrecht, in Rechten und 
Pflichten den Vollbuergern gleich. Ihre Rechtsstellung ward durch die 
Beschluesse der roemischen Komitien und die fuer sie vom roemischen Praetor 
erlassenen Normen geregelt, wobei indes ohne Zweifel die bisherigen Ordnungen 
wesentlich zugrunde gelegt wurden. Recht sprach fuer sie der roemische Praetor 
oder dessen jaehrlich in die einzelnen Gemeinden entsandte "Stellvertreter" 
(praefecti). Den besser gestellten von ihnen, wie zum Beispiel der Stadt Capua, 
blieb die Selbstverwaltung und damit der Fortgebrauch der Landessprache und die 
eigenen Beamten, welche die Aushebung und die Schatzung besorgten. Den Gemeinden 
schlechteren Rechts, wie zum Beispiel Caere, wurde auch die eigene Verwaltung 
genommen, und es war dies ohne Zweifel die drueckendste unter den verschiedenen 
Formen der Untertaenigkeit. Indes zeigt sich, wie oben bemerkt ward, am Ende 
dieser Periode bereits das Bestreben, diese Gemeinden, wenigstens soweit sie 
faktisch latinisiert waren, der Vollbuergerschaft einzuverleiben.
Die bevorzugteste und wichtigste Klasse unter den untertaenigen Gemeinden 
war die der latinischen Staedte, welche an den von Rom inner- und selbst schon 
ausserhalb Italien gegruendeten autonomen Gemeinden, den sogenannten latinischen 
Kolonien ebenso zahlreichen als ansehnlichen Zuwachs erhielt und stetig durch 
neue Gruendungen dieser Art sich vermehrte. Diese neuen Stadtgemeinden 
roemischen Ursprungs, aber latinischen Rechts wurden immer mehr die eigentlichen 
Stuetzen der roemischen Herrschaft ueber Italien. Es waren dies nicht mehr 
diejenigen Latiner, mit denen am Regiller See und bei Trifanum gestritten worden 
war - nicht jene alten Glieder des albischen Bundes, welche der Gemeinde Rom von 
Haus aus sich gleich, wo nicht besser achteten und welche, wie die gegen 
Praeneste zu Anfang des Pyrrhischen Krieges verfuegten furchtbar strengen 
Sicherheitsmassregeln und die nachweislich lange noch fortzuckenden Reibungen 
namentlich mit den Praenestinern beweisen, die roemische Herrschaft als schweres 
Joch empfanden. Dies alte Latium war wesentlich entweder unter oder in Rom 
aufgegangen und zaehlte nur noch wenige und mit Ausnahme von Praeneste und Tibur 
durchgaengig unbedeutende politisch selbstaendige Gemeinden. Das Latium der 
spaeteren republikanischen Zeit bestand vielmehr fast ausschliesslich aus 
Gemeinden, die von Anbeginn an in Rom ihre Haupt- und Mutterstadt verehrt 
hatten, die inmitten fremdsprachiger und anders gearteter Landschaften durch 
Sprach-, Rechts- und Sittengemeinschaft an Rom geknuepft waren, die als kleine 
Tyrannen der umliegenden Distrikte ihrer eigenen Existenz wegen wohl an Rom 
halten mussten wie die Vorposten an der Hauptarmee, die endlich, infolge der 
steigenden materiellen Vorteile des roemischen Buergertums, aus ihrer wenngleich 
beschraenkten Rechtsgleichheit mit den Roemern immer noch einen sehr 
ansehnlichen Gewinn zogen, wie ihnen denn zum Beispiel ein Teil der roemischen 
Domaene zur Sondernutzung ueberwiesen zu werden pflegte und die Beteiligung an 
den Verpachtungen und Verdingungen des Staats ihnen wie dem roemischen Buerger 
offenstand. Voellig blieben allerdings auch hier die Konsequenzen der ihnen 
gewaehrten Selbstaendigkeit nicht aus. Venusinische Inschriften aus der Zeit der 
roemischen Republik und kuerzlich zum Vorschein gekommene beneventanische ^11 
lehren, dass Venusia so gut wie Rom seine Plebs und seine Volkstribune gehabt 
und dass die Oberbeamten von Benevent wenigstens um die Zeit des Hannibalischen 
Krieges den Konsultitel gefuehrt haben. Beide Gemeinden gehoeren zu den 
juengsten unter den latinischen Kolonien aelteren Rechts; man sieht, welche 
Ansprueche um die Mitte des fuenften Jahrhunderts in denselben sich regten. Auch 
diese sogenannten Latiner, hervorgegangen aus der roemischen Buergerschaft und 
in jeder Beziehung sich ihr gleich fuehlend, fingen schon an, ihr 
untergeordnetes Bundesrecht unwillig zu empfinden und nach voller 
Gleichberechtigung zu streben. Deswegen war denn der Senat bemueht, diese 
latinischen Gemeinden, wie wichtig sie immer fuer Rom waren, doch nach 
Moeglichkeit in ihren Rechten und Privilegien herabzudruecken und ihre 
bundesgenoessische Stellung in die der Untertaenigkeit insoweit umzuwandeln, als 
dies geschehen konnte, ohne zwischen ihnen und den nichtlatinischen Gemeinden 
Italiens die Scheidewand wegzuziehen. Die Aufhebung des Bundes der latinischen 
Gemeinden selbst sowie ihrer ehemaligen vollstaendigen Gleichberechtigung und 
der Verlust der wichtigsten denselben zustaendigen politischen Rechte ist schon 
dargestellt worden; mit der vollendeten Unterwerfung Italiens geschah ein 
weiterer Schritt und wurde der Anfang dazu gemacht, auch die bisher nicht 
angetasteten individuellen Rechte des einzelnen latinischen Mannes, vor allem 
die wichtige Freizuegigkeit, zu beschraenken. Fuer die im Jahre 486 (268) 
gegruendete Gemeinde Ariminum und ebenso fuer alle spaeter konstituierten 
autonomen Gemeinden wurde die Bevorzugung vor den uebrigen Untertanen 
beschraenkt auf die privatrechtliche Gleichstellung ihrer und der roemischen 
Gemeindebuerger im Handel und Wandel sowie im Erbrecht ^12. Vermutlich um 
dieselbe Zeit ward die den bisher gegruendeten latinischen Gemeinden gewidmete 
volle Freizuegigkeit, die Befugnis eines jeden ihrer Buerger, durch 
Uebersiedelung nach Rom das volle Buergerrecht daselbst zu gewinnen, fuer die 
spaeter eingerichteten latinischen Pflanzstaedte beschraenkt auf diejenigen 
Personen, welche in ihrer Heimat zu dem hoechsten Gemeindeamt gelangt waren; nur 
diesen blieb es gestattet, ihr koloniales Buergerrecht mit dem roemischen zu 
vertauschen. Es erscheint hier deutlich die vollstaendige Umaenderung der 
Stellung Roms. Solange Rom noch, wenn auch die erste, doch nur eine der vielen 
italischen Stadtgemeinden war, wurde der Eintritt selbst in das unbeschraenkte 
roemische Buergerrecht durchgaengig als ein Gewinn fuer die aufnehmende Gemeinde 
betrachtet und die Gewinnung dieses Buergerrechts den Nichtbuergern auf alle 
Weise erleichtert, ja oft als Strafe ihnen auferlegt. Seit aber die roemische 
Gemeinde allein herrschte und die uebrigen alle ihr dienten, kehrte das 
Verhaeltnis sich um: die roemische Gemeinde fing an, ihr Buergerrecht 
eifersuechtig zu bewahren, und machte darum der alten vollen Freizuegigkeit ein 
Ende; obwohl die Staatsmaenner dieser Zeit doch einsichtig genug waren, 
wenigstens den Spitzen und Kapazitaeten der hoechstgestellten 
Untertanengemeinden den Eintritt in das roemische Buergerrecht gesetzlich 
offenzuhalten. Auch die Latiner also hatten es zu empfinden, dass Rom, nachdem 
es hauptsaechlich durch sie sich Italien unterworfen hatte, jetzt ihrer nicht 
mehr so wie bisher bedurfte.
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^11 V Cervio A. f. cosol dedicavit und lunonei Quiritei sacra. C. Falcilius 
L. f. consol dedicavit.
^12 Nach Ciceros Zeugnis (Caecin. 35) gab Sulla den Volaterranern das 
ehemalige Recht von Ariminum, das heisst, setzt der Redner hinzu, das Recht der 
"zwoelf Kolonien", welche nicht die roemische Civitaet, aber volles Commercium 
mit den Roemern hatten. Ueber wenige Dinge ist soviel verhandelt worden wie 
ueber die Beziehung dieses Zwoelfstaedterechts; und doch liegt dieselbe nicht 
fern. Es sind in Italien und im Cisalpinischen Gallien, abgesehen von einigen 
frueh wieder verschwundenen, im ganzen vierunddreissig latinische Kolonien 
gegruendet worden; die zwoelf juengsten derselben - Ariminum, Beneventum, 
Firmum, Aesernia, Brundisium, Spoletium, Cremona, Placentia, Copia, Valentia, 
Bononia, Aquileia - sind hier gemeint, und da Ariminum von ihnen die aelteste 
und diejenige ist, fuer welche diese neue Ordnung zunaechst festgesetzt ward - 
vielleicht zum Teil deswegen mit, weil dies die erste ausserhalb Italien 
gegruendete roemische Kolonie war -, so heisst das Stadtrecht dieser Kolonien 
richtig das ariminensische. Damit ist zugleich erwiesen, was schon aus anderen 
Gruenden die hoechste Wahrscheinlichkeit fuer sich hatte, dass alle nach 
Aquileias Gruendung in Italien (im weiteren Sinn) gestifteten Kolonien zu den 
Buergerkolonien gehoerten.
Den Umfang der Rechtsschmaelerung der juengeren latinischen Staedte im 
Gegensatz zu den aelteren vermoegen wir uebrigens nicht voellig zu bestimmen. 
Wenn die Ehegemeinschaft, wie es nicht unwahrscheinlich, aber freilich nichts 
weniger als ausgemacht ist (oben 1, 116; Diod. p. 590, 62. Frg. Vat. p. 130 
Dind.), ein Bestandteil der urspruenglichen bundesgenoessischen Rechtsgleichheit 
war, so ist sie jedenfalls den juengeren nicht mehr zugestanden worden.
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Das Verhaeltnis endlich der nichtlatinischen Bundesgemeinden unterlag 
selbstverstaendlich den mannigfachsten Normen, wie eben der einzelne 
Bundesvertrag sie festgesetzt hatte. Manche dieser ewigen Buendnisse, wie zum 
Beispiel die der hernikischen Gemeinden, gingen ueber in voellige Gleichstellung 
mit den latinischen. Andere, bei denen dies nicht der Fall war, wie die von 
Neapel, Nola, Herakleia, gewaehrten verhaeltnismaessig sehr umfassende Rechte; 
wieder andere, wie zum Beispiel die tarentinischen und die samnitischen 
Vertraege, moegen sich der Zwingherrschaft genaehert haben.
Als allgemeine Regel kann wohl angenommen werden, dass nicht bloss die 
latinische und hernikische, von denen es ueberliefert ist, sondern saemtliche 
italische Voelkergenossenschaften, namentlich auch die samnitische und die 
lucanische, rechtlich aufgeloest oder doch zur Bedeutungslosigkeit abgeschwaecht 
wurden und durchschnittlich keiner italischen Gemeinde mit anderen italischen 
die Verkehrs- oder Ehegemeinschaft oder gar das gemeinsame Beratschlagungs- und 
Beschlussfassungsrecht zustand. Ferner wird, wenn auch in verschiedener Weise, 
dafuer gesorgt worden sein, dass die Wehr- und Steuerkraft der saemtlichen 
italischen Gemeinden der fuehrenden zur Disposition stand. Wenngleich auch 
ferner noch die Buergermiliz einer- und die Kontingente "latinischen Namens" 
anderseits als die wesentlichen und integrierenden Bestandteile des roemischen 
Heeres angesehen wurden und ihm somit sein nationaler Charakter im ganzen 
bewahrt blieb, so wurden doch nicht bloss die roemischen Passivbuerger zu 
demselben mit herangezogen, sondern ohne Zweifel auch die nichtlatinischen 
foederierten Gemeinden entweder, wie dies mit den griechischen geschah, zur 
Stellung von Kriegsschiffen verpflichtet, oder, wie dies fuer die apulischen, 
sabellischen und etruskischen auf einmal oder allmaehlich verordnet worden sein 
muss, in das Verzeichnis der zuzugpflichtigen Italiker (formula togatorum) 
eingetragen. Durchgaengig scheint dieser Zuzug eben wie der der latinischen 
Gemeinden fest normiert worden zu sein, ohne dass doch die fuehrende Gemeinde 
erforderlichenfalls verhindert gewesen waere, mehr zu fordern. Es lag hierin 
zugleich eine indirekte Besteuerung, indem jede Gemeinde verpflichtet war, ihr 
Kontingent selbst auszuruesten und zu besolden. Nicht ohne Absicht wurden darum 
vorzugsweise die kostspieligsten Kriegsleistungen auf die latinischen oder 
nichtlatinischen foederierten Gemeinden gewaelzt, die Kriegsmarine zum groessten 
Teil durch die griechischen Staedte instand gehalten und bei dem Rossdienst die 
Bundesgenossen, spaeterhin wenigstens, in dreifach staerkerem Verhaeltnis als 
die roemische Buergerschaft angezogen, waehrend im Fussvolk der alte Satz, dass 
das Bundesgenossenkontingent nicht zahlreicher sein duerfte als das Buergerheer, 
noch lange Zeit wenigstens als Regel in Kraft blieb.
Das System, nach welchem dieser Bau im einzelnen zusammengefuegt und 
zusammengehalten ward, laesst aus den wenigen auf uns gekommenen Nachrichten 
sich nicht mehr feststellen. Selbst das Zahlenverhaeltnis, in welchem die drei 
Klassen der Untertanenschaft zueinander und zu der Vollbuergerschaft standen, 
ist nicht mehr auch nur annaehernd zu ermitteln ^13 und ebenso die geographische 
Verteilung der einzelnen Kategorien ueber Italien nur unvollkommen bekannt. Die 
bei diesem Bau zugrunde liegenden leitenden Gedanken liegen dagegen so offen 
vor, dass es kaum noetig ist, sie noch besonders zu entwickeln. Vor allem ward, 
wie gesagt, der unmittelbare Kreis der herrschenden Gemeinde teils durch 
Ansiedelung der Vollbuerger, teils durch Verleihung des Passivbuergerrechts 
soweit ausgedehnt, wie es irgend moeglich war, ohne die roemische Gemeinde, die 
doch eine staedtische war und bleiben sollte, vollstaendig zu dezentralisieren. 
Als das Inkorporationssystem bis an und vielleicht schon ueber seine 
natuerlichen Grenzen ausgedehnt war, mussten die weiter hinzutretenden Gemeinden 
sich in ein Untertaenigkeitsverhaeltnis fuegen; denn die reine Hegemonie als 
dauerndes Verhaeltnis ist innerlich unmoeglich. So stellte sich, nicht durch 
willkuerliche Monopolisierung der Herrschaft, sondern durch das unvermeidliche 
Schwergewicht der Verhaeltnisse neben die Klasse der herrschenden Buerger die 
zweite der Untertanen. Unter den Mitteln der Herrschaft standen in erster Linie 
natuerlich die Teilung der Beherrschten durch Sprengung der italischen 
Eidgenossenschaften und Einrichtung einer moeglichst grossen Zahl 
verhaeltnismaessig geringer Gemeinden, sowie die Abstufung des Druckes der 
Herrschaft nach den verschiedenen Kategorien der Untertanen. Wie Cato in seinem 
Hausregiment dahin sah, dass die Sklaven sich miteinander nicht allzu gut 
vertragen moechten, und absichtlich Zwistigkeiten und Parteiungen unter ihnen 
naehrte, so hielt es die roemische Gemeinde im grossen; das Mittel war nicht 
schoen, aber wirksam. Nur eine weitere Anwendung desselben Mittels war es, wenn 
in jeder abhaengigen Gemeinde die Verfassung nach dem Muster der roemischen 
umgewandelt und ein Regiment der wohlhabenden und angesehenen Familien 
eingesetzt ward, welches mit der Menge in einer natuerlichen mehr oder minder 
lebhaften Opposition stand und durch seine materiellen und 
kommunalregimentlichen Interessen darauf angewiesen war, auf Rom sich zu 
stuetzen. Das merkwuerdigste Beispiel in dieser Beziehung gewaehrt die 
Behandlung von Capua, welches als die einzige italische Stadt, die vielleicht 
mit Rom zu rivalisieren vermochte, von Haus aus mit argwoehnischer Vorsicht 
behandelt worden zu sein scheint. Man verlieh dem kampanischen Adel einen 
privilegierten Gerichtsstand, gesonderte Versammlungsplaetze, ueberhaupt in 
jeder Hinsicht eine Sonderstellung, ja man wies ihm sogar nicht unbetraechtliche 
Pensionen - sechzehnhundert je von jaehrlich 450 Stateren (etwa 200 Taler) - auf 
die kampanische Gemeindekasse an. Diese kampanischen Ritter waren es, deren 
Nichtbeteiligung an dem grossen latinisch-kampanischen Aufstand 414 (340) zu 
dessen Scheitern wesentlich beitrug und deren tapfere Schwerter im Jahre 459 
(295) bei Sentinum fuer die Roemer entschieden; wogegen das kampanische Fussvolk 
in Rhegion die erste Truppe war, die im Pyrrhischen Kriege von Rom abfiel. Einen 
anderen merkwuerdigen Beleg fuer die roemische Praxis: die staendischen 
Zwistigkeiten innerhalb der abhaengigen Gemeinden durch Beguenstigung der 
Aristokratie fuer das roemische Interesse auszubeuten, gibt die Behandlung, die 
Volsinii im Jahre 489 (265) widerfuhr. Es muessen dort, aehnlich wie in Rom, die 
Alt- und Neubuerger sich gegenuebergestanden und die letzteren auf gesetzlichem 
Wege die politische Gleichberechtigung erlangt haben. Infolge dessen wandten die 
Altbuerger von Volsinii sich an den roemischen Senat mit dem Gesuch um 
Wiederherstellung der alten Verfassung; was die in der Stadt herrschende Partei 
begreiflicherweise als Landesverrat betrachtete und die Bittsteller dafuer zur 
gesetzlichen Strafe zog. Der roemische Senat indes nahm Partei fuer die 
Altbuerger und liess, da die Stadt sich nicht gutwillig fuegte, durch 
militaerische Exekution nicht bloss die in anerkannter Wirksamkeit bestehende 
Gemeindeverfassung von Volsinii vernichten, sondern auch durch die Schleifung 
der alten Hauptstadt Etruriens das Herrentum Roms den Italikern in einem Exempel 
von erschreckender Deutlichkeit vor Augen legen.
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^13 Es ist zu bedauern, dass wir ueber die Zahlenverhaeltnisse nicht 
genuegende Auskunft zu geben imstande sind. Man kann die Zahl der waffenfaehigen 
roemischen Buerger fuer die spaetere Koenigszeit auf etwa 20000 veranschlagen. 
Nun ist aber von Albas Fall bis auf die Eroberung von Veii die unmittelbare 
roemische Mark nicht wesentlich erweitert worden; womit es vollkommen 
uebereinstimmt, dass von der ersten Einrichtung der einundzwanzigste Bezirk um 
das Jahr 259 (495) an, worin keine oder doch keine bedeutende Erweiterung der 
roemischen Grenze lag, bis auf das Jahr 367 (387) neue Buergerbezirke nicht 
errichtet wurden. Mag man nun auch die Zunahme durch den Ueberschuss der 
Geborenen ueber die Gestorbenen, durch Einwanderungen und Freilassungen noch so 
reichlich in Anschlag bringen, so ist es doch schlechterdings unmoeglich, mit 
den engen Grenzen eines Gebiets von schwerlich 30 Quadratmeilen die 
ueberlieferten Zensuszahlen in Uebereinstimmung zu bringen, nach denen die Zahl 
der waffenfaehigen roemischen Buerger in der zweiten Haelfte des dritten 
Jahrhunderts zwischen 104000 und 150000 schwankt, und im Jahre 362 (392), wofuer 
eine vereinzelte Angabe vorliegt, 152573 betrug. Vielmehr werden diese Zahlen 
mit den 84700 Buergern des Servianischen Zensus auf einer Linie stehen und 
ueberhaupt die ganze bis auf die vier Lustren des Servius Tullius 
hinaufgefuehrte und mit reichlichen Zahlen ausgestattete aeltere Zensusliste 
nichts sein als eine jener scheinbar urkundlichen Traditionen, die eben in ganz 
detaillierten Zahlenangaben sich gefallen und sich verraten.
Erst mit der zweiten Haelfte des vierten Jahrhunderts beginnen die grossen 
Gebietserwerbungen, wodurch die Buergerrolle ploetzlich und betraechtlich 
steigen musste. Es ist glaubwuerdig ueberliefert, wie an sich glaublich, dass um 
416 (338) man 165000 roemische Buerger zaehlte, wozu es recht gut stimmt, dass 
zehn Jahre vorher, als man gegen Latium und Gallien die ganze Miliz unter die 
Waffen rief, das erste Aufgebot zehn Legionen, also 50000 Mann betrug. Seit den 
grossen Gebietserweiterungen in Etrurien, Latium und Kampanien zaehlte man im 
fuenften Jahrhundert durchschnittlich 250000, unmittelbar vor dem ersten 
Punischen Kriege 280000 bis 290000 waffenfaehige Buerger. Diese Zahlen sind 
sicher genug, allein aus einem anderen Grunde geschichtlich nicht vollstaendig 
brauchbar: dabei naemlich sind wahrscheinlich die roemischen Vollbuerger und die 
nicht, wie die Kampaner, in eigenen Legionen dienenden "Buerger ohne Stimme", 
wie zum Beispiel die Caeriten, ineinander gerechnet, waehrend doch die letzteren 
faktisch durchaus den Untertanen beigezaehlt werden muessen (Roemische 
Forschungen, Bd. 2, S. 396).
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Aber der roemische Senat war weise genug, nicht zu uebersehen, dass das 
einzige Mittel, der Gewaltherrschaft Dauer zu geben, die eigene Maessigung der 
Gewalthaber ist. Darum ward den abhaengigen Gemeinden die Autonomie gelassen 
oder verliehen, die einen Schatten von Selbstaendigkeit, einen eigenen Anteil an 
Roms militaerischen und politischen Erfolgen und vor allem eine freie 
Kommunalverfassung in sich schloss - so weit die italische Eidgenossenschaft 
reichte, gab es keine Helotengemeinde. Darum verzichtete Rom von vornherein mit 
einer in der Geschichte vielleicht beispiellosen Klarheit und Hochherzigkeit auf 
das gefaehrlichste aller Regierungsrechte, auf das Recht, die Untertanen zu 
besteuern. Hoechstens den abhaengigen keltischen Gauen moegen Tribute auferlegt 
worden sein; soweit die italische Eidgenossenschaft reichte, gab es keine 
zinspflichtige Gemeinde. Darum endlich ward die Wehrpflicht zwar wohl auf die 
Untertanen mit, aber doch keineswegs von der herrschenden Buergerschaft 
abgewaelzt; vielmehr wurde wahrscheinlich die letztere nach Verhaeltnis bei 
weitem staerker als die Bundesgenossenschaft und in dieser wahrscheinlich 
wiederum die Gesamtheit der Latiner bei weitem staerker in Anspruch genommen als 
die nichtlatinischen Bundesgemeinden; so dass es eine gewisse Billigkeit fuer 
sich hatte, wenn auch von dem Kriegsgewinn zunaechst Rom und nach ihm die 
Latinerschaft den besten Teil fuer sich nahmen.
Der schwierigen Aufgabe, ueber die Masse der italischen zuzugpflichtigen 
Gemeinden den Ueberblick und die Kontrolle sich zu bewahren, genuegte die 
roemische Zentralverwaltung teils durch die vier italischen Quaesturen, teils 
durch die Ausdehnung der roemischen Zensur ueber die saemtlichen abhaengigen 
Staedte. Die Flottenquaestoren hatten neben ihrer naechsten Aufgabe auch von den 
neugewonnenen Domaenen die Einkuenfte zu erheben und die Zuzuege der neuen 
Bundesgenossen zu kontrollieren; sie waren die ersten roemischen Beamten, denen 
gesetzlich Sitz und Sprengel ausserhalb Rom angewiesen ward und bildeten 
zwischen dem roemischen Senat und den italischen Gemeinden die notwendige 
Mittelinstanz. Es hatte ferner, wie die spaetere Munizipalverfassung zeigt, in 
jeder italischen ^14 Gemeinde die Oberbehoerde, wie sie immer heissen mochte, 
jedes vierte oder fuenfte Jahr eine Schatzung vorzunehmen; eine Einrichtung, zu 
der die Anregung notwendig von Rom ausgegangen sein muss und welche nur den 
Zweck gehabt haben kann, mit der roemischen Zensur korrespondierend dem Senat 
den Ueberblick ueber die Wehr- und Steuerfaehigkeit des gesamten Italiens zu 
bewahren.
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^14 Nicht bloss in jeder latinischen: denn die Zensur oder die sogenannte 
Quinquennalitaet kommt bekanntlich auch bei solchen Gemeinden vor, deren 
Verfassung nicht nach dem latinischen Schema konstituiert ist.
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Mit dieser militaerisch-administrativen Einigung der gesamten diesseits des 
Apennin bis hinab zum Iapygischen Vorgebirg und zur Meerenge von Rhegion 
wohnhaften Voelkerschaften haengt endlich auch das Aufkommen eines neuen, ihnen 
allen gemeinsamen Namens zusammen, der "Maenner der Toga", was die aelteste 
staatsrechtliche roemische, oder der Italiker, was die urspruenglich bei den 
Griechen gebraeuchliche und sodann allgemein gangbar gewordene Bezeichnung ist. 
Die verschiedenen Nationen, welche diese Landschaften bewohnten, moegen wohl 
zuerst sich als eine Einheit gefuehlt und zusammengefunden haben teils in dem 
Gegensatz gegen die Hellenen, teils und vor allem in der gemeinschaftlichen 
Abwehr der Kelten; denn mochte auch einmal eine italische Gemeinde mit diesen 
gegen Rom gemeinschaftliche Sache machen und die Gelegenheit nutzen, um die 
Unabhaengigkeit wiederzugewinnen, so brach doch auf die Laenge das gesunde 
Nationalgefuehl notwendig sich Bahn. Wie der "gallische Acker" bis in spaete 
Zeit als der rechtliche Gegensatz des italischen erscheint, so sind auch die 
"Maenner der Toga" also genannt worden im Gegensatz zu den keltischen 
"Hosenmaennern" (bracati); und wahrscheinlich hat selbst bei der Zentralisierung 
des italischen Wehrwesens in den Haenden Roms die Abwehr der keltischen 
Einfaelle sowohl als Ursache wie als Vorwand eine wichtige Rolle gespielt. Indem 
die Roemer teils in dem grossen Nationalkampf an die Spitze traten, teils die 
Etrusker, Latiner, Sabeller, Apuler und Hellenen innerhalb der sogleich zu 
bezeichnenden Grenzen gleichmaessig noetigten, unter ihren Fahnen zu fechten, 
erhielt die bis dahin schwankende und mehr innerliche Einheit geschlossene und 
staatsrechtliche Festigkeit und ging der Name Italia, der urspruenglich und noch 
bei den griechischen Schriftstellern des fuenften Jahrhunderts, zum Beispiel bei 
Aristoteles, nur dem heutigen Kalabrien eignet, ueber auf das gesamte Land der 
Togatraeger. Die aeltesten Grenzen dieser grossen von Rom gefuehrten 
Wehrgenossenschaft oder des neuen Italien reichen am westlichen Litoral bis in 
die Gegend von Livorno unterhalb des Arnus ^15, am oestlichen bis an den Aesis 
oberhalb Ancona; die ausserhalb dieser Grenzen liegenden, von Italikern 
kolonisierten Ortschaften, wie Sena gallica und Ariminum jenseits des Apennin, 
Messana in Sizilien, galten, selbst wenn sie, wie Ariminum, Glieder der 
Eidgenossenschaft oder sogar, wie Sena, roemische Buergergemeinden waren, doch 
als geographisch ausserhalb Italien gelegen. Noch weniger konnten die keltischen 
Gaue des Apennin, wenngleich vielleicht schon jetzt einzelne derselben in der 
Klientel von Rom sich befanden, den Togamaennern beigezaehlt werden. Das neue 
Italien war also eine politische Einheit geworden; es war aber auch im Zuge, 
eine nationale zu werden. Bereits hatte die herrschende latinische Nationalitaet 
die Sabiner und Volsker sich assimiliert und einzelne latinische Gemeinden ueber 
ganz Italien verstreut; es war nur die Entwicklung dieser Keime, dass spaeter 
einem jeden zur Tragung des latinischen Rockes Befugten auch die latinische 
Sprache Muttersprache war. Dass aber die Roemer schon jetzt dieses Ziel deutlich 
erkannten, zeigt die uebliche Erstreckung des latinischen Namens auf die ganze 
zuzugpflichtige italische Bundesgenossenschaft ^16. Was immer von diesem 
grossartigen politischen Bau sich noch erkennen laesst, daraus spricht der hohe 
politische Verstand seiner namenlosen Baumeister; und die ungemeine Festigkeit, 
welche diese aus so vielen und so verschiedenartigen Bestandteilen 
zusammengefuegte Konfoederation spaeterhin unter den schwersten Stoessen 
bewaehrt hat, drueckte ihrem grossen Werke das Siegel des Erfolges auf. Seitdem 
die Faeden dieses so fein wie fest um ganz Italien geschlungenen Netzes in den 
Haenden der roemischen Gemeinde zusammenliefen, war diese eine Grossmacht und 
trat anstatt Tarents, Lucaniens und anderer durch die letzten Kriege aus der 
Reihe der politischen Maechte geloeschter Mittel- und Kleinstaaten in das System 
der Staaten des Mittelmeers ein. Gleichsam die offizielle Anerkennung seiner 
neuen Stellung empfing Rom durch die beiden feierlichen Gesandtschaften, die im 
Jahre 481 (273) von Alexandreia nach Rom und wieder von Rom nach Alexandreia 
gingen, und wenn sie auch zunaechst nur die Handelsverbindungen regelten, doch 
ohne Zweifel schon eine politische Verbuendung vorbereiteten. Wie Karthago mit 
der aegyptischen Regierung um Kyrene rang und bald mit der roemischen um 
Sizilien ringen sollte, so stritt Makedonien mit jener um den bestimmenden 
Einfluss in Griechenland, mit dieser demnaechst um die Herrschaft der 
adriatischen Kuesten; es konnte nicht fehlen, dass die neuen Kaempfe, die 
allerorts sich vorbereiteten, ineinander eingriffen und dass Rom als Herrin 
Italiens in den weiten Kreis hineingezogen ward, den des grossen Alexanders 
Siege und Entwuerfe seinen Nachfolgern zum Tummelplatz abgesteckt hatten.
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^15 Diese aelteste Grenze bezeichnen wahrscheinlich die beiden kleinen 
Ortschaften ad fines, wovon die eine noerdlich von Arezzo auf der Strasse nach 
Florenz, die zweite an der Kueste unweit Livorno lag. Etwas weiter suedlich von 
dem letzteren heisst Bach und Tal von Vada noch jetzt fiume della fine, valle 
della fine (Targioni Tozzetti, Viaggi. Bd. 4, S. 430).
^16 Im genauen geschaeftlichen Sprachgebrauch geschieht dies freilich 
nicht. Die vollstaendigste Bezeichnung der Italiker findet sich in dem 
Ackergesetz von 643 (111), Zeile 21: [ceivis] Romanus sociumve nominisve Latini 
quibus ex formula togatorum [milites in terra Italia imperare solent]; ebenso 
wird daselbst Zeile 29 vom Latinus der peregrinus unterschieden und heisst es im 
Senatsbeschluss ueber die Bacchanalien von 568 (186): ne quis ceivis Romanus 
neve nominis Latini neve socium quisquam. Aber im gewoehnlichen Gebrauch wird 
von diesen drei Gliedern sehr haeufig das zweite oder das dritte weggelassen und 
neben den Roemern bald nur derer Latini nominis, bald nur der socii gedacht (W. 
Weissenborn zu Liv. 22, 50, 6), ohne dass ein Unterschied in der Bedeutung 
waere. Die Bezeichnung homines nominis Latini ac socii Italici (Sall. Iug. 40), 
so korrekt sie an sich ist, ist dem offiziellen Sprachgebrauch fremd, der wohl 
ein Italia, aber nicht Italici kennt.
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8. Kapitel
Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet
In der Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der 
roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die 
eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in 
untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger 
auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen 
Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen von 
mehr als zwei Schafen und 30 Rindern, oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom 
Jahre 324 (430) die Viehbussen in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020 
Libralassen (218 Taler), kam bald nach der Vertreibung der Koenige die 
Entscheidung im Wege der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt damit das 
Bruchverfahren ein urspruenglich ihm durchaus fremdes Gewicht. Unter den vagen 
Begriff der Ordnungswidrigkeit liess sich alles, was man wollte, bringen und 
durch die hoeheren Stufen der Vermoegensbussen alles, was man wollte, erreichen; 
es war eine Milderung, die die Bedenklichkeit dieses arbitraeren Verfahrens weit 
mehr offenbart als beseitigt, dass diese Vermoegensbussen, wo sie nicht 
gesetzlich auf eine bestimmte Summe festgestellt waren, die Haelfte des dem 
Gebuessten gehoerigen Vermoegens nicht erreichen durften. In diesen Kreis 
gehoeren schon die Polizeigesetze, an denen die roemische Gemeinde seit 
aeltester Zeit ueberreich war: die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche die 
Salbung der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von mehr als einem Pfuhl 
und mehr als drei purpurbesetzten Decken sowie von Gold und flatternden 
Kraenzen, die Verwendung von bearbeitetem Holz zum Scheiterhaufen, die 
Raeucherungen und Besprengungen desselben mit Weihrauch und Myrrhenwein 
untersagten, die Zahl der Floetenblaeser im Leichenzug auf hoechstens zehn 
beschraenkten und die Klageweiber und die Begraebnisgelage verboten - 
gewissermassen das aelteste roemische Luxusgesetz; ferner die aus den 
staendischen Kaempfen hervorgegangenen Gesetze gegen den Geldwucher sowohl wie 
gegen Obernutzung der Gemeinweide und unverhaeltnismaessige Aneignung von 
okkupablem Domanialland. Weit bedenklicher aber als diese und aehnliche 
Bruchgesetze, welche doch wenigstens die Kontravention und oft auch das 
Strafmass ein fuer allemal formulierten, war die allgemeine Befugnis eines jeden 
mit Jurisdiktion versehenen Beamten wegen Ordnungswidrigkeit eine Busse zu 
erkennen und, wenn diese das Provokationsmass erreichte und der Gebuesste sich 
nicht in die Strafe fuegte, die Sache an die Gemeinde zu bringen. Schon im Laufe 
des fuenften Jahrhunderts ist in diesem Wege wegen sittenlosen Lebenswandels 
sowohl von Maennern wie von Frauen, wegen Kornwucher, Zauberei und aehnlicher 
Dinge gleichsam kriminell verfahren worden. In innerlicher Verwandtschaft 
hiermit steht die gleichfalls in dieser Zeit aufkommende Quasijurisdiktion der 
Zensoren, welche ihre Befugnis, das roemische Budget und die Buergerlisten 
festzustellen, benutzten, teils um von sich aus Luxussteuern aufzulegen, welche 
von den Luxusstrafen nur der Form nach sich unterschieden, teils besonders um 
auf die Anzeige anstoessiger Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die 
politischen Ehrenrechte zu schmaelern oder zu entziehen. Wie weit schon jetzt 
diese Bevormundung ging, zeigt, dass solche Strafen wegen nachlaessiger 
Bestellung des eigenen Ackers verhaengt wurden, ja dass ein Mann wie Publius 
Cornelius Rufmus (Konsul 464, 477 290, 277) von den Zensoren des Jahres 479 
(275) aus dem Ratsherrenverzeichnis gestrichen ward, weil er silbernes 
Tafelgeraet zum Werte von 3360 Sesterzen (240 Taler) besass. Allerdings hatten 
nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die Verfuegungen der 
Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst durchgaengig fuer die 
naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und konnten von den naechsten Zensoren 
nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war 
diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge 
dessen die Zensur aus einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen 
Gemeindeaemtern das erste ward. Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser 
doppelten, mit ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit 
versehenen Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten. Dieselbe 
hat wie jedes aehnliche Willkuerregiment viel genuetzt und viel geschadet, und 
es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden fuer ueberwiegend haelt; 
nur darf es nicht vergessen werden, dass bei der allerdings aeusserlichen, aber 
straffen und energischen Sittlichkeit und dem gewaltig angefachten Buergersinn, 
welche diese Zeit recht eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch 
doch von diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit 
hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige und oft 
gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten alten Ordnung und Sitte 
in der roemischen Gemeinde eben auf diesen Institutionen beruhen.
Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber 
dennoch deutlich genug eine humanisierende und modernisierende Tendenz sich 
geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen 
Gesetz uebereinkommen und deshalb mit Grund fuer materielle Neuerungen gehalten 
werden duerfen, tragen diesen Stempel; so die Sicherung des freien 
Assoziationsrechts und der Autonomie der also entstandenen Vereine; die 
Vorschrift ueber die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der 
Strafe des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich 
fortan durch Leistung des doppelten Ersatzes von dem Bestohlenen loesen konnte. 
Das Schuldrecht ward in aehnlichem Sinn, jedoch erst ueber ein Jahrhundert 
nachher, durch das Poetelische Gesetz gemildert. Die freie Bestimmung ueber das 
Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten schon nach aeltestem roemischen 
Recht zugestanden hatte, aber fuer den Todesfall bisher geknuepft gewesen war an 
die Einwilligung der Gemeinde, wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das 
Zwoelftafelgesetz oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft 
beilegte, welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein 
wichtiger Schritt zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur 
voelligen Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar 
absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift, dass der 
dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt zurueckfallen, 
sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine - streng genommen freilich 
widersinnige - Rechtsdeduktion die Moeglichkeit angeknuepft ward, dass sich der 
Vater freiwillig der Herrschaft ueber den Sohn begebe durch Emanzipation. Im 
Eherecht wurde die Zivilehe gestattet; und wenn auch mit der rechten 
buergerlichen ebenso notwendig wie mit der rechten religioesen die volle 
eheherrliche Gewalt verknuepft war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche 
Gewalt geschlossenen Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur Lockerung der 
Vollgewalt des Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noetigung zum ehelichen 
Leben ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium), mit deren Einfuehrung Camillus 
als Zensor im Jahre 351 (403) seine oeffentliche Laufbahn begann.
Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch 
wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung. Vor allen Dingen 
gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der oberrichterlichen Gewalt durch die 
gesetzliche Aufzeichnung des Landrechts und die Verpflichtung des Beamten, 
fortan nicht mehr nach dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem 
geschriebenen Buchstaben im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303, 
304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege 
taetigen roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in Rom 
erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden nachgeahmte 
Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die Schnelligkeit und 
Sicherheit der Justiz. Diesen Polizeiherren oder den Aedilen kam natuerlich 
zugleich eine gewisse Jurisdiktion zu, insofern sie teils fuer die auf offenem 
Markt abgeschlossenen Verkaeufe, also namentlich fuer die Vieh- und 
Sklavenmaerkte die ordentlichen Zivilrichter waren, teils in der Regel sie es 
waren, welche in dem Buss- und Bruechverfahren als Richter erster Instanz oder, 
was nach roemischem Recht dasselbe ist, als oeffentliche Anklaeger fungierten. 
Infolgedessen lag die Handhabung der Bruechgesetze und ueberhaupt das ebenso 
unbestimmte wie politisch wichtige Bruechrecht hauptsaechlich in ihrer Hand. 
Aehnliche, aber untergeordnetere und besonders gegen die geringen Leute 
gerichtete Funktionen standen den zuerst 465 (289) ernannten drei Nacht- oder 
Blutherren (tres viri nocturni oder capitales) zu: sie wurden mit der 
naechtlichen Feuer- und Sicherheitspolizei und mit der Aufsicht ueber die 
Hinrichtungen beauftragt, woran sich sehr bald, vielleicht schon von Haus aus 
eine gewisse summarische Gerichtsbarkeit geknuepft hat ^1. Mit der steigenden 
Ausdehnung der roemischen Gemeinde wurde es endlich, teils mit Ruecksicht auf 
die Gerichtspflichtigen, notwendig in den entfernteren Ortschaften eigene, 
wenigstens fuer die geringeren Zivilsachen kompetente Richter niederzusetzen, 
was fuer die Passivbuergergemeinden Regel war, aber vielleicht selbst auf die 
entfernteren Vollbuergergemeinden erstreckt ward ^2 - die ersten Anfaenge einer 
neben der eigentlich roemischen sich entwickelnden roemisch-munizipalen 
Jurisdiktion.
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^1 Die frueher aufgestellte Behauptung, dass diese Dreiherren bereits der 
aeltesten Zeit angehoeren, ist deswegen irrig, weil der aeltesten Staatsordnung 
Beamtenkollegien von ungerader Zahl fremd sind (Roemische Chronologie bis auf 
Caesar. z. Aufl. Berlin 1859, S. 15, A. 12). Wahrscheinlich ist die gut 
beglaubigte Nachricht, dass sie zuerst 465 (289) ernannt wurden (Liv. ep. 11), 
einfach festzuhalten und die auch sonst bedenkliche Deduktion des Faelschers 
Licinius Macer (bei Liv. 7, 46), welche ihrer vor 450 (304) Erwaehnung tut, 
einfach zu verwerfen. Anfaenglich wurden ohne Zweifel, wie dies bei den meisten 
der spaeteren magistratus minores der Fall gewesen ist, die Dreiherren von den 
Oberbeamten ernannt; das papirische Plebiszit, das die Ernennung derselben auf 
die Gemeinde uebertrug (Festus v. sacramentum p. 344 M.), ist auf jeden Fall, da 
es den Praetor nennt, qui inter civis ius dicit, erst nach Einsetzung der 
Fremdenpraetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts erlassen.
^2 Dahin fuehrt, was Liv. 9, 20 ueber die Reorganisation der Kolonie Antium 
zwanzig Jahre nach ihrer Gruendung berichtet; und es ist an sich klar, dass wenn 
man dem Ostienser recht wohl auferlegen konnte, seine Rechtshaendel alle in Rom 
abzumachen, dies fuer Ortschaften wie Antium und Sena sich nicht durchfuehren 
liess.
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In dem Zivilverfahren, welches indes nach den Begriffen dieser Zeit die 
meisten gegen Mitbuerger begangenen Verbrechen einschloss, wurde die wohl schon 
frueher uebliche Teilung des Verfahrens in Feststellung der Rechtsfrage vor dem 
Magistrat (ius) und Entscheidung derselben durch einen vom Magistrat ernannten 
Privatmann (iudicium) mit Abschaffung des Koenigtums gesetzliche Vorschrift; und 
dieser Trennung hat das roemische Privatrecht seine logische und praktische 
Schaerfe und Bestimmtheit wesentlich zu verdanken ^3. Im Eigentumsprozess wurde 
die bisher der unbedingten Willkuer der Beamten anheimgegebene Entscheidung 
ueber den Besitzstand allmaehlich rechtlichen Regeln unterworfen und neben dem 
Eigentums- das Besitzrecht entwickelt, wodurch abermals die Magistratsgewalt 
einen wichtigen Teil ihrer Macht einbuesste. Im Kriminalverfahren wurde das 
Volksgericht, die bisherige Gnaden- zur rechtlich gesicherten 
Appellationsinstanz. War der Angeklagte nach Verhoerung (quaestio) von dem 
Beamten verurteilt und berief sich auf die Buergerschaft, so schritt der 
Magistrat vor dieser zu dem Weiterverhoer (anquisitio), und wenn er nach 
dreimaliger Verhandlung vor der Gemeinde seinen Spruch wiederholt hatte, wurde 
im vierten Termin das Urteil von der Buergerschaft bestaetigt oder verworfen. 
Milderung war nicht gestattet. Denselben republikanischen Sinn atmen die Saetze, 
dass das Haus den Buerger schuetze und nur ausserhalb des Hauses eine Verhaftung 
stattfinden koenne; dass die Untersuchungshaft zu vermeiden und es jedem 
angeklagten und noch nicht verurteilten Buerger zu gestatten sei, durch Verzicht 
auf sein Buergerrecht den Folgen der Verurteilung, soweit sie nicht das 
Vermoegen, sondern die Person betrafen, sich zu entziehen - Saetze, die 
allerdings keineswegs gesetzlich formuliert wurden und den anklagenden Beamten 
also nicht rechtlich banden, aber doch durch ihren moralischen Druck namentlich 
fuer die Beschraenkung der Todesstrafe von dem groessten Einfluss gewesen sind. 
Indes wenn das roemische Kriminalrecht fuer den starken Buergersinn wie fuer die 
steigende Humanitaet dieser Epoche ein merkwuerdiges Zeugnis ablegt, so litt es 
dagegen praktisch namentlich unter den hier besonders schaedlich nachwirkenden 
staendischen Kaempfen. Die aus diesen hervorgegangene konkurrierende 
Kriminaljurisdiktion erster Instanz der saemtlichen Gemeindebeamten war die 
Ursache, dass es in dem roemischen Kriminalverfahren eine feste 
Instruktionsbehoerde und eine ernsthafte Voruntersuchung fortan nicht mehr gab; 
und indem das Kriminalurteil letzter Instanz in den Formen und von den Organen 
der Gesetzgebung gefunden ward, auch seinen Ursprung aus dem Gnadenverfahren 
niemals verleugnete, ueberdies noch die Behandlung der polizeilichen Bussen auf 
das aeusserlich sehr aehnliche Kriminalverfahren nachteilig zurueckwirkte, wurde 
nicht etwa missbraeuchlich, sondern gewissermassen verfassungsmaessig die 
Entscheidung in den Kriminalsachen nicht nach festem Gesetz, sondern nach dem 
willkuerlichen Belieben der Richter gefaellt. Auf diesem Wege ward das roemische 
Kriminalverfahren vollstaendig grundsatzlos und zum Spielball und Werkzeug der 
politischen Parteien herabgewuerdigt; was um so weniger entschuldigt werden 
kann, als dies Verfahren zwar vorzugsweise fuer eigentliche politische 
Verbrechen, aber doch auch fuer andere, zum Beispiel fuer Mord und Brandstiftung 
zur Anwendung kam. Dazu kam die Schwerfaelligkeit jenes Verfahrens, welche im 
Verein mit der republikanisch hochmuetigen Verachtung des Nichtbuergers es 
verschuldet hat, dass man sich immer mehr gewoehnte, ein summarisches Kriminal- 
oder vielmehr Polizeiverfahren gegen Sklaven und geringe Leute neben jenem 
foermlichen zu dulden. Auch hier ueberschritt der leidenschaftliche Streit um 
die politischen Prozesse die natuerlichen Grenzen und fuehrte Institutionen 
herbei, die wesentlich dazu beigetragen haben, die Roemer allmaehlich der Idee 
einer festen sittlichen Rechtsordnung zu entwoehnen.
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^3 Man pflegt die Roemer als das zur Jurisprudenz privilegierte Volk zu 
preisen und ihr vortreffliches Recht als eine mystische Gabe des Himmels 
anzustaunen; vermutlich besonders, um sich die Scham zu ersparen ueber die 
Nichtswuerdigkeit des eigenen Rechtszustandes. Ein Blick auf das beispiellos 
schwankende und unentwickelte roemische Kriminalrecht koennte von der 
Unhaltbarkeit dieser unklaren Vorstellungen auch diejenigen ueberzeugen, denen 
der Satz zu einfach scheinen moechte, dass ein gesundes Volk ein gesundes Recht 
hat und ein krankes ein krankes. Abgesehen von allgemeineren staatlichen 
Verhaeltnissen, von welchen die Jurisprudenz eben auch und sie vor allem 
abhaengt, liegen die Ursachen der Trefflichkeit des roemischen Zivilrechts 
hauptsaechlich in zwei Dingen: einmal darin, dass der Klaeger und der Beklagte 
gezwungen wurden, vor allen Dingen die Forderung und ebenso die Einwendung in 
bindender Weise zu motivieren und zu formulieren; zweitens darin, dass man fuer 
die gesetzliche Fortbildung des Rechtes ein staendiges Organ bestellte und dies 
an die Praxis unmittelbar anknuepfte. Mit jenem schnitten die Roemer die 
advokatische Rabulisterei, mit diesem die unfaehige Gesetzmacherei ab, soweit 
sich dergleichen abschneiden laesst, und mit beiden zusammen genuegten sie, 
soweit es moeglich ist, den zwei entgegenstehenden Forderungen, dass das Recht 
stets fest und dass es stets zeitgemaess sein soll.
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Weniger sind wir imstande, die Weiterbildung der roemischen 
Religionsvorstellungen in dieser Epoche zu verfolgen. Im allgemeinen hielt man 
einfach fest an der einfachen Froemmigkeit der Ahnen und den Aber- wie den 
Unglauben in gleicher Weise fern. Wie lebendig die Idee der Vergeistigung alles 
Irdischen, auf der die roemische Religion beruhte, noch am Ende dieser Epoche 
war, beweist der vermutlich doch erst infolge der Einfuehrung des Silbercourants 
im Jahre 485 (269) neu entstandene Gott "Silberich" (Argentinus), der 
natuerlicherweise des aelteren Gottes "Kupferich" (Aesculanus) Sohn war.
Die Beziehungen zum Ausland sind dieselben wie frueher; aber auch hier und 
hier vor allem ist der hellenische Einfluss im Steigen. Erst jetzt beginnen den 
hellenischen Goettern in Rom selber sich Tempel zu erheben. Der aelteste war der 
Tempel der Kastoren, welcher in der Schlacht am Regillischen See gelobt und am 
15. Juli 269 (485) eingeweiht sein soll. Die Sage, welche an denselben sich 
knuepft, dass zwei uebermenschlich schoene und grosse Juenglinge auf dem 
Schlachtfelde in den Reihen der Roemer mitkaempfend und unmittelbar nach der 
Schlacht ihre schweisstriefenden Rosse auf dem roemischen Markt am Quell der 
Juturna traenkend und den grossen Sieg verkuendend gesehen worden seien, traegt 
ein durchaus unroemisches Gepraege und ist ohne allen Zweifel der bis in die 
Einzelheiten gleichartigen Epiphanie der Dioskuren in der beruehmten, etwa ein 
Jahrhundert vorher zwischen den Krotoniaten und den Lokrern am Flusse Sagras 
geschlagenen Schlacht in sehr frueher Zeit nachgedichtet. Auch der delphische 
Apoll wird nicht bloss beschickt, wie es ueblich ist, bei allen unter dem 
Einfluss griechischer Kultur stehenden Voelkern, und nicht bloss nach besonderen 
Erfolgen, wie nach der Eroberung von Veii, mit dem Zehnten der Beute (360 394) 
beschenkt, sondern es wird auch ihm ein Tempelinder Stadt gebaut (323 431, 
erneuert 401 353). Dasselbe geschah gegen das Ende dieser Periode fuer die 
Aphrodite (459 295), welche in raetselhafter Weise mit der alten roemischen 
Gartengoettin Venus zusammenfloss ^4, und fuer den von Epidauros im Peloponnes 
erbetenen und feierlich nach Rom gefuehrten Asklapios oder Aesculapius (463 
291). Einzeln wird in schweren Zeitlaeuften Klage vernommen ueber das Eindringen 
auslaendischen Aberglaubens, vermutlich etruskischer Haruspizes (so 326 428); wo 
aber dann die Polizei nicht ermangelt, ein billiges Einsehen zu tun.
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^4 In der spaeteren Bedeutung als Aphrodite erscheint die Venus wohl zuerst 
bei der Dedikation des in diesem Jahre geweihten Tempels (Liv. 10, 31; W. A. 
Becker, Topographie der Stadt Rom [Becker, Handbuch, 1]. Leipzig 1843, S. 472).
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In Etrurien dagegen wird, waehrend die Nation in politischer Nichtigkeit 
und traeger Opulenz stockte und verdarb, das theologische Monopol des Adels, der 
stumpfsinnige Fatalismus, die wueste und sinnlose Mystik, die Zeichendeuterei 
und das Bettelprophetenwesen sich allmaehlich zu jener Hoehe entwickelt haben, 
auf der wir sie spaeter dort finden.
In dem Priesterwesen traten unseres Wissens durchgreifende Veraenderungen 
nicht ein. Die verschaerfte Einziehung, welche fuer die zur Bestreitung der 
Kosten des oeffentlichen Gottesdienstes angewiesenen Prozessbussen um das Jahr 
465 (289) verfuegt wurde, deutet auf das Steigen des sakralen Staatsbudgets, wie 
es die vermehrte Zahl der Staatsgoetter und Tempel mit Notwendigkeit mit sich 
brachte. Unter den ueblen Folgen des Staendehaders ist es schon angefuehrt 
worden, dass man den Kollegien der Sachverstaendigen einen unstatthaften 
Einfluss einzuraeumen begann und sich ihrer bediente, um politische Akte zu 
kassieren, wodurch teils der Glaube im Volke erschuettert, teils den Pfaffen ein 
sehr schaedlicher Einfluss auf die oeffentlichen Geschaefte zugestanden ward.
Im Kriegswesen trat in dieser Epoche eine vollstaendige Revolution ein. Die 
uralte graecoitalische Heerordnung, welche gleich der homerischen auf der 
Aussonderung der angesehensten und tuechtigsten, in der Regel zu Pferde 
fechtenden Kriegsleute zu einem eigenen Vordertreffen beruht haben mag, war in 
der spaeteren Koenigszeit durch die legio, die altdorische Hoplitenphalanx von 
wahrscheinlich acht Gliedern Tiefe ersetzt worden, welche fortan das 
Schwergewicht des Kampfes uebernahm, waehrend die Reiter auf die Fluegel 
gestellt und, je nach den Umstaenden zu Pferde oder abgesessen, hauptsaechlich 
als Reserve verwandt wurden. Aus dieser Herstellung entwickelte sich ungefaehr 
gleichzeitig in Makedonien die Sarissenphalanx und in Italien die 
Manipularordnung, jene durch Verdichtung und Vertiefung, diese durch Aufloesung 
und Vermannigfaltigung der Glieder, zunaechst durch die Teilung der alten legio 
von 8400 in zwei legiones von je 4200 Mann. Die alte dorische Phalanx hatte 
durchaus auf dem Nahgefecht mit dem Schwert und vor allem dem Spiess beruht und 
den Wurfwaffen nur eine beilaeufige und untergeordnete Stellung im Treffen 
eingeraeumt. In der Manipularlegion wurde die Stosslanze auf das dritte Treffen 
beschraenkt und den beiden ersten anstatt derselben eine neue und eigentuemlich 
italische Wurfwaffe gegeben, das Pilum, ein fuenftehalb Ellen langes viereckiges 
oder rundes Holz mit drei- oder vierkantiger eiserner Spitze, das vielleicht 
urspruenglich zur Verteidigung der Lagerwaelle erfunden worden war, aber bald 
von dem letzten auf die ersten Glieder ueberging und von dem vorrueckenden 
Gliede auf eine Entfernung von zehn bis zwanzig Schritten in die feindlichen 
Reihen geworfen ward. Zugleich gewann das Schwert eine bei weitem groessere 
Bedeutung als das kurze Messer der Phalangiten hatte haben koennen; denn die 
Wurfspeersalve war zunaechst nur bestimmt, dem Angriff mit dem Schwert die Bahn 
zu brechen. Wenn ferner die Phalanx, gleichsam eine einzige gewaltige Lanze, auf 
einmal auf den Feind geworfen werden musste, so wurden in der neuen italischen 
Legion die kleineren, im Phalangensystem wohl auch vorhandenen, aber in der 
Schlachtordnung unaufloeslich fest verknuepften Einheiten taktisch voneinander 
gesondert. Das geschlossene Quadrat teilte sich nicht bloss, wie gesagt, in zwei 
gleich starke Haelften, sondern jede von diesen trat weiter in der Tiefrichtung 
auseinander in drei Treffen, das der Hastaten, das der Principes und das der 
Triarier, von ermaessigter, wahrscheinlich in der Regel nur vier Glieder 
betragender Tiefe und loeste in der Frontrichtung sich auf in je zehn Haufen 
(manipuli), so dass zwischen je zwei Treffen und je zwei Haufen ein merklicher 
Zwischenraum blieb. Es war nur eine Fortsetzung derselben Individualisierung, 
wenn der Gesamtkampf auch der verkleinerten taktischen Einheit zurueck- und der 
Einzelkampf in den Vordergrund trat, wie dies aus der schon erwaehnten 
entscheidenden Rolle des Handgemenges und Schwertgefechtes deutlich hervorgeht. 
Eigentuemlich entwickelte sich auch das System der Lagerverschanzung; der Platz, 
wo der Heerhaufe wenn auch nur fuer eine einzige Nacht sein Lager nahm, ward 
ohne Ausnahme mit einer regelmaessigen Umwallung versehen und gleichsam in eine 
Festung umgeschaffen. Wenig aenderte sich dagegen in der Reiterei, die auch in 
der Manipularlegion die sekundaere Rolle behielt, welche sie neben der Phalanx 
eingenommen hatte. Auch das Offiziersystem blieb in der Hauptsache ungeaendert; 
nur wurden jetzt jeder der zwei Legionen des regelmaessigen Heeres ebenso viele 
Kriegstribune vorgesetzt, wie sie bisher das gesamte Heer befehligt hatten, also 
die Zahl der Stabsoffiziere verdoppelt. Es duerfte auch in dieser Zeit sich die 
scharfe Grenze festgestellt haben zwischen den Subalternoffizieren, welche sich 
ihren Platz an der Spitze der Manipel als Gemeine mit dem Schwerte zu gewinnen 
hatten und in regelmaessigem Avancement von den niederen in die hoeheren Manipel 
uebergingen, und den je sechs und sechs den ganzen Legionen vorgesetzten 
Kriegstribunen, fuer welche es kein regelmaessiges Avancement gab und zu denen 
man gewoehnlich Maenner aus der besseren Klasse nahm. Namentlich muss es dafuer 
von Bedeutung geworden sein, dass, waehrend frueher die Subaltern- wie die 
Stabsoffiziere gleichmaessig vom Feldherrn ernannt wurden, seit dem Jahre 392 
(362) ein Teil der letzteren Posten durch Buergerschaftswahl vergeben ward. 
Endlich blieb auch die alte, furchtbar strenge Kriegszucht unveraendert. Nach 
wie vor war es dem Feldherrn gestattet, jedem in seinem Lager dienenden Mann den 
Kopf vor die Fuesse zu legen und den Stabsoffizier so gut wie den gemeinen 
Soldaten mit Ruten auszuhauen; auch wurden dergleichen Strafen nicht bloss wegen 
gemeiner Verbrechen erkannt, sondern ebenso, wenn sich ein Offizier gestattet 
hatte, von dem erteilten Befehle abzuweichen, oder wenn eine Abteilung sich 
hatte ueberrumpeln lassen oder vom Schlachtfeld gewichen war. Dagegen bedingt 
die neue Heerordnung eine weit ernstere und laengere militaerische Schule als 
die bisherige phalangitische, worin das Schwergewicht der Masse auch die 
Ungeuebten zusammenhielt. Wenn dennoch kein eigener Soldatenstand sich 
entwickelte, sondern das Heer nach wie vor Buergerheer blieb, so ward dies 
hauptsaechlich dadurch erreicht, dass man die bisherige Gliederung der Soldaten 
nach dem Vermoegen aufgab und sie nach dem Dienstalter ordnete. Der roemische 
Rekrut trat jetzt ein unter die leichtbewaffneten, ausserhalb der Linie 
besonders mit Steinschleudern fechtenden "Sprenkler" (rorarii) und avancierte 
aus diesem allmaehlich in das erste und weiter in das zweite Treffen, bis 
endlich die langgedienten und erfahrenen Soldaten in dem an Zahl schwaechsten, 
aber in dem ganzen Heer Ton und Geist angebenden Triarierkorps sich 
zusammenfanden.
Die Vortrefflichkeit dieser Kriegsordnung, welche die naechste Ursache der 
ueberlegenen politischen Stellung der roemischen Gemeinde geworden ist, beruht 
wesentlich auf den drei grossen militaerischen Prinzipien der Reserve, der 
Verbindung des Nah- und Ferngefechts und der Verbindung von Offensive und 
Defensive. Das Reservesystem war schon in der aelteren Verwendung der Reiterei 
angedeutet, hier aber durch die Gliederung des Heeres in drei Treffen und die 
Aufsparung der Veteranenkernschar fuer den letzten und entscheidenden Stoss 
vollstaendig entwickelt. Wenn die hellenische Phalanx den Nahkampf, die 
orientalischen mit Bogen und leichten Wurfspeeren bewaffneten Reitergeschwader 
den Fernkampf einseitig ausgebildet hatten, so wurde durch die roemische 
Verbindung des schweren Wurfspiesses mit dem Schwerte, wie mit Recht gesagt 
worden ist, ein aehnlicher Erfolg erreicht wie in der modernen Kriegfuehrung 
durch die Einfuehrung der Bajonettflinte; es arbeitete die Wurfspeersalve dem 
Schwertkampf genau in derselben Weise vor wie jetzt die Gewehrsalve dem Angriff 
mit dem Bajonett. Endlich das ausgebildete Lagersystem gestattete es den 
Roemern, die Vorteile des Belagerungs- und des Offensivkrieges miteinander zu 
verbinden und die Schlacht je nach Umstaenden zu verweigern oder zu liefern, und 
im letzteren Fall sie unter den Lagerwaellen gleichwie unter den Mauern einer 
Festung zu schlagen - der Roemer, sagt ein roemisches Sprichwort, siegt durch 
Stillsitzen.
Dass diese neue Kriegsordnung im wesentlichen eine roemische oder 
wenigstens italische Um- und Fortbildung der alten hellenischen Phalangentaktik 
ist, leuchtet ein; wenn gewisse Anfaenge des Reservesystems und der 
Individualisierung der kleineren Heerabteilungen schon bei den spaeteren 
griechischen Strategen, namentlich bei Xenophon begegnen, so folgt daraus nur, 
dass man die Mangelhaftigkeit des alten Systems auch hier empfunden, aber doch 
nicht vermocht hat, sie zu beseitigen. Vollstaendig entwickelt erscheint die 
Manipularlegion im Pyrrhischen Kriege; wann und unter welchen Umstaenden und ob 
sie auf einmal oder nach und nach entstanden ist, laesst sich nicht mehr 
nachweisen. Die erste von der aelteren italisch-hellenischen gruendlich 
verschiedene Taktik, die den Roemern gegenuebertrat, war die keltische 
Schwerterphalanx; es ist nicht unmoeglich, dass man durch die Gliederung der 
Armee und die Frontalintervalle der Manipel ihren ersten und allein 
gefaehrlichen Stoss abwehren wollte und abgewehrt hat; und damit stimmt es 
zusammen, wenn in manchen einzelnen Notizen der bedeutendste roemische Feldherr 
der Gallierzeit, Marcus Furius Camillus, als Reformator des roemischen 
Kriegswesens erscheint. Die weiteren an den Samnitischen und Pyrrhischen Krieg 
anknuepfenden Ueberlieferungen sind weder hinreichend beglaubigt noch mit 
Sicherheit einzureihen ^5; so wahrscheinlich es auch an sich ist, dass der 
langjaehrige samnitische Bergkrieg auf die individuelle Entwicklung des 
roemischen Soldaten, und der Kampf gegen einen der ersten Kriegskuenstler aus 
der Schule des grossen Alexander auf die Verbesserung des Technischen im 
roemischen Heerwesen nachhaltig eingewirkt hat.
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^5 Nach der roemischen Tradition fuehrten die Roemer urspruenglich 
viereckige Schilde; worauf sie von den Etruskern den runden Hoplitenschild 
(clupeus, aspis)von den Samniten den spaeteren viereckigen Schild (scutum, 
thyreos) und den Wurfspeer (veru) entlehnten (Diodor. Vat. fr. p. 54; Sall. 
Catil. 51, 38; Verg. Aen. 7, 665; Fest. v. Samnites p. 327 Mueller und die bei 
Marquardt, Handbuch, Bd. 3, 2, S. 241 angefuehrten). Allein dass der 
Hoplitenschild, das heisst die dorische Phalangentaktik nicht den Etruskern, 
sondern den Hellenen unmittelbar nachgeahmt ward, darf als ausgemacht gelten. 
Was das Scutum anlangt, so wird dieser grosse zylinderfoermig gewoelbte 
Lederschild allerdings wohl an die Stelle des platten kupfernen Clupeus getreten 
sein, als die Phalanx in Manipel auseinandertrat; allein die unzweifelhafte 
Herleitung des Wortes aus dem Griechischen macht misstrauisch gegen die 
Herleitung der Sache von den Samniten. Von den Griechen kam den Roemern auch die 
Schleuder (funda aus sphendon/e/, wie fides aus sphid/e/, oben). Das Pilum gilt 
den Alten durchaus als roemische Erfindung.
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In der Volkswirtschaft war und blieb der Ackerbau die soziale und 
politische Grundlage sowohl der roemischen Gemeinde als des neuen italischen 
Staates. Aus den roemischen Bauern bestand die Gemeindeversammlung und das Heer; 
was sie als Soldaten mit dem Schwerte gewonnen hatten, sicherten sie als 
Kolonisten mit dem Pfluge. Die Ueberschuldung des mittleren Grundbesitzes 
fuehrte die furchtbaren inneren Krisen des dritten und vierten Jahrhunderts 
herbei, an denen die junge Republik zugrunde gehen zu muessen schien; die 
Wiedererhebung der latinischen Bauernschaft, welche waehrend des fuenften teils 
durch die massenhaften Landanweisungen und Inkorporationen, teils durch das 
Sinken des Zinsfusses und die steigende Volksmenge Roms bewirkt ward, war 
zugleich Wirkung und Ursache der gewaltigen Machtentwicklung Roms - wohl 
erkannte Pyrrhos' scharfer Soldatenblick die Ursache des politischen und 
militaerischen Uebergewichts der Roemer in dem bluehenden Zustande der 
roemischen Bauernwirtschaften. Aber auch das Aufkommen der Grosswirtschaft in 
dem roemischen Ackerbau scheint in diese Zeit zu fallen. In der aelteren Zeit 
gab es wohl auch schon einen - wenigstens verhaeltnismaessig - grossen 
Grundbesitz; aber dessen Bewirtschaftung war keine Gross-, sondern nur eine 
vervielfaeltigte Kleinwirtschaft (I, 204). Dagegen darf die mit der aelteren 
Wirtschaftsweise zwar nicht unvereinbare, aber doch der spaeteren bei weitem 
angemessenere Bestimmung des Gesetzes vom Jahre 387 (367), dass der 
Grundbesitzer neben den Sklaven eine verhaeltnismaessige Zahl freier Leute zu 
verwenden verbunden sei, wohl als die aelteste Spur der spaeteren 
zentralisierten Gutswirtschaft angesehen werden ^6; und es ist bemerkenswert, 
dass gleich hier bei ihrem ersten Vorkommen dieselbe wesentlich auf dem 
Sklavenhalten ruht. Wie sie aufkam, muss dahingestellt bleiben; moeglich ist es, 
dass die karthagischen Pflanzungen auf Sizilien schon den aeltesten roemischen 
Gutsbesitzern als Muster gedient haben und vielleicht steht selbst das Aufkommen 
des Weizens in der Landwirtschaft neben dem Spelt, das Varro um die Zeit der 
Dezemvirn setzt, mit dieser veraenderten Wirtschaftsweise in Zusammenhang. Noch 
weniger laesst sich ermitteln, wie weit diese Wirtschaftsweise schon in dieser 
Epoche um sich gegriffen hat; nur daran, dass sie noch nicht Regel gewesen sein 
und den italischen Bauernstand noch nicht absorbiert haben kann, laesst die 
Geschichte des Hannibalischen Krieges keinen Zweifel. Wo sie aber aufkam, 
vernichtete sie die aeltere, auf dem Bittbesitz beruhende Klientel; aehnlich wie 
die heutige Gutswirtschaft grossenteils durch Niederlegung der Bauernstellen und 
Verwandlung der Hufen in Hoffeld entstanden ist. Es ist keinem Zweifel 
unterworfen, dass zu der Bedraengnis des kleinen Ackerbauernstandes eben das 
Einschraenken dieser Ackerklientel hoechst wesentlich mitgewirkt hat.
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^6 Auch Varro (rust. 1, 2, 9) denkt sich den Urheber des Licinischen 
Ackergesetzes offenbar als Selbstbewirtschafter seiner ausgedehnten Laendereien; 
obgleich uebrigens die Anekdote leicht erfunden sein kann, um den Beinamen zu 
erklaeren.
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Ueber den inneren Verkehr der Italiker untereinander sind die schriftlichen 
Quellen stumm; einigen Aufschluss geben lediglich die Muenzen. Dass in Italien, 
von den griechischen Staedten und dem etruskischen Populonia abgesehen, waehrend 
der ersten drei Jahrhunderte Roms nicht gemuenzt ward und als Tauschmaterial 
anfangs das Vieh, spaeter Kupfer nach dem Gewicht diente, wurde schon gesagt. In 
die gegenwaertige Epoche faellt der Uebergang der Italiker vom Tausch- zum 
Geldsystem, wobei man natuerlich zunaechst auf griechische Muster sich 
hingewiesen sah. Es lag indes in den Verhaeltnissen, dass in Mittelitalien statt 
des Silbers das Kupfer zum Muenzmetall ward und die Muenzeinheit sich zunaechst 
anlehnte an die bisherige Werteinheit, das Kupferpfund; womit es zusammenhaengt, 
dass man die Muenzen goss, statt sie zu praegen, denn kein Stempel haette 
ausgereicht fuer so grosse und schwere Stuecke. Doch scheint von Haus aus 
zwischen Kupfer und Silber ein festes Gleichungsverhaeltnis (250 : 1) normiert 
und die Kupfermuenze mit Ruecksicht darauf ausgebracht worden zu sein, so dass 
zum Beispiel in Rom das grosse Kupferstueck, der As, dem Werte nach einem 
Skrupel (= 1/288 Pfund) Silber gleichkam. Geschichtlich bemerkenswerter ist es, 
dass die Muenze in Italien hoechst wahrscheinlich von Rom ausgegangen ist und 
zwar eben von den Dezemvirn, die in der Solonischen Gesetzgebung das Vorbild 
auch zur Regulierung des Muenzwesens fanden, und dass sie von Rom aus sich 
verbreitete ueber eine Anzahl latinischer, etruskischer, umbrischer und 
ostitalischer Gemeinden; zum deutlichen Beweise der ueberlegenen Stellung, die 
Rom schon seit dem Anfang des vierten Jahrhunderts in Italien behauptete. Wie 
alle diese Gemeinden formell unabhaengig nebeneinander standen, war gesetzlich 
auch der Muenzfuss durchaus oertlich und jedes Stadtgebiet ein eigenes 
Muenzgebiet; indes lassen sich doch die mittel- und norditalischen 
Kupfermuenzfuesse in drei Gruppen zusammenfassen, innerhalb welcher man die 
Muenzen im gemeinen Verkehr als gleichartig behandelt zu haben scheint. Es sind 
dies teils die Muenzen der noerdlich vom Ciminischen Walde gelegenen 
etruskischen und der umbrischen Staedte, teils die Muenzen von Rom und Latium, 
teils die des oestlichen Litorals. Dass die roemischen Muenzen mit dem Silber 
nach dem Gewicht geglichen waren, ist schon bemerkt worden: diejenigen der 
italischen Ostkueste finden wir dagegen in ein bestimmtes Verhaeltnis gesetzt zu 
den Silbermuenzen, die im suedlichen Italien seit alter Zeit gangbar waren und 
deren Fuss sich auch die italischen Einwanderer, zum Beispiel die Brettier, 
Lucaner, Nolaner, ja die latinischen Kolonien daselbst wie Cales und Suessa und 
sogar die Roemer selbst fuer ihre unteritalischen Besitzungen aneigneten. Danach 
wird auch der italische Binnenhandel in dieselben Gebiete zerfallen sein, welche 
unter sich verkehrten gleich fremden Voelkern.
Im ueberseeischen Verkehr bestanden die frueher bezeichneten sizilisch-
latinischen, etruskisch-attischen und adriatisch-tarentinischen 
Handelsbeziehungen auch in dieser Epoche fort oder gehoeren ihr vielmehr recht 
eigentlich an; denn obwohl die derartigen, in der Regel ohne Zeitangabe 
vorkommenden Tatsachen der Obersicht wegen schon bei der ersten Periode 
zusammengefasst worden sind, erstrecken sich diese Angaben doch ebensowohl auf 
die gegenwaertige mit. Am deutlichsten sprechen auch hierfuer die Muenzen. Wie 
die Praegung des etruskischen Silbergeldes auf attischen Fuss und das Eindringen 
des italischen und besonders latinischen Kupfers in Sizilien fuer die ersten 
beiden Handelszuege zeugen, so spricht die eben erwaehnte Gleichstellung des 
grossgriechischen Silbergeldes mit der picenischen und apulischen Kupfermuenze 
nebst zahlreichen anderen Spuren fuer den regen Verkehr der unteritalischen 
Griechen, namentlich der Tarentiner mit dem ostitalischen Litoral. Dagegen 
scheint der frueher wohl lebhaftere Handel zwischen den Latinern und den 
kampanischen Griechen durch die sabellische Einwanderung gestoert worden zu sein 
und waehrend der ersten hundertundfuenfzig Jahre der Republik nicht viel 
bedeutet zu haben; die Weigerung der Samniten, in Capua und Cumae den Roemern in 
der Hungersnot von 343 (411) mit ihrem Getreide zu Hilfe zu kommen, duerfte eine 
Spur der zwischen Latium und Kampanien veraenderten Beziehungen sein, bis im 
Anfang des fuenften Jahrhunderts die roemischen Waffen die alten Verhaeltnisse 
wiederherstellten und steigerten. Im einzelnen mag es noch gestattet sein, als 
eines der seltenen datierten Fakten aus der Geschichte des roemischen Verkehrs 
der Notiz zu gedenken, welche aus der ardeatischen Chronik erhalten ist, dass im 
Jahre 454 (300) der erste Barbier aus Sizilien nach Ardea kam, und einen 
Augenblick bei dem gemalten Tongeschirr zu verweilen, das vorzugsweise aus 
Attika, daneben aus Kerkyra und Sizilien nach Lucanien, Kampanien und Etrurien 
gesandt ward, um dort zur Ausschmueckung der Grabgemaecher zu dienen und ueber 
dessen merkantilische Verhaeltnisse wir zufaellig besser als ueber irgendeinen 
anderen ueberseeischen Handelsartikel unterrichtet sind. Der Anfang dieser 
Einfuhr mag um die Zeit der Vertreibung der Tarquinier fallen, denn die noch 
sehr sparsam in Italien vorkommenden Gefaesse des aeltesten Stils duerften in 
der zweiten Haelfte des dritten Jahrhunderts der Stadt (500-450) gemalt sein, 
waehrend die zahlreicheren des strengen Stils der ersten (450-400), die des 
vollendet schoenen der zweiten Haelfte des vierten (400-350) angehoeren, und die 
ungeheuren Massen der uebrigen, oft durch Pracht und Groesse, aber selten durch 
vorzuegliche Arbeit sich auszeichnenden Vasen im ganzen dem folgenden 
Jahrhundert (350-250) beizulegen sein werden. Es waren allerdings wieder die 
Hellenen, von denen die Italiker diese Sitte der Graeberschmueckung entlehnten; 
aber wenn die bescheidenen Mittel und der feine Takt der Griechen sie bei diesen 
in engen Grenzen hielten, ward sie in Italien mit barbarischer Opulenz und 
barbarischer Verschwendung weit ueber das urspruengliche und schickliche Mass 
ausgedehnt. Aber es ist bezeichnend, dass es in Italien lediglich die Laender 
der hellenischen Halbkultur sind, in welchen diese Ueberschwenglichkeit 
begegnet; wer solche Schrift zu lesen versteht, wird in den etruskischen und 
kampanischen Leichenfeldern, den Fundgruben unserer Museen, den redenden 
Kommentar zu den Berichten der Alten ueber die im Reichtum und Uebermut 
erstickende etruskische und kampanische Halbbildung erkennen. Dagegen blieb das 
schlichte samnitische Wesen diesem toerichten Luxus zu allen Zeiten fern; in dem 
Mangel des griechischen Grabgeschirrs tritt ebenso fuehlbar wie in dem Mangel 
einer samnitischen Landesmuenze die geringe Entwicklung des Handelsverkehrs und 
des staedtischen Lebens in dieser Landschaft hervor. Noch bemerkenswerter ist 
es, dass auch Latium, obwohl den Griechen nicht minder nahe wie Etrurien und 
Kampanien und mit ihnen im engsten Verkehr, dieser Graeberpracht sich fast ganz 
enthalten hat. Es ist wohl mehr als wahrscheinlich, namentlich wegen der ganz 
abweichenden Beschaffenheit der Graeber in dem einzigen Praeneste, dass wir 
hierin den Einfluss der strengen roemischen Sittlichkeit, oder, wenn man lieber 
will, der straffen roemischen Polizei wiederzuerkennen haben. Im engsten 
Zusammenhange damit stehen die bereits erwaehnten Interdikte, welche schon das 
Zwoelftafelgesetz gegen purpurne Bahrtuecher und den Goldschmuck als 
Totenmitgift schleudert, und die Verbannung des silbernen Geraetes mit Ausnahme 
des Salzfasses und der Opferschale aus dem roemischen Hausrat wenigstens durch 
das Sittengesetz und die Furcht vor der zensorischen Ruege; und auch in dem 
Bauwesen werden wir demselben, allem gemeinen wie edlen Luxus feindlichen Sinn 
wiederbegegnen. Indes mochte auch Rom durch solche Einwirkung von oben her 
laenger als Volsinii und Capua eine gewisse aeussere Einfachheit bewahren, so 
werden sein Handel und Gewerbe, auf denen ja neben dem Ackerbau seine Bluete von 
Haus aus beruhte, darum noch nicht als unbedeutend gedacht werden duerfen und 
nicht minder den Einfluss der neuen Machtstellung Roms empfunden haben.
Zu der Entwicklung eines eigentlichen staedtischen Mittelstandes, einer 
unabhaengigen Handwerker- und Kaufmannschaft kam es in Rom nicht. Die Ursache 
war neben der frueh eingetretenen unverhaeltnismaessigen Zentralisierung des 
Kapitals vornehmlich die Sklavenwirtschaft. Es war im Altertum ueblich und in 
der Tat eine notwendige Konsequenz der Sklaverei, dass die kleineren 
staedtischen Geschaefte sehr haeufig von Sklaven betrieben wurden, welche ihr 
Herr als Handwerker oder Kaufleute etablierte, oder auch von Freigelassenen, 
fuer welche der Herr nicht bloss sehr oft das Geschaeftskapital hergab, sondern 
von denen er sich auch regelmaessig einen Anteil, oft die Haelfte des 
Geschaeftsgewinns ausbedang. Der Kleinbetrieb und der Kleinverkehr in Rom waren 
ohne Zweifel in stetigem Steigen; es finden sich auch Belege dafuer, dass die 
dem grossstaedtischen Luxus dienstbaren Gewerbe anfingen, sich in Rom zu 
konzentrieren - so ist das ficoronische Schmuckkaestchen im fuenften Jahrhundert 
der Stadt von einem praenestinischen Meister verfertigt und nach Praeneste 
verkauft, aber dennoch in Rom gearbeitet worden ^7. Allein da der Reinertrag 
auch des Kleingeschaefts zum groessten Teil in die Kassen der grossen Haeuser 
floss, so kam ein industrieller und kommerzieller Mittelstand nicht in 
entsprechender Ausdehnung empor. Ebensowenig sonderten sich die Grosshaendler 
und grossen Industriellen scharf von den grossen Grundbesitzern. Einerseits 
waren die letzteren seit alter zugleich Geschaeftsbetreibende und Kapitalisten 
und in ihren Haenden Hypothekardarlehen, Grosshandel und Lieferungen und 
Arbeiten fuer den Staat vereinigt. Anderseits war es bei dem starken sittlichen 
Akzent, der in dem roemischen Gemeinwesen auf den Grundbesitz fiel, und bei 
seiner politischen Alleinberechtigung, welche erst gegen das Ende dieser Epoche 
einige Einschraenkungen erlitt, ohne Zweifel schon in dieser Zeit gewoehnlich, 
dass der glueckliche Spekulant mit einem Teil seiner Kapitalien sich ansaessig 
machte. Es geht auch aus der politischen Bevorzugung der ansaessigen 
Freigelassenen deutlich genug hervor, dass die roemischen Staatsmaenner dahin 
wirkten, auf diesem Wege die gefaehrliche Klasse der nicht grundsaessigen 
Reichen zu vermindern.
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^7 Die Vermutung, dass der Kuenstler, welcher an diesem Kaestchen fuer die 
Dindia Macolnia in Rom gearbeitet hat, Novius Plautius, ein Kampaner, gewesen 
sei, wird durch die neuerlich gefundenen alten praenestinischen Grabsteine 
widerlegt, auf denen unter andern Macolniern und Plautiern auch ein Lucius 
Magulnius des Plautius Sohn (L. Magolnio Pla. f.) vorkommt.
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Aber wenn auch in Rom weder ein wohlhabender staedtischer Mittelstand noch 
eine streng geschlossene Kapitalistenklasse sich bildete, so war das 
grossstaedtische Wesen doch an sich in unaufhaltsamem Steigen. Deutlich weist 
darauf hin die zunehmende Zahl der in der Hauptstadt zusammengedraengten 
Sklaven, wovon die sehr ernsthafte Sklavenverschwoerung des Jahres 335 (419) 
zeugt, und noch mehr die steigende, allmaehlich unbequem und gefaehrlich 
werdende Menge der Freigelassenen, worauf die im Jahre 397 (357) auf die 
Freilassungen gelegte ansehnliche Steuer und die Beschraenkung der politischen 
Rechte der Freigelassenen im Jahre 450 (304) einen sicheren Schluss gestatten. 
Denn es lag nicht bloss in den Verhaeltnissen, dass die grosse Majoritaet der 
freigelassenen Leute sich dem Gewerbe oder dem Handel widmen musste, sondern es 
war auch die Freilassung selbst bei den Roemern, wie gesagt, weniger eine 
Liberalitaet als eine industrielle Spekulation, indem der Herr bei dem Anteil an 
dem Gewerb- oder Handelsgewinn des Freigelassenen oft besser seine Rechnung fand 
als bei dem Anrecht auf den ganzen Reinertrag des Sklavengeschaefts. Die Zunahme 
der Freilassungen muss deshalb mit der Steigerung der kommerziellen und 
industriellen Taetigkeit der Roemer notwendig Hand in Hand gegangen sein.
Einen aehnlichen Fingerzeig fuer die steigende Bedeutung des staedtischen 
Wesens in Rom gewaehrt die gewaltige Entwicklung der staedtischen Polizei. Es 
gehoert zum grossen Teil wohl schon dieser Zeit an, dass die vier Aedilen unter 
sich die Stadt in vier Polizeibezirke teilten und dass fuer die ebenso wichtige 
wie schwierige Instandhaltung des ganz Rom durchziehenden Netzes von kleineren 
und groesseren Abzugskanaelen sowie der oeffentlichen Gebaeude und Plaetze, fuer 
die gehoerige Reinigung und Pflasterung der Strassen, fuer die Beseitigung den 
Einsturz drohender Gebaeude, gefaehrlicher Tiere, uebler Gerueche, fuer die 
Fernhaltung der Wagen ausser in den Abend- und Nachtstunden und ueberhaupt fuer 
die Offenhaltung der Kommunikation, fuer die ununterbrochene Versorgung des 
hauptstaedtischen Marktes mit gutem und billigem Getreide, fuer die Vernichtung 
gesundheitsschaedlicher Waren und falscher Masse und Gewichte, fuer die 
besondere Ueberwachung von Baedern, Schenken, schlechten Haeusern von den 
Aedilen Fuersorge getroffen ward.
Im Bauwesen mag wohl die Koenigszeit, namentlich die Epoche der grossen 
Eroberungen, mehr geleistet haben als die ersten zwei Jahrhunderte der Republik. 
Anlagen wie die Tempel auf dem Kapitol und dem Aventin und der grosse Spielplatz 
moegen den sparsamen Vaetern der Stadt ebenso wie den fronenden Buergern ein 
Greuel gewesen sein, und es ist bemerkenswert, dass das vielleicht bedeutendste 
Bauwerk der republikanischen Zeit vor den Samnitischen Kriegen, der Cerestempel 
am Circus, ein Werk des Spurius Cassius (261 493) war, welcher in mehr als einer 
Hinsicht wieder in die Traditionen der Koenige zurueckzulenken suchte. Auch den 
Privatluxus hielt die regierende Aristokratie mit einer Strenge nieder, wie sie 
die Koenigsherrschaft bei laengerer Dauer sicher nicht entwickelt haben wuerde. 
Aber auf die Laenge vermochte selbst der Senat sich nicht laenger gegen das 
Schwergewicht der Verhaeltnisse zu stemmen. Appius Claudius war es, der in 
seiner epochemachenden Zensur (442 312) das veraltete Bauernsystem des 
Sparschatzsammelns beiseite warf und seine Mitbuerger die oeffentlichen Mittel 
in wuerdiger Weise gebrauchen lehrte. Er begann das grossartige System 
gemeinnuetziger oeffentlicher Bauten, das, wenn irgendetwas, Roms militaerische 
Erfolge auch von dem Gesichtspunkt der Voelkerwohlfahrt aus gerechtfertigt hat 
und noch heute in seinen Truemmern Tausenden und Tausenden, welche von 
roemischer Geschichte nie ein Blatt gelesen haben, eine Ahnung gibt von der 
Groesse Roms. Ihm verdankt der roemische Staat die erste grosse 
Militaerchaussee, die roemische Stadt die erste Wasserleitung. Claudius' Spuren 
folgend, schlang der roemische Senat um Italien jenes Strassen- und 
Festungsnetz, dessen Gruendung frueher beschrieben ward und ohne das, wie von 
den Achaemeniden bis hinab auf den Schoepfer der Simplonstrasse die Geschichte 
aller Militaerstaaten lehrt, keine militaerische Hegemonie bestehen kann. 
Claudius' Spuren folgend, baute Manius Curius aus dem Erloes der Pyrrhischen 
Beute eine zweite hauptstaedtische Wasserleitung (482 272) und oeffnete schon 
einige Jahre vorher (464 290) mit dem sabinischen Kriegsgewinn dem Velino, da wo 
er oberhalb Terni in die Nera sich stuerzt, das heute noch von ihm durchflossene 
breitere Bett, um in dem dadurch trockengelegten schoenen Tal von Rieti fuer 
eine grosse Buergeransiedlung Raum und auch fuer sich eine bescheidene Hufe zu 
gewinnen. Solche Werke verdunkelten selbst in den Augen verstaendiger Leute die 
zwecklose Herrlichkeit der hellenischen Tempel. Auch das buergerliche Leben 
wurde jetzt ein anderes. Um die Zeit des Pyrrhos begann auf den roemischen 
Tafeln das Silbergeschirr sich zu zeigen ^8 und das Verschwinden der 
Schindeldaecher in Rom datieren die Chronisten von dem Jahre 470 (284). Die neue 
Hauptstadt Italiens legte endlich ihr dorfartiges Ansehen allmaehlich ab und 
fing nun auch an, sich zu schmuecken. Zwar war es noch nicht Sitte, in den 
eroberten Staedten zu Roms Verherrlichung die Tempel ihrer Zierden zu berauben; 
aber dafuer prangten an der Rednerbuehne des Marktes die Schnaebel der Galeeren 
von Antium und an oeffentlichen Festtagen laengs der Hallen am Markte die von 
den Schlachtfeldern Samniums heimgebrachten goldbeschlagenen Schilde. Besonders 
der Ertrag der Bruechgelder diente zur Pflasterung der Strassen in und vor der 
Stadt oder zur Errichtung und Ausschmueckung oeffentlicher Gebaeude. Die 
hoelzernen Buden der Fleischer, welche an den beiden Langseiten des Marktes sich 
hinzogen, wichen zuerst an der palatinischen, dann auch an der den Carinen 
zugewandten Seite den steinernen Hallen der Geldwechsler; dadurch ward dieser 
Platz zur roemischen Boerse. Die Bildsaeulen der gefeierten Maenner der 
Vergangenheit, der Koenige, Priester und Helden der Sagenzeit, des griechischen 
Gastfreundes, der den Zehnmaennern die Solonischen Gesetze verdolmetscht haben 
sollte, die Ehrensaeulen und Denkmaeler der grossen Buergermeister, welche die 
Veienter, die Latiner, die Samniten ueberwunden hatten, der Staatsboten, die in 
Vollziehung ihres Auftrages umgekommen waren, der reichen Frauen, die ueber ihr 
Vermoegen zu oeffentlichen Zwecken verfuegt hatten, ja sogar schon gefeierter 
griechischer Weisen und Helden, wie des Pythagoras und des Alkibiades, wurden 
auf der Burg oder auf dem roemischen Markte aufgestellt. Also ward, nachdem die 
roemische Gemeinde eine Grossmacht geworden war, Rom selber eine Grossstadt.
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^8 Der wegen seines silbernen Tafelgeraets gegen Publius Cornelius Rufinus 
(Konsul 464, 477 290, 277) verhaengten zensorischen Makel wurde schon gedacht. 
Fabius' befremdliche Angabe (bei Strabon 5, p. 228), dass die Roemer zuerst nach 
der Besiegung der Sabiner sich dem Luxus ergeben haetten (aisthesthai to? 
plontoy), ist offenbar nur eine abersetzung derselben Anekdote ins Historische; 
denn die Besiegung der Sabiner faellt in Rufinus' erstes Konsulat.
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Endlich trat denn auch Rom als Haupt der roemisch-italischen 
Eidgenossenschaft wie in das hellenistische Staatensystem, so auch in das 
hellenische Geld- und Muenzwesen ein. Bis dahin hatten die Gemeinden Nord- und 
Mittelitaliens mit wenigen Ausnahmen einzig Kupfercourant, die sueditalischen 
Staedte dagegen durchgaengig Silbergeld geschlagen und es der Muenzfuesse und 
Muenzsysteme gesetzlich so viele gegeben, als es souveraene Gemeinden in Italien 
gab. Im Jahre 485 (269) wurden alle diese Muenzstaetten auf die Praegung von 
Scheidemuenze beschraenkt, ein allgemeiner, fuer ganz Italien geltender 
Courantfuss eingefuehrt und die Courantpraegung in Rom zentralisiert, nur dass 
Capua seine eigene, zwar unter roemischem Namen, aber auf abweichenden Fuss 
gepraegte Silbermuenze auch ferner behielt. Das neue Muenzsystem beruhte auf dem 
gesetzlichen Verhaeltnisse der beiden Metalle, wie dasselbe seit langem 
feststand; die gemeinsame Muenzeinheit war das Stueck von zehn, nicht mehr 
pfuendigen, sondern auf das Drittelpfund reduzierten Assen, der Denarius, in 
Kupfer 3 1/3, in Silber 1/72 eines roemischen Pfundes, eine Kleinigkeit mehr als 
die attische Drachme. Zunaechst herrschte in der Praegung noch die Kupfermuenze 
vor und wahrscheinlich ist der aelteste Silberdenar hauptsaechlich fuer 
Unteritalien und fuer den Verkehr mit dem Ausland geschlagen worden. Wie aber 
der Sieg der Roemer ueber Pyrrhos und Tarent und die roemische Gesandtschaft 
nach Alexandreia dem griechischen Staatsmanne dieser Zeit zu denken geben 
mussten, so mochte auch der einsichtige griechische Kaufmann wohl nachdenklich 
diese neuen roemischen Drachmen betrachten, deren flaches, unkuenstlerisches und 
einfoermiges Gepraege neben dem gleichzeitigen wunderschoenen der Muenzen des 
Pyrrhos und der Sikelioten freilich duerftig und unansehnlich erscheint, die 
aber dennoch keineswegs, wie die Barbarenmuenzen des Altertums, sklavisch 
nachgeahmt und in Schrot und Korn ungleich sind, sondern mit ihrer 
selbstaendigen und gewissenhaften Praegung von Haus aus jeder griechischen 
ebenbuertig sich an die Seite stellen.
Wenn also von der Entwicklung der Verfassungen, von den Voelkerkaempfen um 
Herrschaft und Freiheit, wie sie Italien und insbesondere Rom von der Verbannung 
des Tarquinischen Geschlechts bis zur Ueberwaeltigung der Samniten und der 
italischen Griechen bewegten, der Blick sich wendet zu den stilleren Kreisen des 
menschlichen Daseins, die die Geschichte doch auch beherrscht und durchdringt, 
so begegnet ihm ebenfalls ueberall die Nachwirkung der grossartigen Ereignisse, 
durch welche die roemische Buergerschaft die Fesseln des Geschlechterregiments 
sprengte und die reiche Fuelle der nationalen Bildungen Italiens allmaehlich 
unterging, um ein einziges Volk zu bereichern. Durfte auch der 
Geschichtschreiber es nicht versuchen, den grossen Gang der Ereignisse in die 
grenzenlose Mannigfaltigkeit der individuellen Gestaltung hinein zu verfolgen, 
so ueberschritt er doch seine Aufgabe nicht, wenn er, aus der zertruemmerten 
Ueberlieferung einzelne Bruchstuecke ergreifend, hindeutete auf die wichtigsten 
Aenderungen, die in dieser Epoche im italischen Volksleben stattgefunden haben. 
Wenn dabei noch mehr als frueher das roemische in den Vordergrund trat, so ist 
dies nicht bloss in den zufaelligen Luecken unserer Ueberlieferung begruendet; 
vielmehr ist es eine wesentliche Folge der veraenderten politischen Stellung 
Roms, dass die latinische Nationalitaet die uebrigen italischen immer mehr 
verdunkelt. Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass in dieser Epoche die 
Nachbarlaender, das suedliche Etrurien, die Sabina, das Volskerland sich zu 
romanisieren anfingen, wovon der fast gaenzliche Mangel von Sprachdenkmaelern 
der alten Landesdialekte und das Vorkommen sehr alter roemischer Inschriften in 
diesen Gegenden Zeugnis ablegt; die Aufnahme der Sabiner in das volle 
Buergerrecht am Ende dieser Periode spricht dafuer, dass die Latinisierung 
Mittelitaliens schon damals das bewusste Ziel der roemischen Politik war. Die 
zahlreich durch ganz Italien zerstreuten Einzelassignationen und 
Kolonialgruendungen sind nicht bloss militaerisch, sondern auch sprachlich und 
national die vorgeschobenen Posten des latinischen Stammes. Die Latinisierung 
der Italiker ueberhaupt ward schwerlich schon damals beabsichtigt; im Gegenteil 
scheint der roemische Senat den Gegensatz der latinischen gegen die uebrigen 
Nationalitaeten absichtlich aufrecht erhalten zu haben und gestattete zum 
Beispiel die Einfuehrung des Lateinischen in den offiziellen Sprachgebrauch den 
kampanischen Halbbuergergemeinden noch nicht. Indes die Natur der Verhaeltnisse 
ist staerker als selbst die staerkste Regierung; mit dem latinischen Volke 
gewannen auch dessen Sprache und Sitte in Italien zunaechst das Prinzipat und 
fingen bereits an, die uebrigen italischen Nationalitaeten zu untergraben.
Gleichzeitig wurden dieselben von einer anderen Seite und mit einem anders 
begruendeten Uebergewicht angegriffen durch den Hellenismus. Es war dies die 
Epoche, wo das Griechentum seiner geistigen Ueberlegenheit ueber die uebrigen 
Nationen anfing, sich bewusst zu werden und nach allen Seiten hin Propaganda zu 
machen. Auch Italien blieb davon nicht unberuehrt. Die merkwuerdigste 
Erscheinung in dieser Art bietet Apulien, das seit dem fuenften Jahrhundert Roms 
allmaehlich seine barbarische Mundart ablegte und sich im stillen hellenisierte. 
Es erfolgte dies aehnlich wie in Makedonien und Epeiros nicht durch 
Kolonisierung, sondern durch Zivilisierung, die mit dem tarentinischen 
Landhandel Hand in Hand gegangen zu sein scheint - wenigstens spricht es fuer 
die letztere Annahme, dass die den Tarentinern befreundeten Landschaften der 
Poediculer und Daunier die Hellenisierung vollstaendiger durchfuehrten als die 
Tarent naeher wohnenden, aber bestaendig mit ihm hadernden Sallentiner, und dass 
die am fruehesten graezisierten Staedte, zum Beispiel Arpi, nicht an der Kueste 
gelegen waren. Dass auf Apulien das griechische Wesen staerkeren Einfluss uebte 
als auf irgendeine andere italische Landschaft, erklaert sich teils aus seiner 
Lage, teils aus der geringen Entwicklung einer eigenen nationalen Bildung, teils 
wohl auch aus seiner dem griechischen Stamm minder fremd als die uebrigen 
italischen gegenueberstehenden Nationalitaet. Indes ist schon frueher darauf 
aufmerksam gemacht worden, dass auch die suedlichen sabellischen Staemme, obwohl 
zunaechst sie im Verein mit syrakusanischen Tyrannen das hellenische Wesen in 
Grossgriechenland knickten und verdarben, doch zugleich durch die Beruehrung und 
Mischung mit den Griechen teils griechische Sprache neben der einheimischen 
annahmen, wie die Brettier und Nolaner, teils wenigstens griechische Schrift und 
griechische Sitte, wie die Lucaner und ein Teil der Kampaner. Etrurien zeigt 
gleichfalls die Ansaetze einer verwandten Entwicklung in den bemerkenswerten 
dieser Epoche angehoerenden Vasenfunden, in denen es mit Kampanien und Lucanien 
rivalisiert; und wenn Latium und Samnium dem Hellenismus fernergeblieben sind, 
so fehlt es doch auch hier nicht an Spuren des beginnenden und immer steigenden 
Einflusses griechischer Bildung. In allen Zweigen der roemischen Entwicklung 
dieser Epoche, in Gesetzgebung und Muenzwesen, in der Religion, in der Bildung 
der Stammsage stossen wir auf griechische Spuren, und namentlich seit dem Anfang 
des fuenften Jahrhunderts, das heisst seit der Eroberung Kampaniens, erscheint 
der griechische Einfluss auf das roemische Wesen in raschem und stets 
zunehmendem Wachstum. In das vierte Jahrhundert faellt die Einrichtung der auch 
sprachlich merkwuerdigen "graecostasis", einer Tribuene auf dem roemischen Markt 
fuer die vornehmen griechischen Fremden, zunaechst die Massalioten. Im folgenden 
fangen die Jahrbuecher an, vornehme Roemer mit griechischen Beinamen, wie 
Philippos oder roemisch Pilipus, Philon, Sophos, Hypsaeos aufzuweisen. 
Griechische Sitten dringen ein; so der nichtitalische Gebrauch, Inschriften zur 
Ehre des Toten auf dem Grabmal anzubringen, wovon die Grabschrift des Lucius 
Scipio, Konsul 456 (298), das aelteste uns bekannte Beispiel ist; so die 
gleichfalls den Italikern fremde Weise, ohne Gemeindebeschluss an oeffentlichen 
Orten den Vorfahren Ehrendenkmaeler zu errichten, womit der grosse Neuerer 
Appius Claudius den Anfang machte, als er in dem neuen Tempel der Bellona 
Erzschilde mit den Bildern und den Elogien seiner Vorfahren aufhaengen liess 
(442 312); so die im Jahre 461 (293) bei dem roemischen Volksfest eingefuehrte 
Erteilung von Palmzweigen an die Wettkaempfer; so vor allem die griechische 
Tischsitte. Die Weise, bei Tische nicht wie ehemals auf Baenken zu sitzen, 
sondern auf Sofas zu liegen; die Verschiebung der Hauptmahlzeit von der Mittag- 
auf die Stunde zwischen zwei und drei Uhr nachmittags nach unserer Rechnung; die 
Trinkmeister bei den Schmaeusen, welche meistens durch Wuerfelung aus den 
Gaesten fuer den Schmaus bestellt werden und nun den Tischgenossen vorschreiben, 
was, wie und wann getrunken werden soll; die nach der Reihe von den Gaesten 
gesungenen Tischlieder, die freilich in Rom nicht Skolien, sondern Ahnengesaenge 
waren - alles dies ist in Rom nicht urspruenglich und doch schon in sehr alter 
Zeit den Griechen entlehnt; denn zu Catos Zeit waren diese Gebraeuche bereits 
gemein, ja zum Teil schon wieder abgekommen. Man wird daher ihre Einfuehrung 
spaetestens in diese Zeit zu setzen haben. Charakteristisch ist auch die 
Errichtung der Bildsaeulen des "weisesten und des tapfersten Griechen" auf dem 
roemischen Markt, die waehrend der Samnitischen Kriege auf Geheiss des 
pythischen Apollon stattfand; man waehlte, offenbar unter sizilischem oder 
kampanischem Einfluss, den Pythagoras und den Alkibiades, den Heiland und den 
Hannibal der Westhellenen. Wie verbreitet die Kenntnis des Griechischen schon im 
fuenften Jahrhundert unter den vornehmen Roemern war, beweisen die 
Gesandtschaften der Roemer nach Tarent, wo der Redner der Roemer, wenn auch 
nicht im reinsten Griechisch, doch ohne Dolmetsch sprach, und des Kineas nach 
Rom. Es leidet kaum einen Zweifel, dass seit dem fuenften Jahrhundert die jungen 
Roemer, die sich den Staatsgeschaeften widmeten, durchgaengig die Kunde der 
damaligen Welt- und Diplomatensprache sich erwarben.
So schritt auf dem geistigen Gebiet der Hellenismus ebenso unaufhaltsam 
vorwaerts, wie der Roemer arbeitete, die Erde sich untertaenig zu machen; und 
die sekundaeren Nationalitaeten, wie die samnitische, keltische, etruskische, 
verloren, von zwei Seiten her bedraengt, immer mehr an Ausdehnung wie an innerer 
Kraft.
Wie aber die beiden grossen Nationen, beide angelangt auf dem Hoehepunkt 
ihrer Entwicklung, in feindlicher wie in freundlicher Beruehrung anfangen sich 
zu durchdringen, tritt zugleich ihre Gegensaetzlichkeit, der gaenzliche Mangel 
alles Individualismus in dem italischen und vor allem in dem roemischen Wesen 
gegenueber der unendlichen stammlichen, oertlichen und menschlichen 
Mannigfaltigkeit des Hellenismus in voller Schaerfe hervor. Es gibt keine 
gewaltigere Epoche in der Geschichte Roms als die Epoche von der Einsetzung der 
roemischen Republik bis auf die Unterwerfung Italiens; in ihr wurde das 
Gemeinwesen nach innen wie nach aussen begruendet, in ihr das einige Italien 
erschaffen, in ihr das traditionelle Fundament des Landrechts und der 
Landesgeschichte erzeugt, in ihr das Pilum und der Manipel, der Strassen- und 
Wasserbau, die Guts- und Geldwirtschaft begruendet, in ihr die Kapitolinische 
Woelfin gegossen und das ficoronische Kaestchen gezeichnet. Aber die 
Individualitaeten, welche zu diesem Riesenbau die einzelnen Steine 
herbeigetragen und sie zusammengefuegt haben, sind spurlos verschollen und die 
italischen Voelkerschaften nicht voelliger in der roemischen aufgegangen als der 
einzelne roemische Buerger in der roemischen Gemeinde. Wie das Grab in gleicher 
Weise ueber dem bedeutenden wie ueber dem geringen Menschen sich schliesst, so 
steht auch in der roemischen Buergermeisterliste der nichtige Junker 
ununterscheidbar neben dem grossen Staatsmann. Von den wenigen Aufzeichnungen, 
welche aus dieser Zeit bis auf uns gekommen sind, ist keine ehrwuerdiger und 
keine zugleich charakteristischer als die Grabschrift des Lucius Cornelius 
Scipio, der im Jahre 456 (298) Konsul war und drei Jahre nachher in der 
Entscheidungsschlacht bei Sentinum mitfocht. Auf dem schoenen Sarkophag in edlem 
dorischen Stil, der noch vor achtzig Jahren den Staub des Besiegers der Samniten 
einschloss, ist der folgende Spruch eingeschrieben:
Cornelius Lucius - Scipio Barbatus,
Gnaivod patre prognatus, - fortis vir sapiensque, 
Quoius forma virtu - tei parisuma fuit, 
Consol censor aidilis - quei fuit apud vos, 
Taurasia Cisauna - Samnio cepit, 
Subigit omne Loucanam - opsidesque abdoucit. 
Cornelius Lucius - Scipio Barbatus, 
Des Vaters Gnaevos Sohn, ein - Mann so klug wie tapfer, 
Des Wohlgestalt war seiner - Tugend angemessen, 
Der Konsul, Zensor war bei - euch wie auch Aedilis, 
Taurasia, Cisauna - nahm er ein in Samnium, 
Bezwingt Lucanien ganz und - fuehret weg die Geiseln.
So wie diesem roemischen Staatsmann und Krieger mochte man unzaehligen 
anderen, die an der Spitze des roemischen Gemeinwesens gestanden haben, es 
nachruehmen, dass sie adlige und schoene, tapfere und kluge Maenner gewesen; 
aber weiter war auch nichts von ihnen zu melden. Es ist wohl nicht bloss Schuld 
der Ueberlieferung, dass keiner dieser Cornelier, Fabier, Papirier und wie sie 
weiter heissen, uns in einem menschlich bestimmten Bild entgegentritt. Der 
Senator soll nicht schlechter und nicht besser, ueberhaupt nicht anders sein als 
die Senatoren alle; es ist nicht noetig und nicht wuenschenswert, dass ein 
Buerger die uebrigen uebertreffe, weder durch prunkendes Silbergeraet und 
hellenische Bildung noch durch ungemeine Weisheit und Trefflichkeit. Jene 
Ausschreitungen straft der Zensor und fuer diese ist kein Raum in der 
Verfassung. Das Rom dieser Zeit gehoert keinem einzelnen an; die Buerger muessen 
sich alle gleichen, damit jeder einem Koenig gleich sei.
Allerdings macht schon jetzt daneben die hellenische Individualentwicklung 
sich geltend; und die Genialitaet und Gewaltsamkeit derselben traegt eben wie 
die entgegengesetzte Richtung den vollen Stempel dieser grossen Zeit. Es ist nur 
ein einziger Mann hier zu nennen; aber in ihm ist auch der Fortschrittsgedanke 
gleichsam inkarniert. Appius Claudius (Zensor 442 312; Konsul 447, 458 307, 
296), der Ururenkel des Dezemvirs, war ein Mann von altem Adel und stolz auf die 
lange Reihe seiner Ahnen; aber dennoch ist er es gewesen, der die Beschraenkung 
des vollen Gemeindebuergerrechts auf die ansaessigen Leute gesprengt, der das 
alte Finanzsystem gebrochen hat. Von Appius Claudius datieren nicht bloss die 
roemischen Wasserleitungen und Chausseen, sondern auch die roemische 
Jurisprudenz, Eloquenz, Poesie und Grammatik - die Veroeffentlichung eines 
Klagspiegels, aufgezeichnete Reden und pythagoreische Sprueche, selbst 
Neuerungen in der Orthographie werden ihm beigelegt. Man darf ihn darum noch 
nicht unbedingt einen Demokraten nennen, noch ihn jener Oppositionspartei 
beizaehlen, die in Manius Curius ihren Vertreter fand; in ihm war vielmehr der 
Geist der alten und neuen patrizischen Koenige maechtig, der Geist der 
Tarquinier und der Caesaren, zwischen denen er in dem fuenfhundertjaehrigen 
Interregnum ausserordentlicher Taten und gewoehnlicher Maenner die Verbindung 
macht. Solange Appius Claudius an dem oeffentlichen Leben taetigen Anteil nahm, 
trat er in seiner Amtsfuehrung wie in seinem Lebenswandel, keck und ungezogen 
wie ein Athener, nach rechts wie nach links hin Gesetzen und Gebraeuchen 
entgegen; bis dann, nachdem er laengst von der politischen Buehne abgetreten 
war, der blinde Greis wie aus dem Grabe wiederkehrend, in der entscheidenden 
Stunde den Koenig Pyrrhos im Senate ueberwand und Roms vollendete Herrschaft 
ueber Italien zuerst foermlich und feierlich aussprach. Aber der geniale Mann 
kam zu frueh oder zu spaet; die Goetter blendeten ihn wegen seiner unzeitigen 
Weisheit. Nicht das Genie des einzelnen herrschte in Rom und durch Rom in 
Italien, sondern der eine unbewegliche, von Geschlecht zu Geschlecht im Senat 
fortgepflanzte politische Gedanke, in dessen leitende Maximen schon die 
senatorischen Knaben sich hineinlebten, indem sie in Begleitung ihrer Vaeter mit 
zum Rate gingen und an der Tuer des Saales der Weisheit derjenigen Maenner 
lauschten, auf deren Stuehlen sie dereinst bestimmt waren zu sitzen. So wurden 
ungeheure Erfolge um ungeheuren Preis erreicht; denn auch der Nike folgt ihre 
Nemesis. Im roemischen Gemeinwesen kommt es auf keinen Menschen besonders an, 
weder auf den Soldaten noch auf den Feldherrn, und unter der starren sittlich-
polizeilichen Zucht wird jede Eigenartigkeit des menschlichen Wesens erstickt. 
Rom ist gross geworden wie kein anderer Staat des Altertums; aber es hat seine 
Groesse teuer bezahlt mit der Aufopferung der anmutigen Mannigfaltigkeit, der 
bequemen Laesslichkeit, der innerlichen Freiheit des hellenischen Lebens.
9. Kapitel
Kunst und Wissenschaft
Die Entwicklung der Kunst und namentlich der Dichtkunst steht im Altertum 
im engsten Zusammenhang mit der Entwicklung der Volksfeste. Das schon in der 
vorigen Epoche wesentlich unter griechischem Einfluss, zunaechst als 
ausserordentliche Feier, geordnete Dankfest der roemischen Gemeinde, die 
"grossen" oder "roemischen Spiele", nahm waehrend der gegenwaertigen an Dauer 
wie an Mannigfaltigkeit der Belustigungen zu. Urspruenglich beschraenkt auf die 
Dauer eines Tages wurde das Fest nach der gluecklichen Beendigung der drei 
grossen Revolutionen von 245, 260 und 387 (509, 494 und 367) jedesmal um einen 
Tag verlaengert und hatte am Ende dieser Periode also bereits eine viertaegige 
Dauer ^1. Wichtiger noch war es, dass das Fest wahrscheinlich mit Einsetzung der 
von Haus aus mit der Ausrichtung und Ueberwachung desselben betrauten 
kurulischen Aedilitaet (387 367) seinen ausserordentlichen Charakter und damit 
seine Beziehung auf ein bestimmtes Feldherrngeluebde verlor und in die Reihe der 
ordentlichen, jaehrlich wiederkehrenden als erstes unter allen eintrat. Indes 
blieb die Regierung beharrlich dabei, das eigentliche Schaufest, namentlich das 
Hauptstueck, das Wagenrennen, nicht mehr als einmal am Schluss des Festes 
stattfinden zu lassen; an den uebrigen Tagen war es wohl zunaechst der Menge 
ueberlassen, sich selber ein Fest zu geben, obwohl Musikanten, Taenzer, 
Seilgaenger, Taschenspieler, Possenreisser und dergleichen Leute mehr nicht 
verfehlt haben werden, gedungen oder nicht gedungen, dabei sich einzufinden. 
Aber um das Jahr 390 (364) trat eine wichtige Veraenderung ein, welche mit der 
vielleicht gleichzeitig erfolgten Fixierung und Verlaengerung des Festes in 
Zusammenhang stehen wird: man schlug von Staats wegen waehrend der ersten drei 
Tage im Rennplatz ein Brettergeruest auf und sorgte fuer angemessene 
Vorstellungen auf demselben zur Unterhaltung der Menge. Um indes nicht auf 
diesem Wege zu weit gefuehrt zu werden, wurde fuer die Kosten des Festes eine 
feste Summe von 200000 Assen (14500 Taler) ein fuer allemal aus der Staatskasse 
ausgeworfen und diese ist auch bis auf die Punischen Kriege nicht gesteigert 
worden; den etwaigen Mehrbetrag mussten die Aedilen, welche diese Summe zu 
verwenden hatten, aus ihrer Tasche decken und es ist nicht wahrscheinlich, dass 
sie in dieser Zeit oft und betraechtlich vom Eigenen zugeschossen haben. Dass 
die neue Buehne im allgemeinen unter griechischem Einfluss stand, beweist schon 
ihr Name (scaena sk/e/n/e/). Sie war zwar zunaechst lediglich fuer Spielleute 
und Possenreisser jeder Art bestimmt, unter denen die Taenzer zur Floete, 
namentlich die damals gefeierten etruskischen, wohl noch die vornehmsten sein 
mochten; indes war nun doch eine oeffentliche Buehne in Rom entstanden und bald 
oeffnete dieselbe sich auch den roemischen Dichtern.
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^1 Was Dionys (6, 95; vgl. B. G. Niebuhr, Roemische Geschichte. Bd. 2, S. 
40) und, schoepfend aus einer anderen Dionysischen Stelle, Plutarch (Cam. 42) 
von dem latinischen Fest berichtet, ist, wie ausser anderen Gruenden schlagend 
die Vergleichung der letzteren Stelle mit Liv. 6, 42 (F. W. Ritschl, Parerga zu 
Plautus und Terentius. Leipzig 1845. Bd. 1, S. 313) zeigt, vielmehr von den 
roemischen Spielen zu verstehen; Dionys hat, und zwar nach seiner Gewohnheit im 
Verkehrten beharrlich, den Ausdruck ludi maximi missverstanden.
Uebrigens gab es auch eine Ueberlieferung, wonach der Ursprung des 
Volksfestes, statt wie gewoehnlich auf die Besiegung der Latiner durch den 
ersten Tarquinius, vielmehr auf die Besiegung der Latiner am Regiller See 
zurueckgefuehrt ward (Cic. div. 1, 26, 55; Dion. Hal. 7, 71). Dass die 
wichtigen, an der letzten Stelle aus Fabius aufbehaltenen Angaben in der Tat auf 
das gewoehnliche Dankfest und nicht auf eine besondere Votivfeierlichkeit gehen, 
zeigt die ausdrueckliche Hinweisung auf die jaehrliche Wiederkehr der Feier und 
die genau mit der Angabe bei dem falschen Asconius (Ps. Ascon. p. 142 Or.) 
stimmende Kostensumme.
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Denn an Dichtern fehlte es in Latium nicht. Latinische "Vaganten" oder 
"Baenkelsaenger" (grassatores, spatiatores) zogen von Stadt zu Stadt und von 
Haus zu Haus und trugen ihre Lieder (saturae) mit gestikulierendem Tanz zur 
Floetenbegleitung vor. Das Mass war natuerlich das einzige, das es damals gab, 
das sogenannte saturnische. Eine bestimmte Handlung lag den Liedern nicht 
zugrunde, und ebensowenig scheinen sie dialogisiert gewesen zu sein; man wird 
sich dieselben nach dem Muster jener eintoenigen, bald improvisierten, bald 
rezitierten Ballaten und Tarantellen vorstellen duerfen, wie man sie heute noch 
in den roemischen Osterien zu hoeren bekommt. Dergleichen Lieder kamen denn auch 
frueh auf die oeffentliche Buehne und sind allerdings der erste Keim des 
roemischen Theaters geworden. Aber diese Anfaenge der Schaubuehne sind in Rom 
nicht bloss, wie ueberall, bescheiden, sondern in bemerkenswerter Weise gleich 
von vornherein bescholten. Schon die Zwoelf Tafeln treten dem ueblen und 
nichtigen Singsang entgegen, indem sie nicht bloss auf Zauber-, sondern selbst 
auf Spottlieder, die man auf einen Mitbuerger verfertigt oder ihm vor der Tuere 
absingt, schwere Kriminalstrafen setzen und die Zuziehung von Klagefrauen bei 
der Bestattung verbieten. Aber weit strenger als durch die gesetzlichen 
Restriktionen ward die beginnende Kunstuebung durch den sittlichen Bann 
getroffen, welchen der philisterhafte Ernst des roemischen Wesens gegen diese 
leichtsinnigen und bezahlten Gewerbe schleuderte. "Das Dichterhandwerk", sagt 
Cato, "war sonst nicht angesehen; wenn jemand damit sich abgab oder bei den 
Gelagen sich anhaengte, so hiess er ein Bummler." Wer nun aber gar Tanz, Musik 
und Baenkelgesang fuer Geld betrieb, ward bei der immer mehr sich festsetzenden 
Bescholtenheit eines jeden durch Dienstverrichtungen gegen Entgelt gewonnenen 
Lebensunterhalts von einem zwiefachen Makel getroffen. Wenn daher das Mitwirken 
bei den landueblichen maskierten Charakterpossen als ein unschuldiger 
jugendlicher Mutwille betrachtet ward, so galt das Auftreten auf der 
oeffentlichen Buehne fuer Geld und ohne Masken geradezu fuer schaendlich, und 
der Saenger und Dichter stand dabei mit dem Seiltaenzer und dem Hanswurst 
voellig in gleicher Reihe. Dergleichen Leute wurden durch die Sittenmeister 
regelmaessig fuer unfaehig erklaert, in dem Buergerheer zu dienen und in der 
Buergerversammlung zu stimmen. Es wurde ferner nicht bloss, was allein schon 
bezeichnend genug ist, die Buehnendirektion betrachtet als zur Kompetenz der 
Stadtpolizei gehoerig, sondern es ward auch der Polizei wahrscheinlich schon in 
dieser Zeit gegen die gewerbmaessigen Buehnenkuenstler eine ausserordentliche 
arbitraere Gewalt eingeraeumt. Nicht allein hielten die Polizeiherren nach 
vollendeter Auffuehrung ueber sie Gericht, wobei der Wein fuer die geschickten 
Leute ebenso reichlich floss, wie fuer den Stuemper die Pruegel fielen, sondern 
es waren auch saemtliche staedtische Beamte gesetzlich befugt, ueber jeden 
Schauspieler zu jeder Zeit und an jedem Orte koerperliche Zuechtigung und 
Einsperrung zu verhaengen. Die notwendige Folge davon war, dass Tanz, Musik und 
Poesie, wenigstens soweit sie auf der oeffentlichen Buehne sich zeigten, den 
niedrigsten Klassen der roemischen Buergerschaft und vor allem den Fremden in 
die Haende fielen; und wenn in dieser Zeit die Poesie dabei noch ueberhaupt eine 
zu geringe Rolle spielte, als dass fremde Kuenstler mit ihr sich beschaeftigt 
haetten, so darf dagegen die Angabe, dass in Rom die gesamte sakrale und profane 
Musik wesentlich etruskisch, also die alte, einst offenbar hochgehaltene 
latinische Floetenkunst durch die fremdlaendische unterdrueckt war, schon fuer 
diese Zeit gueltig erachtet werden.
Von einer poetischen Literatur ist keine Rede. Weder die Maskenspiele noch 
die Buehnenrezitationen koennen eigentlich feste Texte gehabt haben, sondern 
wurden je nach Beduerfnis regelmaessig von den Vortragenden selbst verfertigt. 
Von schriftstellerischen Arbeiten aus dieser Zeit wusste man spaeterhin nichts 
aufzuzeigen als eine Art roemischer 'Werke und Tage', eine Unterweisung des 
Bauern an seinen Sohn ^2, und die schon erwaehnten pythagoreischen Gedichte des 
Appius Claudius, den ersten Anfang hellenisierender roemischer Poesie. Uebrig 
geblieben ist von den Dichtungen dieser Epoche nichts als eine und die andere 
Grabschrift im saturnischen Masse.
Wie die Anfaenge der roemischen Schaubuehne so gehoeren auch die Anfaenge 
der roemischen Geschichtschreibung in diese Epoche, sowohl der gleichzeitigen 
Aufzeichnung der merkwuerdigen Ereignisse wie der konventionellen Feststellung 
der Vorgeschichte der roemischen Gemeinde.
Die gleichzeitige Geschichtschreibung knuepft an das Beamtenverzeichnis an. 
Das am weitesten zurueckreichende, das den spaeteren roemischen Forschern 
vorgelegen hat und mittelbar auch uns noch vorliegt, scheint aus dem Archiv des 
kapitolinischen Jupitertempels herzuruehren, da es von dem Konsul Marcus 
Horatius an, der denselben am 13. September seines Amtsjahres einweihte, die 
Namen der jaehrigen Gemeindevorsteher auffuehrt, auch auf das unter den Konsuln 
Publius Servilius und Lucius Aebutius (nach der jetzt gangbaren Zaehlung 291 der 
Stadt 463) bei Gelegenheit einer schweren Seuche erfolgte Geloebnis: von da an 
jedes hundertste Jahr in die Wand des kapitolinischen Tempels einen Nagel zu 
schlagen, Ruecksicht nimmt. Spaeterhin sind es die Mass- und Schriftgelehrten 
der Gemeinde, das heisst die Pontifices, welche die Namen der jaehrigen 
Gemeindevorsteher von Amts wegen verzeichnen und also mit der aelteren Monat- 
eine Jahrtafel verbinden; beide werden seitdem unter dem - eigentlich nur der 
Gerichtstagtafel zukommenden - Namen der Fasten zusammengefasst. Diese 
Einrichtung mag nicht lange nach der Abschaffung des Koenigtums getroffen sein, 
da in der Tat, um die Reihenfolge der oeffentlichen Akte konstatieren zu 
koennen, die offizielle Verzeichnung der Jahrbeamten dringendes praktisches 
Beduerfnis war; aber wenn es ein so altes offizielles Verzeichnis der 
Gemeindebeamten gegeben hat, so ist dies wahrscheinlich im gallischen Brande 
(364 390) zugrunde gegangen und die Liste des Pontifikalkollegiums nachher aus 
der von dieser Katastrophe nicht betroffenen kapitolinischen, so weit diese 
zurueckreichte, ergaenzt worden. Dass das uns vorliegende Vorsteherverzeichnis 
zwar in den Nebensachen, besonders den genealogischen Angaben nach der Hand aus 
den Stammbaeumen des Adels vervollstaendigt worden ist, im wesentlichen aber von 
Anfang an auf gleichzeitige und glaubwuerdige Aufzeichnungen zurueckgeht, leidet 
keinen Zweifel; die Kalenderjahre aber gibt dasselbe nur unvollkommen und 
annaehernd wieder, da die Gemeindevorsteher nicht mit dem Neujahr, ja nicht 
einmal mit einem ein fuer allemal festgestellten Tage antraten, sondern aus 
mancherlei Veranlassungen der Antrittstag sich hin und her schob und die haeufig 
zwischen zwei Konsulaten eintretenden Zwischenregierungen in der Rechnung nach 
Amtsjahren ganz ausfielen. Wollte man dennoch nach dieser Vorsteherliste die 
Kalenderjahre zaehlen, so war es noetig, den Antritts- und Abgangstag eines 
jeden Kollegiums nebst den etwaigen Interregnen mit anzumerken; und auch dies 
mag frueh geschehen sein. Ausserdem aber wurde die Liste der Jahrbeamten zur 
Kalenderjahrliste in der Weise hergerichtet, dass man durch Akkommodation jedem 
Kalenderjahr ein Beamtenpaar zuteilte und, wo die Liste nicht ausreichte, 
Fuelljahre einlegte, welche in der spaeteren (Varronischen) Tafel mit den 
Ziffern 379-383, 421, 430, 445, 453 bezeichnet sind. Vom Jahre 291 (463) ist die 
roemische Liste nachweislich, zwar nicht im einzelnen, wohl aber im ganzen, mit 
dem roemischen Kalender in Uebereinstimmung, also insoweit chronologisch sicher, 
als die Mangelhaftigkeit des Kalenders selbst dies verstattet; die jenseits 
jenes Jahres liegenden 47 Jahrstellen entziehen sich der Kontrolle, werden aber 
wenigstens in der Hauptsache gleichfalls richtig sein ^3; was jenseits des 
Jahres 245 (509) liegt, ist chronologisch verschollen.
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^2 Erhalten ist davon das Bruchstueck:
Bei trocknem Herbste, nassem - Fruehling, wirst du, Knabe,
Einernten grosse Spelte.
Wir wissen freilich nicht, mit welchem Rechte dieses Gedicht spaeterhin als 
das aelteste roemische galt (Macr. Sat. 5, 20; Fest. v. flaminius p. 93 M; Serv. 
georg. 1, 101; Plin. nat. 17, 2, 14).
^3 Nur die ersten Stellen in der Liste geben Anlass zum Verdacht und moegen 
spaeter hinzugefuegt sein, um die Zahl der Jahre von der Koenigsflucht bis zum 
Stadtbrande auf 120 abzurunden.
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Eine gemeingebraeuchliche Aera hat sich nicht gebildet; doch ist in 
sakralen Verhaeltnissen gezaehlt worden nach dem Einweihungsjahr des 
kapitolinischen Jupitertempels, von wo ab ja auch die Beamtenliste lief.
Nahe lag es, neben den Namen der Beamten die wichtigsten unter ihrer 
Amtsfuehrung vorgefallenen Ereignisse anzumerken; und aus solchen, dem 
Beamtenkatalog beigefuegten Nachrichten ist die roemische Chronik, ganz wie aus 
den der Ostertafel beigeschriebenen Notizen die mittelalterliche, 
hervorgegangen. Aber erst spaet kam es zu der Anlegung einer foermlichen, die 
Namen saemtlicher Beamten und die merkwuerdigen Ereignisse Jahr fuer Jahr stetig 
verzeichnenden Chronik (liber annalis) durch die Pontifices. Vor der unter dem 
5. Juni 351 (403) angemerkten Sonnenfinsternis, womit wahrscheinlich die vom 20. 
Juni 354 (400) gemeint ist, fand sich in der spaeteren Stadtchronik keine 
Sonnenfinsternis nach Beobachtung verzeichnet; die Zensuszahlen derselben fangen 
erst seit dem Anfang des fuenften Jahrhunderts der Stadt an, glaublich zu 
lauten; die vor dem Volk gefuehrten Busssachen und die von Gemeinde wegen 
gesuehnten Wunderzeichen scheint man erst seit der zweiten Haelfte des fuenften 
Jahrhunderts regelmaessig in die Chronik eingetragen zu haben. Allem Anschein 
nach hat die Einrichtung eines geordneten Jahrbuchs und, was sicher damit 
zusammenhaengt, die eben eroerterte Redaktion der aelteren Beamtenliste zum 
Zweck der Jahrzaehlung mittels Einlegung der chronologisch noetigen Fuelljahre 
in der ersten Haelfte des fuenften Jahrhunderts stattgefunden. Aber auch nachdem 
sich die Uebung festgestellt hatte, dass es dem Oberpontifex obliege, 
Kriegslaeufte und Kolonisierungen, Pestilenz und teuere Zeit, Finsternisse und 
Wunder, Todesfaelle der Priester und anderer angesehener Maenner, die neuen 
Gemeindebeschluesse, die Ergebnisse der Schatzung Jahr fuer Jahr aufzuschreiben 
und diese Anzeichnungen in seiner Amtwohnung zu bleibendem Gedaechtnis und zu 
jedermanns Einsicht aufzustellen, war man damit von einer wirklichen 
Geschichtschreibung noch weit entfernt. Wie duerftig die gleichzeitige 
Aufzeichnung noch am Schlusse dieser Periode war und wie weiten Spielraum sie 
der Willkuer spaeterer Annalisten gestattete, zeigt mit schneidender 
Deutlichkeit die Vergleichung der Berichte ueber den Feldzug vom Jahre 456 (298) 
in den Jahrbuechern und auf der Grabschrift des Konsuls Scipio ^4. Die spaeteren 
Historiker waren augenscheinlich ausserstande, aus diesen Stadtbuchnotizen einen 
lesbaren und einigermassen zusammenhaengenden Bericht zu gestalten; und auch wir 
wuerden, selbst wenn uns das Stadtbuch noch in seiner urspruenglichen Fassung 
vorlaege, schwerlich daraus die Geschichte der Zeit pragmatisch zu schreiben 
vermoegen. Indes gab es solche Stadtchroniken nicht bloss in Rom, sondern jede 
latinische Stadt hat wie ihre Pontifices, so auch ihre Annalen besessen, wie 
dies aus einzelnen Notizen zum Beispiel fuer Ardea, Ameria, Interamna am Nar 
deutlich hervorgeht; und mit der Gesamtheit dieser Stadtchroniken haette 
vielleicht sich etwas Aehnliches erreichen lassen, wie es fuer das fruehere 
Mittelalter durch die Vergleichung der verschiedenen Klosterchroniken erreicht 
worden ist. Leider hat man in Rom spaeterhin es vorgezogen, die Luecke vielmehr 
durch hellenische oder hellenisierende Luege zu fuellen.
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^4 1, 470. Nach den Annalen kommandiert Scipio in Etrurien, sein Kollege in 
Samnium und ist Lucanien dies Jahr im Bunde mit Rom; nach der Grabschrift 
erobert Scipio zwei Staedte in Samnium und ganz Lucanien.
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Ausser diesen freilich duerftig angelegten und unsicher gehandhabten 
offiziellen Veranstaltungen zur Feststellung der verflossenen Zeiten und 
vergangenen Ereignisse koennen in dieser Epoche kaum Aufzeichnungen vorgekommen 
sein, welche der roemischen Geschichte unmittelbar gedient haetten. Von 
Privatchroniken findet sich keine Spur. Nur liess man sich in den vornehmen 
Haeusern es angelegen sein, die auch rechtlich so wichtigen Geschlechtstafeln 
festzustellen und den Stammbaum zu bleibendem Gedaechtnis auf die Wand des 
Hausflurs zu malen. An diesen Listen, die wenigstens auch die Aemter nannten, 
fand nicht bloss die Familientradition einen Halt, sondern es knuepften sich 
hieran auch wohl frueh biographische Aufzeichnungen. Die Gedaechtnisreden, 
welche in Rom bei keiner vornehmen Leiche fehlen durften und regelmaessig von 
dem naechsten Verwandten des Verstorbenen gehalten wurden, bestanden wesentlich 
nicht bloss in der Aufzaehlung der Tugenden und Wuerden des Toten, sondern auch 
in der Aufzaehlung der Taten und Tugenden seiner Ahnen; und so gingen auch sie 
wohl schon in fruehester Zeit traditionell von einer Generation auf die andere 
ueber. Manche wertvolle Nachricht mochte hierdurch erhalten, freilich auch 
manche dreiste Verdrehung und Faelschung in die Ueberlieferung eingefuehrt 
werden.
Aber wie die Anfaenge der wirklichen Geschichtschreibung gehoeren ebenfalls 
in diese Zeit die Anfaenge der Aufzeichnung und konventionellen Entstellung der 
Vorgeschichte Roms. Die Quellen dafuer waren natuerlich dieselben wie ueberall. 
Einzelne Namen, wie die der Koenige Numa, Ancus, Tullus, denen die 
Geschlechtsnamen wohl erst spaeter zugeteilt worden sind, und einzelne 
Tatsachen, wie die Besiegung der Latiner durch Koenig Tarquinius und die 
Vertreibung des tarquinischen Koenigsgeschlechts mochten in allgemeiner, 
muendlich fortgepflanzter wahrhafter Ueberlieferung fortleben. Anderes lieferte 
die Tradition der adligen Geschlechter, wie zum Beispiel die Fabiererzaehlungen 
mehrfach hervortreten. In anderen Erzaehlungen wurden uralte Volksinstitutionen, 
besonders mit grosser Lebendigkeit rechtliche Verhaeltnisse symbolisiert und 
historisiert; so die Heiligkeit der Mauern in der Erzaehlung vom Tode des Remus, 
die Abschaffung der Blutrache in der von dem Ende des Koenigs Tatius, die 
Notwendigkeit der die Pfahlbruecke betreffenden Ordnung in der Sage von Horatius 
Cocles ^5, die Entstehung des Gnadenurteils der Gemeinde in der schoenen 
Erzaehlung von den Horatiern und Curiatiern, die Entstehung der Freilassung und 
des Buergerrechts der Freigelassenen in derjenigen von der 
Tarquinierverschwoerung und dem Sklaven Vindicius. Ebendahin gehoert die 
Geschichte der Stadtgruendung selbst, welche Roms Ursprung an Latium und die 
allgemeine latinische Metropole Alba anknuepfen soll. Zu den Beinamen der 
vornehmen Roemer entstanden historische Glossen, wie zum Beispiel Publius 
Valerius der "Volksdiener" (Poplicola) einen ganzen Kreis derartiger Anekdoten 
um sich gesammelt hat, und vor allem knuepften an den heiligen Feigenbaum und 
andere Plaetze und Merkwuerdigkeiten der Stadt sich in grosser Menge 
Kuestererzaehlungen von der Art derjenigen an, aus denen ueber ein Jahrtausend 
spaeter auf demselben Boden die Mirabilia Urbis erwuchsen. Eine gewisse 
Zusammenknuepfung dieser verschiedenen Maerchen, die Feststellung der Reihe der 
sieben Koenige, die ohne Zweifel auf der Geschlechterrechnung ruhende Ansetzung 
ihrer Regierungszeit insgesamt auf 240 Jahre ^6 und selbst der Anfang 
offizieller Aufzeichnung dieser Ansetzungen hat wahrscheinlich schon in dieser 
Epoche stattgefunden: die Grundzuege der Erzaehlung und namentlich deren 
Quasichronologie treten in der spaeteren Tradition mit so unwandelbarer 
Festigkeit auf, dass schon darum ihre Fixierung nicht in, sondern vor die 
literarische Epoche Roms gesetzt werden muss. Wenn bereits im Jahre 458 (296) 
die an den Zitzen der Woelfin saugenden Zwillinge Romulus und Remus in Erz 
gegossen an dem heiligen Feigenbaum aufgestellt wurden, so muessen die Roemer, 
die Latium und Samnium bezwangen, die Entstehungsgeschichte ihrer Vaterstadt 
nicht viel anders vernommen haben als wir sie bei Livius lesen; sogar die 
Aboriginer, das sind die "Vonanfanganer", dies naive Rudiment der 
geschichtlichen Spekulation des latinischen Stammes, begegnen schon um 465 (289) 
bei dem sizilischen Schriftsteller Kallias. Es liegt in der Natur der Chronik, 
dass sie zu der Geschichte die Vorgeschichte fuegt und wenn nicht bis auf die 
Entstehung von Himmel und Erde, doch wenigstens bis auf die Entstehung der 
Gemeinde zurueckgefuehrt zu werden verlangt; und es ist auch ausdruecklich 
bezeugt, dass die Tafel der Pontifices das Gruendungsjahr Roms angab. Danach 
darf angenommen werden, dass das Pontifikalkollegium, als es in der ersten 
Haelfte des fuenften Jahrhunderts anstatt der bisherigen spaerlichen und in der 
Regel wohl auf die Beamtennamen sich beschraenkenden Aufzeichnungen zu der 
Anlegung einer foermlichen Jahreschronik fortschritt, auch die zu Anfang 
fehlende Geschichte der Koenige Roms und ihres Sturzes hinzufuegte und, indem es 
auf den Einweihungstag des kapitolinischen Tempels, den 13. September 245 (509), 
zugleich die Stiftung der Republik setzte, einen freilich nur scheinhaften 
Zusammenhang zwischen der zeitlosen und der annalistischen Erzaehlung 
herstellte. Dass bei dieser aeltesten Aufzeichnung der Urspruenge Roms auch der 
Hellenismus seine Hand im Spiele gehabt hat, ist kaum zu bezweifeln; die 
Spekulation ueber Ur- und spaetere Bevoelkerung, ueber die Prioritaet des 
Hirtenlebens vor dem Ackerbau und die Umwandlung des Menschen Romulus in den 
Gott Quirinus sehen ganz griechisch aus, und selbst die Truebung der echt 
nationalen Gestalten des frommen Numa und der weisen Egeria durch die 
Einmischung fremdlaendischer pythagoreischer Urweisheit scheint keineswegs zu 
den juengsten Bestandteilen der roemischen Vorgeschichte zu gehoeren.
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^5 Diese Richtung der Sage erhellt deutlich aus dem aelteren Plinius (nat. 
36, 15, 100).
^6 Man rechnete, wie es scheint, drei Geschlechter auf ein Jahrhundert und 
rundete die Ziffer 233 1/3 auf 240 ab, aehnlich wie die Epoche zwischen der 
Koenigsflucht und dem Stadtbrand auf 120 Jahre abgerundet ward. Wodurch man 
gerade auf diese Zahlen gefuehrt ward, zeigt zum Beispiel die oben eroerterte 
Feststellung des Flaechenmasses.
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Analog diesen Anfaengen der Gemeinde sind auch die Stammbaeume der edlen 
Geschlechter in aehnlicher Weise vervollstaendigt und in beliebter heraldischer 
Manier durchgaengig auf erlauchte Ahnen zurueckgefuehrt worden; wie denn zum 
Beispiel die Aemilier, Calpurnier, Pinarier und Pomponier von den vier Soehnen 
des Numa: Mamercus, Calpus, Pinus und Pompo, die Aemilier ueberdies noch von dem 
Sohne des Pythagoras Mamercus, der "Wohlredende" (aim?los) genannt, abstammen 
wollten.
Dennoch darf trotz der ueberall hervortretenden hellenischen Reminiszenzen 
diese Vorgeschichte der Gemeinde wie der Geschlechter wenigstens relativ eine 
nationale genannt werden, insofern sie teils in Rom entstanden, teils ihre 
Tendenz zunaechst nicht darauf gerichtet ist, eine Bruecke zwischen Rom und 
Griechenland, sondern eine Bruecke zwischen Rom und Latium zu schlagen.
Es war die hellenische Erzaehlung und Dichtung, welche jener anderen 
Aufgabe sich unterzog. Die hellenische Sage zeigt durchgaengig das Bestreben, 
mit der allmaehlich sich erweiternden geographischen Kunde Schritt zu halten und 
mit Hilfe ihrer zahllosen Wander- und Schiffergeschichten eine dramatisierte 
Erdbeschreibung zu gestalten. Indes verfaehrt sie dabei selten naiv. Ein Bericht 
wie der des aeltesten Rom erwaehnenden griechischen Geschichtswerkes, der 
sizilischen Geschichte des Antiochos von Syrakus (geschlossen 330 424): dass ein 
Mann namens Sikelos aus Rom nach Italia, das heisst nach der brettischen 
Halbinsel gewandert sei - ein solcher, einfach die Stammverwandtschaft der 
Roemer, Siculer und Brettier historisierender und von aller hellenisierenden 
Faerbung freier Bericht ist eine seltene Erscheinung. Im ganzen ist die Sage, 
und je spaeter desto mehr, beherrscht von der Tendenz, die ganze Barbarenwelt 
darzustellen als von den Griechen entweder ausgegangen oder doch unterworfen; 
und frueh zog sie in diesem Sinn ihre Faeden auch ueber den Westen. Fuer Italien 
sind weniger die Herakles- und Argonautensage von Bedeutung geworden, obwohl 
bereits Hekataeos (+ nach 257 497) die Saeulen des Herakles kennt und die Argo 
aus dem Schwarzen Meer in den Atlantischen Ozean, aus diesem in den Nil und 
zurueck in das Mittelmeer fuehrt, als die an den Fall Ilions anknuepfenden 
Heimfahrten. Mit der ersten aufdaemmernden Kunde von Italien beginnt auch 
Diomedes im Adriatischen, Odysseus im Tyrrhenischen Meer zu irren, wie denn 
wenigstens die letztere Lokalisierung schon der Homerischen Fassung der Sage 
nahe genug lag. Bis in die Zeiten Alexanders hinein haben die Landschaften am 
Tyrrhenischen Meer in der hellenischen Fabulierung zum Gebiet der Odysseussage 
gehoert; noch Ephoros, der mit dem Jahre 414 (340) schloss, und der sogenannte 
Skylax (um 418 336) folgen wesentlich dieser. Von troischen Seefahrten weiss die 
ganze aeltere Poesie nichts; bei Homer herrscht Aeneas nach Ilions Fall ueber 
die in der Heimat zurueckbleibenden Troer. Erst der grosse Mythenwandler 
Stesichoros (122-201 632-553) fuehrte in seiner 'Zerstoerung Ilions' den Aeneas 
in das Westland, um die Fabelwelt seiner Geburts- und seiner Wahlheimat, 
Siziliens und Unteritaliens, durch den Gegensatz der troischen Helden gegen die 
hellenischen poetisch zu bereichern. Von ihm ruehren die seitdem feststehenden 
dichterischen Umrisse dieser Fabel her, namentlich die Gruppe des Helden, wie er 
mit der Gattin und dem Soehnchen und dem alten, die Hausgoetter tragenden Vater 
aus dem brennenden Ilion davongeht, und die wichtige Identifizierung der Troer 
mit den sizilischen und italischen Autochthonen, welche besonders in dem 
troischen Trompeter Misenos, dem Eponymos des Misenischen Vorgebirges, schon 
deutlich hervortritt ^7. Den alten Dichter leitete dabei das Gefuehl, dass die 
italischen Barbaren den Hellenen minder fern als die uebrigen standen und das 
Verhaeltnis der Hellenen und der Italiker dichterisch angemessen dem der 
homerischen Achaeer und Troer gleich gefasst werden konnte. Bald mischt sich 
denn diese neue Troerfabel mit der aelteren Odysseussage, indem sie zugleich 
sich weiter ueber Italien verbreitet. Nach Hellanikos (schrieb um 350 400) kamen 
Odysseus und Aeneas durch die thrakische und molottische (epeirotische) 
Landschaft nach Italien, wo die mitgefuehrten troischen Frauen die Schiffe 
verbrennen und Aeneas die Stadt Rom gruendet und sie nach dem Namen einer dieser 
Troerinnen benennt; aehnlich, nur minder unsinnig, erzaehlte Aristoteles (370-
432 384-322), dass ein achaeisches, an die latinische Kueste verschlagenes 
Geschwader von den troischen Sklavinnen angezuendet worden und aus den 
Nachkommen der also zum Dableiben genoetigten achaeischen Maenner und ihrer 
troischen Frauen die Latiner hervorgegangen seien. Damit mischten denn auch sich 
Elemente der einheimischen Sage, wovon der rege Verkehr zwischen Sizilien und 
Italien wenigstens gegen das Ende dieser Epoche schon die Kunde bis nach 
Sizilien verbreitet hatte; in der Version von Roms Entstehung, welche der 
Sizilianer Kallias um 465 (289) aufzeichnete, sind Odysseus-, Aeneas- und 
Romulusfabeln ineinandergeflossen ^8. Aber der eigentliche Vollender der spaeter 
gelaeufigen Fassung dieser Troerwanderung ist Timaeos von Tauromenion auf 
Sizilien, der sein Geschichtswerk 492 (262) schloss. Er ist es, bei dem Aeneas 
zuerst Lavinium mit dem Heiligtum der troischen Penaten und dann erst Rom 
gruendet; er muss auch schon die Tyrerin Elisa oder Dido in die Aeneassage 
eingeflochten haben, da bei ihm Dido Karthagos Gruenderin ist und Rom und 
Karthago ihm in demselben Jahre erbaut heissen. Den Anstoss zu diesen Neuerungen 
gaben, neben der eben zu der Zeit und an dem Orte, wo Timaeos schrieb, sich 
vorbereitenden Krise zwischen den Roemern und den Karthagern, offenbar gewisse 
nach Sizilien gelangte Berichte ueber latinische Sitten und Gebraeuche; im 
wesentlichen aber kann die Erzaehlung nicht von Latium heruebergenommen, sondern 
nur die eigene nichtsnutzige Erfindung der alten "Sammelvettel" gewesen sein. 
Timaeos hatte von dem uralten Tempel der Hausgoetter in Lavinium erzaehlen 
hoeren; aber dass diese den Lavinaten als die von den Aeneiaden aus Ilion 
mitgebrachten Penaten gaelten, hat er ebenso sicher von dem Seinigen hinzugetan, 
wie die scharfsinnige Parallele zwischen dem roemischen Oktoberross und dem 
Trojanischen Pferde und die genaue Inventarisierung der lavinischen Heiligtuemer 
- es waren, sagt der wuerdige Gewaehrsmann, Heroldstaebe von Eisen und Kupfer 
und ein toenerner Topf troischer Fabrik! Freilich durften eben die Penaten noch 
Jahrhunderte spaeter durchaus von keinem geschaut werden; aber Timaeos war einer 
von den Historikern, die ueber nichts so genau Bescheid wissen als ueber 
unwissbare Dinge. Nicht mit Unrecht riet Polybios, der den Mann kannte, ihm 
nirgend zu trauen, am wenigsten aber da, wo er - wie hier - sich auf urkundliche 
Beweisstuecke berufe. In der Tat war der sizilische Rhetor, der das Grab des 
Thukydides in Italien zu zeigen wusste und der fuer Alexander kein hoeheres Lob 
fand, als dass er schneller mit Asien fertig geworden sei als Isokrates mit 
seiner 'Lobrede', vollkommen berufen, aus der naiven Dichtung der aelteren Zeit 
den wuesten Brei zu kneten, welchem das Spiel des Zufalls eine so seltsame 
Zelebritaet verliehen hat.
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^7 Auch die troischen Kolonien" auf Sizilien, die Thukydides, Pseudoskylax 
und andere nennen, sowie die Bezeichnung Capuas als einer troischen Gruendung 
bei Hekataeos werden auf Stesichoros und auf dessen Identifizierung der 
italischen und sizilischen Eingeborenen mit den Troern zurueckgehen.
^8 Nach ihm vermaehlte sich eine aus Ilion nach Rom gefluechtete Frau Rome 
oder vielmehr deren gleichnamige Tochter mit dem Koenig der Aboriginer Latinos 
und gebar ihm drei Soehne, Romos, Romylos und Telegonos. Der letzte, der ohne 
Zweifel hier als Gruender von Tusculum und Praeneste auftritt, gehoert 
bekanntlich der Odysseussage an.
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Inwieweit die hellenische Fabulierung ueber italische Dinge, wie sie 
zunaechst in Sizilien entstand, schon jetzt in Italien selbst Eingang gefunden 
hat, ist nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Die Anknuepfungen an den 
odysseischen Kreis, welche spaeterhin in den Gruendungssagen von Tusculum, 
Praeneste, Antium, Ardea, Cortona begegnen, werden wohl schon in dieser Zeit 
sich angesponnen haben; und auch der Glaube an die Abstammung der Roemer von 
Troern oder Troerinnen musste schon am Schluss dieser Epoche in Rom feststehen, 
da die erste nachweisliche Beruehrung zwischen Rom und dem griechischen Osten 
die Verwendung des Senats fuer die "stammverwandten" Ilier im Jahre 472 (282) 
ist. Dass aber dennoch die Aeneasfabel in Italien verhaeltnismaessig jung ist, 
beweist ihre im Vergleich mit der odysseischen hoechst duerftige Lokalisierung; 
und die Schlussredaktion dieser Erzaehlungen sowie ihre Ausgleichung mit der 
roemischen Ursprungssage gehoert auf jeden Fall erst der Folgezeit an.
Waehrend also bei den Hellenen die Geschichtschreibung, oder was so genannt 
ward, sich um die Vorgeschichte Italiens in ihrer Art bemuehte, liess sie in 
einer fuer den gesunkenen Zustand der hellenischen Historie ebenso bezeichnenden 
wie fuer uns empfindlichen Weise die gleichzeitige italische Geschichte so gut 
wie vollstaendig liegen. Kaum dass Theopomp von Chios (schloss 418 336) der 
Einnahme Roms durch die Kelten beilaeufig gedachte und Aristoteles, Kleitarchos, 
Theophrastos, Herakleides von Pontos (+ um 450 300) einzelne Rom betreffende 
Ereignisse gelegentlich erwaehnten; erst mit Hieronymos von Kardia, der als 
Geschichtschreiber des Pyrrhos auch dessen italische Kriege erzaehlte, wird die 
griechische Historiographie zugleich Quelle fuer die roemische Geschichte.
Unter den Wissenschaften empfing die Jurisprudenz eine unschaetzbare 
Grundlage durch die Aufzeichnung des Stadtrechts in den Jahren 303, 304 (451, 
450). Dieses unter dem Namen der Zwoelf Tafeln bekannte Weistum ist wohl das 
aelteste roemische Schriftstueck, das den Namen eines Buches verdient. Nicht 
viel juenger mag der Kern der sogenannten "koeniglichen Gesetze" sein, das 
heisst gewisser, vorzugsweise sakraler Vorschriften, die auf Herkommen beruhten 
und wahrscheinlich von dem Kollegium der Pontifices, das zur Gesetzgebung nicht, 
wohl aber zur Gesetzweisung befugt war, unter der Form koeniglicher Verordnungen 
zu allgemeiner Kunde gebracht wurden. Ausserdem sind vermutlich schon seit dem 
Anfang dieser Periode wenn nicht die Volks-, so doch die wichtigsten 
Senatsbeschluesse regelmaessig schriftlich verzeichnet worden; wie denn ueber 
deren Aufbewahrung bereits in den fruehesten staendischen Kaempfen mitgestritten 
ward.
Waehrend also die Masse der geschriebenen Rechtsurkunden sich mehrte, 
stellten auch die Grundlagen einer eigentlichen Rechtswissenschaft sich fest. 
Sowohl den jaehrlich wechselnden Beamten als den aus dem Volke herausgegriffenen 
Geschworenen war es Beduerfnis, an sachkundige Maenner sich wenden zu koennen, 
welche den Rechtsgang kannten und nach Praezedentien oder in deren Ermangelung 
nach Gruenden eine Entscheidung an die Hand zu geben wussten. Die Pontifices, 
die es gewohnt waren, sowohl wegen der Gerichtstage als wegen aller auf die 
Goetterverehrung bezueglichen Bedenken und Rechtsakte vom Volke angegangen zu 
werden, gaben auch in anderen Rechtspunkten auf Verlangen Ratschlaege und 
Gutachten ab und entwickelten so im Schoss ihres Kollegiums die Tradition, die 
dem roemischen Privatrecht zugrunde liegt, vor allem die Formeln der rechten 
Klage fuer jeden einzelnen Fall. Ein Spiegel, der all diese Klagen 
zusammenfasste, nebst einem Kalender, der die Gerichtstage angab, wurde um 450 
(300) von Appius Claudius oder von dessen Schreiber Gnaeus Flavius dem Volk 
bekanntgemacht. Indes dieser Versuch, die ihrer selbst noch nicht bewusste 
Wissenschaft zu formulieren, steht fuer lange Zeit gaenzlich vereinzelt da. Dass 
die Kunde des Rechtes und die Rechtweisung schon jetzt ein Mittel war, dem Volk 
sich zu empfehlen und zu Staatsaemtern zu gelangen, ist begreiflich, wenn auch 
die Erzaehlung, dass der erste plebejische Pontifex Publius Sempronius Sophus 
(Konsul 450 304) und der erste plebejische Oberpontifex Tiberius Coruncanius 
(Konsul 474 280) diese Priesterehren ihrer Rechtskenntnis verdankten, wohl eher 
Mutmassung Spaeterer ist als Ueberlieferung.
Dass die eigentliche Genesis der lateinischen und wohl auch der anderen 
italischen Sprachen vor diese Periode faellt und schon zu Anfang derselben die 
lateinische Sprache im wesentlichen fertig war, zeigen die freilich durch ihre 
halb muendliche Tradition stark modernisierten Bruchstuecke der Zwoelf Tafeln, 
welche wohl eine Anzahl veralteter Woerter und schroffer Verbindungen, 
namentlich infolge der Weglassung des unbestimmten Subjekts, aber doch 
keineswegs, wie das Arvalied, wesentliche Schwierigkeiten des Verstaendnisses 
darbieten und weit mehr mit der Sprache Catos als mit der der alten Litaneien 
uebereinkommen. Wenn die Roemer im Anfang des siebenten Jahrhunderts Muehe 
hatten, Urkunden des fuenften zu verstehen, so kam dies ohne Zweifel nur daher, 
dass es damals in Rom noch keine eigentliche Forschung, am wenigsten eine 
Urkundenforschung gab. Dagegen wird in dieser Zeit der beginnenden Rechtweisung 
und Gesetzesredaktion auch der roemische Geschaeftsstil zuerst sich festgestellt 
haben, welcher, wenigstens in seiner entwickelten Gestalt, an feststehenden 
Formeln und Wendungen, endloser Aufzaehlung der Einzelheiten und langatmigen 
Perioden der heutigen englischen Gerichtssprache nichts nachgibt und sich dem 
Eingeweihten durch Schaerfe und Bestimmtheit empfiehlt, waehrend der Laie je 
nach Art und Laune mit Ehrfurcht, Ungeduld oder Aerger nichtsverstehend zuhoert. 
Ferner begann in dieser Epoche die rationelle Behandlung der einheimischen 
Sprachen. Um den Anfang derselben drohte, wie wir sahen, das sabellische wie das 
latinische Idiom sich zu barbarisieren und griff die Verschleifung der Endungen, 
die Verdumpfung der Vokale und der feineren Konsonanten aehnlich um sich wie im 
fuenften und sechsten Jahrhundert unserer Zeitrechnung innerhalb der romanischen 
Sprachen. Hiergegen trat aber eine Reaktion ein: im Oskischen werden die 
zusammengefallenen Laute d und r, im Lateinischen die zusammengefallenen Laute g 
und k wieder geschieden und jeder mit seinem eigenen Zeichen versehen; o und u, 
fuer die es im oskischen Alphabet von Haus aus an gesonderten Zeichen gemangelt 
hatte und die im Lateinischen zwar urspruenglich geschieden waren, aber 
zusammenzufallen drohten, traten wieder auseinander, ja im Oskischen wird sogar 
das i in zwei lautlich und graphisch verschiedene Zeichen aufgeloest; endlich 
schliesst die Schreibung sich der Aussprache wieder genauer an, wie zum Beispiel 
bei den Roemern vielfaeltig s durch r ersetzt ward. Die chronologischen Spuren 
fuehren fuer diese Reaktion auf das fuenfte Jahrhundert; das lateinische g zum 
Beispiel war um das Jahr 300 (450) noch nicht, wohl aber um das Jahr 500 (250) 
vorhanden; der erste des Papirischen Geschlechts, der sich Papirius statt 
Papisius nannte, war der Konsul des Jahres 418 (336); die Einfuehrung jenes r 
anstatt des s wird dem Appius Claudius, Zensor 442 (312) beigelegt. Ohne Zweifel 
steht die Zurueckfuehrung einer feineren und schaerferen Aussprache im 
Zusammenhang mit dem steigenden Einfluss der griechischen Zivilisation, welcher 
eben in dieser Zeit sich auf allen Gebieten des italischen Wesens bemerklich 
macht; und wie die Silbermuenzen von Capua und Nola weit vollkommener sind als 
die gleichzeitigen Asse von Ardea und Rom, so scheint auch Schrift und Sprache 
rascher und vollstaendiger sich im kampanischen Lande reguliert zu haben als in 
Latium. Wie wenig trotz der darauf gewandten Muehe die roemische Sprache und 
Schreibweise noch am Schlusse dieser Epoche festgestellt war, beweisen die aus 
dem Ende des fuenften Jahrhunderts erhaltenen Inschriften, in denen namentlich 
in der Setzung oder Weglassung von m, d und s im Auslaut und n im Inlaut und in 
der Unterscheidung der Vokale o u und e i die groesste Willkuer herrscht ^9; es 
ist wahrscheinlich, dass gleichzeitig die Sabeller hierin schon weiter waren, 
waehrend die Umbrer von dem regenerierenden hellenischen Einfluss nur wenig 
beruehrt worden sind.
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^9 In den beiden Grabschriften des Lucius Scipio, Konsul 456 (298), und des 
gleichnamigen Konsuls vom Jahre 495 (259) fehlen m und d im Auslaut der 
Beugungen regelmaessig, doch findet sich einmal Luciom und einmal Gnaivod; es 
steht nebeneinander im Nominativ Cornelio und filios; cosol, cesor und consol 
censor; aidiles, dedet, ploirume (= plurimi), hec (Nom. Sing.) neben aidilis, 
cepit, quei, hic. Der Rhotazismus ist bereits vollstaendig durchgefuehrt; man 
findet duonoro (= bonorum), ploirume, nicht wie im saliarischen Liede foedesum, 
plusima. Unsere inschriftlichen Ueberreste reichen ueberhaupt im allgemeinen 
nicht ueber den Rhotazismus hinauf; von dem aelteren s begegnen nur einzelne 
Spuren, wie noch spaeterhin honos, labos neben honor und labor und die 
aehnlichen Frauenvornamen Maio (maios, maior) und Mino auf neu gefundenen 
Grabschriften von Praeneste.
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Durch diese Steigerung der Jurisprudenz und Grammatik muss auch der 
elementare Schulunterricht, der an sich wohl schon frueher aufgekommen war, eine 
gewisse Steigerung erfahren haben. Wie Homer das aelteste griechische, die 
Zwoelf Tafeln das aelteste roemische Buch waren, so wurden auch beide in ihrer 
Heimat die wesentliche Grundlage des Unterrichts und das Auswendiglernen des 
juristisch-politischen Katechismus ein Hauptstueck der roemischen 
Kindererziehung. Neben den lateinischen "Schreibmeistern" (litteratores) gab es 
natuerlich, seit die Kunde des Griechischen fuer jeden Staats- und Handelsmann 
Beduerfnis war, auch griechische Sprachlehrer (grammatici ^10), teils 
Hofmeister-Sklaven, teils Privatlehrer, die in ihrer Wohnung oder in der des 
Schuelers Anweisung zum Lesen und Sprechen des Griechischen erteilten. Dass wie 
im Kriegswesen und bei der Polizei so auch bei dem Unterricht der Stock seine 
Rolle spielte, versteht sich von selbst ^11. Die elementare Stufe indes kann der 
Unterricht dieser Zeit noch nicht ueberstiegen haben; es gab keine irgend 
wesentliche soziale Abstufung zwischen dem unterrichteten und dem 
nichtunterrichteten Roemer.
Dass die Roemer in den mathematischen und mechanischen Wissenschaften zu 
keiner Zeit sich ausgezeichnet haben, ist bekannt und bewaehrt sich auch fuer 
die gegenwaertige Epoche an dem fast einzigen Faktum, welches mit Sicherheit 
hierhergezogen werden kann, der von den Dezemvirn versuchten Regulierung des 
Kalenders. Sie wollten den bisherigen, auf der alten, hoechst unvollkommenen 
Trieteris beruhenden vertauschen mit dem damaligen attischen der Oktaeteris, 
welcher den Mondmonat von 29 Tagen beibehielt, das Sonnenjahr aber statt auf 
368_ a vielmehr auf 365 Tage ansetzte und demnach bei unveraenderter gemeiner 
Jahrlaenge von 354 Tagen nicht, wie frueher, auf je vier Jahre 59, sondern auf 
je acht Jahre 90 Tage einschaltete. In demselben Sinne beabsichtigten die 
roemischen Kalenderverbesserer unter sonstiger Beibehaltung des geltenden 
Kalenders in den zwei Schaltjahren des vierjaehrigen Zyklus nicht die 
Schaltmonate, aber die beiden Februare um je sieben Tage zu verkuerzen, also 
diesen Monat in den Schaltjahren statt zu 29 und 28 zu 22 und 21 Tagen 
anzusetzen. Allein mathematische Gedankenlosigkeit und theologische Bedenken, 
namentlich die Ruecksicht auf das eben in die betreffenden Februartage fallende 
Jahrfest des Terminus, zerruetteten die beabsichtigte Reform in der Art, dass 
der Schaltjahrfebruar vielmehr 24- und 23taegig ward, also das neue roemische 
Sonnenjahr in der Tat auf 366 Tag auskam. Einige Abhilfe fuer die hieraus 
folgenden praktischen Uebelstaende ward darin gefunden, dass, unter Beseitigung 
der bei den jetzt so ungleich gewordenen Monaten nicht mehr anwendbaren Rechnung 
nach Monaten oder Zehnmonaten des Kalenders, man sich gewoehnte, wo es auf 
genauere Bestimmungen ankam, nach Zehnmonatfristen eines Sonnenjahrs von 365 
Tagen oder dem sogenannten zehnmonatlichen Jahre von 304 Tagen zu rechnen. 
ueberdies kam besonders fuer baeuerliche Zwecke der auf das aegyptische 
365taegige Sonnenjahr von Eudoxos (blueht 386 368) gegruendete Bauernkalender 
auch in Italien frueh in Gebrauch.
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^10 Litterator und grammaticus verhalten sich ungefaehr wie Lehrer und 
Maitre; die letztere Benennung kommt nach dem aelteren Sprachgebrauch nur dem 
Lehrer des Griechischen, nicht dem der Muttersprache zu. Litteratus ist juenger 
und bezeichnet nicht den Schulmeister, sondern den gebildeten Mann.
^11 Es ist doch wohl ein roemisches Bild, was Plautus (Bacch. 431) als ein 
Stueck der guten alten Kindererziehung anfuehrt:
wenn nun du darauf nach Hause kamst,
In dem Jaeckchen auf dem Schemel sassest du zum Lehrer hin;
Und wenn dann das Buch ihm lesend eine Silbe du gefehlt,
Faerbte deinen Buckel er dir bunt wie einen Kinderlatz.
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Einen hoeheren Begriff von dem, was auch in diesen Faechern die Italiker zu 
leisten vermochten, gewaehren die Werke der mit den mechanischen Wissenschaften 
eng zusammenhaengenden Bau- und Bildkunst. Zwar eigentlich originelle 
Erscheinungen begegnen auch hier nicht; aber wenn durch den Stempel der 
Entlehnung, welcher der italischen Plastik durchgaengig aufgedrueckt ist, das 
kuenstlerische Interesse an derselben sinkt, so heftet das historische sich nur 
um so lebendiger an dieselbe, insofern sie teils von einem sonst verschollenen 
Voelkerverkehr die merkwuerdigsten Zeugnisse bewahrt, teils bei dem so gut wie 
vollstaendigen Untergang der Geschichte der nichtroemischen Italiker fast allein 
uns die verschiedenen Voelkerschaften der Halbinsel in lebendiger Taetigkeit 
nebeneinander darstellt. Neues ist hier nicht zu sagen; aber wohl laesst sich 
mit schaerferer Bestimmtheit und auf breiterer Grundlage ausfuehren, was schon 
oben gezeigt ward, dass die griechische Anregung die Etrusker und die Italiker 
von verschiedenen Seiten her maechtig erfasst, und dort eine reichere und 
ueppigere, hier, wo ueberhaupt, eine verstaendigere und innigere Kunst ins Leben 
gerufen hat.
Wie voellig die italische Architektur aller Landschaften schon in ihrer 
aeltesten Periode von hellenischen Elementen durchdrungen ward, ist frueher 
dargestellt worden. Die Stadtmauern, die Wasserbauten, die pyramidalisch 
gedeckten Graeber, der tuscanische Tempel sind nicht oder nicht wesentlich 
verschieden von den aeltesten hellenischen Bauwerken. Von einer Weiterbildung 
der Architektur bei den Etruskern waehrend dieser Epoche hat sich keine Spur 
erhalten; wir begegnen hier weder einer wesentlich neuen Rezeption noch einer 
originellen Schoepfung - man muesste denn Prachtgraeber dahin rechnen wollen, 
wie das von Varro beschriebene sogenannte Grabmal des Porsena in Chiusi, das 
lebhaft an die zwecklose und sonderbare Herrlichkeit der aegyptischen Pyramiden 
erinnert.
Auch in Latium bewegte man waehrend der ersten anderthalb Jahrhunderte der 
Republik sich wohl lediglich in den bisherigen Gleisen, und es ist schon gesagt 
worden, dass mit der Einfuehrung der Republik die Kunstuebung eher gesunken als 
gestiegen ist. Es ist aus dieser Zeit kaum ein anderes architektonisch 
bedeutendes latinisches Bauwerk zu nennen als der im Jahre 261 (493) in Rom am 
Circus erbaute Cerestempel, der in der Kaiserzeit als Muster des tuscanischen 
Stiles gilt. Aber gegen das Ende dieser Epoche kommt ein neuer Geist in das 
italische und namentlich das roemische Bauwesen: es beginnt der grossartige 
Bogenbau. Zwar sind wir nicht berechtigt, den Bogen und das Gewoelbe fuer 
italische Erfindungen zu erklaeren. Es ist wohl ausgemacht, dass in der Epoche 
der Genesis der hellenischen Architektur die Hellenen den Bogen noch nicht 
kannten und darum fuer ihre Tempel die flache Decke und das schraege Dach 
ausreichen mussten; allein gar wohl kann der Keilschnitt eine juengere, aus der 
rationellen Mechanik hervorgegangene Erfindung der Hellenen sein, wie ihn denn 
die griechische Tradition auf den Physiker Demokritos (294-397 460-357) 
zurueckfuehrt. Mit dieser Prioritaet des hellenischen Bogenbaus vor dem 
roemischen ist auch vereinbar, was vielfach und vielleicht mit Recht angenommen 
wird, dass die Gewoelbe an der roemischen Hauptkloake und dasjenige, welches 
ueber das alte, urspruenglich pyramidalisch gedeckte kapitolinische Quellhaus 
spaeterhin gespannt ward, die aeltesten erhaltenen Bauwerke sind, bei welchen 
das Bogenprinzip zur Anwendung gekommen ist; denn es ist mehr als 
wahrscheinlich, dass diese Bogenbauten nicht der Koenigs-, sondern der 
republikanischen Periode angehoeren und in der Koenigszeit man auch in Italien 
nur flache oder ueberkragte Daecher gekannt hat. Allein wie man auch ueber die 
Erfindung des Bogens selbst denken mag, die Anwendung im grossen ist ueberall 
und vor allem in der Baukunst wenigstens ebenso bedeutend wie die Aufstellung 
des Prinzips; und diese gebuehrt unbestritten den Roemern. Mit dem fuenften 
Jahrhundert beginnt der wesentlich auf den Bogen gegruendete Tor-, Bruecken- und 
Wasserleitungsbau, der mit dem roemischen Namen fortan unzertrennlich verknuepft 
ist. Verwandt ist hiermit noch die Entwicklung der den Griechen fremden, dagegen 
bei den Roemern vorzugsweise beliebten und besonders fuer die ihnen 
eigentuemlichen Kulte, namentlich den nicht griechischen der Vesta, angewendeten 
Form des Rundtempels und des Kuppeldachs ^12.
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^12 Eine Nachbildung der aeltesten Hausform, wie man wohl gemeint hat, ist 
der Rundtempel sicher nicht; vielmehr geht der Hausbau durchaus vom Viereck aus. 
Die spaetere roemische Theologie knuepfte diese Rundform an die Vorstellung des 
Erdballs oder des kugelfoermig die Zentralsonne umgebenden Weltalls (Fest. v. 
rutundam p. 282; Plut. Num. 11; Ov. fast. 6, 267f.); in der Tat ist dieselbe 
wohl einfach darauf zurueckzufuehren, dass fuer die zum Abhegen und Aufbewahren 
bestimmte Raeumlichkeit als die bequemste wie die sicherste Form stets die 
kreisrunde gegolten hat. Darauf beruhten die runden Schatzhaeuser der Hellenen 
ebenso wie der Rundbau der roemischen Vorratskammer oder des Penatentempels; es 
war natuerlich auch die Feuerstelle - das heisst den Altar der Vesta - und die 
Feuerkammer - das heisst den Vestatempel - rund anzulegen, so gut wie dies mit 
der Zisterne und der Brunnenfassung (puteal) geschah. Der Rundbau an sich ist 
graecoitalisch wie der Quadratbau und jener der Kammer eigen, wie dieser dem 
Wohnhaus; aber die architektonische und religioese Entwicklung des einfachen 
Tholos zum Rundtempel mit Pfeilern und Saeulen ist latinisch.
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Etwas Aehnliches mag von manchen untergeordneten, aber darum nicht 
unwichtigen Fertigkeiten auf diesem Gebiet gelten. Von Originalitaet oder gar 
von Kunstuebung kann dabei nicht die Rede sein; aber auch aus den festgefuegten 
Steinplatten der roemischen Strassen, aus ihren unzerstoerbaren Chausseen, aus 
den breiten, klingend harten Ziegeln, aus dem ewigen Moertel ihrer Gebaeude 
redet die unverwuestliche Soliditaet, die energische Tuechtigkeit des roemischen 
Wesens.
Wie die tektonischen, und womoeglich noch mehr, sind die bildenden und 
zeichnenden Kuenste auf italischem Boden nicht so sehr durch griechische 
Anregung befruchtet, als aus griechischen Samenkoernern gekeimt. Dass dieselben, 
obwohl erst die juengeren Schwestern der Architektur, doch wenigstens in 
Etrurien schon waehrend der roemischen Koenigszeit sich zu entwickeln begannen, 
wurde bereits bemerkt; ihre hauptsaechliche Entfaltung aber gehoert in Etrurien, 
und um so mehr in Latium, dieser Epoche an, wie dies schon daraus mit Evidenz 
hervorgeht, dass in denjenigen Landschaften, welche die Kelten und Samniten den 
Etruskern im Laufe des vierten Jahrhunderts entrissen, von etruskischer 
Kunstuebung fast keine Spur begegnet. Die tuskische Plastik warf sich zuerst und 
hauptsaechlich auf die Arbeit in gebranntem Ton, in Kupfer und in Gold, welche 
Stoffe die reichen Tonlager und Kupfergruben und der Handelsverkehr Etruriens 
den Kuenstlern darboten. Von der Schwunghaftigkeit, womit die Tonbildnerei 
betrieben wurde, zeugen die ungeheuren Massen von Reliefplatten und 
statuarischen Arbeiten aus gebranntem Ton, womit Waende, Giebel und Daecher der 
etruskischen Tempel nach Ausweis der noch vorhandenen Ruinen einst verziert 
waren, und der nachweisliche Vertrieb derartiger Arbeiten aus Etrurien nach 
Latium. Der Kupferguss stand nicht dahinter zurueck. Etruskische Kuenstler 
wagten sich an die Verfertigung von kolossalen, bis zu fuenfzig Fuss hohen 
Bronzebildsaeulen, und in Volsinii, dem etruskischen Delphi, sollen um das Jahr 
489 (265) zweitausend Bronzestatuen gestanden haben, wogegen die Steinbildnerei 
in Etrurien, wie wohl ueberall, weit spaeter begann und ausser inneren Ursachen 
auch durch den Mangel eines geeigneten Materials zurueckgehalten ward - die 
lunensischen (carrarischen) Marmorbrueche waren noch nicht eroeffnet. Wer den 
reichen und zierlichen Goldschmuck der suedetruskischen Graeber gesehen hat, der 
wird die Nachricht nicht unglaublich finden, dass die tyrrhenischen Goldschalen 
selbst in Attika geschaetzt wurden. Auch die Steinschneidekunst ward, obwohl sie 
juenger ist, doch auch in Etrurien vielfaeltig geuebt. Ebenso abhaengig von den 
Griechen, uebrigens den bildenden Kuenstlern vollkommen ebenbuertig, waren die 
sowohl in der Umrisszeichnung auf Metall wie in der monochromatischen 
Wandmalerei ungemein taetigen etruskischen Zeichner und Maler.
Vergleichen wir hiermit das Gebiet der eigentlichen Italiker, so erscheint 
es zunaechst gegen die etruskische Fuelle fast kunstarm. Allein bei genauerer 
Betrachtung kann man der Wahrnehmung sich nicht entziehen, dass sowohl die 
sabellische wie die latinische Nation weit mehr als die etruskische Faehigkeit 
und Geschick fuer die Kunst gehabt haben muessen. Zwar auf eigentlich 
sabellischem Gebiet, in der Sabina, in den Abruzzen, in Samnium, finden sich 
Kunstwerke so gut wie gar nicht und mangeln sogar die Muenzen. Diejenigen 
sabellischen Staemme dagegen, welche an die Kuesten der Tyrrhenischen oder 
Ionischen See gelangten, haben die hellenische Kunst sich nicht bloss wie die 
Etrusker aeusserlich angeeignet, sondern sie mehr oder minder vollstaendig bei 
sich akklimatisiert. Schon in Velitrae, wo wohl allein in der einstmaligen 
Landschaft der Volsker deren Sprache und Eigentuemlichkeit spaeterhin sich 
behauptet haben, haben sich bemalte Terrakotten gefunden von lebendiger und 
eigentuemlicher Behandlung. In Unteritalien ist Lucanien zwar in geringem Grade 
von der hellenischen Kunst ergriffen worden; aber in Kampanien wie im 
brettischen Lande haben sich Sabeller und Hellenen wie in Sprache und 
Nationalitaet so auch und vor allem in der Kunst vollstaendig durchdrungen und 
es stehen namentlich die kampanischen und brettischen Muenzen mit den 
gleichzeitigen griechischen so vollstaendig auf einer Linie der Kunstbehandlung, 
dass nur die Aufschrift sie von ihnen unterscheidet. Weniger bekannt, aber nicht 
weniger sicher ist es, dass auch Latium wohl an Kunstreichtum und Kunstmasse, 
aber nicht an Kunstsinn und Kunstuebung hinter Etrurien zurueckstand. Offenbar 
hat die um den Anfang des 5. Jahrhunderts erfolgte Festsetzung der Roemer in 
Kampanien, die Verwandlung der Stadt Cales in eine latinische Gemeinde, der 
falernischen Landschaft bei Capua in einen roemischen Buergerbezirk, zunaechst 
die kampanische Kunstuebung den Roemern aufgeschlossen. Zwar mangelt bei diesen 
nicht bloss die in dem ueppigen Etrurien fleissig gepflegte Steinschneidekunst 
voellig und begegnet nirgends eine Spur, dass die latinischen Gewerke gleich den 
etruskischen Goldschmieden und Tonarbeitern fuer das Ausland taetig gewesen 
sind. Zwar sind die latinischen Tempel nicht gleich den etruskischen mit Bronze- 
und Tonzierat ueberladen, die latinischen Graeber nicht gleich den etruskischen 
mit Goldschmuck angefuellt worden und schillerten die Waende jener nicht wie die 
der etruskischen von bunten Gemaelden. Aber nichtsdestoweniger stellt sich im 
ganzen die Waage nicht zum Vorteil der etruskischen Nation. Die Erfindung des 
Janusbildes, welche wie die Gottheit selbst den Latinern beigelegt werden darf, 
ist nicht ungeschickt, und originellerer Art als die irgendeines etruskischen 
Kunstwerks. Die schoene Gruppe der Woelfin mit den Zwillingen lehnt wohl an 
aehnliche griechische Erfindungen sich an, ist aber in dieser Ausfuehrung sicher 
wenn nicht in Rom, so doch von Roemern erfunden; und es ist bemerkenswert, dass 
sie zuerst auf den von den Roemern in und fuer Kampanien gepraegten 
Silbermuenzen auftritt. In dem oben erwaehnten Cales scheint bald nach seiner 
Gruendung eine besondere Gattung figurierten Tongeschirrs erfunden worden zu 
sein, das mit dem Namen der Meister und des Verfertigungsorts bezeichnet und in 
weitem Umfang bis nach Etrurien hinein vertrieben worden ist. Die vor kurzem auf 
dem Esquilin zum Vorschein gekommenen figurierten Altaerchen von gebranntem Ton 
entsprechen in der Darstellung wie in der Ornamentik genau den gleichartigen 
Weihgeschenken der kampanischen Tempel. Indes schliesst dies nicht aus, dass 
auch griechische Meister fuer Rom gearbeitet haben. Der Bildner Damophilos, der 
mit Gorgasos die bemalten Tonfiguren fuer den uralten Cerestempel verfertigt 
hat, scheint kein anderer gewesen zu sein als der Lehrer des Zeuxis, Demophilos 
von Himera (um 300 450). Am belehrendsten sind diejenigen Kunstzweige, in denen 
uns teils nach alten Zeugnissen, teils nach eigener Anschauung eine 
vergleichendes Urteil gestattet ist. Von latinischen Arbeiten in Stein ist kaum 
etwas anderes uebrig als der am Ende dieser Periode in dorischem Stil 
gearbeitete Steinsarg des roemischen Konsuls Lucius Scipio; aber die edle 
Einfachheit desselben beschaemt alle aehnlichen etruskischen Werke. Aus den 
etruskischen Graebern sind manche schoene Bronzen alten strengen Kunststils, 
namentlich Helme, Leuchter und dergleichen Geraetstuecke erhoben worden; aber 
welches dieser Werke reicht an die im Jahre 458 (296) am ruminalischen 
Feigenbaum auf dem roemischen Markte aus Strafgeldern aufgestellte bronzene 
Woelfin, noch heute den schoensten Schmuck des Kapitols? Und dass auch die 
latinischen Metallgiesser so wenig wie die etruskischen vor grossen Aufgaben 
zurueckschraken, beweist das von Spurius Carvilis (Konsul 461 293) aus den 
eingeschmolzenen samnitischen Ruestungen errichtete kolossale Erzbild des 
Jupiter auf dem Kapitol, aus dessen Abfall beim Ziselieren die zu den Fuessen 
des Kolosses stehende Statue des Siegers hatte gegossen werden koennen; man sah 
dieses Jupiterbild bis vom Albanischen Berge. Unter den gegossenen Kupfermuenzen 
gehoeren bei weitem die schoensten dem suedlichen Latium an; die roemischen und 
umbrischen sind leidlich, die etruskischen fast bildlos und oft wahrhaft 
barbarisch. Die Wandmalereien, die Gaius Fabius in dem 452 302 dedizierten 
Tempel der Wohlfahrt auf dem Kapitol ausfuehrte, erwarben in Zeichnung und 
Faerbung noch das Lob griechisch gebildeter Kunstrichter der augusteischen 
Epoche; und es werden von den Kunstenthusiasten der Kaiserzeit wohl auch die 
caeritischen, aber mit noch groesserem Nachdruck die roemischen, lanuvinischen 
und ardeatischen Fresken als Meisterwerke der Malerei gepriesen. Die Zeichnung 
auf Metall, welche in Latium nicht wie in Etrurien die Handspiegel, sondern die 
Toilettenkaestchen mit ihren zierlichen Umrissen schmueckte, ward in Latium in 
weit geringerem Umfang und fast nur in Praeneste geuebt; es finden sich 
vorzuegliche Kunstwerke unter den etruskischen Metallspiegeln wie unter den 
praenestinischen Kaestchen, aber es war ein Werk der letzteren Gattung, und zwar 
ein hoechst wahrscheinlich in dieser Epoche in der Werkstatt eines 
praenestinischen Meisters entstandenes Werk ^13, von dem mit Recht gesagt werden 
konnte, dass kaum ein zweites Erzeugnis der Graphik des Altertums so wie die 
ficoronische Cista den Stempel einer in Schoenheit und Charakteristik 
vollendeten und noch vollkommen reinen und ernsten Kunst an sich traegt.
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^13 Novius Plautius goss vielleicht nur die Fuesse und die Deckelgruppe; 
das Kaestchen selbst kann von einem aelteren Kuenstler herruehren, aber, da der 
Gebrauch dieser Kaestchen sich wesentlich auf Praeneste beschraenkt hat, kaum 
von einem anderen als einem praenestinischen.
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Der allgemeine Stempel der etruskischen Kunstwerke ist teils eine gewisse 
barbarische Ueberschwenglichkeit im Stoff wie im Stil, teils der voellige Mangel 
innerer Entwicklung. Wo der griechische Meister fluechtig skizziert, 
verschwendet der etruskische Schueler schuelerhaft den Fleiss; an die Stelle des 
leichten Materials und der maessigen Verhaeltnisse griechischer Werke tritt bei 
den etruskischen ein renommistisches Hervorheben der Groesse und Kostbarkeit 
oder auch bloss der Seltsamkeit des Werkes. Die etruskische Kunst kann nicht 
nachbilden, ohne zu uebertreiben: das Strenge wird ihr hart, das Anmutige 
weichlich, das Schreckliche zum Scheusal, die Ueppigkeit zur Zote, und immer 
deutlicher tritt dies hervor, je mehr die urspruengliche Anregung zuruecktritt 
und die etruskische Kunst sich auf sich selber angewiesen findet. Noch 
auffallender ist das Festhalten an den hergebrachten Formen und dem 
hergebrachten Stil. Sei es, dass die anfaengliche freundlichere Beruehrung mit 
Etrurien hier den Hellenen den Samen der Kunst auszustreuen gestattete, eine 
spaetere Epoche der Feindseligkeit aber den juengeren Entwicklungsstadien der 
griechischen Kunst den Eingang in Etrurien erschwerte, sei es, was 
wahrscheinlicher ist, dass die rasch eintretende geistige Erstarrung der Nation 
die Hauptsache dabei tat: die Kunst blieb in Etrurien auf der primitiven Stufe, 
auf welcher sie bei ihrem ersten Eindringen daselbst sich befunden hatte, 
wesentlich stehen - bekanntlich ist dies die Ursache gewesen; weshalb die 
etruskische Kunst, die unentwickelt gebliebene Tochter der hellenischen, solange 
als deren Mutter gegolten hat. Mehr noch als das strenge Festhalten des einmal 
ueberlieferten Stils in den aelteren Kunstzweigen beweist die 
unverhaeltnismaessig elende Behandlung der spaeter aufgekommenen, namentlich der 
Bildhauerei in Stein und des Kupfergusses in der Anwendung auf Muenzen, wie 
rasch aus der etruskischen Kunst der Geist entwich. Ebenso belehrend sind die 
gemalten Gefaesse, die in den juengeren etruskischen Grabstaetten in so 
ungeheurer Anzahl sich finden. Waeren dieselben so frueh wie die mit Umrissen 
verzierten Metallplatten oder die bemalten Terrakotten bei den Etruskern gangbar 
geworden, so wuerde man ohne Zweifel auch sie in Menge und in wenigstens 
relativer Guete dort fabrizieren gelernt haben; aber in der Epoche, in welcher 
dieser Luxus emporkam, misslang die selbsttaetige Reproduktion vollstaendig, wie 
die vereinzelten mit etruskischen Inschriften versehenen Gefaesse beweisen, und 
man begnuegte sich darum, dieselben zu kaufen, statt sie zu formen.
Aber auch innerhalb Etruriens erscheint ein weiterer bemerkenswerter 
Gegensatzinder kuenstlerischen Entwicklung der suedlichen und der noerdlichen 
Landschaft. Es ist Suedetrurien, hauptsaechlich die Bezirke von Caere, 
Tarquinii, Volci, die die gewaltigen Prunkschaetze besonders von Wandgemaelden, 
Tempeldekorationen, Goldschmuck und gemalten Tongefaessen bewahren; das 
noerdliche Etrurien steht weit dahinter zurueck, und es hat zum Beispiel sich 
kein gemaltes Grab noerdlich von Chiusi gefunden. Die suedlichsten etruskischen 
Staedte Veii, Caere, Tarquinii sind es, die der roemischen Tradition als die Ur- 
und Hauptsitze der etruskischen Kunst gelten; die noerdlichste Stadt Volaterrae, 
mit dem groessten Gebiet unter allen etruskischen Gemeinden, steht von allen 
auch der Kunst am fernsten. Wenn in Suedetrurien die griechische Halbkultur, so 
ist in Nordetrurien vielmehr die Unkultur zu Hause. Die Ursachen dieses 
bemerkenswerten Gegensatzes moegen teils in der verschiedenartigen, in 
Suedetrurien wahrscheinlich stark mit nicht etruskischen Elementen gemischten 
Nationalitaet, teils in der verschiedenen Maechtigkeit des hellenischen 
Einflusses zu suchen sein, welcher letztere namentlich in Caere sich sehr 
entschieden geltend gemacht haben muss; die Tatsache selbst ist nicht zu 
bezweifeln. Um so mehr musste die fruehe Unterjochung der suedlichen Haelfte 
Etruriens durch die Roemer und die sehr zeitig hier beginnende Romanisierung der 
etruskischen Kunst verderblich werden; was Nordetrurien, auf sich allein 
beschraenkt, kuenstlerisch zu leisten vermochte, zeigen die wesentlich ihm 
angehoerenden Kupfermuenzen.
Wenden wir die Blicke von Etrurien nach Latium, so hat freilich auch dies 
keine neue Kunst geschaffen; es war einer weit spaeteren Kulturepoche 
vorbehalten, aus dem Motiv des Bogens eine neue, von der hellenischen Tektonik 
verschiedene Architektur zu entwickeln und sodann mit dieser harmonisch eine 
neue Bildnerei und Malerei zu entfalten. Die latinische Kunst ist nirgend 
originell und oft gering; aber die frisch empfindende und taktvoll waehlende 
Aneignung des fremden Gutes ist auch ein hohes kuenstlerisches Verdienst. Nicht 
leicht hat die latinische Kunst barbarisiert und in ihren besten Erzeugnissen 
steht sie voellig im Niveau der griechischen Technik. Eine gewisse Abhaengigkeit 
der Kunst Latiums wenigstens in ihren frueheren Stadien von der sicher aelteren 
etruskischen soll darum nicht geleugnet werden; es mag Varro immerhin mit Recht 
angenommen haben, dass bis auf die im Cerestempel von griechischen Kuenstlern 
ausgefuehrten nur "tuscanische" Tonbilder die roemischen Tempel verzierten; aber 
dass doch vor allem der unmittelbare Einfluss der Griechen die latinische Kunst 
bestimmt hat, ist an sich schon klar und liegt auch in eben diesen Bildwerken 
sowie in den latinischen und roemischen Muenzen deutlich zu Tage. Selbst die 
Anwendung der Metallzeichnung in Etrurien lediglich auf den Toilettenspiegel, in 
Latium lediglich auf den Toilettenkasten deutet auf die Verschiedenartigkeit der 
beiden Landschaften zuteil gewordenen Kunstanregung. Es scheint indes nicht 
gerade Rom gewesen zu sein, wo die latinische Kunst ihre frischesten Blueten 
trieb; die roemischen Asse und die roemischen Denare werden von den latinischen 
Kupfer- und den seltenen latinischen Silbermuenzen an Feinheit und Geschmack der 
Arbeit bei weitem uebertroffen und auch die Meisterwerke der Malerei und 
Zeichnung gehoeren vorwiegend Praeneste, Lanuvium, Ardea an. Auch stimmt dies 
vollstaendig zu dem frueher bezeichneten realistischen und nuechternen Sinn der 
roemischen Republik, welcher in dem uebrigen Latium sich schwerlich mit gleicher 
Strenge geltend gemacht haben kann. Aber im Lauf des fuenften Jahrhunderts und 
besonders in der zweiten Haelfte desselben regte es denn doch sich maechtig auch 
in der roemischen Kunst. Es war dies die Epoche, in welcher der spaetere Bogen- 
und Strassenbau begann, in welcher Kunstwerke wie die Kapitolinische Woelfin 
entstanden, in welcher ein angesehener Mann aus einem altadeligen roemischen 
Geschlechte den Pinsel ergriff, um einen neugebauten Tempel auszuschmuecken und 
dafuer den Ehrenbeinamen des "Malers" empfing. Das ist nicht Zufall. Jede grosse 
Zeit erfasst den ganzen Menschen; und wie starr die roemische Sitte, wie streng 
die roemische Polizei immer war, der Aufschwung, den die roemische Buergerschaft 
als Herrin der Halbinsel oder richtiger gesagt, den das zum erstenmal staatlich 
geeinigte Italien nahm, tritt auch in dem Aufschwung der latinischen und 
besonders der roemischen Kunst ebenso deutlich hervor wie in dem Sinken der 
etruskischen der sittliche und politische Verfall der Nation. Wie die gewaltige 
Volkskraft Latiums die schwaecheren Nationen bezwang, so hat sie auch dem Erz 
und dem Marmor ihren unvergaenglichen Stempel aufgedrueckt.




End of the Project Gutenberg Etext of Rmische Geschichte Book 2
by Theodor Mommsen

